Entscheidungsgründe:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.Oktober 1976 gründeten die Kur- und Sporthotel A*** GmbH als Komplementärin und 22 Kommanditisten, darunter auch der Beklagte, die Kur- und Sporthotel A*** GmbH & Co KG. Die Kommanditeinlage des Beklagten beträgt S 100.000. Laut Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschafterversammlung durch den Komplementär und die Kommanditisten gebildet. Stimmberechtigt sind alle Gesellschafter (Art. 8.1 des Gesellschaftsvertrages). Abgestimmt wird bei den Kommanditisten nach Kapitalanteilen, je volle S 10.000 gewähren eine Stimme (Art. 8.2). Das Stimmrecht kann auch durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Angehörigen eines gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsstandes ausgeübt werden, wobei der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat (Art. 8.3). Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kommanditistenstimmen vertreten sind (Art. 8.7). Die Beschlüsse erfolgen, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 8.8). Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (Art. 8.8.4). Die Beschlußfassung kann auch mittels schriftlicher Umlaufbeschlüsse erfolgen, wobei die Bestimmungen des § 34 GmbHG analog anzuwenden sind (Art. 8.9). Mit Umlaufbeschluß vom November 1976 wurde der Gesellschaftsvertrag in wesentlichen Punkten geändert, um ihn an die im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 4.5.1977 Co KG. Die Kommanditeinlage des Beklagten beträgt S 100.000. Laut Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschafterversammlung durch den Komplementär und die Kommanditisten gebildet. Stimmberechtigt sind alle Gesellschafter (Artikel 8 Punkt eins, des Gesellschaftsvertrages). Abgestimmt wird bei den Kommanditisten nach Kapitalanteilen, je volle S 10.000 gewähren eine Stimme (Artikel 8 Punkt 2,). Das Stimmrecht kann auch durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Angehörigen eines gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsstandes ausgeübt werden, wobei der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat (Artikel 8 Punkt 3,). Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kommanditistenstimmen vertreten sind (Artikel 8 Punkt 7,). Die Beschlüsse erfolgen, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Artikel 8 Punkt 8,). Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (Artikel 8 Punkt 8 Punkt 4,). Die Beschlußfassung kann auch mittels schriftlicher Umlaufbeschlüsse erfolgen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 34, GmbHG analog anzuwenden sind (Artikel 8 Punkt 9,). Mit Umlaufbeschluß vom November 1976 wurde der Gesellschaftsvertrag in wesentlichen Punkten geändert, um ihn an die im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 4.5.1977
(Zl. 06/1301/2-IV/6/77), dem sogenannten Pokorny-Erlaß, zum Ausdruck kommende, gegenüber der früheren Praxis der Anerkennung von Verlustzuweisungen an Kommanditisten geänderte und verschärfte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen anzupassen. Dem Art. 5.3. wurde folgender Absatz 3 angefügt: "Hat die Gesellschaft einen Verlust, übernehmen die Kommanditisten in Höhe des anteiligen Verlustes eine zusätzliche Haftung über die gesetzlich hinausgehende. Diese zusätzliche Haftung ist nach oben mit der zweifachen Kommanditeinlage begrenzt. Durch Gesellschafterbeschluß kann eine Änderung dieses Limits bestimmt werden. In Art. 5.5 wurde bestimmt, daß dann, wenn die Gesellschafter anläßlich der Gesellschafterversammlung den Beschluß auf Leistung eines Nachschusses fassen, ein solcher von den Kommanditisten zu erbringen ist. Der Art. 8.8.6 wurde dahin ergänzt, daß die Beschlußfassung über Nachschüsse, welche von Kommanditisten zu leisten sind, mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen zu erfolgen hat und dabei auch die Fälligkeit solcher Nachschüsse sowie die Säumnisfolgen bei Nicht- bzw. nicht rechtzeitiger Erfüllung der Nachschußpflicht festzusetzen ist.(Zl. 06/1301/2-IV/6/77), dem sogenannten Pokorny-Erlaß, zum Ausdruck kommende, gegenüber der früheren Praxis der Anerkennung von Verlustzuweisungen an Kommanditisten geänderte und verschärfte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen anzupassen. Dem Artikel 5 Punkt 3, wurde folgender Absatz 3 angefügt: "Hat die Gesellschaft einen Verlust, übernehmen die Kommanditisten in Höhe des anteiligen Verlustes eine zusätzliche Haftung über die gesetzlich hinausgehende. Diese zusätzliche Haftung ist nach oben mit der zweifachen Kommanditeinlage begrenzt. Durch Gesellschafterbeschluß kann eine Änderung dieses Limits bestimmt werden. In Artikel 5 Punkt 5, wurde bestimmt, daß dann, wenn die Gesellschafter anläßlich der Gesellschafterversammlung den Beschluß auf Leistung eines Nachschusses fassen, ein solcher von den Kommanditisten zu erbringen ist. Der Artikel 8 Punkt 8 Punkt 6, wurde dahin ergänzt, daß die Beschlußfassung über Nachschüsse, welche von Kommanditisten zu leisten sind, mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen zu erfolgen hat und dabei auch die Fälligkeit solcher Nachschüsse sowie die Säumnisfolgen bei Nicht- bzw. nicht rechtzeitiger Erfüllung der Nachschußpflicht festzusetzen ist.
