Die Revision ist zulässig, da eine klärende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs angezeigt ist. Im Ergebnis kommt ihr aber keine Berechtigung zu.
Berechtigt ist zwar der Einwand der Revisionswerberin, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der rechtskräftig bestätigte Zwangsausgleich sei im Zivilprozess gegen den Ausgleichsschuldner grundsätzlich unbeachtlich, der ständigen Rechtsprechung widerspricht: Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit, den Konkursgläubigern den Ausfall zu ersetzen, befreit. Der Umfang der Befreiung hängt vom Inhalt des Zwangsausgleichs ab. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeit nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichsinhalts erfüllen (RIS-Justiz RS0065316). Dies hat folgende prozessuale Konsequenzen: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Zwangsausgleich erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrundezulegen (Lovrek in Konecny/Schubert, KO § 156 Rz 123 mwN ua). Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte, kann im Titelverfahren nicht berücksichtigt werden (9 ObA 65/92 SZ 65/56; 8 Ob 124/03y ZIK 2004/84).Berechtigt ist zwar der Einwand der Revisionswerberin, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der rechtskräftig bestätigte Zwangsausgleich sei im Zivilprozess gegen den Ausgleichsschuldner grundsätzlich unbeachtlich, der ständigen Rechtsprechung widerspricht: Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit, den Konkursgläubigern den Ausfall zu ersetzen, befreit. Der Umfang der Befreiung hängt vom Inhalt des Zwangsausgleichs ab. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeit nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichsinhalts erfüllen (RIS-Justiz RS0065316). Dies hat folgende prozessuale Konsequenzen: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Zwangsausgleich erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrundezulegen (Lovrek in Konecny/Schubert, KO Paragraph 156, Rz 123 mwN ua). Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte, kann im Titelverfahren nicht berücksichtigt werden (9 ObA 65/92 SZ 65/56; 8 Ob 124/03y ZIK 2004/84).
Daraus, dass die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs nur materiell-rechtliche Auswirkungen auf die durch den Zwangsausgleich betroffenen Forderungen hat, ist abzuleiten, dass aufgrund des im Zivilprozess geltenden Dispositionsgrundsatzes ein Zwangsausgleich nur auf Einwand des Schuldners berücksichtigt werden kann (Lovrek aaO Rz 125 mwN; 3 Ob 2434/96d ZIK 1998, 174). Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Zwangsausgleichs bekannt ist (Kodek in Konecny, Insolvenz-Forum 2004, 99; Lovrek aaO Rz 125). Folgt man der herrschenden Ansicht, dass der die Quote übersteigende Forderungsteil als Naturalobligation bestehen bleibt (Mohr, KO § 156 Rz 46), so ist erst recht davon auszugehen, dass es in die Disposition des Schuldners gelegt ist, ob er sich im Prozess auf den Zwangsausgleich berufen will (Lovrek aaO Rz 125).Daraus, dass die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs nur materiell-rechtliche Auswirkungen auf die durch den Zwangsausgleich betroffenen Forderungen hat, ist abzuleiten, dass aufgrund des im Zivilprozess geltenden Dispositionsgrundsatzes ein Zwangsausgleich nur auf Einwand des Schuldners berücksichtigt werden kann (Lovrek aaO Rz 125 mwN; 3 Ob 2434/96d ZIK 1998, 174). Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Zwangsausgleichs bekannt ist (Kodek in Konecny, Insolvenz-Forum 2004, 99; Lovrek aaO Rz 125). Folgt man der herrschenden Ansicht, dass der die Quote übersteigende Forderungsteil als Naturalobligation bestehen bleibt (Mohr, KO Paragraph 156, Rz 46), so ist erst recht davon auszugehen, dass es in die Disposition des Schuldners gelegt ist, ob er sich im Prozess auf den Zwangsausgleich berufen will (Lovrek aaO Rz 125).
Die Erstbeklagte hat einen entsprechenden Einwand erstmals in der Berufung erhoben. Wegen des im Zivilprozess herrschenden Neuerungsverbots kann der Schuldner den Einwand des Zwangsausgleichs aber nur bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz erheben (Lovrek aaO Rz 126 mwN). Hat der Schuldner im Titelverfahren trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs einen entsprechenden Einwand - wie hier - versäumt, ist er zur Zahlung der gesamten Forderung, also auch des Ausfalls, zu verpflichten (Lovrek aaO Rz 127).
Da mangels eines entsprechenden Einwands der Erstbeklagten der Zuspruch auch des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils des Anspruchs der Klägerin der Rechtslage entspricht, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.