Eine urheberrechtliche Frage ist im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes hier nicht zu lösen. Entscheidend ist sowohl nach dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als auch nach ihren Ausführungen in den Rechtsmittelschriften, insbesondere in der Revision, ob dem Beklagten ein Verschulden dahin anzulasten ist, daß er vom Fehlen der Berechtigung zur Verwendung der Etiketten Kenntnis hatte oder haben hätte müssen und die Beklagte hievon nicht informiert hat.
§ 87 UrhG erweitert nur den Umfang der Schadenersatzpflicht abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) dahin, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. Eine Verletzung von Bestimmungen des Urhebergesetzes verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz (SZ 61/245 mwN; SZ 66/122). Auch die Haftung des Inhabers eines Unternehmens für Ansprüche auf Schadenersatz nach § 87 UrhG infolge eines Urheberrechtsverstoßes eines von ihm Beauftragten kommt nur in Betracht, wenn dem Unternehmer die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte (SZ 67/115 mwN).Paragraph 87, UrhG erweitert nur den Umfang der Schadenersatzpflicht abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) dahin, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. Eine Verletzung von Bestimmungen des Urhebergesetzes verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz (SZ 61/245 mwN; SZ 66/122). Auch die Haftung des Inhabers eines Unternehmens für Ansprüche auf Schadenersatz nach Paragraph 87, UrhG infolge eines Urheberrechtsverstoßes eines von ihm Beauftragten kommt nur in Betracht, wenn dem Unternehmer die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte (SZ 67/115 mwN).
§ 502 Abs 1 ZPO setzt voraus, daß die zu lösende Rechtsfrage über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben muß (JBl 1986, 192 ua). Das ist bei bloßen Ermessensentscheidungen wie insbesondere bei Verschuldensfragen im allgemeinen nicht der Fall (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 502 ZPO mwN). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - war es doch die Klägerin selbst, die mit dem Ansinnen, wie festgestellt etikettierte Weinflaschen anzubieten, an den Beklagten herantrat und den Beklagten mit Peter H***** bekanntmachte - kann in der Ansicht der Vorinstanzen, daß der Beklagte ohne weitere Nachforschungen auf die ihm seitens des Peter H***** gegebene Zusicherung, die Vermarktungsrechte für das "Hundertwasserhaus" innezuhaben, vertrauen durfte, keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden. Eine richtungsweisende Entscheidung dahin, unter welchen besonderen Umständen der Sorgfalts- und Aufklärungspflicht des Verkäufers einer mit einer urheberrechtlich geschützten Abbildung versehenen Ware entsprochen wurde, ist wegen der typischen Einzelfallbezogenheit des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erwarten.Paragraph 502, Absatz eins, ZPO setzt voraus, daß die zu lösende Rechtsfrage über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben muß (JBl 1986, 192 ua). Das ist bei bloßen Ermessensentscheidungen wie insbesondere bei Verschuldensfragen im allgemeinen nicht der Fall (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 502, ZPO mwN). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - war es doch die Klägerin selbst, die mit dem Ansinnen, wie festgestellt etikettierte Weinflaschen anzubieten, an den Beklagten herantrat und den Beklagten mit Peter H***** bekanntmachte - kann in der Ansicht der Vorinstanzen, daß der Beklagte ohne weitere Nachforschungen auf die ihm seitens des Peter H***** gegebene Zusicherung, die Vermarktungsrechte für das "Hundertwasserhaus" innezuhaben, vertrauen durfte, keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden. Eine richtungsweisende Entscheidung dahin, unter welchen besonderen Umständen der Sorgfalts- und Aufklärungspflicht des Verkäufers einer mit einer urheberrechtlich geschützten Abbildung versehenen Ware entsprochen wurde, ist wegen der typischen Einzelfallbezogenheit des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erwarten.
Die in der Revision ausführlich erörterte Frage der Beweislast betreffend das Vorliegen eines Verschuldens des Beklagten stellt sich hier nicht, weil der für die Beurteilung der Verschuldensfrage wesentliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt werden konnte.
Auf die §§ 896 ABGB, 89 UrhG hat die Klägerin ihr Begehren nicht gestützt. Sie hat auch ihre Revision nicht in diese Richtung ausgeführt, so daß sich schon deshalb ein Eingehen auf diesen vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen Rechtsgrund erübrigt. Abgesehen davon käme ein Regreßanspruch der Klägerin gegen den beklagten nur hinsichtlich der im Vorprozeß als Schadenersatzzahlung verglichenen S 10.000 infolge der insoweit nach § 89 UrhG bestehenden Solidarverpflichtung gegenüber dem Kläger im Vorprozeß in Betracht.Auf die Paragraphen 896, ABGB, 89 UrhG hat die Klägerin ihr Begehren nicht gestützt. Sie hat auch ihre Revision nicht in diese Richtung ausgeführt, so daß sich schon deshalb ein Eingehen auf diesen vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen Rechtsgrund erübrigt. Abgesehen davon käme ein Regreßanspruch der Klägerin gegen den beklagten nur hinsichtlich der im Vorprozeß als Schadenersatzzahlung verglichenen S 10.000 infolge der insoweit nach Paragraph 89, UrhG bestehenden Solidarverpflichtung gegenüber dem Kläger im Vorprozeß in Betracht.
Auch sonst werden in der Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer solchen zurückzuweisen.Auch sonst werden in der Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer solchen zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grund des § 502 Abs 1 ZPO in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen. Die verzeichneten Kosten in der Revisionsbeantwortung waren aber insoweit zu kürzen, als der Einheitssatz bloß 50 % und nicht, wie verzeichnet, 200 % beträgt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen. Die verzeichneten Kosten in der Revisionsbeantwortung waren aber insoweit zu kürzen, als der Einheitssatz bloß 50 % und nicht, wie verzeichnet, 200 % beträgt.