Der Revisionsrekurs enthält über Anfechtungserklärung und -antrag hinaus keine Ausführungen zur Bekämpfung der Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 2 der Entscheidung des Erstgerichtes (Vernehmung einer bestimmten Person als Partei). Insoweit liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, sodass der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.
Hinsichtlich des Punktes 1. des Beschlusses des Erstgerichtes (Berichtigung der Parteibezeichnung) ist der Revisionsrekurs jedoch entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig und auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob bereits bei Fassung eines Beschlusses über die Berichtigung der Parteienbezeichnung eine geltend gemachte allfällige Nichtigkeit des Verfahrens geprüft werden muss.
Für die Zulässigkeit des mit der Klage begehrten Rechtsschutzes müssen bestimmte verfahrensrechtliche Bedingungen, die Prozessvoraussetzungen, vorliegen. Als Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen sie feststehen, bevor darüber entschieden werden darf, ob die Klage begründet ist. Grundsätzlich ist die Klage zurückzuweisen, wenn sie nicht gegeben sind. Ihr Vorliegen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - zu prüfen. Eine dieser allgemeinen Prozessvoraussetzungen ist die Parteifähigkeit (9 ObA 95/02i, 1 Ob 120/00d, RIS-Justiz RS0035392).
Der Zivilprozess ist aber auch vom Grundsatz des Zweiparteiensystems beherrscht. Voraussetzung für jeden Prozess ist, dass sich zwei von einander verschiedene Rechtssubjekte gegenüberstehen. Eine Klage, bei der Kläger und Beklagter dasselbe Rechtssubjekt sind, ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0035075; Schubert in Konecny/Fasching2,
Vor § 1 ZPO, Rz 12 f). Wird der Grundsatz des Zweiparteiensystems verletzt, so kommt dies der Bedeutung nach dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich und hindert die Fortsetzung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0035075). Gleiches gilt für den Einwand der mangelnden Vertretung der Partei (vgl RIS-Justiz RS0035241).Vor Paragraph eins, ZPO, Rz 12 f). Wird der Grundsatz des Zweiparteiensystems verletzt, so kommt dies der Bedeutung nach dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich und hindert die Fortsetzung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0035075). Gleiches gilt für den Einwand der mangelnden Vertretung der Partei vergleiche RIS-Justiz RS0035241).
Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Fragen der Parteifähigkeit, der gesetzlichen Vertretung und der Wahrung des Zweiparteiensystems wegen ihrer Nichtigkeit begründenden Auswirkung bereits jetzt anlässlich der Beschlussfassung über die Berichtigung der Parteibezeichnung zu prüfen sind. Die auch ausdrücklich eingewandte allfällige Nichtigkeit würde sich nämlich - im Gegensatz zu einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag und den anderen zu RIS-Justiz RS0007416 genannten Fällen - unmittelbar auf die angefochtene Entscheidung auswirken. Würde einer dieser Verfahrensgrundsätze verletzt, so wäre das gesamte Verfahren, auch der angefochtenen Beschluss, unmittelbar für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
Das Rekursgericht hat sich daher zu Unrecht mit den im Rekurs geltend gemachten Fragen nicht auseinandergesetzt, sondern den Rekurs unter Hinweis darauf, dass es zur Überprüfung dieser Frage jetzt noch nicht legitimiert sei, zurückgewiesen. Da dies - wie oben dargelegt - nicht zutrifft und keinesfalls ein zur inhaltlichen Behandlung ungeeigneter Rechtsmittelschriftsatz vorliegt, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen. Der gesetzliche Instanzenzug darf nicht verkürzt werden, sodass der Oberste Gerichtshof selbst zur Entscheidung (noch) nicht zuständig ist (RIS-Justiz RS0007060).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.