Begründung:
Die sechs Beklagten und die drei Nebenintervenienten sind Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen) im Sinne des am 1. 7. 2002 in Kraft getretenen Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG, BGBl I 2002/100), das das Abfertigungsrecht neu regelte (sog. Rucksacklösung): Der Arbeitgeber schließt mit einer der - von ihm ausgewählten - (derzeit neun) MV-Kassen einen Beitrittsvertrag und führt einen fixen Beitragssatz von 1,53 % des Arbeitsentgeltes zu Gunsten des Arbeitnehmers an den zuständigen Krankenversicherungsträger ab. Dieser leitet die Beiträge an die betreffende MV-Kasse weiter, die die Beträge verwaltet und veranlagt. Die MV-Kasse schuldet dem Arbeitnehmer die Abfertigung. Nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer entweder die Auszahlung der Abfertigung, oder aber ihre steuerbefreite Veranlagung in einem Altersversicherungssystem und die Umwandlung des Abfertigungsanspruches in eine lebenslange Rente verlangen. Während zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arbeitgeber ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht, ist das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und MV-Kasse zivilrechtlicher Natur.Die sechs Beklagten und die drei Nebenintervenienten sind Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen) im Sinne des am 1. 7. 2002 in Kraft getretenen Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG, BGBl römisch eins 2002/100), das das Abfertigungsrecht neu regelte (sog. Rucksacklösung): Der Arbeitgeber schließt mit einer der - von ihm ausgewählten - (derzeit neun) MV-Kassen einen Beitrittsvertrag und führt einen fixen Beitragssatz von 1,53 % des Arbeitsentgeltes zu Gunsten des Arbeitnehmers an den zuständigen Krankenversicherungsträger ab. Dieser leitet die Beiträge an die betreffende MV-Kasse weiter, die die Beträge verwaltet und veranlagt. Die MV-Kasse schuldet dem Arbeitnehmer die Abfertigung. Nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer entweder die Auszahlung der Abfertigung, oder aber ihre steuerbefreite Veranlagung in einem Altersversicherungssystem und die Umwandlung des Abfertigungsanspruches in eine lebenslange Rente verlangen. Während zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arbeitgeber ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht, ist das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und MV-Kasse zivilrechtlicher Natur.
Nach § 27 Abs 4 und 5 BMVG sind die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen) verpflichtet, bestimmte Daten (unter anderem Stammdaten der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers sowie Beginn, Ende und Beendigungsgrund der Arbeitsverhältnisse; jährliche Beitragsgrundlagennachweise) den jeweils betroffenen MV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (des Klägers) „gegen Ersatz der Kosten" zur Verfügung zu stellen. Die laufenden Kosten werden - im Wege des Klägers - nach der Anzahl der „Ein- bzw Ausgaben und Online - Zugriffe" jährlich auf die einzelnen MV-Kassen aufgeteilt; dabei werden die jährlich ermittelten laufenden Kosten durch die Anzahl der insgesamt erfolgten Zugriffe dividiert und das Ergebnis mit der Anzahl der Zugriffe durch die jeweilige MV-Kasse multipliziert.Nach Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG sind die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen) verpflichtet, bestimmte Daten (unter anderem Stammdaten der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers sowie Beginn, Ende und Beendigungsgrund der Arbeitsverhältnisse; jährliche Beitragsgrundlagennachweise) den jeweils betroffenen MV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (des Klägers) „gegen Ersatz der Kosten" zur Verfügung zu stellen. Die laufenden Kosten werden - im Wege des Klägers - nach der Anzahl der „Ein- bzw Ausgaben und Online - Zugriffe" jährlich auf die einzelnen MV-Kassen aufgeteilt; dabei werden die jährlich ermittelten laufenden Kosten durch die Anzahl der insgesamt erfolgten Zugriffe dividiert und das Ergebnis mit der Anzahl der Zugriffe durch die jeweilige MV-Kasse multipliziert.
Ähnliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestimmter Daten in automationsunterstützter Form an Veranlagungsunternehmen im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten sind auch in § 19a PKG sowie in § 18 Abs 8 VAG vorgesehen. Zur Durchführung der Datenübermittlung an die MV-Kassen mussten sowohl bei den Krankenversicherungsträgern als auch beim Kläger technische Schnittstellen geschaffen sowie Erweiterungen in Bezug auf Computerprogramme und die Datenspeicherung vorgenommen werden. Diese den Sozialversicherungsträgern und dem Kläger entstandenen Investitions- bzw Projektkosten (die Personal- und Ausbildungskosten der Krankenversicherungsträger sowie Kosten für die Projektbegleitung und Hardware-Kosten des Klägers beinhalten) belaufen sich - ohne Kosten für die „Kontoprogramme", die durch die „Einhebevergütung" (§ 26 Abs 5 BMVG) abgedeckt werden - auf insgesamt EUR 2,212.335,38. Dieser Gesamtkostenbetrag ist ebensowenig strittig wie die grundsätzliche Ersatzpflicht der MV-Kassen.Ähnliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestimmter Daten in automationsunterstützter Form an Veranlagungsunternehmen im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten sind auch in Paragraph 19 a, PKG sowie in Paragraph 18, Absatz 8, VAG vorgesehen. Zur Durchführung der Datenübermittlung an die MV-Kassen mussten sowohl bei den Krankenversicherungsträgern als auch beim Kläger technische Schnittstellen geschaffen sowie Erweiterungen in Bezug auf Computerprogramme und die Datenspeicherung vorgenommen werden. Diese den Sozialversicherungsträgern und dem Kläger entstandenen Investitions- bzw Projektkosten (die Personal- und Ausbildungskosten der Krankenversicherungsträger sowie Kosten für die Projektbegleitung und Hardware-Kosten des Klägers beinhalten) belaufen sich - ohne Kosten für die „Kontoprogramme", die durch die „Einhebevergütung" (Paragraph 26, Absatz 5, BMVG) abgedeckt werden - auf insgesamt EUR 2,212.335,38. Dieser Gesamtkostenbetrag ist ebensowenig strittig wie die grundsätzliche Ersatzpflicht der MV-Kassen.
Mit an alle MV-Kassen gerichtetem Schreiben vom 21. 5. 2005 forderte der Kläger von jeder der neun MV-Kassen, ihm bis 6. 6. 2003 jeweils 1/9 der erwähnten Investitions- und Projektkosten, demnach jeweils EUR 245.815,04, zu ersetzen. Die drei Nebenintervenienten bezahlten daraufhin jeweils diesen Kostenersatzbetrag. Die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten leisteten Teilzahlungen von EUR 17.396,23, EUR 5.826,03 und EUR 173.381,53, während die Viert- bis Sechstbeklagten der Zahlungsaufforderung nicht nachkamen.
Das von den Sozialversicherungsträgern und dem Kläger eingerichtete technische System ist seit 1. 1. 2003 in Betrieb. Den drei Nebenintervenienten kommt im Vergleich zu den Beklagten der weit überwiegende Marktanteil zu. Mit Bescheid vom 16. 9. 2004 wies der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Antrag des Klägers, die MV-Kassen bescheidmäßig zum Ersatz der in Rede stehenden Kosten zu verpflichten, mit der Begründung zurück, der Zurverfügungstellung von Daten und dem daraus resultierenden Kostenersatz liege ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde, weil für ein Über- bzw Unterordnungsverhältnis keine Anhaltspunkte bestünden und die Ansprüche nach den Bestimmungen des § 27 Abs 4 und 5 BMVG als bürgerliche Rechtssachen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen seien.Das von den Sozialversicherungsträgern und dem Kläger eingerichtete technische System ist seit 1. 1. 2003 in Betrieb. Den drei Nebenintervenienten kommt im Vergleich zu den Beklagten der weit überwiegende Marktanteil zu. Mit Bescheid vom 16. 9. 2004 wies der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Antrag des Klägers, die MV-Kassen bescheidmäßig zum Ersatz der in Rede stehenden Kosten zu verpflichten, mit der Begründung zurück, der Zurverfügungstellung von Daten und dem daraus resultierenden Kostenersatz liege ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde, weil für ein Über- bzw Unterordnungsverhältnis keine Anhaltspunkte bestünden und die Ansprüche nach den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG als bürgerliche Rechtssachen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen seien.