Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Gemäß Art 1 Abs 1 gilt das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (CMR; BGBl 1961/138 idF BGBl 1981/192) für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Sowohl Dänemark als auch Italien sind Vertragsstaaten (1. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, gilt das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (CMR; BGBl 1961/138 in der Fassung BGBl 1981/192) für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Sowohl Dänemark als auch Italien sind Vertragsstaaten (de la Motte/Temme in: Thume, CMR-Kommentar2, Vor Art 1 Rn 7), sodass die CMR auf den zu beurteilenden grenzüberschreitenden Transport anzuwenden ist. Dass die Klägerin als Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin zur „Drittschadensliquidation“ berechtigt ist (dazu 7 Ob 216/10f mwN), ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Den Einwand der Verjährung hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten., Vor Artikel eins, Rn 7), sodass die CMR auf den zu beurteilenden grenzüberschreitenden Transport anzuwenden ist. Dass die Klägerin als Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin zur „Drittschadensliquidation“ berechtigt ist (dazu 7 Ob 216/10f mwN), ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Den Einwand der Verjährung hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten.
2. Für den zwischen den Parteien im Jänner 2010 abgeschlossenen Güterbeförderungsvertrag ist subsidiär die Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) zu beachten. Nach deren Art 28 wird die Verordnung auf Verträge angewandt, die ab dem 17. 12. 2009 geschlossen wurden. Die CMR genießt als internationales Einheitsrecht Vorrang, soweit darin eine Frage sachlich selbst geregelt oder eine Kollisionsnorm bereitgestellt wird (Art 25 Rom IVO) zu beachten. Nach deren Artikel 28, wird die Verordnung auf Verträge angewandt, die ab dem 17. 12. 2009 geschlossen wurden. Die CMR genießt als internationales Einheitsrecht Vorrang, soweit darin eine Frage sachlich selbst geregelt oder eine Kollisionsnorm bereitgestellt wird (Artikel 25, Rom I-VO; Rudolf, Europäisches Kollisionsrecht für vertragliche Schuldverhältnisse - Rom I-VO, ÖJZ 2011/17, 149 [150, 154]; Spickhoff in Bamberger/Roth, BeckOK, Art 5 VO [EG] 593/2008 Rn 8, 14; , BeckOK, Artikel 5, VO [EG] 593/2008 Rn 8, 14; Staudinger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht² [2011], Art 5 VO [EG] 593/2008 Rn 68; , Internationales Vertragsrecht² [2011], Artikel 5, VO [EG] 593/2008 Rn 68; Martiny in Münchener Kommentar zum BGB5 [2010], Art 5 VO [EG] 593/2008 Rn 3, 43). Hingegen richten sich einzelne nicht von der CMR geregelte Fragen, die sich nicht durch Auslegung schließen lassen und für die auch nicht die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung für das jeweilige Problem vorgeschrieben ist, nach dem aufgrund internationalen Privatrechts anwendbaren Recht. Greift die CMR nicht ein, so gilt für einen Vertrag über die Beförderung von Gütern die kollisionsrechtliche Regelung des Art 5 Abs 1 Rom I [2010], Artikel 5, VO [EG] 593/2008 Rn 3, 43). Hingegen richten sich einzelne nicht von der CMR geregelte Fragen, die sich nicht durch Auslegung schließen lassen und für die auch nicht die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung für das jeweilige Problem vorgeschrieben ist, nach dem aufgrund internationalen Privatrechts anwendbaren Recht. Greift die CMR nicht ein, so gilt für einen Vertrag über die Beförderung von Gütern die kollisionsrechtliche Regelung des Artikel 5, Absatz eins, Rom I-VO (Martiny aaO Art 5 VO [EG] 593/2008 Rn 3, 45 und 46). Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und sich in Österreich, dem Sitz der Hauptverwaltung der beklagten Beförderin, weder der Übernahmeort (Dänemark) noch der Ablieferungsort (Italien) noch der Sitz der Hauptverwaltung der deutschen Absenderin (Klägerin) befindet, ist nach Art 5 Abs 1 zweiter Satz Rom I aaO Artikel 5, VO [EG] 593/2008 Rn 3, 45 und 46). Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und sich in Österreich, dem Sitz der Hauptverwaltung der beklagten Beförderin, weder der Übernahmeort (Dänemark) noch der Ablieferungsort (Italien) noch der Sitz der Hauptverwaltung der deutschen Absenderin (Klägerin) befindet, ist nach Artikel 5, Absatz eins, zweiter Satz Rom I-VO das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsortes anzuwenden. Da der vereinbarte Ablieferungsort in Italien liegt, kommt insofern italienisches Recht zur Anwendung. Aus der „Gesamtheit der Umstände“ ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Beförderungsvertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist (Art 5 Abs 3 Rom IVO das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsortes anzuwenden. Da der vereinbarte Ablieferungsort in Italien liegt, kommt insofern italienisches Recht zur Anwendung. Aus der „Gesamtheit der Umstände“ ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Beförderungsvertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist (Artikel 5, Absatz 3, Rom I-VO).
