Begründung:
Der Vater verpflichtete sich im Scheidungsvergleich vom 19.7.1994 nach § 55a EheG dazu, für die Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsbetrag von umgerechnet EUR 181,68 zu bezahlen. Erstmals mit Beschluss vom 7. 8. 1995 wurden der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG bewilligt, die in der Folge weiter gewährt wurden. Der Unterhaltstitel wurde nie erhöht. Am 14. 6. 2000 beantragte der Vater eine Unterhaltsherabsetzung, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieser Antrag wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung, dass die Konkurseröffnung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage keinen Einfluss habe, abgewiesen. Die vorhin verfügte vorläufige Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse wurde mit Beschluss vom 28.8.2001 aufgehoben. Am selben Tag wurde auch der Beschluss auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gefasst, der in Rechtskraft erwuchs. Das Schuldenregulierungsverfahren war damals bereits aufgehoben und das Amt des Masseverwalters für beendet erklärt worden. Der Zahlungsplan mit einer Quote von 60 %, zahlbar in 14 gleich hohen Halbjahresraten, die erste beginnend sechs Monate ab Annahme des Zahlungsplanes bei einer Nachfrist von 14 Tagen, wurde angenommen.Der Vater verpflichtete sich im Scheidungsvergleich vom 19.7.1994 nach Paragraph 55 a, EheG dazu, für die Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsbetrag von umgerechnet EUR 181,68 zu bezahlen. Erstmals mit Beschluss vom 7. 8. 1995 wurden der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG bewilligt, die in der Folge weiter gewährt wurden. Der Unterhaltstitel wurde nie erhöht. Am 14. 6. 2000 beantragte der Vater eine Unterhaltsherabsetzung, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieser Antrag wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung, dass die Konkurseröffnung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage keinen Einfluss habe, abgewiesen. Die vorhin verfügte vorläufige Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse wurde mit Beschluss vom 28.8.2001 aufgehoben. Am selben Tag wurde auch der Beschluss auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gefasst, der in Rechtskraft erwuchs. Das Schuldenregulierungsverfahren war damals bereits aufgehoben und das Amt des Masseverwalters für beendet erklärt worden. Der Zahlungsplan mit einer Quote von 60 %, zahlbar in 14 gleich hohen Halbjahresraten, die erste beginnend sechs Monate ab Annahme des Zahlungsplanes bei einer Nachfrist von 14 Tagen, wurde angenommen.
Nach Übertragung der Zuständigkeit an das Erstgericht gelangte ihm aus Anlass eines Unterhaltserhöhungsantrages der Minderjährigen das Schuldenregulierungsverfahren zur Kenntnis. Es nahm amtswegig telefonische Erhebungen vor und stellte fest, dass der Vater zur Zeit ein monatliches Einkommen von EUR 818 netto, aber keine Sonderzahlungen beziehe. Die halbjährliche Zahlungsverpflichtung des Vaters laut Zahlungsplan betrage EUR 2.152,86, sohin monatlich EUR 358,81. Der Vater sei bei einem Taxiunternehmen (unselbständig) beschäftigt.
