Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Flugschülerin H***** M***** sind Mitglieder des Vereins U***** (im Folgenden: Verein). Der Kläger ist beim Verein nicht beschäftigt, sondern übt für diesen ehrenamtlich die Tätigkeit des Fluglehrers aus. Der Verein schloss mit der Beklagten eine „Luftfahrzeug-Vielschutz-Versicherung“ für das beim Schulflug eingesetzte Segelflugzeug ab. Die darin vereinbarte CSL-Deckung (Combined Single Limit) ist eine kombinierte Halterhaftpflicht- und Passagierhaftpflichtversicherung. Als Verwendungszweck des zweisitzigen Segelflugzeugs wurde der Vereinseinsatz inklusive Anfängerschulung, Kunstflug/Kunstflugschulung, Wettbewerbsflüge und Einweisung angeführt. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die „Luftfahrt Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (Luftfahrzeughalter, Luftfrachtführer) EA 01 06/05“ (kurz: LHB) zugrunde.
Die LHB lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Gegenstand der VersicherungParagraph eins, Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen des Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
2. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
3. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
3.1 aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen wegen Schäden von Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (Halter-Haftpflichtversicherung);
3.2 aus der Beförderung oder Mitnahme von Personen und von Sachen, die sie an sich tragen oder mit sich führen sowie Reisegepäck und Luftfracht ohne Wertdeklaration (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung);
...
§ 2 Mitversicherte PersonenParagraph 2, Mitversicherte Personen
1. Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.1 des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage eines Flugmodells zu bedienen;
1.2 der eigenen Leute des Versicherungsnehmers, soweit sie berechtigt Arbeiten oder Tätigkeiten an über diesen Vertrag versicherten Luftfahrzeugen vornehmen;
1.3 der für den vertragsschließenden Luftfrachtführer tätigen Personen, mit Ausnahme des ausführenden Luftfrachtführers und dessen Leuten.
2. Mitversicherte Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
...
§ 4 AusschlüsseParagraph 4, Ausschlüsse
1. Kein Versicherungsschutz besteht
...
1.9 für Haftpflichtansprüche
...
1.9.4 des Halters, Eigentümers oder des verantwortlichen Luftfrachtführers gegen Mitversicherte;
1.9.5 der Mitversicherten untereinander wegen Sachschäden, es sei denn wegen Schäden an Flugmodellen;
...“
Während in § 14 Z 1 LHB festgehalten ist, dass dem Versicherungsvertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt, bestätigte die Beklagte im (nachfolgenden) Versicherungsnachweis gemäß § 168 Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG), dass für die Haftpflichtversicherung österreichisches Recht gilt.Während in Paragraph 14, Ziffer eins, LHB festgehalten ist, dass dem Versicherungsvertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt, bestätigte die Beklagte im (nachfolgenden) Versicherungsnachweis gemäß Paragraph 168, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG), dass für die Haftpflichtversicherung österreichisches Recht gilt.
Der österreichische A*****-Club vereinbarte mit der Nebenintervenientin unter anderem für den Kläger eine Haftpflichtversicherung für Fluglehrer, welche aber nur subsidiär zur Haftpflichtversicherung für das der Ausbildung dienende Luftfahrzeug gilt.