Die CMR gilt als zwingendes (Art 41 CMR) Einheitsrecht für die Beziehungen zwischen Absender und Frachtführer, ohne dass zuvor das Vertragsstatut bestimmt werden müsste. Soweit die CMR eine abschließende Regelung trifft, kommt somit daneben nicht noch nationales Recht nach den nationalen Kollisionsregeln zur Anwendung (Die CMR gilt als zwingendes (Artikel 41, CMR) Einheitsrecht für die Beziehungen zwischen Absender und Frachtführer, ohne dass zuvor das Vertragsstatut bestimmt werden müsste. Soweit die CMR eine abschließende Regelung trifft, kommt somit daneben nicht noch nationales Recht nach den nationalen Kollisionsregeln zur Anwendung (Martiny aaO Art 5 VO [EG] 593/2008 Rn 43). Der Umstand, dass der italienische Corte di Cassazione (Kassationshof) die CMR, auch wenn die Voraussetzungen des Art 1 CMR erfüllt sind, nur im Fall einer dahingehenden Parteienvereinbarung anwendet (dazu Z aaO Artikel 5, VO [EG] 593/2008 Rn 43). Der Umstand, dass der italienische Corte di Cassazione (Kassationshof) die CMR, auch wenn die Voraussetzungen des Artikel eins, CMR erfüllt sind, nur im Fall einer dahingehenden Parteienvereinbarung anwendet (dazu Zucconelli, Die Reform des italienischen Güterkraftverkehrsrechts, TranspR 2007, 177 [180]; Kindler, Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht [2002] § 5 Rz 148 f; und Wirtschaftsrecht [2002] Paragraph 5, Rz 148 f; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB² [2009], Art 1 CMR Rn 1; abl in Münchener Kommentar zum HGB² [2009], Artikel eins, CMR Rn 1; abl Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch² [2009] Art 41 CMR Rn 6; , Handelsgesetzbuch² [2009] Artikel 41, CMR Rn 6; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht² [2011] Art 41 CMR Rn 2), ist im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Bestimmungen der CMR (Art 41 CMR) nicht von Bedeutung. Das nationale italienische Recht ist nur ergänzend anwendbar, wenn die CMR keine Regelung enthält., Internationales Vertragsrecht² [2011] Artikel 41, CMR Rn 2), ist im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Bestimmungen der CMR (Artikel 41, CMR) nicht von Bedeutung. Das nationale italienische Recht ist nur ergänzend anwendbar, wenn die CMR keine Regelung enthält.
