Begründung:
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Diese lassen sich hier wie folgt zusammenfassen:Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Diese lassen sich hier wie folgt zusammenfassen:
Die beiden am 2. 10. 1992 und 12. 1. 1995 geborenen Mädchen sind außereheliche Töchter ihrer Eltern. Die Mutter ist am 14. 6. 2000 an einem Krebsleiden verstorben; die Eltern hatten sich bereits 1998 getrennt. Der Vater lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren zwölfjährigen Tochter in einer 110 m2 großen Mietwohnung in Wien und ist als EDV-Berater tätig. Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft zwischen den Kindeseltern war die Mutter zu ihrer Schwester (und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin) Maria P***** (Tante der Kinder) nach S***** im Burgenland gezogen, wo die Kinder zunächst etwa zehn Monate den Kindergarten besuchten. Nach einer vorübergehenden Besserung im gesundheitlichen Zustand der Mutter zog diese mit ihren Kindern in eine Wohnung in Wien, ehe es zu einem neuerlichen Rückfall mit Krankenhausaufenthalt und schließlich zum Ableben der Mutter kam. Schon während dieser Zeit wurden die Kinder über Wunsch der Mutter von ihrer Schwester versorgt, und zwar vorerst noch in der Wiener Wohnung, nach dem Tod (und seither ständig) in S*****. Es war der "Herzenswunsch" der Mutter, den sie auch gegenüber dem Pflegschaftsrichter und in einem Testament deponierte, dass ihre Kinder bei der Schwester im Burgenland aufwachsen sollten. Die Mädchen haben zur Tante und ihrem Mann eine gute Beziehung, es besteht ein intakter Freundeskreis im Ort und besuchen sie dort auch Kindergarten bzw Schule, wo sie sich wohlfühlen. Sie haben einen regelmäßigen Kontakt zum Vater, an dem sie ebenfalls hängen; auch in seiner Umgebung (Wohnung in Wien mit neuer Familie) fühlen sich die Mädchen wohl und sind zufrieden.
Mit Beschluss vom 30. 6. 2000 (ON 31) war zunächst die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung als Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 187 iVm § 213 ABGB zum Vormund der Kinder bestellt worden, weil diese auf Grund des Todes ihrer allein obsorgeberechtigten Mutter keinen gesetzlichen Vertreter hatten.Mit Beschluss vom 30. 6. 2000 (ON 31) war zunächst die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung als Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 187, in Verbindung mit Paragraph 213, ABGB zum Vormund der Kinder bestellt worden, weil diese auf Grund des Todes ihrer allein obsorgeberechtigten Mutter keinen gesetzlichen Vertreter hatten.
Im Zuge des insgesamt bereits mehrjährigen Pflegschaftsverfahrens haben sich sowohl der Psychologische Dienst des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (ON 61) als auch die gerichtlich bestellte Sachverständige (ON 110) dafür ausgesprochen, trotz grundsätzlich gleichwertiger erzieherischer Eignung auch der Tante letztlich dem Vater die Obsorge für die Kinder zu übertragen. Im Rahmen des gegenständlichen Revisionsrekursverfahrens sind nur mehr die wechselseitigen Anträge auf Obsorgezuteilung - ausgenommen die mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. 4. 2001 (ON 99) einem von der Mutter testamentarisch namhaft gemachten Notar gemäß § 196 Abs 1 ABGB zugewiesene Vermögenssachwalterschaft (auch im Zusammenhang mit dem offenbar noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren) - zwischen dem Vater und der genannten Schwester der verstorbenen Mutter strittig. Weitergehende Anträge ua auf Übertragung der Obsorge (eventualiter) an den mütterlichen Großvater sowie auf Bewilligung der Annahme an Kindesstatt beider Kinder durch deren Tante und deren Ehemann wurden bereits von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht übertrug die Obsorge dem Vater (auf die weiteren zuvor genannten Entscheidungsteile ist mangels Anfechtung nicht weiter einzugehen). Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass zwar davon ausgegangen werden müsse, dass grundsätzlich beide Anspruch erhebenden Teile in gleicher Weise für die Übernahme der Obsorge geeignet seien und das Kindeswohl auf keiner der beiden Seiten gefährdet erscheine, jedoch im Sinne des § 145 ABGB in Abwägung aller Umstände dem Vater der Vorrang bei dieser Entscheidung zukomme. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm hiebei nur "um das (von der Mutter geerbte) Vermögen der Minderjährigen" gehe, lägen nicht vor - ganz abgesehen von der weiterhin aufrechten Vermögenssachwalterschaft und der damit verbundenen Überwachung durch das Pflegschaftsgericht. Auch der Umstand, dass in seinem Haushalt inzwischen eine neue Lebensgefährtin samt deren Tochter lebe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Der mehrfach geäußerte gegenteilige Wunsch der verstorbenen Mutter resultiere (offenkundig) aus ihrer persönlichen Enttäuschung mit ihrem vormaligen Lebensgefährten. Beide psychologischen Sachverständigen hätten ihn für diese Aufgabe durchaus fähig und willens eingestuft.Im Zuge des insgesamt bereits mehrjährigen Pflegschaftsverfahrens haben sich sowohl der Psychologische Dienst des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (ON 61) als auch die gerichtlich bestellte Sachverständige (ON 110) dafür ausgesprochen, trotz grundsätzlich gleichwertiger erzieherischer Eignung auch der Tante letztlich dem Vater die Obsorge für die Kinder zu übertragen. Im Rahmen des gegenständlichen Revisionsrekursverfahrens sind nur mehr die wechselseitigen Anträge auf Obsorgezuteilung - ausgenommen die mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. 