Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz , Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Der Begriff der Bewußtseinsstörung erfordert nicht die völlige Bewußtlosigkeit, also nicht ein völliges Versagen der Sinnestätigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern (Prölss-Martin VVG24, 1507, VersR 1982, 588, 7 Ob 57/86). In der Bundesrepublik Deutschland hat sich, ausgehend von den jüngsten medizinischen Erkenntnissen, im Laufe der Zeit eine Rechtsprechung dahin entwickelt, daß eine derartige Bewußtseinsstörung bereits bei einem Blutalkoholwert von 1,3 %o anzunehmen ist. Diese Blutalkoholkonzentration ist eine Höchstgrenze, bei deren Erreichen oder Überschreiten auch der geschickteste, leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst an ständigen Alkoholgenuß gewöhnte Kraftfahrer eine solche Einbuße seiner gesamte Leistungsfähigkeit erleidet, daß er mit Sicherheit fahruntüchtig ist. Ist dieser Grenzwert nicht erreicht, aber ein beträchtlicher Alkoholeinfluß gewiß, so können auch Aufallserscheinungen des Versicherten im Straßenverkehr für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung und deren Unfallsursächlichkeit sprechen. Es kann dann darauf ankommen, wie der Versicherte gefahren und wie es zu dem Unfall gekommen ist (Wussow AUB5, 106 f, Prölss-Martin aaO, 1509, VersR 1972, 292 mit zustimmender Besprechung von Franke u.a.). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes VersR 1982, 588, geht zwar von einem Blutalkoholwert von 2 %o aus, jedoch handelte es sich damals um eine Klage gegen einen Mitfahrer, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß bei diesem eine so hohe Blutalkoholgrenze "anders als beim Lenker" angenommen werden könne. Bei Letzterem genüge schon ein Blutalkoholwert von unter 1,5 %o (hiebei wurde auf die seinerzeit von deutschem Bundesgerichtshof in VersR 1955, 737 angegebene Grenze verwiesen, die jedoch, wie bereits erwähnt, im Hinblick auf die sich weiter entwickelten medizinischen Erkenntnisse von der deutschen Judikatur auf 1,3 %o herabgesetzt worden ist).
Wie bereits oben dargelegt wurde, hat sich auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Jänner 1987, 7 Ob 57/86, der nunmehr einheitlichen deutschen Judikatur und der überwiegenden Lehre in der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen. Von dieser ist man in der Bundesrepublik Deutschland auch trotz der kritischen Bemerkungen in Bruck-Möller (VVG8 VI/1, Anm. G 196, 380 f) nicht abgegangen. Auch der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, von der von ihm bereits zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen. Berücksichtigt man den Zweck der Ausschlußbestimmung, nämlich das Eintretenmüssen der Versicherung für Versicherungsfälle, die durch ein besonders gefährliches Verhalten des Versicherungsnehmers willentlich herbeigeführt oder zumindest mitverursacht worden sind, zu vermeiden, ist diese Auslegung geboten. Immer mehr setzt sich, nicht nur in der Wissenschaft, sondern auch im allgemeinen Bewußtsein, die Erkenntnis durch, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung mit großen Gefahren für die Allgemeinheit verbunden ist und daß es sich hiebei um ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Lenkers handelt. Zweck einer Versicherung ist es im allgemeinen, einen Ausgleich für jene Nachteile zu bieten, die im allgemeinen Lebensbereich durchschnittlich verantwortungsbewußten Personen zustoßen können. Ausschlußbestimmungen wie Art. 3 III 7. AUVB 1965 haben den Zweck, vom Versicherungsschutz Vorfälle auszunehmen, die durch überdurchschnittliche Verantwortungslosigkeit des Versicherungsnehmers und unter bewußter Verletzung der dem klaglosen Zusammenleben der Menschen dienenden Bestimmungen verursacht worden sind. Dieser Zweck kann nur durch die aufgezeigte Auslegung erreicht werden.Wie bereits oben dargelegt wurde, hat sich auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Jänner 1987, 7 Ob 57/86, der nunmehr einheitlichen deutschen Judikatur und der überwiegenden Lehre in der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen. Von dieser ist man in der Bundesrepublik Deutschland auch trotz der kritischen Bemerkungen in Bruck-Möller (VVG8 VI/1, Anmerkung G 196, 380 f) nicht abgegangen. Auch der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, von der von ihm bereits zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen. Berücksichtigt man den Zweck der Ausschlußbestimmung, nämlich das Eintretenmüssen der Versicherung für Versicherungsfälle, die durch ein besonders gefährliches Verhalten des Versicherungsnehmers willentlich herbeigeführt oder zumindest mitverursacht worden sind, zu vermeiden, ist diese Auslegung geboten. Immer mehr setzt sich, nicht nur in der Wissenschaft, sondern auch im allgemeinen Bewußtsein, die Erkenntnis durch, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung mit großen Gefahren für die Allgemeinheit verbunden ist und daß es sich hiebei um ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Lenkers handelt. Zweck einer Versicherung ist es im allgemeinen, einen Ausgleich für jene Nachteile zu bieten, die im allgemeinen Lebensbereich durchschnittlich verantwortungsbewußten Personen zustoßen können. Ausschlußbestimmungen wie Artikel 3, römisch III 7. AUVB 1965 haben den Zweck, vom Versicherungsschutz Vorfälle auszunehmen, die durch überdurchschnittliche Verantwortungslosigkeit des Versicherungsnehmers und unter bewußter Verletzung der dem klaglosen Zusammenleben der Menschen dienenden Bestimmungen verursacht worden sind. Dieser Zweck kann nur durch die aufgezeigte Auslegung erreicht werden.
Da sohin im vorliegenden Fall der Versicherungsnehmer den Unfall unter Einfluß eines Blutalkoholwertes von über 1,3 %o verursacht hat, erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf die sonstigen Umstände des Unfalles, die allenfalls auch bei einem geringeren Blutalkoholwert einen Schluß auf die entsprechende Bewußtseinsstörung zugelassen hätten.
Liegt aber bei einem Kraftfahrer eine Bewußtseinsstörung vor, so ist nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß diese Bewußtseinsstörung den Unfall verursacht hat. Dieselben Hilfstatsachen, aus denen auf die Bewußtseinsstörung zu schließen ist, beweisen also auch deren Ursächlichkeit (Wussow aaO, 107, Prölss-Martin aaO, 1510, 7 Ob 57/86 u. a.). Einen Gegenbeweis gegen diese Annahme hat die Klägerin für den konkreten Fall nicht erbracht.
Es erweist sich sohin die Rechtsansicht des Erstgerichtes als richtig, so daß dessen Entscheidung wieder herzustellen war, ohne daß eine Erörterung der weiteren, in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.