Begründung:
Die am 14. 9. 1998 in St. Gallen (Schweiz) verstorbene Liselotte S***** (im Folgenden kurz Erblasserin) war österreichische und schweizerische Staatsbürgerin. Als nächste Verwandte hinterließ sie den Gatten (und nunmehrigen Rechtsmittelwerber) sowie eine (erwachsene) Tochter, weiters zwei Schwestern. Mit Testament vom 25. 8. 1972 setzte sie ihre Tochter zur Alleinerbin und nur subsidiär, sollte ihre Tochter "nicht Erbin sein können oder wollen", ihren Gatten als alleinigen Erben ein. Für den Fall, dass auch dieser nicht Erbe sein können oder wollen sollte, setzte sie weitere Nacherben ein. Schließlich bestimmte sie für den Fall, dass ihre Tochter als eingesetzte Alleinerbin die Erbschaft angetreten hat, für den Fall deren Ablebens eine fideikommissarische Substitution, wonach entweder die Kinder ihrer Tochter oder falls diese kinderlos versterben sollte ihr Gatte, im Falle dessen Vorversterbens ihre Eltern und deren Nachkommen gemeinsam zu Nacherben ernannt wurden; letzteren Punkt änderte sie mit Nachtrag vom 7. 5. 1998 dahin ab, dass anstelle ihrer Eltern ihre Schwester Ingrid Monika V***** als Nacherbin bestimmt wurde. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 6. 2002 wurde ein Notariatskandidat zum Kurator für die ungeborenen Nachkommen der Tochter bestellt.
Bereits am 23. 11. 2000 hatte das Amtsnotariat St. Gallen unter Bezugnahme auf die vom erbl. Witwer vorgelegte letztwillige Verfügung vom 25. 8. 1972 samt Nachtrag vom 7. 5. 1998 sowie unter Hinweis auf Art 490 Abs 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch), wonach bei allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die Aufnahme eines Inventars anzuordnen sei (wobei der Vertreter der Schwester als Nacherbin mit Eingabe vom 14. 9. 2000 auf die Aufnahme eines Sicherungsinventars verzichtet habe, weshalb auch von Amts wegen "davon Umgang genommen" werde), "verfügt", dass den (gesetzlichen) Erben (Witwer und Tochter) eine Fotokopie der letztwilligen Verfügung zugestellt werde; weiters sei es Sache der Erben zu prüfen, ob die Urkunde formell und materiell gültig sei (wobei die Klagefrist für eine Klage auf Ungültigkeit oder Herabsetzung ein Jahr ab Empfang dieser Verfügung betrage); auf eine amtliche Inventaraufnahme gemäß Art 490 ZGB bezüglich Nacherbeneinsetzung werde von Amts wegen "Umgang genommen"; weiters werde den Erben auf ihr Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern die Erbberechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werde; sei die Ausschlagungsfrist von 3 Monaten noch nicht abgelaufen, so werde die Erbbescheinigung nur ausgestellt, wenn die Erben schriftlich erklärten, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen; schließlich wurden die Kosten der Testamentseröffnung bestimmt und der Erbschaft (zu Handen der Tochter) auferlegt. Mit Erbbescheinigung vom 26. 3. 2002 (in der Fassung einer Berichtigung vom 9. 4. 2002) bescheinigte das Amtsnotariat St. Gallen, dass unter Vorbehalt erbrechtlicher Klagen als gesetzliche Erben der Ehemann und die Tochter anerkannt seien, wobei eine Erbsentschlagung nicht eingereicht worden sei.Bereits am 23. 11. 2000 hatte das Amtsnotariat St. Gallen unter Bezugnahme auf die vom erbl. Witwer vorgelegte letztwillige Verfügung vom 25. 8. 1972 samt Nachtrag vom 7. 5. 1998 sowie unter Hinweis auf Artikel 490, Absatz eins, ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch), wonach bei allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die Aufnahme eines Inventars anzuordnen sei (wobei der Vertreter der Schwester als Nacherbin mit Eingabe vom 14. 9. 2000 auf die Aufnahme eines Sicherungsinventars verzichtet habe, weshalb auch von Amts wegen "davon Umgang genommen" werde), "verfügt", dass den (gesetzlichen) Erben (Witwer und Tochter) eine Fotokopie der letztwilligen Verfügung zugestellt werde; weiters sei es Sache der Erben zu prüfen, ob die Urkunde formell und materiell gültig sei (wobei die Klagefrist für eine Klage auf Ungültigkeit oder Herabsetzung ein Jahr ab Empfang dieser Verfügung betrage); auf eine amtliche Inventaraufnahme gemäß Artikel 490, ZGB bezüglich Nacherbeneinsetzung werde von Amts wegen "Umgang genommen"; weiters werde den Erben auf ihr Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern die Erbberechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werde; sei die Ausschlagungsfrist von 3 Monaten noch nicht abgelaufen, so werde die Erbbescheinigung nur ausgestellt, wenn die Erben schriftlich erklärten, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen; schließlich wurden die Kosten der Testamentseröffnung bestimmt und der Erbschaft (zu Handen der Tochter) auferlegt. Mit Erbbescheinigung vom 26. 3. 2002 (in der Fassung einer Berichtigung vom 9. 4. 2002) bescheinigte das Amtsnotariat St. Gallen, dass unter Vorbehalt erbrechtlicher Klagen als gesetzliche Erben der Ehemann und die Tochter anerkannt seien, wobei eine Erbsentschlagung nicht eingereicht worden sei.