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger unter Hinweis darauf, dass ihm die jeweiligen Krankenversicherungsträger die betreffenden Forderungen und Ansprüche gegen die MV-Kassen zum Inkasso abgetreten haben, den Zuspruch von EUR 228.418,81 sA hinsichtlich der Erstbeklagten, von EUR 239.989,01 sA hinsichtlich der Zweitbeklagten und von EUR 72.433,51 sA hinsichtlich der Drittbeklagten sowie jeweils von EUR 245.815,04 sA betreffend die Viert-, Fünft- und Sechstbeklagte. Da der Gesetzgeber keine detaillierte Art der Aufteilung der Investitions- bzw Projektkosten vorgenommen habe und sich die MV-Kassen über die Aufteilung dieser Kosten nicht hätten einigen können, seien diese in Anlehnung an die Bestimmung des § 889 ABGB den MV-Kassen gemeinschaftlich nach Kopfteilen in Rechnung gestellt worden. Es liege eine teilbare Mitschuld vor, wobei jeder Mitschuldner im Zweifel für einen gleich großen Anteil hafte. Allenfalls liege eine Gesamtschuld vor. Die Kostentragungsregelung des § 27 Abs 4 und 5 BMVG regle lediglich die Verteilung der laufenden Kosten, die proportional nach dem Umfang der Leistung an die einzelnen MV-Kassen zu überwälzen seien. Auf die gegenständliche Anfangsinvestition beziehe sich diese Regelung nicht. Ob sich die Investition rascher oder langsamer amortisiere, stelle ein kaufmännisches Risiko jeder MV-Kasse dar.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger unter Hinweis darauf, dass ihm die jeweiligen Krankenversicherungsträger die betreffenden Forderungen und Ansprüche gegen die MV-Kassen zum Inkasso abgetreten haben, den Zuspruch von EUR 228.418,81 sA hinsichtlich der Erstbeklagten, von EUR 239.989,01 sA hinsichtlich der Zweitbeklagten und von EUR 72.433,51 sA hinsichtlich der Drittbeklagten sowie jeweils von EUR 245.815,04 sA betreffend die Viert-, Fünft- und Sechstbeklagte. Da der Gesetzgeber keine detaillierte Art der Aufteilung der Investitions- bzw Projektkosten vorgenommen habe und sich die MV-Kassen über die Aufteilung dieser Kosten nicht hätten einigen können, seien diese in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 889, ABGB den MV-Kassen gemeinschaftlich nach Kopfteilen in Rechnung gestellt worden. Es liege eine teilbare Mitschuld vor, wobei jeder Mitschuldner im Zweifel für einen gleich großen Anteil hafte. Allenfalls liege eine Gesamtschuld vor. Die Kostentragungsregelung des Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG regle lediglich die Verteilung der laufenden Kosten, die proportional nach dem Umfang der Leistung an die einzelnen MV-Kassen zu überwälzen seien. Auf die gegenständliche Anfangsinvestition beziehe sich diese Regelung nicht. Ob sich die Investition rascher oder langsamer amortisiere, stelle ein kaufmännisches Risiko jeder MV-Kasse dar.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Das Gesetz sehe vor, dass die verursachten Kosten von den Beziehern der Leistungen im Umfang der „tatsächlich abgeforderten" Daten und daher abhängig von der Anzahl der Mitglieder bzw dem Beitragsaufkommen der MV-Kassen zu ersetzen seien. Eine Verpflichtung, dass sich die MV-Kassen hinsichtlich der Kostentragung bzw des Aufteilungsschlüssels untereinander einigen müssten, sei im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Eine MV-Kasse könne niemals verpflichtet sein, die Kosten der Datenübermittlung für einen bei einer anderen Kasse Versicherten mitzufinanzieren. Laufende Systemkosten einerseits und Einmalkosten andererseits seien nicht unterschiedlich zu behandeln. § 889 ABGB setze Mitschuldner voraus und sei daher nicht anwendbar. Bei der Aufteilung der Kosten sei auf die Größe der betroffenen MV-Kasse Bedacht zu nehmen. Zudem beschränke das Gesetz die Höchstzahl der MV-Kassen nicht und sehe auch keine Frist für Neugründungen vor. Die vom Kläger vorgenommene Aufteilung der Investitionskosten führe dazu, dass die Nebenintervenienten mit einem Marktanteil von 80 % nur 33,3 % der Kosten tragen müssten. Auf diese Weise käme es zu einer groben