Die Revision ist jedoch unzulässig, weil entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz und der Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären ist.Die Revision ist jedoch unzulässig, weil entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz und der Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu klären ist.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger und trotz der Bedenken Koziol's (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985, 737
ff) aufrechterhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Besteller berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern (WBl 1987, 37 = EvBl 1987/49; ecolex 1990, 677; EvBl 1993/101 ua), es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus. Kein Leistungsverweigerungsrecht hat der Besteller - unabhängig vom Schikaneverbot - nur bei ganz unerheblichen Mängeln (EvBl 1979/198; RZ 1983/41; ecolex 1991, 315). Ein ganz unwesentlicher Mangel ist ein Fehler, den kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet (RZ 1983/41; WBl 1987, 37 ua). Schikane liegt nach neuerer Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig übersteigt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht (vgl Reischauer in Rummel2 II, Rz 58, 59 zu § 1295 ABGB und die dort zahlreich angeführte Judikatur) oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht (WBl 1987, 37; JBl 1990, 248; SZ 63/49 je mit weiteren Nachweisen; WBl 1992, 333; EvBl 1993/101; 1 Ob 11/93 ua).ff) aufrechterhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Besteller berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern (WBl 1987, 37 = EvBl 1987/49; ecolex 1990, 677; EvBl 1993/101 ua), es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus. Kein Leistungsverweigerungsrecht hat der Besteller - unabhängig vom Schikaneverbot - nur bei ganz unerheblichen Mängeln (EvBl 1979/198; RZ 1983/41; ecolex 1991, 315). Ein ganz unwesentlicher Mangel ist ein Fehler, den kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet (RZ 1983/41; WBl 1987, 37 ua). Schikane liegt nach neuerer Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig übersteigt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch II, Rz 58, 59 zu Paragraph 1295, ABGB und die dort zahlreich angeführte Judikatur) oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht (WBl 1987, 37; JBl 1990, 248; SZ 63/49 je mit weiteren Nachweisen; WBl 1992, 333; EvBl 1993/101; 1 Ob 11/93 ua).
Wie die zahlreichen Belegstellen zeigen, beruhen diese bereits vom Gericht zweiter Instanz aufgezeigten Rechtsgrundsätze auf einer - wenn auch von der älteren Rechtsprechung abweichenden, inzwischen aber - gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Leistungsverweigerungsrecht nach den §§ 1052, 1170 ABGB. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann weder dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuerer Zeit (EvBl 1986/41), noch wenn trotz der einheitlich vertretenen Grundsätze einzelne Sachverhalte im Ergebnis unterschiedlich beurteilt werden (EFSlg 49.385; JBl 1984, 564). Von einer Verkennung der sich aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Rechtslage durch das Gericht zweiter Instanz kann hier keine Rede sein. Die Beurteilung, ob die in diesem konkreten Fall aufgelisteten Mängel - zu denen das Gericht zweiter Instanz zutreffend auch die auf Planungsfehler der Fa.K***** zurückzuführenden Mängel zählte (§ 1396 ABGB) - der konkreten Werkleistung gänzlich unerheblich sind und ob das Interesse des Beklagten an ihrer Behebung im krassen Mißverhältnis zur Interessenslage der klagenden Partei steht, kann auf Grund der spezifischen Umstände dieses Falles keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn einer generellen Richtschnur auch für andere Fälle der Leistungsverweigerung zukommen. Eine Überschreitung des letztlich bei der Beurteilung, ob schikanöse Rechtsausübung vorliegt und ob Werkmängel unerheblich sind oder nicht, im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes (vgl ecolex 1991, 315) ist in der Entscheidung der zweiten Instanz nicht zu erblicken.Wie die zahlreichen Belegstellen zeigen, beruhen diese bereits vom Gericht zweiter Instanz aufgezeigten Rechtsgrundsätze auf einer - wenn auch von der älteren Rechtsprechung abweichenden, inzwischen aber - gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Leistungsverweigerungsrecht nach den Paragraphen 1052,, 1170 ABGB. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann weder dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuerer Zeit (EvBl 1986/41), noch wenn trotz der einheitlich vertretenen Grundsätze einzelne Sachverhalte im Ergebnis unterschiedlich beurteilt werden (EFSlg 49.385; JBl 1984, 564). Von einer Verkennung der sich aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Rechtslage durch das Gericht zweiter Instanz kann hier keine Rede sein. Die Beurteilung, ob die in diesem konkreten Fall aufgelisteten Mängel - zu denen das Gericht zweiter Instanz zutreffend auch die auf Planungsfehler der Fa.K***** zurückzuführenden Mängel zählte (Paragraph 1396, ABGB) - der konkreten Werkleistung gänzlich unerheblich sind und ob das Interesse des Beklagten an ihrer Behebung im krassen Mißverhältnis zur Interessenslage der klagenden Partei steht, kann auf Grund der spezifischen Umstände dieses Falles keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn einer generellen Richtschnur auch für andere Fälle der Leistungsverweigerung zukommen. Eine Überschreitung des letztlich bei der Beurteilung, ob schikanöse Rechtsausübung vorliegt und ob Werkmängel unerheblich sind oder nicht, im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes vergleiche ecolex 1991, 315) ist in der Entscheidung der zweiten Instanz nicht zu erblicken.
Die Revision war mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Revisionsbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen, weil die Revision an den Vertreter der beklagten Partei nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 11.4.1994 zugestellt wurde, die Revisionsbeantwortung nach dem Postaufgabestempel aber erst am 10.5.1994 und somit einen Tag nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 507 Abs 2 ZPO zur Post gegeben wurde.Die Revisionsbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen, weil die Revision an den Vertreter der beklagten Partei nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 11.4.1994 zugestellt wurde, die Revisionsbeantwortung nach dem Postaufgabestempel aber erst am 10.5.1994 und somit einen Tag nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO zur Post gegeben wurde.