Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Der Kläger leitet aus einer behaupteten fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht durch den Lebensversicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag und darauf aufbauend Rückabwicklungsansprüche ab, für deren Verfolgung er vom beklagten Rechtsschutzversicherer Kostendeckung begehrt. In diesem Fall liegt bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung im Jahr 2004 der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß ist der Versicherungsfall (7 Ob 194/18g). Dies wird im Revisionsverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.1 Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RS0080166, RS0080068). Art 3.3 ARB 2000 regelt in diesem Sinn einen Risikoausschluss. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko geltend gemacht, soll, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls erlangt, kein Versicherungsschutz bestehen. Der Zweck von Ausschlussfristen in Versicherungsbedingungen liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, also darin, den (verspätet in Anspruch genommenen) Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen (vgl RS0082216) und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Es soll damit eine Ab2.1 Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RS0080166, RS0080068). Artikel 3 Punkt 3, ARB 2000 regelt in diesem Sinn einen Risikoausschluss. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko geltend gemacht, soll, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls erlangt, kein Versicherungsschutz bestehen. Der Zweck von Ausschlussfristen in Versicherungsbedingungen liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, also darin, den (verspätet in Anspruch genommenen) Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen vergleiche RS0082216) und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Es soll damit eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirkt werden (7 Ob 22/10a mwN). Ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko soll ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden (RS0080166 [T10]).
2.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 7 Ob 22/10a, 7 Ob 201/12b (Rechtsschutzversicherung) und 7 Ob 250/01t, 7 Ob 47/19s (Unfallversicherung) zu vergleichbaren Klauseln Stellung genommen: Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikobegrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, sondern die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle (RS0116097). Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch (RS0082292). Dieser Rechtsverlust tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (RS0034591). Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere dann, wenn der Versicherer ein Verhalten gesetzt hat, durch das der Versicherungsnehmer veranlasst wurde, seine Forderungen nicht fristgerecht geltend zu machen (RS0016824, RS0082179 ua). Eine Ausschlussfrist ist nicht objektiv ungewöhnlich. Sie ist zur Risikoabgrenzung sowohl in Österreich als auch in Deutschland üblich. Eine Bedingung aber, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat, ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde. Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. und Transparenzkontrolle (RS0116097). Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch (RS0082292). Dieser Rechtsverlust tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (RS0034591). Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere dann, wenn der Versicherer ein Verhalten gesetzt hat, durch das der Versicherungsnehmer veranlasst wurde, seine Forderungen nicht fristgerecht geltend zu machen (RS0016824, RS0082179 ua). Eine Ausschlussfrist ist nicht objektiv ungewöhnlich. Sie ist zur Risikoabgrenzung sowohl in Österreich als auch in Deutschland üblich. Eine Bedingung aber, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit Paragraph 33, Absatz eins, VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat, ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde. Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins, VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB zu beurteilen.
2.3 In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 22/10a die vergleichbare Klausel Art 7.5.2 ARB 1988 (vor der Judikatur des EuGH, C2.3 In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 22/10a die vergleichbare Klausel Artikel 7 Punkt 5 Punkt 2, ARB 1988 (vor der Judikatur des EuGH, C-618/10 [Banco Espanol de Crédito]; RS0128735) als teilnichtig dahin beurteilt, dass sie mit folgendem reduzierten Inhalt gilt: Vom Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgeschlossen, die dem Versicherer später als [Ausschlussfrist] nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es aber im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.]; RS0128735) als teilnichtig dahin beurteilt, dass sie mit folgendem reduzierten Inhalt gilt: Vom Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgeschlossen, die dem Versicherer später als [Ausschlussfrist] nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es aber im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.
2.4 Der Kläger genießt als Mitversicherter Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie die Versicherungsnehmerin (eine GmbH) (7 Ob 36/18x; Art 5.1 ARB 2000). Die jüngere Judikatur lehnt eine geltungserhaltende Reduktion zwar bei Verbrauchergeschäften als unzulässig ab. Bei Unternehmergeschäften – wie hier – ist eine geltungserhaltende Reduktion hingegen grundsätzlich weiter anerkannt (4 Ob 76/17f).2.4 Der Kläger genießt als Mitversicherter Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie die Versicherungsnehmerin (eine GmbH) (7 Ob 36/18x; Artikel 5 Punkt eins, ARB 2000). Die jüngere Judikatur lehnt eine geltungserhaltende Reduktion zwar bei Verbrauchergeschäften als unzulässig ab. Bei Unternehmergeschäften – wie hier – ist eine geltungserhaltende Reduktion hingegen grundsätzlich weiter anerkannt (4 Ob 76/17f).