Wettbewerbsverzerrung. Aus § 27 Abs 4 und 5 BMVG ergebe sich, dass die Kosten verursachungsgerecht, nach den von den Sozialversicherungsträgern tatsächlich erbrachten Leistungen in Form eines prozentuellen Zuschlages zu den laufenden Kosten zu verrechnen seien. Der Gesetzgeber habe keine Rechtsgemeinschaft der MV-Kassen schaffen wollen; vielmehr spreche das Gesetz von einer Zahlungspflicht der jeweils betroffenen MV-Kasse. Sie, die Beklagten, hätten ohnehin einen sinnvollen Verrechnungsschlüssel vorgeschlagen. Demnach hätte jede MV-Kasse 0,1 % der laufenden, von den Krankenversicherungsträgern weitergeleiteten Beiträge zur Abdeckung der ersten Investitionskosten sowie der jährlichen laufenden Kosten als Kostenersatz bezahlen sollen, wobei die Erstinvestitionskosten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4 % zu verzinsen gewesen wären. Auf diese Weise wäre auf die Abschreibungsdauer Bedacht genommen worden, wobei die Finanzierungskosten durch den kalkulatorischen Zinssatz abgegolten worden wären. Hinzukommende MV-Kassen wären für die restliche Nutzungsdauer an diesen Kosten entsprechend ihrem Beitragsaufkommen im Jahr beteiligt worden. Dieser Vorschlag sei von acht MV-Kassen akzeptiert, von der Zweitnebenintervenientin aber abgelehnt worden. Es sei daher allein Sache des Klägers, einen gesetzeskonformen Aufteilungsschlüssel zu erarbeiten. Auf Grund nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung seien die Ansprüche des Klägers noch nicht fällig, weshalb keine Zinsen begehrt werden könnten.Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Das Gesetz sehe vor, dass die verursachten Kosten von den Beziehern der Leistungen im Umfang der „tatsächlich abgeforderten" Daten und daher abhängig von der Anzahl der Mitglieder bzw dem Beitragsaufkommen der MV-Kassen zu ersetzen seien. Eine Verpflichtung, dass sich die MV-Kassen hinsichtlich der Kostentragung bzw des Aufteilungsschlüssels untereinander einigen müssten, sei im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Eine MV-Kasse könne niemals verpflichtet sein, die Kosten der Datenübermittlung für einen bei einer anderen Kasse Versicherten mitzufinanzieren. Laufende Systemkosten einerseits und Einmalkosten andererseits seien nicht unterschiedlich zu behandeln. Paragraph 889, ABGB setze Mitschuldner voraus und sei daher nicht anwendbar. Bei der Aufteilung der Kosten sei auf die Größe der betroffenen MV-Kasse Bedacht zu nehmen. Zudem beschränke das Gesetz die Höchstzahl der MV-Kassen nicht und sehe auch keine Frist für Neugründungen vor. Die vom Kläger vorgenommene Aufteilung der Investitionskosten führe dazu, dass die Nebenintervenienten mit einem Marktanteil von 80 % nur 33,3 % der Kosten tragen müssten. Auf diese Weise käme es zu einer groben Wettbewerbsverzerrung. Aus Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG ergebe sich, dass die Kosten verursachungsgerecht, nach den von den Sozialversicherungsträgern tatsächlich erbrachten Leistungen in Form eines prozentuellen Zuschlages zu den laufenden Kosten zu verrechnen seien. Der Gesetzgeber habe keine Rechtsgemeinschaft der MV-Kassen schaffen wollen; vielmehr spreche das Gesetz von einer Zahlungspflicht der jeweils betroffenen MV-Kasse. Sie, die Beklagten, hätten ohnehin einen sinnvollen Verrechnungsschlüssel vorgeschlagen. Demnach hätte jede MV-Kasse 0,1 % der laufenden, von den Krankenversicherungsträgern weitergeleiteten Beiträge zur Abdeckung der ersten Investitionskosten sowie der jährlichen laufenden Kosten als Kostenersatz bezahlen sollen, wobei die Erstinvestitionskosten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4 % zu verzinsen gewesen wären. Auf diese Weise wäre auf die Abschreibungsdauer Bedacht genommen worden, wobei die Finanzierungskosten durch den kalkulatorischen Zinssatz abgegolten worden wären. Hinzukommende MV-Kassen wären für die restliche Nutzungsdauer an diesen Kosten entsprechend ihrem Beitragsaufkommen im Jahr beteiligt worden. Dieser Vorschlag sei von acht MV-Kassen akzeptiert, von der Zweitnebenintervenientin aber abgelehnt worden. Es sei daher allein Sache des Klägers, einen gesetzeskonformen