In der am 18. 10. 2002 vor dem österreichischen Gerichtskommissär durchgeführten Tagsatzung gab die Tochter auf Grund des Testamentes vom 25. 8. 1972 zum gesamten Nachlass die bedingte Erbserklärung ab und beantragte deren Annahme; die eingesetzten Nacherben erklärten, das ihnen eingeräumte Nacherbrecht zur Kenntnis zu nehmen. Weiters wurde - "auf Grund der zu erwartenden Zeitverzögerung durch die mit dem im Ausland gelegenen Nachlass verbundenen Vorkehrungen" - ein Teilinventar über das in Österreich befindliche Vermögen der Erblasserin errichtet, welches einen Reinnachlass in Höhe von EUR 102.218,38 (bestehend aus dem Hälfteanteil einer Liegenschaft in Hinterbrühl, 163/3949-Anteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, samt Wohnungseinrichtung sowie einem Bankguthaben) ergab. Die bei der Tagsatzung erschienenen Anwesenden (ua beide Schwestern, die Tochter und die Rechtsvertreter des Witwers) beantragten, dieses Inventar zu Gericht anzunehmen; unter Hinweis, dass der letzte Wohnsitz der Erblasserin in Wien gewesen sei, wurde laut Protokoll weiters (offenbar von sämtlichen Erschienenen) beantragt, "die Zuständigkeit zu prüfen", wobei seitens der erbl. Tochter "ausdrücklich nur auf die fehlende inländische Gerichtsbarkeit verwiesen" wurde - dies unter Hinweis auf die von den Vertretern des erbl. Witwers zu Protokoll erklärten "Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des österreichischen Abhandlungsgerichtes auf Grund des Vollstreckungsübereinkommens Österreichs mit der Schweiz BGBl 125/1962, insb die Anhängigkeit gemäß Art 8", worauf der Gerichtskommissär laut Protokoll darauf verwies, "dass dieses Vollstreckungsübereinkommen nicht für das Verlassenschaftsverfahren gilt, da dieses ein AußerstreitAnteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, samt Wohnungseinrichtung sowie einem Bankguthaben) ergab. Die bei der Tagsatzung erschienenen Anwesenden (ua beide Schwestern, die Tochter und die Rechtsvertreter des Witwers) beantragten, dieses Inventar zu Gericht anzunehmen; unter Hinweis, dass der letzte Wohnsitz der Erblasserin in Wien gewesen sei, wurde laut Protokoll weiters (offenbar von sämtlichen Erschienenen) beantragt, "die Zuständigkeit zu prüfen", wobei seitens der erbl. Tochter "ausdrücklich nur auf die fehlende inländische Gerichtsbarkeit verwiesen" wurde - dies unter Hinweis auf die von den Vertretern des erbl. Witwers zu Protokoll erklärten "Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des österreichischen Abhandlungsgerichtes auf Grund des Vollstreckungsübereinkommens Österreichs mit der Schweiz Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, insb die Anhängigkeit gemäß Artikel 8 ",, worauf der Gerichtskommissär laut Protokoll darauf verwies, "dass dieses Vollstreckungsübereinkommen nicht für das Verlassenschaftsverfahren gilt, da dieses ein Außerstreit- und kein Prozessverfahren ist", und es "im Übrigen auch für nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine OGH-Entscheidung gibt, die die österreichische Abhandlungsjurisdiktion bejaht."
