Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1667 KG Axams, bestehend aus den Grundstücken Nr.294 und 295 und außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1668 KG Axams, bestehend aus den Grundstücken 292/1 und 293/1. Ob beiden Liegenschaften ist für die Beklagte ein Vorkaufsrecht und ob der letztgenannten Liegenschaft überdies ein Vorkaufsrecht und ein Veräußerungsverbot für das L*** T*** einverleibt. Mit Kaufverträgen vom 13.1.1989 (Beilagen B und C) verkaufte der Kläger von beiden Liegenschaften die näher bezeichneten Trennstücke (Trennstücke laut Punkt 1. lit. a bis c des Klagebegehrens), insgesamt 330 m2, um S 300.000 anDer Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1667 KG Axams, bestehend aus den Grundstücken Nr.294 und 295 und außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1668 KG Axams, bestehend aus den Grundstücken 292/1 und 293/1. Ob beiden Liegenschaften ist für die Beklagte ein Vorkaufsrecht und ob der letztgenannten Liegenschaft überdies ein Vorkaufsrecht und ein Veräußerungsverbot für das L*** T*** einverleibt. Mit Kaufverträgen vom 13.1.1989 (Beilagen B und C) verkaufte der Kläger von beiden Liegenschaften die näher bezeichneten Trennstücke (Trennstücke laut Punkt 1. Litera a bis c des Klagebegehrens), insgesamt 330 m2, um S 300.000 an
Dipl. Ing. Dr. Ulrich S*** und die näher bezeichneten Trennstücke (Trennstücke laut Punkt 2. lit. a bis e des Klagebegehrens), insgesamt 476 m2, um S 666.400 an Franz und Waltraud H***. Der Kaufpreis war zu bezahlen, sobald alle Voraussetzungen für eine lastenfreie Abschreibung der gekauften Trennstücke - mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung - vorliegen. Beide Kaufverträge enthalten überdies die Bestimmung, daß der Vertrag erst voll rechtswirksam wird, wenn die Vorkaufsberechtigten von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen und das L*** T*** der Veräußerung zustimmt. Am 31.1.1989 übermittelte der Kläger der Beklagten Kopien der beiden Kaufverträge und forderte sie zur umgehenden Mitteilung auf, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. In ihrem Antwortschreiben vom 23.2.1989 hielt die Beklagte zunächst fest, daß eine unzureichende Anbietung vorliege, erklärte jedoch, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und Zahlung entsprechend den Vertragsbedingungen anzubieten.Dipl. Ing. Dr. Ulrich S*** und die näher bezeichneten Trennstücke (Trennstücke laut Punkt 2. Litera a bis e des Klagebegehrens), insgesamt 476 m2, um S 666.400 an Franz und Waltraud H***. Der Kaufpreis war zu bezahlen, sobald alle Voraussetzungen für eine lastenfreie Abschreibung der gekauften Trennstücke - mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung - vorliegen. Beide Kaufverträge enthalten überdies die Bestimmung, daß der Vertrag erst voll rechtswirksam wird, wenn die Vorkaufsberechtigten von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen und das L*** T*** der Veräußerung zustimmt. Am 31.1.1989 übermittelte der Kläger der Beklagten Kopien der beiden Kaufverträge und forderte sie zur umgehenden Mitteilung auf, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. In ihrem Antwortschreiben vom 23.2.1989 hielt die Beklagte zunächst fest, daß eine unzureichende Anbietung vorliege, erklärte jedoch, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und Zahlung entsprechend den Vertragsbedingungen anzubieten.