Aufteilungsschlüssel zu erarbeiten. Auf Grund nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung seien die Ansprüche des Klägers noch nicht fällig, weshalb keine Zinsen begehrt werden könnten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, nach welchen Grundsätzen die Aufteilung der in Rede stehenden Kosten zu erfolgen habe. Auch wenn der von den Beklagten aufgezeigte Ansatz der laufenden Abschreibung dieser Kosten über mehrere Jahre in Form eines Zuschlages zu den Datenabfragekosten wirtschaftlich sinnvoll erscheine, sei eine derartige Maßnahme im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sei von einer Gesamtschuld der MV-Kassen auszugehen, die jedoch teilbar sei. In Bezug auf die Erstinvestitionskosten erscheine es unzumutbar, dem Gläubiger die Last aufzuerlegen, eine gerechte und billige Aufteilungsmöglichkeit zu ermitteln. Diese Kosten seien daher nicht entsprechend den Kosten des laufenden Betriebes zu verrechnen, sondern nach Köpfen aufzuteilen. Dies hindere ja einen (internen) Ausgleichsanspruch der jeweiligen MV-Kasse nach ihrem Größenverhältnis nicht. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht bejahte zunächst die grundsätzliche Fälligkeit der Ansprüche, die dem Kläger bzw den Krankenhausträgern für ihre betreffenden Tätigkeiten, die in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fielen, zustünden. Weiters führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, durch den in § 27 Abs 4 und 5 BMVG angeordneten Kostenersatz werde zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung der Sozialversicherungsträger nicht unentgeltlich zu erfolgen habe. Dies werde auch hinsichtlich der Investitionskosten (Infrastruktur- bzw Implementierungskosten) von den MV-Kassen ohnehin nicht bestritten. Lediglich über die Modalität der Kostenaufteilung bestehe keine Einigkeit. Da das BMVG ausdrücklich eine Kostenersatzregelung vorsehe, sei zu unterstellen, dass diese umfassend und abschließend sei und daher auch die Investitionskosten erfasse. Dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Investitionskosten unterlassen habe, stelle eine planwidrige Lücke dar, die im Sinn der Bestimmungen des § 27 Abs 4 und 5 BMVG zu schließen sei. Aus dem Wortlaut des § 27 Abs 4 und 5 BMVG („gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen") sei eindeutig abzuleiten, dass der Kostenersatz durch die jeweils betroffene MV-Kasse zu erfolgen habe. Aus § 27 Abs 4 BMVG, der auf die Arbeitsverhältnisse bzw die Identität eines Anwartschaftsberechtigten abstelle und den Gesetzesmaterialien könne abgeleitet werden, dass sich die „Betroffenheit" nach der Anzahl der übermittelten Datensätze pro (konkretem) anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer richte. Danach hänge die Kostenaufteilung auf die MV-Kassen von der Anzahl der „verwalteten" Arbeitnehmer ab. Dies erscheine sachgerecht, weil im Fall der Aufteilung nach Köpfen MV-Kassen mit einem höheren Marktanteil in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Eine derartige Kostenaufteilung nähme zudem auch auf zukünftige MV-Kassen nicht Bedacht. Die im Gesetz zum Ausdruck gebrachte Kostenersatzpflicht nach „Betroffenheit" spreche eindeutig gegen eine Gesamtschuld. Eher zu verneinen sei auch, dass die MV-Kassen ihren jeweiligen Kostenanteil auf Grund eines einheitlichen Schuldverhältnisses gegenüber den Sozialversicherungsträgern schuldeten, weil dies nicht auf zukünftige MV-Kassen Bedacht nähme. Ob ein jeweils gesondertes Schuldverhältnis zwischen dem zuständigen Krankenversicherungsträger einerseits und der jeweils betroffenen MV-Kasse andererseits zu unterstellen sei, könne aber letztlich offen bleiben, weil auch im Fall eines Teilschuldverhältnisses jede MV-Kasse nur für die an sie übermittelten Datensätze (pro Arbeitnehmer) aufzukommen habe. Im Hinblick auf die Kostenaufteilung im Sinn des § 27 Abs 4 und 5 BMVG sei demnach eine Unterscheidung zwischen den Investitionskosten einerseits und den laufenden Kosten andererseits nicht vorzunehmen. Auch die in Rede stehenden Investitionskosten seien von der jeweiligen MV-Kasse im Verhältnis der Anzahl