Das Erstgericht erließ daraufhin den Beschluss, in dem ua die von der erbl. Tochter auf Grund des Testamentes vom 25. 8. 1972 zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung unter Anerkennung des Erbrechtes zu Gericht angenommen wurde (Punkt 2); die Erklärungen der Nacherben, das ihnen eingeräumte Nacherbrecht zur Kenntnis zu nehmen, ebenfalls zur Kenntnis genommen wurden (Punkt 3); das Teilinventar über das im österreichischen Staate gelegene Vermögen der Erblasserin mit Aktiven und einem Reinnachlass von je EUR 102.218,38 zu Gericht angenommen wurde (Punkt 4); weiters erfolgte die Bestimmung der Gebühren des beigezogenen Sachverständigen (Punkt 5). Unter Punkt 6 wies das Erstgericht "die von der erbl. Tochter und dem erbl. Witwer vorgebrachten Einwendungen der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit auf Grund des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsübereinkommens, BGBl 125/1962, insbesondere der Anhängigkeit gemäß Art 8, sowie die Einwendungen des Witwers hinsichtlich der Unzuständigkeit ab" und sprach letztlich unter Punkt 7 seines Beschlusses aus, dass "mit gesondertem Beschluss ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerische Behörde zur Übermittlung eines Inventars hinsichtlich des in der Schweiz gelegenen beweglichen Vermögens der Erblasserin per Todestag ergeht."schweizerischen Vollstreckungsübereinkommens, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, insbesondere der Anhängigkeit gemäß Artikel 8,, sowie die Einwendungen des Witwers hinsichtlich der Unzuständigkeit ab" und sprach letztlich unter Punkt 7 seines Beschlusses aus, dass "mit gesondertem Beschluss ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerische Behörde zur Übermittlung eines Inventars hinsichtlich des in der Schweiz gelegenen beweglichen Vermögens der Erblasserin per Todestag ergeht."
In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, dass bei inländischen Erblassern nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlass bestehe, sofern sich aus Staatsverträgen nichts anderes ergebe; derartige Verträge bestünden im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht. Die österreichische Abhandlungsjurisdiktion bestehe gemäß der zitierten Gesetzesstelle auch dann, wenn der verstorbene österreichische Staatsbürger daneben noch eine andere Staatsbürgerschaft besessen habe. Das von den Parteien angezogene Vollstreckungsübereinkommen regle demgegenüber lediglich die Durchführung zivilrechtlicher Ansprüche als Ergebnis eines Zivilprozesses; die Anhängigkeit eines allenfalls in der Schweiz auf Grund dortiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen ebenfalls durchzuführenden Erbbescheinigungsverfahrens eliminiere nicht die inländische Gerichtsbarkeit - dies auch nicht für den Fall, dass von der ausländischen Behörde das im Inland gelegene Vermögen miteinbezogen werde. Örtlich zuständig für im Ausland verstorbene österreichische Staatsangehörige sei das Bezirksgericht, bei welchem der Erblasser seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt habe; lasse sich dieser (wie hier zufolge widersprüchlicher Angaben der Verwandten) nicht ausmitteln, dann jenes Gericht, in dessen Sprengel sich die unbeweglichen Güter zum überwiegenden Teil befänden. Dies sei vorliegendenfalls daher das Bezirksgericht Mödling.In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, dass bei inländischen Erblassern nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlass bestehe, sofern sich aus Staatsverträgen nichts anderes ergebe; derartige Verträge bestünden im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht. Die österreichische Abhandlungsjurisdiktion bestehe gemäß der zitierten Gesetzesstelle auch dann, wenn der verstorbene österreichische Staatsbürger daneben noch eine andere Staatsbürgerschaft besessen habe. Das von den Parteien angezogene Vollstreckungsübereinkommen regle demgegenüber lediglich die Durchführung zivilrechtlicher Ansprüche als Ergebnis eines Zivilprozesses; die Anhängigkeit eines allenfalls in der Schweiz auf Grund dortiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen ebenfalls durchzuführenden Erbbescheinigungsverfahrens eliminiere nicht die inländische Gerichtsbarkeit - dies auch nicht für den Fall, dass von der ausländischen Behörde das im Inland gelegene Vermögen miteinbezogen werde. Örtlich zuständig für im Ausland verstorbene österreichische Staatsangehörige sei das Bezirksgericht, bei welchem der Erblasser seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt habe; lasse sich dieser (wie hier zufolge widersprüchlicher Angaben der Verwandten) nicht ausmitteln, dann jenes Gericht, in dessen Sprengel sich die unbeweglichen Güter zum überwiegenden Teil befänden. Dies sei vorliegendenfalls daher das Bezirksgericht Mödling.