Das Erstgericht stellte von Amts wegen die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 20 UVG mit Ablauf des Monats Juni 2005 ein. Im Zuge der Erhebungen anlässlich der Antragstellung auf Unterhaltserhöhung durch die Minderjährige sei dem Gericht bekannt geworden, dass hinsichtlich des Vaters ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig gewesen und der Zahlungsplan bestätigt worden sei. Gemäß der ständigen Rechtsprechung ändere sich dadurch die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen. Nach Abzug der Zahlungsverpflichtung aufgrund des Zahlungsplanes verbleibe dem Vater ein monatliches Einkommen von EUR 459,18, womit er gerade in der Lage sei, seine eigenen Bedürfnisse zu decken und seine Arbeitskraft zu erhalten. Die Unterhaltsvorschüsse seien daher infolge begründeter Bedenken bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gemäß § 20 UVG einzustellen.Das Erstgericht stellte von Amts wegen die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 20, UVG mit Ablauf des Monats Juni 2005 ein. Im Zuge der Erhebungen anlässlich der Antragstellung auf Unterhaltserhöhung durch die Minderjährige sei dem Gericht bekannt geworden, dass hinsichtlich des Vaters ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig gewesen und der Zahlungsplan bestätigt worden sei. Gemäß der ständigen Rechtsprechung ändere sich dadurch die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen. Nach Abzug der Zahlungsverpflichtung aufgrund des Zahlungsplanes verbleibe dem Vater ein monatliches Einkommen von EUR 459,18, womit er gerade in der Lage sei, seine eigenen Bedürfnisse zu decken und seine Arbeitskraft zu erhalten. Die Unterhaltsvorschüsse seien daher infolge begründeter Bedenken bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gemäß Paragraph 20, UVG einzustellen.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es ihn ersatzlos behob. Der Privatkonkurs des Unterhaltsschuldners und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seien zwar bereits Gegenstand im Verfahren auf Bemessung der Höhe des Unterhalts gewesen, allerdings habe sich die Sachlage insoferne geändert, als der Vater ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei und er nunmehr einer wesentlich schlechter bezahlten Beschäftigung nachgehe. Überdies habe sich die Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung eines Privatkonkurses bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung geändert. Es könne daher bei der vorliegenden Entscheidung die geänderte Rechtsprechung zugrunde gelegt werden. Nach der neuen Judikaturlinie sei davon auszugehen, dass die laut Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch dadurch, dass der Zahlungsplan angenommen und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben worden sei. Die Beschränkung des § 187 Abs 1 Z 5 KO, auf die sich die Argumentation des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 1 Ob 86/04k gestützt habe, sei damit weggefallen. Ab Aufhebung des Konkurses erlange der Unterhaltspflichtige wieder die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Es stehe ihm daher wiederum frei, wie er über welche Einkommensteile verfüge. Er werde in der Erfüllung des Zahlungsplans weder unterstützt noch überwacht. Damit trete aber im Ergebnis wieder jene Situation ein, wie sie vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gegeben gewesen sei. Behauptungen dahingehend, dass es sich bei den Schulden, die zur Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens geführt hätten, um solche gehandelt habe, die nach der Rechtsprechung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen wären, seien bislang nicht aufgestellt worden. Es sei die Leistungsverpflichtung laut Zahlungsplan nicht vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen, da damit außer Acht gelassen werde, dass dem Unterhaltsschuldner ja die Möglichkeit offenstehe, eine Änderung des Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens in die Wege zu leiten. Ein solches Vorgehen wäre von einem pflichtbewussten Unterhaltsschuldner auch zu verlangen. Es gehe nicht an, dass der Unterhaltsschuldner den Zahlungsplan trotz geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse wie bisher weiter erfülle und dadurch zu Lasten des Unterhaltsberechtigten eine Schuldenbefreiung herbeiführe. Es sei daher weiterhin zumindest von der Differenz zwischen dem allgemeinen Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum als für die Befriedigung der Unterhaltsansprüche heranzuziehenden Einkommensteil auszugehen. Für das allgemeine Existenzminimum sei die Tabelle 1bm, für das Unterhaltsexistenzminimum die Tabelle 2bm (jeweils monatlicher Bezug ohne Sonderzahlungen) der Existenzminimumtabelle heranzuziehen. Aus der Tabelle 1bm ergebe sich das Existenzminimum für allgemeine Forderungen und für Schuldner, die eine Sorgepflicht zu erfüllen hätten. Der gesamte Betrag bei einem Einkommen zwischen EUR 800 und EUR 819,99 sei unpfändbar. Nach der Tabelle 2bm ergebe sich hingegen als Unterhaltsexistenzminimum für einen Unterhaltsschuldner, der keine (weiteren) Sorgepflichten zu erfüllen habe, ein Betrag von EUR 585,83. In der Differenz von EUR 232,17 finde die bisher titelmäßig festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Gänze Deckung. Würde man darüber hinaus die im Taxigewerbe üblicherweise anfallenden Trinkgelder von durchschnittlich monatlich EUR 1.000 netto hinzuzählen, ergäbe sich nach der Tabelle 1bm ein unpfändbarer Betrag bei einer Sorgepflicht von EUR 953, nach der Tabelle 2bm für Unterhaltsschuldner hingegen ein Existenzminimum von EUR 630,83, sohin eine Differenz von EUR 312,17. In jedem Fall sei die bisher titelmäßig festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Vaters gedeckt.Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es ihn ersatzlos behob. Der Privatkonkurs des Unterhaltsschuldners und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seien zwar bereits Gegenstand im Verfahren auf Bemessung der Höhe des Unterhalts gewesen, allerdings habe sich die Sachlage insoferne geändert, als der Vater ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei und er nunmehr einer wesentlich schlechter bezahlten Beschäftigung nachgehe. Überdies habe sich die Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung eines Privatkonkurses bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung geändert. Es könne daher bei der vorliegenden Entscheidung die geänderte Rechtsprechung zugrunde gelegt werden. Nach der neuen Judikaturlinie sei davon auszugehen, dass die laut Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch dadurch, dass der Zahlungsplan angenommen und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben worden sei. Die Beschränkung des Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 5, KO, auf die sich die Argumentation des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 1 Ob 86/04k gestützt habe, sei damit weggefallen. Ab Aufhebung des Konkurses erlange der Unterhaltspflichtige wieder die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Es stehe ihm daher wiederum frei, wie er über welche Einkommensteile verfüge. Er werde in der Erfüllung des Zahlungsplans weder unterstützt noch überwacht. Damit trete aber im Ergebnis wieder jene Situation ein, wie sie vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gegeben gewesen sei. Behauptungen dahingehend, dass es sich bei den Schulden, die zur Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens geführt hätten, um solche gehandelt habe, die nach der Rechtsprechung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen wären, seien bislang nicht aufgestellt worden. Es sei die Leistungsverpflichtung laut Zahlungsplan nicht vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen, da damit außer Acht gelassen werde, dass dem Unterhaltsschuldner ja die Möglichkeit offenstehe, eine Änderung des Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens in die Wege zu leiten. Ein solches Vorgehen wäre von einem pflichtbewussten Unterhaltsschuldner auch zu verlangen. Es gehe nicht an, dass der Unterhaltsschuldner den Zahlungsplan trotz geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse wie bisher weiter erfülle und dadurch zu Lasten des Unterhaltsberechtigten eine Schuldenbefreiung herbeiführe. Es sei daher weiterhin zumindest von der Differenz zwischen dem allgemeinen Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum als für die Befriedigung der Unterhaltsansprüche heranzuziehenden Einkommensteil auszugehen. Für das allgemeine Existenzminimum sei die Tabelle 1bm, für das Unterhaltsexistenzminimum die Tabelle 2bm (jeweils monatlicher Bezug ohne Sonderzahlungen) der Existenzminimumtabelle heranzuziehen. Aus der Tabelle 1bm ergebe sich das Existenzminimum für allgemeine Forderungen und für Schuldner, die eine Sorgepflicht zu erfüllen hätten. Der gesamte Betrag bei einem Einkommen zwischen EUR 800 und EUR 819,99 sei unpfändbar. Nach der Tabelle 2bm ergebe sich hingegen als Unterhaltsexistenzminimum für einen Unterhaltsschuldner, der keine (weiteren) Sorgepflichten zu erfüllen habe, ein Betrag von EUR 585,83. In der Differenz von EUR 232,17 finde die bisher titelmäßig festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Gänze Deckung. Würde man darüber hinaus die im Taxigewerbe üblicherweise anfallenden Trinkgelder von durchschnittlich monatlich EUR 1.000 netto hinzuzählen, ergäbe sich nach der Tabelle 1bm ein unpfändbarer Betrag bei einer Sorgepflicht von EUR 953, nach der Tabelle 2bm für Unterhaltsschuldner hingegen ein Existenzminimum von EUR 630,83, sohin eine Differenz von EUR 312,17. In jedem Fall sei die bisher titelmäßig festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Vaters gedeckt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da keine Rechtsprechung dazu vorliege, inwiefern die rechtskräftige Entscheidung im Unterhalts- bzw Unterhaltsvorschussverfahren zu berücksichtigen sei und ob die Differenz zwischen allgemeinem Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum für den Unterhaltberechtigten heranzuziehen sei. Es sei auch noch nicht dazu Stellung genommen worden, wie Leistungen aufgrund des Zahlungsplanes berücksichtigt werden müssten, wenn sich mittlerweile die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aufgrund einer Änderung seines Beschäftigungsverhältnisses verringert habe und damit die im Zahlungsplan vorgesehenen Raten nachträglich unangemessen hoch geworden seien.