der an sie übermittelten Datensätze (pro Arbeitnehmer) zu tragen. Die Kostenaufteilung habe daher nach einem geeigneten, von der Anzahl der Datenübermittelungen bzw der übermittelten Datensätze abhängigen Verrechnungsschlüssel zu erfolgen. Bei Ermittlung dieses Schlüssels sei auf betriebswirtschaftliche Grundsätze insoweit Bedacht zu nehmen, als der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Datentransfers durch die jeweilige MV-Kasse sowie auch künftige MV-Kassen angemessen zu berücksichtigen seien. Insofern erscheine eine Bedachtnahme auf die Amortisation innerhalb eines geeigneten Zeitraumes einschließlich einer angemessenen Verzinsung sachgerecht. Im Ergebnis sei dem Prinzip der Kostendeckung Rechnung zu tragen. Aus diesen Erwägungen könne die Pflicht der Beklagten zum Ersatz der Erstinvestitions- bzw Implementierungskosten noch nicht abschließend beurteilt werden; das Ersturteil sei mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes zur Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage aufzuheben gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens zu den (vom Berufungsgericht im Einzelnen erläuterten) noch offenen Fragestellungen entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Mit den Beklagten werde zu erörtern sein, ob sie zur Beurteilung der Geeignetheit des von ihnen vorgeschlagenen (richtig: intern erörterten) Abrechnungsmodells die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen wollten. Mit dem Kläger werde die Frage der Voraussetzungen eines geeigneten Abrechnungsmodells zu erörtern und der Kläger aufzufordern sein, seinerseits ein geeignetes Abrechnungsmodell (einen Aufteilungsschlüssel) in Beachtung der dargestellten Grundsätze vorzutragen und dessen Geeignetheit unter Beweis zu stellen.Das Berufungsgericht bejahte zunächst die grundsätzliche Fälligkeit der Ansprüche, die dem Kläger bzw den Krankenhausträgern für ihre betreffenden Tätigkeiten, die in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fielen, zustünden. Weiters führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, durch den in Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG angeordneten Kostenersatz werde zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung der Sozialversicherungsträger nicht unentgeltlich zu erfolgen habe. Dies werde auch hinsichtlich der Investitionskosten (Infrastruktur- bzw Implementierungskosten) von den MV-Kassen ohnehin nicht bestritten. Lediglich über die Modalität der Kostenaufteilung bestehe keine Einigkeit. Da das BMVG ausdrücklich eine Kostenersatzregelung vorsehe, sei zu unterstellen, dass diese umfassend und abschließend sei und daher auch die Investitionskosten erfasse. Dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Investitionskosten unterlassen habe, stelle eine planwidrige Lücke dar, die im Sinn der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG zu schließen sei. Aus dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG („gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen") sei eindeutig abzuleiten, dass der Kostenersatz durch die jeweils betroffene MV-Kasse zu erfolgen habe. Aus Paragraph 27, Absatz 4, BMVG, der auf die Arbeitsverhältnisse bzw die Identität eines Anwartschaftsberechtigten abstelle und den Gesetzesmaterialien könne abgeleitet werden, dass sich die „Betroffenheit" nach der Anzahl der übermittelten Datensätze pro (konkretem) anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer richte. Danach hänge die Kostenaufteilung auf die MV-Kassen von der Anzahl der „verwalteten" Arbeitnehmer ab. Dies erscheine sachgerecht, weil im Fall der Aufteilung nach Köpfen MV-Kassen mit einem höheren Marktanteil in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Eine derartige Kostenaufteilung nähme zudem auch auf zukünftige MV-Kassen nicht Bedacht. Die im Gesetz zum Ausdruck gebrachte Kostenersatzpflicht nach „Betroffenheit" spreche eindeutig gegen eine Gesamtschuld. Eher zu verneinen sei auch, dass die MV-Kassen ihren jeweiligen Kostenanteil auf Grund eines einheitlichen Schuldverhältnisses gegenüber den Sozialversicherungsträgern schuldeten, weil dies