Über Rekurs des erbl. Witwers, welcher den erstinstanzlichen Beschluss "zur Gänze" wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag anfocht, in ersatzloser Behebung der bekämpften Entscheidung das Verfahren für beendet zu erklären bzw einzustellen, hilfsweise "im Sinne des Rekurses abzuändern", allenfalls "die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur weiteren Verhandlung zu überweisen", in eventu an das Erstgericht zurückzuverweisen, traf das Rekursgericht folgende Entscheidung:
Zunächst wies es den Rekurs ua hinsichtlich des Punktes 3 (Kenntnisnahme der Erklärungen der Nacherben), des Punktes 4 (Annahme des Teilinventars) und des Punktes 7 (Ankündigung eines Rechtshilfeersuchens) zurück; im Übrigen gab es dem Rekurs teilweise Folge: Während der angefochtene Beschluss in Ansehung der Punkte 5 (Gebührenbestimmung des Sachverständigen) und 6 erster Teil (Abweisung der Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit) bestätigt wurde, wurde der erstinstanzliche Beschluss in seinem Punkt 6 zweiter Teil (Abweisung auch der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit) dahin abgeändert, dass ausgesprochen wurde, dass das Bezirksgericht Mödling unzuständig sei und die Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen werde; Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses (Annahme der Erbserklärung der Tochter) wurde aufgehoben. Schließlich wurde ausgesprochen, dass in Ansehung der Bestätigung der Gebühren des Sachverständigen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, im Übrigen jedoch der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige. Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 4 und 7 des erstinstanzlichen Beschlusses fehle dem Rechtsmittelwerber die Beschwer. In Ansehung der verbleibenden Punkte sei seine Rechtsmittellegitimation als Nacherbe zu bejahen. Zu 2 Ob 515/76 habe der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer (die österreichische Jurisdiktion nach § 21 AußStrG verdrängenden) staatsvertraglichen Regelung bezüglich der Behandlung eines in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses ausdrücklich verneint; dass dies umso mehr für das im Inland befindliche Nachlassvermögen der Erblasserin, die Doppelstaatsbürgerin gewesen sei, zu gelten habe, "bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen". Zu 5 Nd 509/01 habe der Oberste Gerichtshof (ohne den genannten Staatsvertrag BGBl 1962/125 zu erwähnen) weiters ausgeführt, dass die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes im Falle des Todes eines österreichischen Staatsbürgers in der Schweiz zwar grundsätzlich möglich sei, jedoch voraussetze, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Ausland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln sei. Die inländische Gerichtsbarkeit sei daher auch in der vorliegenden Verlassenschaftssache zu bejahen. Da sich jedoch - nach den vom Rekursgericht mittels Rückstellung des Aktes (ON 25) amtswegig gepflogenen Zwischenerhebungen - nicht bestätigt habe, dass sich die Erblasserin vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz in Hinterbrühl in der Absicht niedergelassen habe, dort bleibend ihren Aufenthalt zu nehmen, vielmehr dies nur für ihren Haushalt in 1030 Wien, E*****, zutreffe, sei gemäß § 106 JN nicht die Zuständigkeit des Erstgerichtes (Bezirksgericht Mödling), sondern des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gegeben. Da nur die vom unzuständigen Erstgericht bereits rechtskräftig gefassten Beschlüsse aufrecht zu bleiben hätten, sei zwar zu beachten gewesen, dass die ebenfalls bekämpften Punkte 2 und 5 von einem an sich unzuständigen Gericht getroffen worden seien, jedoch nur Punkt 2 (Annahme der Erbserklärung der erbl. Tochter) aufzuheben gewesen, weil in Ansehung der Gebührenbestimmung des Sachverständigen die Kompetenz jedenfalls bei dem diese Beweisaufnahme durchführenden Gericht gelegen sei, sodass eine neuerliche Gebührenbestimmung durch das Überweisungsgericht nicht stattzufinden habe.- übersteige. Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 4 und 7 des erstinstanzlichen Beschlusses fehle dem Rechtsmittelwerber die Beschwer. In Ansehung der verbleibenden Punkte sei seine Rechtsmittellegitimation als Nacherbe zu bejahen. Zu 2 Ob 515/76 habe der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer (die österreichische Jurisdiktion nach Paragraph 21, AußStrG verdrängenden) staatsvertraglichen Regelung bezüglich der Behandlung eines in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses ausdrücklich verneint; dass dies umso mehr für das im Inland befindliche Nachlassvermögen der Erblasserin, die Doppelstaatsbürgerin gewesen sei, zu gelten habe, "bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen". Zu 5 Nd 509/01 habe der Oberste Gerichtshof (ohne den genannten Staatsvertrag BGBl 1962/125 zu erwähnen) weiters ausgeführt, dass die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes im Falle des Todes eines österreichischen Staatsbürgers in der Schweiz zwar grundsätzlich möglich sei, jedoch voraussetze, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Ausland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln sei. Die inländische Gerichtsbarkeit sei daher auch in der vorliegenden Verlassenschaftssache zu bejahen. Da sich jedoch - nach den vom Rekursgericht mittels Rückstellung des Aktes (ON 25) amtswegig gepflogenen Zwischenerhebungen - nicht bestätigt habe, dass sich die Erblasserin vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz in Hinterbrühl in der Absicht niedergelassen habe, dort bleibend ihren Aufenthalt zu nehmen, vielmehr dies nur für ihren Haushalt in 1030 Wien, E*****, zutreffe, sei gemäß Paragraph 106, JN nicht die Zuständigkeit des Erstgerichtes (Bezirksgericht Mödling), sondern des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gegeben. Da nur die vom unzuständigen Erstgericht bereits rechtskräftig gefassten Beschlüsse aufrecht zu bleiben hätten, sei zwar zu beachten gewesen, dass die ebenfalls bekämpften Punkte 2 und 5 von einem an sich unzuständigen Gericht getroffen worden seien, jedoch nur Punkt 2 (Annahme der Erbserklärung der erbl. Tochter) aufzuheben gewesen, weil in Ansehung der Gebührenbestimmung des Sachverständigen die Kompetenz jedenfalls bei dem diese Beweisaufnahme durchführenden Gericht gelegen sei, sodass eine neuerliche Gebührenbestimmung durch das Überweisungsgericht nicht stattzufinden habe.
Zum Bewertungs- und Revisionsrekurszulassungsausspruch führte das Rekursgericht abschließend aus, dass der Rekurssenat bei der Beurteilung der Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, zwar davon ausgegangen wäre, dass dem in der Entscheidung 2 Ob 515/76 genannten zwischenstaatlichen Staatsvertrag keine Bedeutung zukäme, "was aber letztlich nicht zweifelsfrei anzunehmen" sei; die Geltung dieses Staatsvertrages hätte zur Folge, dass die vom Rekurswerber geforderte Überprüfung des Zuvorkommens nach dessen Art 8 erforderlich wäre; dieser Frage käme erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 AußStrG zu. und Revisionsrekurszulassungsausspruch führte das Rekursgericht abschließend aus, dass der Rekurssenat bei der Beurteilung der Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, zwar davon ausgegangen wäre, dass dem in der Entscheidung 2 Ob 515/76 genannten zwischenstaatlichen Staatsvertrag keine Bedeutung zukäme, "was aber letztlich nicht zweifelsfrei anzunehmen" sei; die Geltung dieses Staatsvertrages hätte zur Folge, dass die vom Rekurswerber geforderte Überprüfung des Zuvorkommens nach dessen Artikel 8, erforderlich wäre; dieser Frage käme erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, AußStrG zu.
Gegen diese Entscheidung, welche ausdrücklich wiederum als zur Gänze (ausgenommen die Aufhebung des Punktes 2 des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend Annahme der Erbserklärung der erbl. Tochter) angefochten bezeichnet wird, richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des erbl. Witwers mit dem (insoweit die Rechtsmittelanträge an das Rekursgericht wiederholenden) Anträgen, das Verfahren für beendet zu erklären bzw einzustellen, in eventu "den Beschluss im Sinne des Revisionsrekurses abzuändern", in eventu "die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur weiteren Verhandlung zu überweisen", schließlich ebenfalls in eventu "die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an das Erstgericht zurückzuverweisen." Sofern nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes inländische Gerichtsbarkeit vorliege, werde allerdings - so der Rechtsmittelwerber unmittelbar vor Formulierung seiner wiedergegebenen Rechtsmittelanträge - die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien örtlich zuständig sei, ausdrücklich nicht bekämpft.