Begründung:
Die klagende Bank begehrt von den beiden Beklagten den Teil einer fällig gestellten Darlehensrückforderung. Sie stützt sich hinsichtlich der Zuständigkeit des Erstgerichts betreffend die nunmehr außerhalb dessen Sprengel wohnhafte Zweitbeklagte auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft mit dem Erstbeklagten, der in diesem Sprengel seinen Wohnsitz hat.
In ihrem Einspruch hat die Zweitbeklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und diese vor allem darauf gegründet, dass dieser Gerichtsstand im Hinblick auf ihre Verbrauchereigenschaft auch nicht hätte vereinbart werden können. Weiters erhob sie in der Einrede auch inhaltlich Einwendungen und beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin replizierte darauf, dass die Zweitbeklagte zu ungeteilten Handen hafte. Auch sei die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Recht der Klägerin zur sofortigen Kündigung und Fälligstellung der Kreditforderung vereinbart worden. Daher sei die Forderung im Hinblick auf den Rückzahlungsverzug und den Vermögensverfall berechtigt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Einrede der Unzuständigkeit verwies die Klägerin auf die materielle Streitgenossenschaft, beantragte aber in eventu auch die Überweisung an das Gericht des Wohnsitzes der Zweitbeklagten.
Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an und nahm dabei in die Ladung folgenden Beisatz auf:
„Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsausführungen der Zweitbeklagten in ihrer Unzuständigkeitseinrede nicht geteilt werden. Da sich der Erstbeklagte nicht in den Streit eingelassen hat, wird aber eine Antragstellung gemäß § 31a Abs 1 JN angeregt."
In weiterer Folge ließ sich auch der Erstbeklagte, bei dem es Zustellprobleme bei der Klage gegeben hatte, insoweit in den Streit ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „im Hinblick auf das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO".
Die Zweitbeklagte brachte in der Folge einen weiteren vorbereitenden Schriftsatz ein, in dem sie ausdrücklich ihre Einrede wegen örtlicher Unzuständigkeit aufrecht erhielt, aber auch umfangreiche Ausführungen zur mangelnden inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung machte. Darauf replizierte die Klägerin sowohl zur Einrede der Unzuständigkeit als auch in der Sache selbst.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erfolgte keine beschlussmäßige Einschränkung auf eine abgesonderte Verhandlung zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Die Klägerin trug vor wie in der Klage, aber auch in der Replik. Die Beklagte bestritt und trug ihre Schriftsätze (Einspruch und einen weiteren vorbereitenden Schriftsatz) vor. In weiterer Folge erörterte das Erstgericht die Frage der örtlichen Unzuständigkeit und verwarf sodann mit Beschluss die Unzuständigkeitseinrede der zweitbeklagten Partei, welche eine Beschlussausfertigung beantragte und sofort Rekurs anmeldete.
In seiner schriftlichen Ausfertigung begründete das Erstgericht die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede im Wesentlichen damit, dass durch § 93 die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede im Wesentlichen damit, dass durch Paragraph 93, Abs 1 JN die Einhaltung der zwingenden Grenzen der sachlichen Zuständigkeit bezweckt werde und der Vorteil durch die subjektive Klagenhäufung eine allfällige Erschwerung durch räumliche Entfernung überwiege.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Zweitbeklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Beschluss, mit dem die Unzuständigkeitseinrede verworfen werde, nur dann abgesondert angefochten werden, wenn über die Einrede auch abgesondert verhandelt, das Verfahren in der Hauptsache jedoch nicht fortgesetzt worden sei. Im Fall einer gemeinsamen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede in Verbindung mit der Hauptsache könne auch eine danach erfolgte gesetzwidrige Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses dessen vorzeitige Anfechtbarkeit nicht bewirken. Letzteres liege aber hier vor, hätten die Parteien doch in der (einzigen) Tagsatzung die Schriftsätze vorgetragen und sei erst dann die Unzuständigkeitseinrede behandelt worden, ohne das Streitverfahren formell einzuschränken. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass keine abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede vorliege.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, da zur Frage, ob zur abgesonderten Anfechtbarkeit der Abweisung einer Unzuständigkeitseinrede eine formelle Beschränkung auf die Behandlung dieser Einrede erforderlich sei, oder es ausreiche, wenn abgesehen vom Vortrag der Schriftsätze im Ergebnis nur über diese verhandelt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Zweitbeklagten mit dem Antrag, dies im Sinne einer Behandlung der Unzuständigkeitseinrede abzuändern; hilfsweise wird auch eine Aufhebung zur neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung, in eventu eine Zurückverweisung an das Erstgericht beantragt.
Die klagende Partei beantragt, den Revisionsrekurs zurück- bzw abzuweisen.