Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Parteien stimmen darin überein, dass die geltend gemachten Direktansprüche der Klägerinnen auf entgangenen und entgehenden Unterhalt dann nicht berechtigt sind, wenn sich der Beklagte wirksam auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers berufen kann.
1.1 Als materieller Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich das schädigende Ereignis angesehen, in dem auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entsteht (2 Ob 119/00i; 7 Ob 268/06k; Neumayr in Schwimann ABGB3 VII § 332 ASVG Rz 26). Schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde“) erfolgt auch die Legalzession gemäß § 332 ASVG (RIS römisch VII Paragraph 332, ASVG Rz 26). Schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde“) erfolgt auch die Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG (RIS-Justiz RS0045190), selbst wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. Der Rechtsübergang konkretisiert sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufs dann der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruchs und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruchs (2 Ob 119/00i; Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 26). aaO Paragraph 332, ASVG Rz 26).
1.2 Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (RIS1.2 Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (RIS-Justiz RS0027370, RS0026975; Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 80). aaO Paragraph 332, ASVG Rz 80).
2.1 In der Lehre wird wohl vertreten, dass auch die Einwendung der Legalzession der Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu klären ist, weil sie die Frage der Aktivlegitimation betrifft (Deixler/Hübner in Fasching/Konecny III2 § 393 Rz 6; Paragraph 393, Rz 6; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1430). Die Entscheidungen, auf denen diese Meinung gründet, ergingen aber auf Grundlage der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage. Danach war es für die Zulässigkeit der Erlassung eines Zwischenurteils erforderlich, dass der Anspruch selbst, wenn auch mit einem noch so kleinen Teilbetrag, als zu Recht bestehend feststehen musste. Seit der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 kann ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund hingegen auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klagsanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (6 Ob 54/04s, 2 Ob 268/06k je mwN). Rz 1430). Die Entscheidungen, auf denen diese Meinung gründet, ergingen aber auf Grundlage der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage. Danach war es für die Zulässigkeit der Erlassung eines Zwischenurteils erforderlich, dass der Anspruch selbst, wenn auch mit einem noch so kleinen Teilbetrag, als zu Recht bestehend feststehen musste. Seit der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 kann ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund hingegen auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klagsanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (6 Ob 54/04s, 2 Ob 268/06k je mwN).
2.2 Nach der jüngeren, bereits ständigen Judikatur ist, wenn es sich - wie hier - um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers handelt, die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruchs gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0022788). Die Frage nach dem Fortbestand eines restlichen Direktanspruchs des Geschädigten kann daher regelmäßig erst im Verfahren über die Anspruchshöhe erfolgen und bleibt diesem vorbehalten (zuletzt 6 Ob 54/04s, 7 Ob 176/06t zur Vorteilsausgleichung; 2 Ob 268/06k, 2 Ob 157/09s zum Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers).
3. Diese zum Zwischenurteil ergangene Rechtsprechung kann auch auf das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil übertragen werden.
3.1 Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nach der gesetzlichen Regelung in § 228 ZPO ist zwar auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines „gegenwärtigen“ Rechtsverhältnisses oder Rechts beschränkt, dennoch lässt die herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist (1 Ob 4/09h, 4 Ob 23/14g).3.1 Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nach der gesetzlichen Regelung in Paragraph 228, ZPO ist zwar auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines „gegenwärtigen“ Rechtsverhältnisses oder Rechts beschränkt, dennoch lässt die herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist (1 Ob 4/09h, 4 Ob 23/14g).
So wird das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nicht nur dann bejaht, wenn ohne gerichtliche Geltendmachung die Verjährung zukünftiger Schadenersatzansprüche droht, sondern ausnahmsweise auch dann, wenn - ohne Verjährungsrisiko - eine zeitnahe Klärung bestimmter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, objektiv zweckmäßig erscheint (8 Ob 73/07d; RIS-Justiz RS0038976 [T32]). Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden kann sich in diesen Fällen - mangels eines bereits eingetretenen Schadens - nur auf die Feststellung des schadensverursachenden Ereignisses, des rechtswidrigen Verhaltens und eines allenfalls erforderlichen Verschuldens beschränken (Fasching in Fasching/Konecny II2 § 228 ZPO Rz 58, 4 Ob 23/14g). Paragraph 228, ZPO Rz 58, 4 Ob 23/14g).
3.2 Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruchs und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch (RIS-Justiz RS0034360). Eine ausdrückliche Beschränkung des Feststellungsanspruchs im Direktprozess auf nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Schadenersatzan-sprüche ist demnach auch überflüssig (RIS-Justiz RS0038824; insb 2 Ob 232/72; Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 129). Dem steht auch nicht die Entscheidung 2 Ob 262/76 entgegen, da dieser der nicht vergleichbare Fall einer Feststellungsklage des regressberechtigten Sozialversicherungsträgers zugrunde lag. aaO Paragraph 332, ASVG Rz 129). Dem steht auch nicht die Entscheidung 2 Ob 262/76 entgegen, da dieser der nicht vergleichbare Fall einer Feststellungsklage des regressberechtigten Sozialversicherungsträgers zugrunde lag.
4. Zusammengefasst bedeutet dies: Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vorteilsausgleichung, so auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers eine Methode der Schadensberechung. Der Einwand des Vorteilsausgleichs (des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers) ist nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs und damit auch nicht im Verfahren über die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden zu behandeln, sondern im Verfahren über die Anspruchshöhe.
Die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ist daher auch nicht im Spruch des Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen.
5. Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalls möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen (RIS-Justiz RS0112429). Das Vorgesagte gilt auch für ein solches Anerkenntnis mit Wirkung eines Feststellungsurteils.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.