Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstandes und unabhängig von der Frage zulässig, ob eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 519 mwN; RIS-Justiz RS0043882 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen); es ist aber nicht berechtigt.Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstandes und unabhängig von der Frage zulässig, ob eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 519, mwN; RIS-Justiz RS0043882 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen); es ist aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - auf die Ausführungen des Revisionsrekurses eingehend - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - auf die Ausführungen des Revisionsrekurses eingehend - wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Nach § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden verwiesen sind, durch die Gerichte ausgeübt. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung (vgl SZ 50/70 uva) davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und die Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht durch ein Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen wurde. Nach § 51 Abs 2 K-FLG entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Behörde. Unter Behörde sind gemäß §§ 97 ff K-FLG die (nach dem Gesetz vom 7. 2. 1950, LGBlNr 13/1950 eingerichteten) Agrarbehörden zu verstehen.Nach Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden verwiesen sind, durch die Gerichte ausgeübt. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ 50/70 uva) davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und die Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht durch ein Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen wurde. Nach Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Behörde. Unter Behörde sind gemäß Paragraphen 97, ff K-FLG die (nach dem Gesetz vom 7. 2. 1950, LGBlNr 13/1950 eingerichteten) Agrarbehörden zu verstehen.
Die vom Rekurswerber vertretene Auffassung, die Zuständigkeit der Agrarbehörde sei im vorliegenden Fall gemäß § 98 Abs 4 lit b K-FLG nicht gegeben, ist unzutreffend. Nach dieser Gesetzesstelle sind von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen: "Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist". Im vorliegenden Fall streiten die Parteien aber nicht um Eigentum oder Besitz zur Nutzung der M***** Alpe berechtigenden Grundstückes, sondern es geht darum, ob an ein weiteres, unstrittig im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück ebenfalls Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft M***** Alpe gebunden sind. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers handelt es sich daher um eine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 K-FLG, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 98 Abs 4 lit b zu subsumieren ist. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die (zu der § 51 Abs 2 K-FLG ganz vergleichbaren Bestimmung des § 35 Vlbg-FlurverfassungsG ergangenen) Entscheidung 7 Ob 518/84 = EvBl 1985/100 erkannt, dass der Begriff "Streitigkeiten" nach § 51 Abs 2 K-FLG im weitesten Sinn zu verstehen ist, da die Intention des Gesetzes erkennbar dahin geht, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten.Die vom Rekurswerber vertretene Auffassung, die Zuständigkeit der Agrarbehörde sei im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 98, Absatz 4, Litera b, K-FLG nicht gegeben, ist unzutreffend. Nach dieser Gesetzesstelle sind von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen: "Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist". Im vorliegenden Fall streiten die Parteien aber nicht um Eigentum oder Besitz zur Nutzung der M***** Alpe berechtigenden Grundstückes, sondern es geht darum, ob an ein weiteres, unstrittig im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück ebenfalls Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft M***** Alpe gebunden sind. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers handelt es sich daher um eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 98, Absatz 4, Litera b, zu subsumieren ist. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die (zu der Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG ganz vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 35, Vlbg-FlurverfassungsG ergangenen) Entscheidung 7 Ob 518/84 = EvBl 1985/100 erkannt, dass der Begriff "Streitigkeiten" nach Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG im weitesten Sinn zu verstehen ist, da die Intention des Gesetzes erkennbar dahin geht, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten.
Das Rechtsmittel des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.