Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, aber unbegründet.
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs.1 Z 2 AußStrG dann keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 AußStrG verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (zuletzt 7 Ob 577/90 = EFSlg. 64.683 = RZ 1990/116 ua). Dies muß auch auf Anträge auf Außerkraftsetzung von bereits verhängten Ordnungsstrafen gelten.Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 14, Absatz , Ziffer 2, AußStrG dann keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 19, AußStrG verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (zuletzt 7 Ob 577/90 = EFSlg. 64.683 = RZ 1990/116 ua). Dies muß auch auf Anträge auf Außerkraftsetzung von bereits verhängten Ordnungsstrafen gelten.
Die Revisionsrekurswerberin gesteht offen zu, daß sie auch in Zukunft das Besuchsrecht in der rechtskräftig bewilligten Form dem Vater nicht einräumen will. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.1.1982 zu 6 Ob 511/82 (= EvBl. 1982/78) grundlegend zur Frage der Durchsetzung von Leistungsbefehlen nach § 19 AußStrG Stellung genommen. Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird und auch in Zukunft anzunehmen ist, daß der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird, oder wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder unverhältnismäßig und in diesem Sinn "untauglich" - erscheinen. Den Normen für das Außerstreitverfahren ist aber keine Bestimmung zu entnehmen, wonach eine bereits rechtskräftig verhängte Beugestrafe aus irgend einem Grund erlassen werden kann. Im Exekutionsverfahren wird dies hinsichtlich Geldstrafen im § 359 Abs 2 EO geregelt. Die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle können, da es sich hier ebenso wie bei den Zwangsmaßnahmen nach § 19 AußStrG um Beugestrafen handelt, auch auf gemäß § 19 AußStrG verhängte Zwangsmittel angewendet werden. Im vorliegenden Fall ist die Geldstrafe jedoch nicht zu Unrecht verhängt worden - die in dem Antrag vom 2.11.1992 geltend gemachten Umstände rechtfertigen keineswegs das dem Vorfall vom 17.12.1990 vorangegangene Verhalten der Mutter -, auch fiel die Pflicht zu ihrer Zahlung nicht nachträglich weg, weil das Besuchsrecht des Vaters nur für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wurde. Die von der Mutter geltend gemachten Umstände rechtfertigen damit keineswegs die Erlassung der über sie verhängten Beugestrafen. Vielmehr erscheinen Beugestrafen nach wie vor die einzige erfolgversprechende Möglichkeit, den bewußten Ungehorsam der Mutter gegenüber den gerichtlichen Anordnungen zu brechen und eine auf das Kind rückwirkende Verschärfung der zwischen den Eltern fortbestehenden Gegensätzlichkeiten zu vermeiden. Es besteht sohin keine Ursache, die über die Mutter verhängten Beugestrafen nachzusehen.Die Revisionsrekurswerberin gesteht offen zu, daß sie auch in Zukunft das Besuchsrecht in der rechtskräftig bewilligten Form dem Vater nicht einräumen will. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.1.1982 zu 6 Ob 511/82 (= EvBl. 1982/78) grundlegend zur Frage der Durchsetzung von Leistungsbefehlen nach Paragraph 19, AußStrG Stellung genommen. Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird und auch in Zukunft anzunehmen ist, daß der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird, oder wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder unverhältnismäßig und in diesem Sinn "untauglich" - erscheinen. Den Normen für das Außerstreitverfahren ist aber keine Bestimmung zu entnehmen, wonach eine bereits rechtskräftig verhängte Beugestrafe aus irgend einem Grund erlassen werden kann. Im Exekutionsverfahren wird dies hinsichtlich Geldstrafen im Paragraph 359, Absatz 2, EO geregelt. Die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle können, da es sich hier ebenso wie bei den Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG um Beugestrafen handelt, auch auf gemäß Paragraph 19, AußStrG verhängte Zwangsmittel angewendet werden. Im vorliegenden Fall ist die Geldstrafe jedoch nicht zu Unrecht verhängt worden - die in dem Antrag vom 2.11.1992 geltend gemachten Umstände rechtfertigen keineswegs das dem Vorfall vom 17.12.1990 vorangegangene Verhalten der Mutter -, auch fiel die Pflicht zu ihrer Zahlung nicht nachträglich weg, weil das Besuchsrecht des Vaters nur für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wurde. Die von der Mutter geltend gemachten Umstände rechtfertigen damit keineswegs die Erlassung der über sie verhängten Beugestrafen. Vielmehr erscheinen Beugestrafen nach wie vor die einzige erfolgversprechende Möglichkeit, den bewußten Ungehorsam der Mutter gegenüber den gerichtlichen Anordnungen zu brechen und eine auf das Kind rückwirkende Verschärfung der zwischen den Eltern fortbestehenden Gegensätzlichkeiten zu vermeiden. Es besteht sohin keine Ursache, die über die Mutter verhängten Beugestrafen nachzusehen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.