Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist jedoch nicht zulässig, weil entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist. Gemäß § 164 ABGB in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung (Art IV §§ 1 und 5 FamErbRÄG 2004 [BGBl I 2004/58]) hat das Gericht ein (VaterschaftsDer Revisionsrekurs des Antragstellers ist jedoch nicht zulässig, weil entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist. Gemäß Paragraph 164, ABGB in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung (Art römisch IV Paragraphen eins und 5 FamErbRÄG 2004 [BGBl römisch eins 2004/58]) hat das Gericht ein (Vaterschafts-)Anerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden unter anderem dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen (Abs 1 Z 3 lit b leg cit), wobei dieser Antrag längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der genannten Umstände erhoben werden kann (Abs 2 leg cit). Mit dieser Norm hat sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst befasst, einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 4. 9. 2008, 2 Ob 182/08s zurückgewiesen und dabei unter anderem Folgendes ausgesprochen:)Anerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden unter anderem dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, leg cit), wobei dieser Antrag längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der genannten Umstände erhoben werden kann (Absatz 2, leg cit). Mit dieser Norm hat sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst befasst, einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 4. 9. 2008, 2 Ob 182/08s zurückgewiesen und dabei unter anderem Folgendes ausgesprochen:
„Er [Anm: der dortige Antragsteller] nimmt ausschließlich auf den ebenfalls in § 164b ABGB aF (nunmehr: § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB nF) geregelten Tatbestand Bezug, der eine nachträglich eingetretene Änderung seines Kenntnisstands über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände erfordert. Anders als in Ehelichkeitsbestreitungsfällen ist dieses Erfordernis nicht nur für die Auslösung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Antragstellung (früher: Klage) von Bedeutung (vgl 2 Ob 571/91), sondern tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Norm.„Er [Anm: der dortige Antragsteller] nimmt ausschließlich auf den ebenfalls in Paragraph 164 b, ABGB aF (nunmehr: Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ABGB nF) geregelten Tatbestand Bezug, der eine nachträglich eingetretene Änderung seines Kenntnisstands über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände erfordert. Anders als in Ehelichkeitsbestreitungsfällen ist dieses Erfordernis nicht nur für die Auslösung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Antragstellung (früher: Klage) von Bedeutung vergleiche 2 Ob 571/91), sondern tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Norm.
Die frühestens mit der Geburt des Kindes beginnende Ausschlussfrist, die bis zum Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 mit einem Jahr ab Entdeckung der genannten Umstände bemessen war und seither gemäß § 164 Abs 2 ABGB nF zwei Jahre beträgt (vgl die Übergangsregelung in Art IV § 5 FamErbRÄG 2004), beginnt zu laufen, wenn diese Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus (vgl 1 Ob 501/90; 7 Ob 534/91; 2 Ob 571/91; 3 Ob 313/05h; je zu Ehelichkeitsbestreitungsklagen; ferner 3 Ob 72/01m; RIS-Justiz RS0048265; Hopf in KBB² § 164 Rz 6; Schwimann in Schwimann, ABGB³ I § 164 Rz 21). Dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen (1 Ob 501/90). Der Antragsteller hat nicht behauptet, nach Abgabe des Anerkenntnisses von neuen Tatsachen Kenntnis erlangt zu haben, die objektiv geeignet gewesen wären, (neue) Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte er vielmehr seit Beginn der Schwangerschaft der Mutter des Antragsgegners Kenntnis davon, dass auch die Vaterschaft eines anderen Mannes mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit möglich war. Nach herrschender Auffassung können neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände zwar auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse möglich wird (Schwimann aaO § 164 Rz 21 mwN). In einem solchen Fall beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB aF bzw des § 164 Abs 2 ABGB nF aber bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine aussichtsreiche Beweisführung für die Vaterschaft eines anderen Mannes durch Einholung eines Gutachtens objektiv möglich ist (vgl SZ 56/71; 3 Ob 72/01m; RIS-Justiz RS0048296).Die frühestens mit der Geburt des Kindes beginnende Ausschlussfrist, die bis zum Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 mit einem Jahr ab Entdeckung der genannten Umstände bemessen war und seither gemäß Paragraph 164, Absatz 2, ABGB nF zwei Jahre beträgt vergleiche die Übergangsregelung in Art römisch IV Paragraph 5, FamErbRÄG 2004), beginnt zu laufen, wenn diese Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus vergleiche 1 Ob 501/90; 7 Ob 534/91; 2 Ob 571/91; 3 Ob 313/05h; je zu Ehelichkeitsbestreitungsklagen; ferner 3 Ob 72/01m; RIS-Justiz RS0048265; Hopf in KBB² Paragraph 164, Rz 6; Schwimann in Schwimann, ABGB³ römisch eins Paragraph 164, Rz 21). Dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen (1 Ob 501/90). Der Antragsteller hat nicht behauptet, nach Abgabe des Anerkenntnisses von neuen Tatsachen Kenntnis erlangt zu haben, die objektiv geeignet gewesen wären, (neue) Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte er vielmehr seit Beginn der Schwangerschaft der Mutter des Antragsgegners Kenntnis davon, dass auch die Vaterschaft eines anderen Mannes mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit möglich war. Nach herrschender Auffassung können neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände zwar auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse möglich wird (Schwimann aaO Paragraph 164, Rz 21 mwN). In einem solchen Fall beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB aF bzw des Paragraph 164, Absatz 2, ABGB nF aber bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine aussichtsreiche Beweisführung für die Vaterschaft eines anderen Mannes durch Einholung eines Gutachtens objektiv möglich ist vergleiche SZ 56/71; 3 Ob 72/01m; RIS-Justiz RS0048296).