4. 2001 (ON 99) einem von der Mutter testamentarisch namhaft gemachten Notar gemäß Paragraph 196, Absatz eins, ABGB zugewiesene Vermögenssachwalterschaft (auch im Zusammenhang mit dem offenbar noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren) - zwischen dem Vater und der genannten Schwester der verstorbenen Mutter strittig. Weitergehende Anträge ua auf Übertragung der Obsorge (eventualiter) an den mütterlichen Großvater sowie auf Bewilligung der Annahme an Kindesstatt beider Kinder durch deren Tante und deren Ehemann wurden bereits von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht übertrug die Obsorge dem Vater (auf die weiteren zuvor genannten Entscheidungsteile ist mangels Anfechtung nicht weiter einzugehen). Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass zwar davon ausgegangen werden müsse, dass grundsätzlich beide Anspruch erhebenden Teile in gleicher Weise für die Übernahme der Obsorge geeignet seien und das Kindeswohl auf keiner der beiden Seiten gefährdet erscheine, jedoch im Sinne des Paragraph 145, ABGB in Abwägung aller Umstände dem Vater der Vorrang bei dieser Entscheidung zukomme. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm hiebei nur "um das (von der Mutter geerbte) Vermögen der Minderjährigen" gehe, lägen nicht vor - ganz abgesehen von der weiterhin aufrechten Vermögenssachwalterschaft und der damit verbundenen Überwachung durch das Pflegschaftsgericht. Auch der Umstand, dass in seinem Haushalt inzwischen eine neue Lebensgefährtin samt deren Tochter lebe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Der mehrfach geäußerte gegenteilige Wunsch der verstorbenen Mutter resultiere (offenkundig) aus ihrer persönlichen Enttäuschung mit ihrem vormaligen Lebensgefährten. Beide psychologischen Sachverständigen hätten ihn für diese Aufgabe durchaus fähig und willens eingestuft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Tante der Kinder nicht Folge, sondern bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es verwarf diverse als Mangelhaftigkeit gerügte Unvollständigkeiten in der Sachverhaltsermittlung und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, wonach - sofern das Kindeswohl sowohl beim (überlebenden) Elternteil als auch bei allen anderen in § 145 Abs 1 ABGB genannten Personen in gleicher Weise gewährleistet sei - doch dem außerehelichen Vater der Vorrang sowohl vor Großeltern als auch vor Pflegeeltern zukomme, sofern nicht das Kindeswohl anderes gebiete. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit schon mehrfach so ausgesprochen. Zwischen geschiedenen (und hernach getrennt lebenden) Ehegatten und vormaligen später getrennten Lebensgefährten sei hiebei kein rechtlich relevanter Unterschied zu machen. Dass der letzte Wille der Mutter für die Obsorgebestimmung allein maßgeblich sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das langwierige und ausführlich geführte Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vater zur Übernahme der Pflege und Erziehung der Kinder ungeeignet wäre. Die immerhin schon sieben bzw zehn Jahre alten Kinder hätten selbst auch keine eindeutige Präferenz zu ihrer Tante erklärt. Auch der Grundsatz der Betreuungskontinuität spreche im vorliegenden Fall nicht gegen den Obsorgewechsel auf den Vater.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Tante der Kinder nicht Folge, sondern bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es verwarf diverse als Mangelhaftigkeit gerügte Unvollständigkeiten in der Sachverhaltsermittlung und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, wonach - sofern das Kindeswohl sowohl beim (überlebenden) Elternteil als auch bei allen anderen in Paragraph 145, Absatz eins, ABGB genannten Personen in gleicher Weise gewährleistet sei - doch dem außerehelichen Vater der Vorrang sowohl vor Großeltern als auch vor Pflegeeltern zukomme, sofern nicht das Kindeswohl anderes gebiete. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit schon mehrfach so ausgesprochen. Zwischen geschiedenen (und hernach getrennt lebenden) Ehegatten und vormaligen später getrennten Lebensgefährten sei hiebei kein rechtlich relevanter Unterschied zu machen. Dass der letzte Wille der Mutter für die Obsorgebestimmung allein maßgeblich sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das langwierige und ausführlich geführte Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vater zur Übernahme der Pflege und Erziehung der Kinder ungeeignet wäre. Die immerhin schon sieben bzw zehn Jahre alten Kinder hätten selbst auch keine eindeutige Präferenz zu ihrer Tante erklärt. Auch der Grundsatz der Betreuungskontinuität spreche im vorliegenden Fall nicht gegen den Obsorgewechsel auf den Vater.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu ehelichen Elternteilen nach Scheidung ihrer Ehe ergangen sei; zu der - vom Rekursgericht bejahten - analogen Anwendung dieser Grundsätze auf Fälle, in denen außereheliche Kindeseltern zunächst im gemeinsamen Haushalt gelebt und dann ihre Lebensgemeinschaft aufgelöst haben, worauf zu einem späteren Zeitpunkt der bis dahin allein obsorgeberechtigte außereheliche Elternteil stirbt, liege hingegen - soweit ersichtlich - eine konkrete Judikatur des Höchstgerichtes nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der mütterlichen Schwester (und Tante der Kinder) mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss im Sinne einer Übertragung der Obsorge an sie (und ihren Gatten) abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG).Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).