nicht auf zukünftige MV-Kassen Bedacht nähme. Ob ein jeweils gesondertes Schuldverhältnis zwischen dem zuständigen Krankenversicherungsträger einerseits und der jeweils betroffenen MV-Kasse andererseits zu unterstellen sei, könne aber letztlich offen bleiben, weil auch im Fall eines Teilschuldverhältnisses jede MV-Kasse nur für die an sie übermittelten Datensätze (pro Arbeitnehmer) aufzukommen habe. Im Hinblick auf die Kostenaufteilung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG sei demnach eine Unterscheidung zwischen den Investitionskosten einerseits und den laufenden Kosten andererseits nicht vorzunehmen. Auch die in Rede stehenden Investitionskosten seien von der jeweiligen MV-Kasse im Verhältnis der Anzahl der an sie übermittelten Datensätze (pro Arbeitnehmer) zu tragen. Die Kostenaufteilung habe daher nach einem geeigneten, von der Anzahl der Datenübermittelungen bzw der übermittelten Datensätze abhängigen Verrechnungsschlüssel zu erfolgen. Bei Ermittlung dieses Schlüssels sei auf betriebswirtschaftliche Grundsätze insoweit Bedacht zu nehmen, als der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Datentransfers durch die jeweilige MV-Kasse sowie auch künftige MV-Kassen angemessen zu berücksichtigen seien. Insofern erscheine eine Bedachtnahme auf die Amortisation innerhalb eines geeigneten Zeitraumes einschließlich einer angemessenen Verzinsung sachgerecht. Im Ergebnis sei dem Prinzip der Kostendeckung Rechnung zu tragen. Aus diesen Erwägungen könne die Pflicht der Beklagten zum Ersatz der Erstinvestitions- bzw Implementierungskosten noch nicht abschließend beurteilt werden; das Ersturteil sei mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes zur Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage aufzuheben gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens zu den (vom Berufungsgericht im Einzelnen erläuterten) noch offenen Fragestellungen entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Mit den Beklagten werde zu erörtern sein, ob sie zur Beurteilung der Geeignetheit des von ihnen vorgeschlagenen (richtig: intern erörterten) Abrechnungsmodells die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen wollten. Mit dem Kläger werde die Frage der Voraussetzungen eines geeigneten Abrechnungsmodells zu erörtern und der Kläger aufzufordern sein, seinerseits ein geeignetes Abrechnungsmodell (einen Aufteilungsschlüssel) in Beachtung der dargestellten Grundsätze vorzutragen und dessen Geeignetheit unter Beweis zu stellen.
Zur Begründung seines Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof führte das Berufungsgericht aus, zur Kostenersatzpflicht der MV-Kassen nach § 27 Abs 4 und 5 BMVG im Hinblick auf Investitions- bzw Projektkosten liege noch keine Entscheidung des Höchstgerichtes vor. Von dieser Fragestellung seien nicht nur die Beklagten und die Nebenintervenienten, sondern auch künftige MV-Kassen betroffen. Ähnliche Kostenersatzpflichten seien auch in § 19a PKG sowie in § 18 Abs 8 VAG vorgesehen. Die Bedeutung der Entscheidung reiche daher auch über den Einzelfall hinaus. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil nicht Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragten in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel ihres Prozessgegners keine Folge zu geben.Zur Begründung seines Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof führte das Berufungsgericht aus, zur Kostenersatzpflicht der MV-Kassen nach Paragraph 27, Absatz 4 und 5 BMVG im Hinblick auf Investitions- bzw Projektkosten liege noch keine Entscheidung des Höchstgerichtes vor. Von dieser Fragestellung seien nicht nur die Beklagten und die Nebenintervenienten, sondern auch künftige MV-Kassen betroffen. Ähnliche Kostenersatzpflichten seien auch in Paragraph 19 a, PKG sowie in Paragraph 18, Absatz 8, VAG vorgesehen. Die Bedeutung der Entscheidung reiche daher auch über den Einzelfall hinaus. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil nicht Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragten in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel ihres Prozessgegners keine Folge zu geben.