2.5 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall Art 3.3 ARB 2000 mit dem unter Punkt 2.3 angeführten reduzierten Inhalt gilt.2.5 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall Artikel 3 Punkt 3, ARB 2000 mit dem unter Punkt 2.3 angeführten reduzierten Inhalt gilt.
3. Fraglich ist, ob der Kläger, der zwar unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangte, es im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG unterlassen hat, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.3. Fraglich ist, ob der Kläger, der zwar unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangte, es im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG unterlassen hat, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.
3.1 Wie ausgeführt hat der Versicherungsnehmer nach § 33 Abs 1 VersVG den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.3.1 Wie ausgeführt hat der Versicherungsnehmer nach Paragraph 33, Absatz eins, VersVG den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
3.2 Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls für die Rechtsschutzversicherung eingeschränkt gilt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“ (7 Ob 140/16p mwN). Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder rechtliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen (RS0080833 [T10]).3.2 Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls für die Rechtsschutzversicherung eingeschränkt gilt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“ (7 Ob 140/16p mwN). Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder rechtliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen (RS0080833 [T10]).
3.3 Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das Entstehen und die allfällige Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige im engeren Sinn, sondern um das Vorliegen des vereinbarten – bereits in seiner Geltung reduzierten – Risikoausschlusses des Art 3.3 ARB 2000.3.3 Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das Entstehen und die allfällige Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige im engeren Sinn, sondern um das Vorliegen des vereinbarten – bereits in seiner Geltung reduzierten – Risikoausschlusses des Artikel 3 Punkt 3, ARB 2000.
3.4 Der Kläger erlangte spätestens Anfang 2016 Kenntnis vom Versicherungsfall, der bereits 2004 eingetreten war. Ihm war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass bei mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht der Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag unbefristet möglich ist, woraufhin er seinen Antrag aushob, um festzustellen, ob diese Problematik auch seinen Lebensversicherungsvertrag betrifft. Aufgrund der in diesem Antrag enthaltenen – vom Kläger als mangelhaft erachteten – Belehrung, erklärte er letztlich seinen Rücktritt gegenüber dem Lebensversicherer aber erst Ende 2016 und begründet damit diesem gegenüber seinen Rückabwicklungsanspruch. Er unterließ die Verfolgung seiner Ansprüche während rund 10 Monaten im Hinblick darauf, dass die Zinsen, die er offenbar gleichfalls dem Lebensversicherer gegenüber im Zuge der begehrten Rückabwicklung geltend zu machen beabsichtigte, ohnedies weiterlaufen würden.
3.5 Jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer muss bewusst sein, dass ein Versicherungsfall unverzüglich dem Versicherer zu melden ist. Schon im Hinblick auf den leicht einsichtigen in Punkt 2.1 der Entscheidung dargestellten Zweck von zulässig vereinbarten Ausschlussklauseln besteht (im Gegensatz zur Obliegenheit während eines ohnehin laufenden Vertrags) umso mehr ein Interesse des Rechtsschutzversicherers, unverzüglich von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfährt, sofort informiert zu werden, muss er doch für die Deckung (gesondert) vorsorgen. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall gehalten, seine Ansprüche, falls er welche geltend machen will, aktiv und ohne Aufschub zu verfolgen und nicht unbegründet zuwarten und die Ablehnung des Anspruchs bewusst hinausschieben. Ist ein Rechtsstreit in der Zukunft absehbar, ist der Versicherer sofort davon in Kenntnis zu setzen. Andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer durch das Zuwarten mit der Anspruchserhebung in der Hand, die in der Ausschlussklausel vereinbarte Nachhaftungsfrist nach Belieben hinauszuschieben, was mit dem Zweck einer Ausschlussklausel unvereinbar ist.
3.6 Da der Kläger die Anspruchsverfolgung bewusst hinausschob und erst nach Ablehnung die Beklagte verständigte, hat er die Schadensmeldung nicht unverzüglich erstattet, sodass sein Anspruch erloschen ist.
4. Der Revision war daher schon aus diesem Grund Folge zu geben, ohne dass es eines Eingehens auf die von der Beklagten behaupteten Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts bedurfte.
5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.