Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
a) Ausbeutung iS des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB lediglich das Bewußtsein des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung voraussetzt; die Initiative muß nicht vom Wucherer ausgehen (Krejci in Rummel2, Rz 229 zu § 879);a) Ausbeutung iS des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB lediglich das Bewußtsein des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung voraussetzt; die Initiative muß nicht vom Wucherer ausgehen (Krejci in Rummel2, Rz 229 zu Paragraph 879,);
b) weil der gegenständliche Wechsel nicht der Besicherung der Forderung aus einem Vergleich, sondern der aus einem wegen Wuchers nichtigen Rechtsgeschäft diente und
c) sich das Berufungsgericht mit dem Erfordernis des subjektiven Elementes des Wuchertatbestandes bzw des Tatbestandes der Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB zutreffend auseinandergesetzt hat.c) sich das Berufungsgericht mit dem Erfordernis des subjektiven Elementes des Wuchertatbestandes bzw des Tatbestandes der Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zutreffend auseinandergesetzt hat.