3. Die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Eine zu hohe Ladefläche des von der Beklagten verwendeten LKWs und damit einen Fahrzeugmangel hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet. Ihr erstmals in der Revision erhobener Einwand einer zu hohen Ladefläche und die Rüge fehlender Feststellungen dazu verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO).3. Die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Eine zu hohe Ladefläche des von der Beklagten verwendeten LKWs und damit einen Fahrzeugmangel hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet. Ihr erstmals in der Revision erhobener Einwand einer zu hohen Ladefläche und die Rüge fehlender Feststellungen dazu verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
4. Gemäß Art 29 Abs 1 CMR kann sich „der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht“. Das gilt nach Abs 2 leg cit auch, wenn nicht dem Frachtführer selbst, sondern seinen Bediensteten oder sonstigen Beförderungsgehilfen ein solches grobes Verschulden zur Last fällt. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten (RIS4. Gemäß Artikel 29, Absatz eins, CMR kann sich „der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht“. Das gilt nach Absatz 2, leg cit auch, wenn nicht dem Frachtführer selbst, sondern seinen Bediensteten oder sonstigen Beförderungsgehilfen ein solches grobes Verschulden zur Last fällt. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0073961; RS0062591). Wenn die Voraussetzungen des Art 29 CMR vorliegen, entfällt nach einhelliger Meinung jedenfalls das Recht des Frachtführers auf Haftungsbegrenzung nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, nach Art 18 CMR, aber auch nach Art 23 und 25 CMR (7 Ob 126/09v mwN).Justiz RS0073961; RS0062591). Wenn die Voraussetzungen des Artikel 29, CMR vorliegen, entfällt nach einhelliger Meinung jedenfalls das Recht des Frachtführers auf Haftungsbegrenzung nach Artikel 17, Absatz 2 und 4 CMR, nach Artikel 18, CMR, aber auch nach Artikel 23 und 25 CMR (7 Ob 126/09v mwN).
Will also der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus diesen objektiven Tatsachen kann regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden (7 Ob 126/09v mwN).Will also der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Artikel 29, CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus diesen objektiven Tatsachen kann regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden (7 Ob 126/09v mwN).
Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Eine Vereinbarung der Parteien des Frachtvertrags, dass die beklagte Unterfrachtführerin zur Überprüfung der durch den „Absender“ (das ist die Klägerin als Vertragspartnerin der Unterfrachtführerin [RIS-Justiz RS0106763]) oder einen Dritten vorgenommenen Verladung verpflichtet war (vgl RISJustiz RS0106763]) oder einen Dritten vorgenommenen Verladung verpflichtet war vergleiche RIS-Justiz RS0062529), wurde nicht festgestellt. Dem Mitarbeiter der Beklagten (Lenker) war die Überschreitung der behördlich festgelegten Transporthöhe von 4,3 m nicht bekannt. Ihm wurde von Mitarbeitern des Herstellers versichert, dass die Beladung „so sei wie immer“. Neben der Messung mit einer „provisorisch zusammengenagelten Holzlatte“ nahm der Fahrer auf befestigten Untergrund deshalb keine weitere Messung vor, weil der Transportbegleiter, der über eine Messlatte verfügte, auf eine rasche Abfahrt drängte. Auch nach dem für den Frachtführer geltenden strengen Maßstab (RIS-Justiz RS0073798) besteht daher im Hinblick auf die alleinige Verantwortung des Absenders für die Verladung nach den Umständen des Einzelfalls keine Veranlassung, den Frachtführer zur Haftung heranzuziehen.
Worin die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des LKW-Fahrers liegen soll, der - bei behördlich zulässiger Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h - die Brücke mit 75 km/h passierte, die er bei einer lichten Durchfahrtshöhe von rund 4,54 m mit der zulässigen Gesamthöhe von 4,3 m problemlos durchfahren hätte können, ist nicht ersichtlich. Wie der LKW-Fahrer in dieser Situation bei zumutbarer „gebotener Aufmerksamkeit“ die Brücke „sogar beschädigungsfrei“ passieren hätte können, wie die Klägerin meint, ist nicht nachvollziehbar. Der Klägerin ist daher der Nachweis qualifizierten Verschuldens der Beklagten im Sinn des Art 29 CMR nicht gelungen.Fahrer in dieser Situation bei zumutbarer „gebotener Aufmerksamkeit“ die Brücke „sogar beschädigungsfrei“ passieren hätte können, wie die Klägerin meint, ist nicht nachvollziehbar. Der Klägerin ist daher der Nachweis qualifizierten Verschuldens der Beklagten im Sinn des Artikel 29, CMR nicht gelungen.