Über die Kommanditgesellschaft wurde am 16.6.1981 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Er begehrt vom Beklagten S 500.000 s.A. unter Berufung auf die Erhöhung der Haftung durch den Umlaufbeschluß vom November 1976 und einen weiteren Umlaufbeschluß vom November 1980, durch den die Haftung auf das Fünffache der Kommanditeinlage erhöht worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde durch den sogenannten Pokorny-Erlaß bestimmt, daß dem Kommanditisten Verluste steuerlich nicht zuzurechnen sind, solange die bedungene Kommanditeinlage durch Verluste herabgemindert ist. Verpflichtet sich jedoch ein Kommanditist im Innenverhältnis über die bedungene Kapitaleinlage hinaus am Verlust teilzunehmen, und dehnt er damit sein unternehmerisches Risiko aus, sind ihm steuerlich entsprechend höhere Verlustanteile zuzurechnen. Die Steuerberater einzelner Kommanditisten, und zwar Prof.Johann H***, Ing.T*** und Dr.G***-T***, sowie der Kommanditist
Dr.G*** wurden aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung von der Geschäftsführung beauftragt, eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrages auszuarbeiten, wonach eine Erweiterung der Haftung der Kommanditisten im Sinne des Pokorny-Erlasses zwar grundsätzlich gegeben sein, diese aber nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn sie von der qualifizierten Mehrheit der Kommanditisten beschlossen werde. Aus diesem Grund wurde der Art. 5.3 des Gesellschaftsvertrages durch den Abs. 3 ergänzt und durch Art. 5.5 bestimmt, daß ein Nachschuß der Kommanditisten nur aufgrund eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses tatsächlich zu leisten ist. Zur Absicherung wurde für die Beschlußfassung über eine Nachschußpflicht der Kommanditisten eine 3/4-Mehrheit festgelegt, und die Komplementärin verzichtete auf die Ausübung ihres Stimmrechts für diesen Fall. Der Umlaufbeschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde auf das Jahr 1976 rückdatiert, um die steuerlichen Vorteile noch für dieses Jahr geltend machen zu können. Eine solche Rückdatierung war für derartige Haftungserweiterungen bis zum Jahre 1978 zulässig. Der Umlaufbeschluß wurde von allen Gesellschaftern mit Ausnahme des Dipl.Ing.Johann G*** persönlich unterzeichnet. Dipl.Ing.Johann G*** war durch den Steuerberater Dr.G***-T***Dr.G*** wurden aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung von der Geschäftsführung beauftragt, eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrages auszuarbeiten, wonach eine Erweiterung der Haftung der Kommanditisten im Sinne des Pokorny-Erlasses zwar grundsätzlich gegeben sein, diese aber nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn sie von der qualifizierten Mehrheit der Kommanditisten beschlossen werde. Aus diesem Grund wurde der Artikel 5 Punkt 3, des Gesellschaftsvertrages durch den Absatz 3, ergänzt und durch Artikel 5 Punkt 5, bestimmt, daß ein Nachschuß der Kommanditisten nur aufgrund eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses tatsächlich zu leisten ist. Zur Absicherung wurde für die Beschlußfassung über eine Nachschußpflicht der Kommanditisten eine 3/4-Mehrheit festgelegt, und die Komplementärin verzichtete auf die Ausübung ihres Stimmrechts für diesen Fall. Der Umlaufbeschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde auf das Jahr 1976 rückdatiert, um die steuerlichen Vorteile noch für dieses Jahr geltend machen zu können. Eine solche Rückdatierung war für derartige Haftungserweiterungen bis zum Jahre 1978 zulässig. Der Umlaufbeschluß wurde von allen Gesellschaftern mit Ausnahme des Dipl.Ing.Johann G*** persönlich unterzeichnet. Dipl.Ing.Johann G*** war durch den Steuerberater Dr.G***-T***