Nach dem Standpunkt des Klägers sei das Vorkaufsrecht erloschen, weil innerhalb der 30tägigen Einlösungsfrist weder Zahlung noch Sicherstellung des mit den Dritten vereinbarten Kaufpreises durch die Beklagte erfolgt sei. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, eine Freilassungserklärung zur lastenfreien Abschreibung der näher bezeichneten Trennstücke zu unterfertigen. Die Beklagte behauptet, daß die Anbietung unzureichend gewesen sei und eine Einlösungspflicht nicht habe auslösen können. Nach der mit den Dritten getroffenen Zahlungsvereinbarung habe überdies noch keine Zahlungspflicht der Beklagten bestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der die Liegenschaft EZ 1667 betreffenden Trennstücke statt, wies es jedoch in Ansehung der die Liegenschaft EZ 1668 betreffenden Trennstücke ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt hinaus noch fest, daß die Beklagte vom Kläger auf die 30tägige Einlösungsfrist nicht hingewiesen und auch nicht zur Zahlung, Sicherstellung, zum gerichtlichen oder sonst treuhändigen Erlag des Kaufpreises innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert wurde. Darüber hinaus traf das Erstgericht noch Feststellungen über den Inhalt der Korrespondenz zwischen den rechtsfreundlichen Vertretern der Streitteile, die im wesentlichen nur Fragen der Vertragserrichtung mit der Beklagten betreffen.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei das Vorkaufsrecht der Beklagten mangels rechtzeitiger Einlösung erloschen. Der Kläger sei seiner Anbietungspflicht zur Auslösung des Vorkaufsfalles durch die Übersendung der Verträge mit den Dritten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte habe innerhalb der 30-Tage-Frist des § 1075 ABGB aber nicht wirklich eingelöst. Selbst in dem für die Beklagte günstigsten Fall, nämlich der Annahme, daß die beiden Verträge Kreditkäufe seien, wäre Sicherstellung des Kaufpreises durch die Beklagte erforderlich gewesen. Es sei aber nicht einmal Sicherstellung behauptet worden. Soweit aber der Kläger nur außerbücherlicher Eigentümer sei, fehle ihm (für eine Löschungsklage) die Klageberechtigung.Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei das Vorkaufsrecht der Beklagten mangels rechtzeitiger Einlösung erloschen. Der Kläger sei seiner Anbietungspflicht zur Auslösung des Vorkaufsfalles durch die Übersendung der Verträge mit den Dritten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte habe innerhalb der 30-Tage-Frist des Paragraph 1075, ABGB aber nicht wirklich eingelöst. Selbst in dem für die Beklagte günstigsten Fall, nämlich der Annahme, daß die beiden Verträge Kreditkäufe seien, wäre Sicherstellung des Kaufpreises durch die Beklagte erforderlich gewesen. Es sei aber nicht einmal Sicherstellung behauptet worden. Soweit aber der Kläger nur außerbücherlicher Eigentümer sei, fehle ihm (für eine Löschungsklage) die Klageberechtigung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Klagsabweisung und hob es in seinem stattgebenden Teil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es traf die erforderlichen Bewertungsaussprüche und erklärte die Revision für zulässig. Zur Frage der Berechtigung zur Erhebung einer Löschungsklage teilte das Berufungsgericht im wesentlichen die Auffassung des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht erörterte auch die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Erlöschens des Vorkaufsrechtes durch den bücherlich nicht Berechtigten mit dem Ergebnis, daß die vorliegende Klage mit einer solchen Feststellungsklage nicht vergleichbar sei und mangels einer direkten schuldrechtlichen Verpflichtung keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch (soweit er die Liegenschaft EZ 1668 betreffe) bestehe. Im übrigen vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß dann, wenn der den Vorkaufsfall bildende Kauf unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt sei, bis zu deren Eintritt der Vorkaufsfall aufgeschoben sei. Dies gelte insbesondere für den Fall, daß die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Verkaufs an den Dritten ausständig sei. Sei im vorliegenden Fall überhaupt keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich, liege keine Bedingung vor. Im umgekehrten Fall könne aber nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Bedingung bereits eingetreten sei. Dies gelte sinngemäß auch für das Veräußerungsverbot zugunsten des L*** T***, von dem beide Verträge betroffen seien. Die Parteien hätten, wie sich aus den Verträgen ergebe, die erforderliche Zustimmung des aus dem Veräußerungsverbot Berechtigten als aufschiebende Bedingung angesehen. Sollte diese Bedingung noch nicht, insbesondere nicht innerhalb der 30tägigen Einlösungsfrist, eingetreten sein, wäre gleichfalls der Vorkaufsfall noch nicht gegeben. Auch diese Frage sei mit den Parteien noch zu erörtern.