Der in 3 Ob 72/01m beurteilte Fall hatte einen nahezu identen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Oberste Gerichtshof ging in dieser Entscheidung von der Verfristung der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses aus, weil eine aussichtsreiche erbbiologisch-anthropologische Untersuchung wesentlich früher, als sie tatsächlich durchgeführt wurde, möglich gewesen wäre."
Wenn die Vorinsatzen auch im vorliegenden Fall die Berechtigung des auf § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB gestützten Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses verneinten, sind sie von diesen Grundsätzen nicht abgewichen:Wenn die Vorinsatzen auch im vorliegenden Fall die Berechtigung des auf Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ABGB gestützten Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses verneinten, sind sie von diesen Grundsätzen nicht abgewichen:
Ist doch nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124234 = 2 Ob 182/08s) die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstands des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände anders als in Ehelichkeitsbestreitungsfällen nicht nur für die Auslösung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Antragstellung (früher: Klage) von Bedeutung, sondern tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF FamErbRÄG 2004 (vgl 2 Ob 571/91). Ständiger Rechtsprechung entspricht es aber auch, dass die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 164 Abs 2 ABGB (bereits) mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen beginnt und durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0048296; 5 Ob 208/07k).Ist doch nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124234 = 2 Ob 182/08s) die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstands des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände anders als in Ehelichkeitsbestreitungsfällen nicht nur für die Auslösung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Antragstellung (früher: Klage) von Bedeutung, sondern tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004 vergleiche 2 Ob 571/91). Ständiger Rechtsprechung entspricht es aber auch, dass die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach Paragraph 164, Absatz 2, ABGB (bereits) mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen beginnt und durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0048296; 5 Ob 208/07k).
Auch im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, nunmehr von neuen Tatsachen Kenntnis erlangt zu haben, die objektiv geeignet gewesen wären, (neue) Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte er vielmehr schon seit den Jahren 1990 oder 1991 Kenntnis davon, dass auch die Vaterschaft eines anderen Mannes mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit möglich war. Nach herrschender Auffassung können neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände zwar auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird (RIS-Justiz RS0124235; Schwimann in Schwimann³ I § 164 ABGB Rz 21 mwN). In einem solchen Fall beginnt aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB aF bzw des § 164 Abs 2 ABGB nF - wie bereits ausgeführt - bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine aussichtsreiche Beweisführung für die Vaterschaft eines anderen Mannes durch Einholung eines Gutachtens objektiv möglich ist (2 Ob 182/08s mwN).Auch im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, nunmehr von neuen Tatsachen Kenntnis erlangt zu haben, die objektiv geeignet gewesen wären, (neue) Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte er vielmehr schon seit den Jahren 1990 oder 1991 Kenntnis davon, dass auch die Vaterschaft eines anderen Mannes mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit möglich war. Nach herrschender Auffassung können neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände zwar auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird (RIS-Justiz RS0124235; Schwimann in Schwimann³ römisch eins Paragraph 164, ABGB Rz 21 mwN). In einem solchen Fall beginnt aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB aF bzw des Paragraph 164, Absatz 2, ABGB nF - wie bereits ausgeführt - bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine aussichtsreiche Beweisführung für die Vaterschaft eines anderen Mannes durch Einholung eines Gutachtens objektiv möglich ist (2 Ob 182/08s mwN).
Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Berechtigung des erst im Juni 2007 gestellten Antrags, der auch gar nicht mit neuen Erkenntnissen begründet wird, verneint hat. Auch die angefochtene Entscheidung steht daher (zumindest im Ergebnis) in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weshalb - entgegen dem Standpunkt des Revisionsrekurses - die Zulässigkeit einer Antragstellung vor Beginn der gesetzlichen Bestreitungsfrist (gemeint: des § 164 Abs 2 ABGB nF) gar nicht geprüft werden muss. Es fehlt hier nämlich schon die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung des § 164b ABGB aF oder des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB nF im Sinn einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände. Weiters ist die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB aF oder des § 164 Abs 2 ABGB nF (vgl die Übergangsregelung in Art IV § 5 FamErbRÄG 2004 [BGBl I 2004/58]) ohnehin längst abgelaufen, weil die Möglichkeit einer aussichtsreichen Beweisführung durch die beantragte „Einholung eines Abstammungs- insb DNA-Gutachtens" (ON 1) erst im vorliegenden Verfahren aufgegriffen wurde.Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Berechtigung des erst im Juni 2007 gestellten Antrags, der auch gar nicht mit neuen Erkenntnissen begründet wird, verneint hat. Auch die angefochtene Entscheidung steht daher (zumindest im Ergebnis) in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weshalb - entgegen dem Standpunkt des Revisionsrekurses - die Zulässigkeit einer Antragstellung vor Beginn der gesetzlichen Bestreitungsfrist (gemeint: des Paragraph 164, Absatz 2, ABGB nF) gar nicht geprüft werden muss. Es fehlt hier nämlich schon die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 164 b, ABGB aF oder des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ABGB nF im Sinn einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände. Weiters ist die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB aF oder des Paragraph 164, Absatz 2, ABGB nF vergleiche die Übergangsregelung in Art römisch IV Paragraph 5, FamErbRÄG 2004 [BGBl römisch eins 2004/58]) ohnehin längst abgelaufen, weil die Möglichkeit einer aussichtsreichen Beweisführung durch die beantragte „Einholung eines Abstammungs- insb DNA-Gutachtens" (ON 1) erst im vorliegenden Verfahren aufgegriffen wurde.
Da die im Revisionsrekurs geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten.Da die im Revisionsrekurs geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu beantworten.