5. Die CMR enthält keine Regelung darüber, wer das Verladen und Verstauen des Frachtgutes vorzunehmen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach der CMR im Zweifel die Verladung Sache des Absenders ist (RIS-Justiz RS0073756; 7 Ob 182/08b).
6. Nach Art 17 Abs 4 lit c CMR ist der Beförderer von der Haftung für Transportschäden befreit, wenn der Schaden aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit dem Verladen, Verstauen oder Abladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, verbunden sind. Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schaden am Frachtgut entfällt demnach, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, das heißt Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist. Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung tatsächlich vorgenommen hat (RIS6. Nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR ist der Beförderer von der Haftung für Transportschäden befreit, wenn der Schaden aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit dem Verladen, Verstauen oder Abladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, verbunden sind. Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schaden am Frachtgut entfällt demnach, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, das heißt Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist. Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung tatsächlich vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0073871), wer somit „Herr des Verladevorgangs“ war. Darunter wird derjenige verstanden, der selbst oder durch seine Leute tatsächlich verladen hat oder (persönlich oder durch seine Leute) die Oberaufsicht über den Verladevorgang innehatte (6 Ob 318/01k mwN). Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender, für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet, auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt (RIS-Justiz RS0073865).
Eine Vereinbarung darüber, wer für die Verladetätigkeit verantwortlich sein sollte, wurde nicht getroffen. Die Verladung des Rotorblattes, das sich bereits im Transportgestell befand, auf den Sattelauflieger der Beklagten wurde von Leuten des Herstellers durchgeführt. Diese Mitarbeiter sind „Dritte“, die für die Klägerin handelten. Durch deren unsachgemäße Verladung wurde die behördlich vorgeschriebene Transporthöhe von 4,3 m überschritten. Durch diesen Fehler bei der Verladung wurde in der Folge auch der Schaden beim Durchfahren der Autobahnbrücke mit einer Durchfahrtshöhe mit rund 4,54 m herbeigeführt. Dass beim Verladevorgang auf die von den dänischen Behörden bewilligte Transporthöhe Bedacht zu nehmen ist, war der Klägerin bekannt, hat sie doch die Transportgenehmigung eingeholt. Sachgemäß vorgenommen ist die Ladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, das heißt, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist (RIS-Justiz RS0073881). Dagegen verstießen die Mitarbeiter des Herstellers (Beladers), die der Klägerin als „Absenderin“ zuzurechnen sind. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, dass der Beklagten der Haftungsausschluss nach Art 17 Abs 4 lit c CMR zugutekommt.Justiz RS0073881). Dagegen verstießen die Mitarbeiter des Herstellers (Beladers), die der Klägerin als „Absenderin“ zuzurechnen sind. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, dass der Beklagten der Haftungsausschluss nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR zugutekommt.
