Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionsrekurse des Vaters und der Minderjährigen sind zulässig. Sowohl die Frage, ob die Unterhaltsbemessung bei Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nach den Grundsätzen der Anspannung auf den Regelfall beschränkt ist, als auch die Frage, ob zur Deckung eines Sonderbedarfs auch der Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit beizutragen hat, der das Kind in seinem Haushalt betreut, wurde in den letzten 3 Jahren von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilt (vgl. EFSlg. 56.154, 53.359 und EFSlg. 53.366 bzw EFSlg. 53.220 und RPflSlg. A 1989/7910). Der Revisionsrekurs des Vaters ist jedoch nicht berechtigt. Dem Revisionsrekurs der Minderjährigen kommt nur teilweise Berechtigung zu.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionsrekurse des Vaters und der Minderjährigen sind zulässig. Sowohl die Frage, ob die Unterhaltsbemessung bei Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nach den Grundsätzen der Anspannung auf den Regelfall beschränkt ist, als auch die Frage, ob zur Deckung eines Sonderbedarfs auch der Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit beizutragen hat, der das Kind in seinem Haushalt betreut, wurde in den letzten 3 Jahren von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilt vergleiche EFSlg. 56.154, 53.359 und EFSlg. 53.366 bzw EFSlg. 53.220 und RPflSlg. A 1989/7910). Der Revisionsrekurs des Vaters ist jedoch nicht berechtigt. Dem Revisionsrekurs der Minderjährigen kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern nach Kräften zur Deckung des Bedarfes des Kindes beizutragen. Sie müssen somit ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten, ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Damit wurde die bis dahin von der Rechtsprechung, freilich sehr vorsichtig, angewendete Anspannungstheorie im Gesetz verankert (60 BlgNr 14. GP 21; Pichler in Rummel2, § 140 Rz 6). Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden (Pichler aaO). Das Gesetz macht auch keinen Unterschied, ob es sich um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt. Wäre ein Unterhaltspflichtiger nach den obgenannten Grundsätzen zur Erzielung eines bestimmten Einkommens in der Lage, das über die Deckung des Regelbedarfs hinaus eine Unterhaltsgewährung ermöglichte, ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen (6 Ob 654/90; 6 Ob 639/90; vgl. auch Pichler aaO). Der gegenteiligen Auffassung des Rekursgerichtes kann daher nicht gefolgt werden. Aber auch bei Ablehnung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bedarf es, entgegen der Meinung des Revisionsrekurses der Minderjährigen, keiner Verfahrensergänzung über die Auswirkungen der vom Vater wieder aufgenommenen Schweineproduktion. Feststeht, daß der Vater im Jahre 1989 nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing.J*** einen Verlust erlitt. Dem Anwachsen der Geldschulden lagen keine betrieblichen Investitionen zugrunde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das negative Betriebsergebnis auf sonstige beachtliche betriebliche oder außerbetriebliche Umstände zurückzuführen ist. In dieser Richtung wurden auch nicht einmal Behauptungen aufgestellt. Das Rekursgericht hat, ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.K***, das bereits auf die Schweineproduktion Bedacht nimmt (AS 89 f), nach den Grundsätzen der Anspannung insgesamt ein erzielbares Einkommen von monatlich S 18.300,-- angenommen. Bei Ermittlung des erzielbaren Einkommens kommt es auf die Auswirkung der Schweineproduktion umso weniger an, als diese erst im Jahre 1989 wirksam werden konnte (Gutachten AS 89 f), für welches Jahr sich aber ein Verlust errechnen ließ. Ist die anspannende Unterhaltsbemessung aber nicht auf den Regelbedarf beschränkt, ist auch im vorliegenden Fall der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des Vaters nach seinem erzielbaren Einkommen und den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen der Minderjährigen auszumessen. Dies egibt bei einem Alter von fast 10 bzw. 13 Jahren einen moonatlichen Beitrag in der festgesetzten höhe (vgl Pichler aaO Rz 5 a und Schwimann-Schlemmer, ABGB I, § 140 Rz 13 f). Das Vermögen des Vaters hat hier, entgegen der Meinung des Revisionsrekurses der Minderjährigen, außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich eines allfälligen Verkaufes des PKW Mercedes 350 SL kann auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Im übrigen dient das Vermögen des Vaters seinem Erwerb, sodaß grundsätzlich nur die Früchte für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen sind (Pichler aaO Rz 4).Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern nach Kräften zur Deckung des Bedarfes des Kindes beizutragen. Sie müssen somit ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten, ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Damit wurde die bis dahin von der Rechtsprechung, freilich sehr vorsichtig, angewendete Anspannungstheorie im Gesetz verankert (60 BlgNr 14. GP 21; Pichler in Rummel2, Paragraph 140, Rz 6). Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden (Pichler aaO). Das Gesetz macht auch keinen Unterschied, ob es sich um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt. Wäre ein Unterhaltspflichtiger nach den obgenannten Grundsätzen zur Erzielung eines bestimmten Einkommens in der Lage, das über die Deckung des Regelbedarfs hinaus eine Unterhaltsgewährung ermöglichte, ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen (6 Ob 654/90; 6 Ob 639/90; vergleiche auch Pichler aaO). Der gegenteiligen Auffassung des Rekursgerichtes kann daher nicht gefolgt werden. Aber auch bei Ablehnung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bedarf es, entgegen der Meinung des Revisionsrekurses der Minderjährigen, keiner Verfahrensergänzung über die Auswirkungen der vom Vater wieder aufgenommenen Schweineproduktion. Feststeht, daß der Vater im Jahre 1989 nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing.J*** einen Verlust erlitt. Dem Anwachsen der Geldschulden lagen keine betrieblichen Investitionen zugrunde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das negative Betriebsergebnis auf sonstige beachtliche betriebliche oder außerbetriebliche Umstände zurückzuführen ist. In dieser Richtung wurden auch nicht einmal Behauptungen aufgestellt. Das Rekursgericht hat, ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.K***, das bereits auf die Schweineproduktion Bedacht nimmt (AS 89 f), nach den Grundsätzen der Anspannung insgesamt ein erzielbares Einkommen von monatlich S 18.300,-- angenommen. Bei Ermittlung des erzielbaren Einkommens kommt es auf die Auswirkung der Schweineproduktion umso weniger an, als diese erst im Jahre 1989 wirksam werden konnte (Gutachten AS 89 f), für welches Jahr sich aber ein Verlust errechnen ließ. Ist die anspannende Unterhaltsbemessung aber nicht auf den Regelbedarf beschränkt, ist auch im vorliegenden Fall der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des Vaters nach seinem erzielbaren Einkommen und den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen der Minderjährigen auszumessen. Dies egibt bei einem Alter von fast 10 bzw. 13 Jahren einen moonatlichen Beitrag in der festgesetzten höhe vergleiche Pichler aaO Rz 5 a und Schwimann-Schlemmer, ABGB römisch eins, Paragraph 140, Rz 13 f). Das Vermögen des Vaters hat hier, entgegen der Meinung des Revisionsrekurses der Minderjährigen, außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich eines allfälligen Verkaufes des PKW Mercedes 350 SL kann auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Im übrigen dient das Vermögen des Vaters seinem Erwerb, sodaß grundsätzlich nur die Früchte für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen sind (Pichler aaO Rz 4).
Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken bzw. bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde (7 Ob 579/90). Der Sonderbedarf des mj. Martin betrifft seine Gesundheit und ist daher als deckungspflicht anzuerkennen (Edlbacher, Geldunterhalt und Betreuung des Kindes im Haushalt in ÖA 1985, 9). Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen haben, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Danach leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Durch die Bestimmung des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB hat der Gesetzgeber die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag anerkannt. Darüber hinaus hat dieser Elternteil daher, soweit nicht die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB vorliegen, nichts zu leisten. Die übrigen Bedürfnisse des Kindes hat der andere Elternteil zu befriedigen (587 BlgNR 14. GP 4 f). Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, daß der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muß (Edlbacher aaO). Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90; Pichler aaO Rz 9 und ÖA 1978, 23; Schüch in ÖA 1978, 41 und ÖA 1980, 45). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich. Daß die Deckung des hier für den mj. Martin gegebenen Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vaters liegt, hat schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt.Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken bzw. bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde (7 Ob 579/90). Der Sonderbedarf des mj. Martin betrifft seine Gesundheit und ist daher als deckungspflicht anzuerkennen (Edlbacher, Geldunterhalt und Betreuung des Kindes im Haushalt in ÖA 1985, 9). Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen haben, ist von Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Danach leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Durch die Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB hat der Gesetzgeber die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag anerkannt. Darüber hinaus hat dieser Elternteil daher, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz ABGB vorliegen, nichts zu leisten. Die übrigen Bedürfnisse des Kindes hat der andere Elternteil zu befriedigen (587 BlgNR 14. GP 4 f). Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, daß der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muß (Edlbacher aaO). Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90; Pichler aaO Rz 9 und ÖA 1978, 23; Schüch in ÖA 1978, 41 und ÖA 1980, 45). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich. Daß die Deckung des hier für den mj. Martin gegebenen Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vaters liegt, hat schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs des Vaters ein Erfolg zu versagen, dem Revisionsrekurs der Minderjährigen ist teilweise Folge zu geben.