Die Revision der beklagten Partei ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Nach Art 1.1.6. der KKB 1986 umfaßt die Kaskoversicherung die Beschädigung des Fahrzeuges "durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert."Nach Artikel eins Punkt eins Punkt 6, der KKB 1986 umfaßt die Kaskoversicherung die Beschädigung des Fahrzeuges "durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert."
Das Gericht zweiter Instanz hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallsschäden in den allgemeinen Ausführungen richtig wiedergegeben (vgl hiezu etwa VR 1989/164 und VR 1988/95 zum nahezu wortgleichen Artikel II A 1. Punkt 2. lit e AKIB je mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist hiebei insbesondere, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird (vgl Prölss-Martin, VersVG25, 1479). Auch wenn Lkw-Fahrzeuge so konstruiert sein mögen, daß Unebenheiten auf Baustellen und schlechte Straßenverhältnisse schadensfrei passiert werden können, wie die Revision argumentiert, zählt das Abkommen von der befestigten Fahrbahn in ein 0,5 m tiefes, betoniertes Wasserrigol entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zu vergleichbaren, für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines Sattelzuges adäquaten Risken, die dieser ohne weiteres überstehen muß. Sämtliche Schäden am Fahrzeug wurden vielmehr zumindest primär durch ein außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der normalen Betriebsgefahr liegt, ausgelöst. Das beschriebene Ereignis trägt auch sonst alle Merkmale des Unfalles in sich (vgl VR 1988/95 mit insofern vergleichbaren Sachverhalt - Abkommen von der befestigten Fahrbahn).Das Gericht zweiter Instanz hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallsschäden in den allgemeinen Ausführungen richtig wiedergegeben vergleiche hiezu etwa VR 1989/164 und VR 1988/95 zum nahezu wortgleichen Artikel römisch II A 1. Punkt 2. Litera e, AKIB je mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist hiebei insbesondere, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird vergleiche Prölss-Martin, VersVG25, 1479). Auch wenn Lkw-Fahrzeuge so konstruiert sein mögen, daß Unebenheiten auf Baustellen und schlechte Straßenverhältnisse schadensfrei passiert werden können, wie die Revision argumentiert, zählt das Abkommen von der befestigten Fahrbahn in ein 0,5 m tiefes, betoniertes Wasserrigol entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zu vergleichbaren, für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines Sattelzuges adäquaten Risken, die dieser ohne weiteres überstehen muß. Sämtliche Schäden am Fahrzeug wurden vielmehr zumindest primär durch ein außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der normalen Betriebsgefahr liegt, ausgelöst. Das beschriebene Ereignis trägt auch sonst alle Merkmale des Unfalles in sich vergleiche VR 1988/95 mit insofern vergleichbaren Sachverhalt - Abkommen von der befestigten Fahrbahn).
Gehaftet wird nicht nur für die unmittelbar durch den Unfall verursachten Schäden, sondern für alle damit in adäquatem Kausalzusammenhang stehenden Folgen, die in einer Beschädigung oder Zerstörung des Kraftfahrzeuges bestehen (VR 1988/95 mit weiteren Nachweisen). Darunter fällt somit auch der Verwindungsschaden der Zugmaschine, der durch das Abkommen von der Fahrbahn in das Wasserrigol und auf die Böschung und in weiterer Folge - wovon das Gericht zweiter Instanz unbekämpft ausgeht - durch die dadurch bewirkte entgegengesetzte Neigung von Auflieger und Zugmaschine zustande gekommen ist.
Der Rechtsprechung einiger deutscher Gerichte, daß Beschädigungen der Zugmaschine durch den Anhänger (oder umgekehrt) keine von außen wirkende Ereignisse und damit keine Unfälle seien (zB OLG Schleswig, VersR 1974/1093), wird in Prölss-Martin, VersVG25, 1480 zu Recht entgegengehalten, daß es fraglich ist, ob sich dies den (insoweit vergleichbaren) deutschen Versicherungsbedingungen (AKB) nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, wirklich entnehmen läßt. Zugmaschine und Anhänger sind - so wie hier Zugmaschine und Auflieger - versicherungsvertraglich getrennte Versicherungsobjekte, die unabhängig voneinander versichert werden können. Die Einwirkung des einen auf das andere Versicherungsobjekt ist eine solche von außen und damit ein Versicherungsfall. Dies wird durch den Begriff des Betriebsschadens nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen.
Der Oberste Gerichtshof hat bisher nur in einem solchen Fall Verwindungsschäden am Zugfahrzeug, die durch den Anhänger eingetreten sind, als Betriebsschäden qualifiziert, in dem der die Verwindungskräfte hervorrufende Vorgang als dem normalen Betrieb des Fahrzeuges entsprechend anzusehen war (VR 1989/164 = VersR 1989, 831:
geknickter Stützfuß und Verwindung des Aufliegerrahmens beim Abladen durch Anheben des Rückwärtskippaufbaus). In jenem Fall aber, in dem ein dort als Unfall qualifiziertes Ereignis (Notbremsung zur Vermeidung des Frontalzusammenstoßes) bewirkte, daß der kaskoversicherte Anhänger durch Querstellen und Anprall an den Zugwagen beschädigt wurde, wurde der Schaden am Anhänger als Unfallschaden qualifiziert (VersR 1978, 384).
Der erkennende Senat sieht trotz der Ablehnung dieser Entscheidung in Stiefel/Hofmann, AKB16, Rz 80 zu § 12 der deutschen AKB - weil nämlich ein Bremsschaden und kein Unfallschaden vorliege - keinen Anlaß, von der Ansicht abzugehen, daß ein durch Querstellen oder Kippen der Zugmaschine (oder des Anhängers) hervorgerufener Schaden am Anhänger (oder an der Zugmaschine) als Unfallschaden zu qualifizieren ist, wenn dieser Vorgang auf einen Unfall zurückzuführen ist. Die Art der technischen Ausführung der starren Verbindung zwischen Zugmaschine und Ladeteil (Anhänger oder Auflieger) kann hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen.Der erkennende Senat sieht trotz der Ablehnung dieser Entscheidung in Stiefel/Hofmann, AKB16, Rz 80 zu Paragraph 12, der deutschen AKB - weil nämlich ein Bremsschaden und kein Unfallschaden vorliege - keinen Anlaß, von der Ansicht abzugehen, daß ein durch Querstellen oder Kippen der Zugmaschine (oder des Anhängers) hervorgerufener Schaden am Anhänger (oder an der Zugmaschine) als Unfallschaden zu qualifizieren ist, wenn dieser Vorgang auf einen Unfall zurückzuführen ist. Die Art der technischen Ausführung der starren Verbindung zwischen Zugmaschine und Ladeteil (Anhänger oder Auflieger) kann hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher mit zutreffender Begründung die Deckungspflicht der beklagten Partei bejaht, sodaß seine Entscheidung zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.