Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Richtig sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß zur Entscheidung über die vorliegende Klage der Streitrichter berufen ist. Nur wenn nach den Behauptungen des eine gerichtliche Entscheidung Begehrenden eine unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, hat die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen. Im streitigen Verfahren ist hingegen zu entscheiden, wenn eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll (SZ 54/144). Von der Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufes geht aber der Kläger aus. Er begehrt nicht etwa die Festsetzung einer unkenntlich gewordenen Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen. Das Berufungsgericht hat auch die Beweislage richtig erkannt. Bei einer Klage nach § 851 Abs. 2 ABGB (§ 372 ABGB) muß der Kläger im Prozeßweg den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze erbringen (SZ 57/47 ua). Richtig ist auch, daß die Grundbuchsmappe die Grenze nicht beurkundet, sondern nur ein Beweismittel wie jedes andere ist. Sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen (SZ 56/141, SZ 51/64 ua). Bei der Entscheidung über das Klagebegehren konnte demnach nicht nur von der Grundbuchsmappe ausgegangen werden. Vielmehr war vom Kläger der Beweis seines Eigentums an der strittigen Grundfläche zu erbringen. Dies hat aber bereits das Erstgericht erkannt. Es hat nämlich aufgrund eines von ihm durchgeführten Beweisverfahrens, nicht nur allein aufgrund der Grundbuchsmappe, sondern aufgrund mehrerer Beweismittel das Eigentum des Klägers an der strittigen Fläche ausdrücklich festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung negiert und ist feststellungsfremd davon ausgegangen, daß der Kläger sein behauptetes Eigentum nicht bewiesen hat. Damit hat es einen erheblichen Verfahrensverstoß begangen, weil es nicht berechtigt war, von erstrichterlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abzugehen. Ein derartiger Verfahrensverstoß ist derart bedeutend, daß dadurch die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erfüllt werden.Richtig sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß zur Entscheidung über die vorliegende Klage der Streitrichter berufen ist. Nur wenn nach den Behauptungen des eine gerichtliche Entscheidung Begehrenden eine unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, hat die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen. Im streitigen Verfahren ist hingegen zu entscheiden, wenn eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll (SZ 54/144). Von der Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufes geht aber der Kläger aus. Er begehrt nicht etwa die Festsetzung einer unkenntlich gewordenen Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen. Das Berufungsgericht hat auch die Beweislage richtig erkannt. Bei einer Klage nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB (Paragraph 372, ABGB) muß der Kläger im Prozeßweg den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze erbringen (SZ 57/47 ua). Richtig ist auch, daß die Grundbuchsmappe die Grenze nicht beurkundet, sondern nur ein Beweismittel wie jedes andere ist. Sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen (SZ 56/141, SZ 51/64 ua). Bei der Entscheidung über das Klagebegehren konnte demnach nicht nur von der Grundbuchsmappe ausgegangen werden. Vielmehr war vom Kläger der Beweis seines Eigentums an der strittigen Grundfläche zu erbringen. Dies hat aber bereits das Erstgericht erkannt. Es hat nämlich aufgrund eines von ihm durchgeführten Beweisverfahrens, nicht nur allein aufgrund der Grundbuchsmappe, sondern aufgrund mehrerer Beweismittel das Eigentum des Klägers an der strittigen Fläche ausdrücklich festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung negiert und ist feststellungsfremd davon ausgegangen, daß der Kläger sein behauptetes Eigentum nicht bewiesen hat. Damit hat es einen erheblichen Verfahrensverstoß begangen, weil es nicht berechtigt war, von erstrichterlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abzugehen. Ein derartiger Verfahrensverstoß ist derart bedeutend, daß dadurch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erfüllt werden.
Der Kläger hat nun in seiner Revision nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, während, wie bereits dargelegt wurde, das Abgehen von den erstrichterlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung ein Verfahrensverstoß ist. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Rechtsmittelgrund herangezogen wird, ist jedoch nicht an der Bezeichnung im Rechtsmittel zu haften. Vielmehr muß das Rechtsmittel als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind.
In der vorliegenden Revision verweist der Kläger eingehend auf den Umstand, daß nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sein Eigentumsrecht an der strittigen Grundfläche bewiesen worden sei. Er macht geltend, daß die erstrichterlichen Feststellungen demnach das vom Berufungsgericht aufgestellte Erfordernis des Beweises des klägerischen Eigentums decken. Darin ist aber eine Rüge der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise des Berufungsgerichtes zu erblicken, weshalb der Oberste Gerichtshof in der Lage war, den Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes aufzugreifen. Dieser ist entscheidend und derart schwerwiegend, daß er zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteiles führen muß. Sollte das Berufungsgericht tatsächlich Bedenken an den erstrichterlichen Feststellungen haben, so wird es seine Sache sein, das Beweisverfahren zu wiederholen und eigene Feststellungen zu treffen. Da derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, wie die Eigentumsfrage zu lösen ist, war auf die weiteren Rechtsfragen nicht einzugehen. Insbesondere mußte sich der Oberste Gerichtshof derzeit nicht mit der Frage auseinandersetzen, aus welcher gesetzlichen Bestimmung das Berufungsgericht die Möglichkeit eines gewissermaßen fluktuierenden Eigentums nach der jeweiligen tatsächlichen Benützung ableiten will. Möglicherweise hatte das Berufungsgericht hier allerdings nicht die Eigentumsfrage, sondern nur die Frage eines allfälligen Benützungsrechtes im Auge. Wäre dies der Fall, dann wäre allerdings die Erledigung der Klage nur auf der Basis des Beweises des Eigentumsrechtes unverständlich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.In der vorliegenden Revision verweist der Kläger eingehend auf den Umstand, daß nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sein Eigentumsrecht an der strittigen Grundfläche bewiesen worden sei. Er macht geltend, daß die erstrichterlichen Feststellungen demnach das vom Berufungsgericht aufgestellte Erfordernis des Beweises des klägerischen Eigentums decken. Darin ist aber eine Rüge der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise des Berufungsgerichtes zu erblicken, weshalb der Oberste Gerichtshof in der Lage war, den Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes aufzugreifen. Dieser ist entscheidend und derart schwerwiegend, daß er zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteiles führen muß. Sollte das Berufungsgericht tatsächlich Bedenken an den erstrichterlichen Feststellungen haben, so wird es seine Sache sein, das Beweisverfahren zu wiederholen und eigene Feststellungen zu treffen. Da derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, wie die Eigentumsfrage zu lösen ist, war auf die weiteren Rechtsfragen nicht einzugehen. Insbesondere mußte sich der Oberste Gerichtshof derzeit nicht mit der Frage auseinandersetzen, aus welcher gesetzlichen Bestimmung das Berufungsgericht die Möglichkeit eines gewissermaßen fluktuierenden Eigentums nach der jeweiligen tatsächlichen Benützung ableiten will. Möglicherweise hatte das Berufungsgericht hier allerdings nicht die Eigentumsfrage, sondern nur die Frage eines allfälligen Benützungsrechtes im Auge. Wäre dies der Fall, dann wäre allerdings die Erledigung der Klage nur auf der Basis des Beweises des Eigentumsrechtes unverständlich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.