7. Durch den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR wird die Anwendung von Art 17 Abs 5 CMR nicht ausgeschlossen, wenn Umstände, für die der Frachtführer nach Art 17 CMR haftet, zum Schaden beigetragen haben. Diese Umstände muss der „Verfügungsberechtigte“, hier die Klägerin, darlegen und beweisen (Art 18 Abs 2 zweiter Satz CMR; dazu BGH I ZR 86/76 = BeckRS 1978, 30374010 = VersR 1979, 417 = FHZivR 25 Nr 4300). Eine solche mitwirkende Verursachung im Sinn des Art 17 Abs 5 CMR kann die Klägerin nicht aufzeigen.7. Durch den Haftungsausschluss des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR wird die Anwendung von Artikel 17, Absatz 5, CMR nicht ausgeschlossen, wenn Umstände, für die der Frachtführer nach Artikel 17, CMR haftet, zum Schaden beigetragen haben. Diese Umstände muss der „Verfügungsberechtigte“, hier die Klägerin, darlegen und beweisen (Artikel 18, Absatz 2, zweiter Satz CMR; dazu BGH römisch eins ZR 86/76 = BeckRS 1978, 30374010 = VersR 1979, 417 = FHZivR 25 Nr 4300). Eine solche mitwirkende Verursachung im Sinn des Artikel 17, Absatz 5, CMR kann die Klägerin nicht aufzeigen.
Nach der jüngeren Rechtsprechung kann die Überprüfungspflicht des Lenkers nach straßenpolizeilichen Vorschriften ihm nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden, weil diese Pflicht des öffentlichen Rechts mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen ist (3 Ob 2035/96b mwN; 3 Ob 265/02w). Auf die Kritik von Jesser-Huss (in ecolex 2000, 22 [24 f]) an dieser Rechtsprechung braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin zwar völlig unbestimmt auf „einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften“ verweist, jedoch keine dänische Rechtsvorschrift zu nennen vermag, aus der sich eine spezielle Überprüfungsverpflichtung des LKW-Lenkers, über die tatsächlich durchgeführte Überprüfung hinaus, ergibt. Ihm war die nicht vorschriftsmäßige Ladehöhe, für die die Klägerin einzustehen hat, auch nicht bekannt. „Einschlägige Fachregeln“ - auf die die Klägerin verweist - hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang nicht festgestellt, sondern in die Feststellungen rechtliche Beurteilungen aufgenommen, die nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind.
Eine Warnpflichtverletzung der Beklagten scheidet aus, weil ihrem Mitarbeiter die Überschreitung der Transporthöhe nicht bekannt war. Mag sich die Transportbewilligung (neben der Klägerin, die sie einholte) auch an die Beklagte richten, so ergibt sich daraus für diese noch keine besondere Mitwirkungspflicht bei der Verladung und keine besondere Überprüfungspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Ladehöhe. Der Frachtführer braucht nämlich grundsätzlich die Ladung nicht auf die „Beförderungssicherheit“ hin zu überprüfen, weil der Absender der Warenfachmann ist und die Transporttauglichkeit des Gutes besser kennt (Koller, Transportrecht7 [2010], Art 17 Rn 43). Mitverschulden des (Unter [2010], Artikel 17, Rn 43). Mitverschulden des (Unter-)Frachtführers könnte dann vorliegen, wenn sein Fahrer die Mangelhaftigkeit der Ladung erkennt, den Absender gewähren lässt und die Beförderung beginnt, ohne Abhilfemaßnahmen zu veranlassen (Thume in: Thume, CMR-Kommentar², Art 17 Rn 158; Kommentar², Artikel 17, Rn 158; Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB² [2010], Art 17, UGB² [2010], Artikel 17,-19 CMR Rz 25). Dies ist hier aber nach den Feststellungen nicht der Fall. Auch eine vertragliche Verpflichtung des Frachtführers zur Überprüfung der dem Absender (Klägerin) zuzurechnenden Verladung steht nicht fest.
8. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Da das Berufungsgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und 2 ZPO idF BBG 2011, BGBl I 2010/111, vorbehielt, entscheidet das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache über die Kostenersatzpflicht auch des Revisionsverfahrens (§ 52 Abs 3 ZPO idF BBG 2011; 7 Ob 88/12k).Da das Berufungsgericht die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO in der Fassung BBG 2011, BGBl römisch eins 2010/111, vorbehielt, entscheidet das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache über die Kostenersatzpflicht auch des Revisionsverfahrens (Paragraph 52, Absatz 3, ZPO in der Fassung BBG 2011; 7 Ob 88/12k).