Begründung:
Die klagende Partei begehrte von der Bauunternehmung Franz E***** insgesamt S 90.000,-- sA für erbrachte Schlosserarbeiten. Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie behauptete, daß die Arbeiten weder ordnungsgemäß noch zeitgerecht durchgeführt worden seien, bestritt die Fälligkeit der Klagsforderung und wendete eine nicht näher konkretisierte Gegenforderung für mehrere von der klagenden Partei verursachte Schäden und auf Grund einer behaupteten Pönalevereinbarung ein.
Mit Urteil vom 18.12.1992 erkannte das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S 90.000,-- sA. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wurde am 14.1.1993 der Geschäftsstelle übergeben und am 22.1.1993 an die im Akt ausgewiesenen Vertreter der Parteien zugestellt.
Am 18.1.1993 wurde über Vermögen der Firma Bauunternehmung Franz E*****, das Konkursverfahren eröffnet. Hievon erfuhr das Erstgericht durch eine am 1.2.1993 eingelangte Mitteilung des Masseverwalters. Es erklärte daraufhin mit Beschluß vom 1.2.1993 das Verfahren gemäß § 7 Abs 2 KO für unterbrochen und wies darauf hin, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 2 KO nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Dieser Beschluß wurde den Parteien am 4.2.1993 zugestellt. Am 15.4.1993 langte ein Fortsetzungsantrag der klagenden Partei ein, in dem die klagende Partei darauf hinwies, daß der Masseverwalter die prozeßgegenständliche, im Konkursverfahren angemeldete Forderung bestritten habe. Der klagenden Partei sei mit Gerichtsbeschluß die Frist für die Fortsetzung dieses Verfahrens mit 15.4.1993 bestimmt worden. Zugleich begehrte die klagende Partei, den Urteilsspruch dahin zu "modifizieren", daß der klagenden Partei eine Konkursforderung in Höhe von S 126.039,70 zustehe. Letzterer Betrag resultierte nach dem Antragsvorbringen daraus, daß die Klagsforderung zuzüglich der kapitalisierten Zinsen und der im Urteil zuerkannten Verfahrenskosten angemeldet worden sei.Am 18.1.1993 wurde über Vermögen der Firma Bauunternehmung Franz E*****, das Konkursverfahren eröffnet. Hievon erfuhr das Erstgericht durch eine am 1.2.1993 eingelangte Mitteilung des Masseverwalters. Es erklärte daraufhin mit Beschluß vom 1.2.1993 das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO für unterbrochen und wies darauf hin, daß das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Dieser Beschluß wurde den Parteien am 4.2.1993 zugestellt. Am 15.4.1993 langte ein Fortsetzungsantrag der klagenden Partei ein, in dem die klagende Partei darauf hinwies, daß der Masseverwalter die prozeßgegenständliche, im Konkursverfahren angemeldete Forderung bestritten habe. Der klagenden Partei sei mit Gerichtsbeschluß die Frist für die Fortsetzung dieses Verfahrens mit 15.4.1993 bestimmt worden. Zugleich begehrte die klagende Partei, den Urteilsspruch dahin zu "modifizieren", daß der klagenden Partei eine Konkursforderung in Höhe von S 126.039,70 zustehe. Letzterer Betrag resultierte nach dem Antragsvorbringen daraus, daß die Klagsforderung zuzüglich der kapitalisierten Zinsen und der im Urteil zuerkannten Verfahrenskosten angemeldet worden sei.
Mit seinem Beschluß vom 16.4.1993 "berichtigte" das Erstgericht den Urteilsspruch dahin, daß der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der Firma Bauunternehung Franz E***** eine Konkursforderung in Höhe von S 126.039,70 zustehe. Dieser Beschluß wurde der klagenden Partei und dem gewählten Vertreter der ursprünglich beklagten Partei am 27.4.1993 zugestellt. Am 24.5.1993 gab der Masseverwalter eine Berufung zur Post, mit der er die Abänderung des Urteiles im Sinn einer Klagsabweisung, hilfsweise dessen Aufhebung begehrt. Die klagende Partei erstattete eine Berufungsbeantwortung. Der "Berichtigungsbeschluß" blieb unbekämpft.
Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung und die Berufungsbeantwortung zurück. Da die eingeklagte Forderung keinen Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 3 KO betreffe, sei das Verfahren gemäß § 7 KO seit 18.1.1993 ex lege unterbrochen. Das Erstgericht habe keinen Aufnahmebeschluß gefaßt, sodaß über die nach dem Eintritt der Unterbrechung eingebrachten Rechtsmittelschriften nicht meritorisch entschieden werden könne.Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung und die Berufungsbeantwortung zurück. Da die eingeklagte Forderung keinen Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, Absatz 3, KO betreffe, sei das Verfahren gemäß Paragraph 7, KO seit 18.1.1993 ex lege unterbrochen. Das Erstgericht habe keinen Aufnahmebeschluß gefaßt, sodaß über die nach dem Eintritt der Unterbrechung eingebrachten Rechtsmittelschriften nicht meritorisch entschieden werden könne.
Diesen Beschluß bekämpfen beide Parteien mit Rekurs.
Zum Rekurs der klagenden Partei:
Soweit sich der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite richtet, ist der klagenden Partei deshalb eine Beschwer zuzubilligen, weil sie mangels einer meritorischen Entscheidung über die Berufung nicht die Möglichkeit hat, bereits jetzt eine für sie günstigere Sachentscheidung zu erreichen (4 Ob 514/87), die auch exiquierbar ist. Denn die Zurückweisung der Berufung hat bei der hier vorliegenden Konstellation nicht die Wirkung, daß das klagsstattgebende Urteil in Rechtskraft erwächst. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beschwer auch in einem prozessualen Nachteil liegen (JBl 1951, 574 uva). Das Rechtschutzinteresse der klagenden Partei an der Anfechtung der die Berufung zurückweisenden Entscheidung ist daher zu bejahen.
Der Rekurs ist aus nachfolgenden, zum Rekurs der beklagten Partei angestellten Erwägungen auch berechtigt.
Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Berufungsbeantwortung mit der Berufung war dem Rekurs der klagenden Partei auch insoweit Folge zu geben, als er sich gegen die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung richtet (vgl 4 Ob 514/87).Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Berufungsbeantwortung mit der Berufung war dem Rekurs der klagenden Partei auch insoweit Folge zu geben, als er sich gegen die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung richtet vergleiche 4 Ob 514/87).