vertreten, der jedoch über keine schriftliche Spezialvollmacht verfügt. Dipl.Ing.Johann G*** stimmte jedoch telefonisch zu, daß der Beschluß in seinem Namen unterfertigt werde. Er genehmigte nach seiner Rückkehr ausdrücklich diese Vorgangsweise und nahm auch die erhöhten Verlustzuweisungen steuerlich in Anspruch. Eine Beschlußfassung über eine Nachschußpflicht erfolgte nicht. Die Verlustzuweisungen wurden bis 1979 in Anspruch genommen, zuletzt in Höhe von 312 %. Da sich wieder Verluste abzeichneten, wurde die Frage der Erhöhung des Haftungslimits der Kommanditisten besprochen und vom Geschäftsführer S*** ein Umlaufbeschluß bezüglich der Haftungserweiterung in Aussicht gestellt. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1980 wurde von
Dr.G***-T*** ein weiterer Umlaufbeschluß formuliert, der eine Änderung des Gesellschaftsvertrages im Art. 5.3 dahingehend vorsah, daß das mit dem ersten Umlaufbeschluß bestimmte Haftungslimit auf die fünffache Kommanditeinlage erhöht wurde. Dieser Beschluß wurde von 15 Kommanditisten unterfertigt. Er wurde unter Verschluß gehalten und dem Finanzamt gegenüber nicht ausgewiesen, und es wurden auch keine weiteren Verlustzuweisungen beantragt. Nicht festgestellt werden konnte, daß am Hotelbau beteiligte Professionisten im Vertrauen auf das Bestehen einer Nachschußpflicht der Kommanditisten Rechte gegen die Kommanditgesellschaft erworben haben.Dr.G***-T*** ein weiterer Umlaufbeschluß formuliert, der eine Änderung des Gesellschaftsvertrages im Artikel 5 Punkt 3, dahingehend vorsah, daß das mit dem ersten Umlaufbeschluß bestimmte Haftungslimit auf die fünffache Kommanditeinlage erhöht wurde. Dieser Beschluß wurde von 15 Kommanditisten unterfertigt. Er wurde unter Verschluß gehalten und dem Finanzamt gegenüber nicht ausgewiesen, und es wurden auch keine weiteren Verlustzuweisungen beantragt. Nicht festgestellt werden konnte, daß am Hotelbau beteiligte Professionisten im Vertrauen auf das Bestehen einer Nachschußpflicht der Kommanditisten Rechte gegen die Kommanditgesellschaft erworben haben.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes entspreche der erste Umlaufbeschluß betreffend die Haftungsübernahme über die Kommanditeinlage hinaus den gesetzlichen Erfordernissen eines solchen Beschlusses, weil alle Gesellschafter zugestimmt hätten. Der Mangel der schriftlichen Vollmacht des Dr.G***-T*** sei durch schlüssige Zustimmung aller Gesellschafter geheilt worden. Die Nachschußpflicht sei jedoch einer gesonderten Beschlußfassung mit 3/4-Mehrheit vorbehalten worden. Mangels eines solchen Beschlusses sei daher die Nachschußpflicht nicht wirksam geworden. Daran könne auch nichts ändern, wenn diese Regelung von den Finanzbehörden als ausreichend für eine steuerliche Anerkennung der Verlustzuweisungen über die Kommanditeinlage hinaus angesehen worden sei. Die erforderliche Beschlußfassung über die Nachschußpflicht könne auch nicht durch eine Erklärung des Masseverwalters ersetzt werden. Dies gelte auch für den zweiten Umlaufbeschluß, der schon mangels Zustimmung aller Gesellschafter nicht wirksam geworden sei. Sollte die Haftungsübernahme überhaupt nur zum Schein abgegeben worden sein, wäre sie nichtig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.