Am 24. 4. 2010 führten der Kläger und die Flugschülerin mit dem Flugzeug einen Schulflug durch. Die Flugschülerin saß am vorderen, der Kläger am hinteren Sitz. Die Flugschülerin hatte die Übungsaufgabe, trotz des Seilrisses sicher zu landen. Während der Übung übergab sie dem Kläger - zu spät - die Steuerung. Bei der Landung schlug das Flugzeug hart auf, wodurch die Flugschülerin schwer verletzt und das Flugzeug beschädigt wurde. Die Flugschülerin macht gegen den Kläger Schadenersatzansprüche geltend.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche Schäden aus diesem Flugunfall mit dem näher bezeichneten Flugzeug Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglich vereinbarten Haftungssummen aus der Luftfahrzeug-Vielschutz-Versicherung zu gewähren habe. Zusammengefasst brachte er vor, die Beklagte behaupte zu Unrecht, dass für die verletzte Flugschülerin keine Deckung gegeben sei. Vielmehr hafte sie primär wegen der CLS-Deckung, den zugrunde liegenden LHB und der gemäß den §§ 146 ff Luftfahrtgesetz (LFG) bestehenden Versicherungspflicht für Insassen von Luftfahrzeugen primär für alle Schäden aus dem Flugunfall. In der abgeschlossenen Versicherung sei unter dem Verwendungszweck eine Anfängerschulung vereinbart worden. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei § 333 ASVG schon deshalb nicht anwendbar, weil weder der Kläger Dienstgeber noch die Flugschülerin Dienstnehmerin sei. Mit der Beklagten sei österreichisches Recht vereinbart worden.Deckung, den zugrunde liegenden LHB und der gemäß den Paragraphen 146, ff Luftfahrtgesetz (LFG) bestehenden Versicherungspflicht für Insassen von Luftfahrzeugen primär für alle Schäden aus dem Flugunfall. In der abgeschlossenen Versicherung sei unter dem Verwendungszweck eine Anfängerschulung vereinbart worden. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei Paragraph 333, ASVG schon deshalb nicht anwendbar, weil weder der Kläger Dienstgeber noch die Flugschülerin Dienstnehmerin sei. Mit der Beklagten sei österreichisches Recht vereinbart worden.
Die Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers brachte weiters vor, der Versicherungsschutz der Beklagten umfasse auch eine gesetzliche Haftpflicht aus der Mitnahme von Personen; die Flugschülerin sei eine mitgenommene Person. Ebenso sei sie als Dritte im Sinn des § 1 LHB und als Passagierin im Sinn des LFG zu qualifizieren. Anfängerschulungen seien vom Versicherungsschutz umfasst. Haftpflichtansprüche von Flugschülern seien nach dem Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen (§ 4 LHB). auf Seiten des Klägers brachte weiters vor, der Versicherungsschutz der Beklagten umfasse auch eine gesetzliche Haftpflicht aus der Mitnahme von Personen; die Flugschülerin sei eine mitgenommene Person. Ebenso sei sie als Dritte im Sinn des Paragraph eins, LHB und als Passagierin im Sinn des LFG zu qualifizieren. Anfängerschulungen seien vom Versicherungsschutz umfasst. Haftpflichtansprüche von Flugschülern seien nach dem Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen (Paragraph 4, LHB).
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Flugschülerin habe bis zum Beginn der Landung das Flugzeug geführt, sodass sie an der Bedienung des Flugzeugs beteiligt gewesen sei und deshalb nicht zugleich als Passagierin qualifiziert werden könne; sie sei auch nicht Dritte im Sinn des Haftpflichtversicherungsvertrags. Der Kläger habe der Flugschülerin die Kontrolle über das Flugzeug überlassen, möglicherweise ohne hiebei ein rechtzeitiges Eingreifen sicherstellen zu können. Dieses Risiko decke die Fluglehrer-Haftpflichtversicherung. Schließlich könne sich der Kläger gegenüber der Flugschülerin - mangels Vorsatzes -
auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen, sodass kein Schadensauf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG berufen, sodass kein Schadens- und damit auch kein Versicherungsfall bestehe. Im Vertrag sei die Anwendung deutschen Rechts vereinbart worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte eine Haftung der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag für die Schäden der Flugschülerin im Rahmen des Schulungsflugs. Zwar könne ein Flugschüler nach diversen Legaldefinitionen nicht Passagier sein. Allerdings sei auf den Versicherungsvertrag abzustellen und dieser auszulegen. Da nach der Vereinbarung das Flugzeug für den Einsatz als Anfängerschulung in Verbindung mit einem Fluggastsitz Versicherungsdeckung finden sollte, sei daraus zwingend zu schließen, dass „auch ein Flugschüler im Rahmen der Insassenversicherung erfasst sein sollte“. § 333 ASVG sei wegen der gesetzlich angeordneten erhöhten Haftpflicht nicht anzuwenden. gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte eine Haftung der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag für die Schäden der Flugschülerin im Rahmen des Schulungsflugs. Zwar könne ein Flugschüler nach diversen Legaldefinitionen nicht Passagier sein. Allerdings sei auf den Versicherungsvertrag abzustellen und dieser auszulegen. Da nach der Vereinbarung das Flugzeug für den Einsatz als Anfängerschulung in Verbindung mit einem Fluggastsitz Versicherungsdeckung finden sollte, sei daraus zwingend zu schließen, dass „auch ein Flugschüler im Rahmen der Insassenversicherung erfasst sein sollte“. Paragraph 333, ASVG sei wegen der gesetzlich angeordneten erhöhten Haftpflicht nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Rechtlich führte es aus, dass die Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 2 LHB nicht strittig sei. Zur Bestimmung des Deckungsumfangs aus der vereinbarten Haftpflichtversicherung sei der Versicherungsvertrag maßgeblich. Der Verwendungszweck für das versicherte Flugzeug umfasse, wenn auch nicht ausschließlich, so doch auch Anfängerschulungen. Für die Frage, inwieweit Schäden der Flugschülerin von der Haftpflichtversicherung erfasst seien, komme es insbesondere auf die Auslegung der §§ 1, 2 und 4 LHB an. Der in § 1 Z 1 LHB verwendete Begriff „Dritter“ werde in den LHB nicht definiert. Naheliegend wäre, diesen Begriff in Anlehnung an die Gefährdungshaftung nach § 148 LFG („Drittschadenshaftung“) auszulegen. Der Oberste Gerichtshof habe zu dieser Vorgängerbestimmung (§ 146 LFG idF BGBl I 1997/102) ausgesprochen, dass Schäden von Personen, die beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätig gewesen seien, von der Halterhaftung in analoger Anwendung des § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen seien (2 Ob 47/08p). Danach seien beim Betrieb tätige Piloten nicht als Dritte anzusehen. Allerdings ergebe sich aus den §§ 2 und 4 LHB, dass auch Schäden von Personen, die am Betrieb des Flugzeugs tätig gewesen seien, von der mit der Beklagten geschlossenen Haftpflichtversicherung umfasst sein können. Zudem könnte auch aus § 1 Z 3.2 LHB zum Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht „aus der ... Mitnahme von Personen“ ein Argument für die Subsumtion von Flugschülern unter diesen Begriff abgeleitet werden. „Mitnahme“ solle zumindest klarstellen, dass Haftpflichtansprüche auch aus vertragsloser Beförderung, insbesondere aus reiner Gefälligkeitsbeförderung versichert seien. bestätigte das Ersturteil. Rechtlich führte es aus, dass die Aktivlegitimation des Klägers gemäß Paragraph 2, LHB nicht strittig sei. Zur Bestimmung des Deckungsumfangs aus der vereinbarten Haftpflichtversicherung sei der Versicherungsvertrag maßgeblich. Der Verwendungszweck für das versicherte Flugzeug umfasse, wenn auch nicht ausschließlich, so doch auch Anfängerschulungen. Für die Frage, inwieweit Schäden der Flugschülerin von der Haftpflichtversicherung erfasst seien, komme es insbesondere auf die Auslegung der Paragraphen eins,, 2 und 4 LHB an. Der in Paragraph eins, Ziffer eins, LHB verwendete Begriff „Dritter“ werde in den LHB nicht definiert. Naheliegend wäre, diesen Begriff in Anlehnung an die Gefährdungshaftung nach Paragraph 148, LFG („Drittschadenshaftung“) auszulegen. Der Oberste Gerichtshof habe zu dieser Vorgängerbestimmung (Paragraph 146, LFG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/102) ausgesprochen, dass Schäden von Personen, die beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätig gewesen seien, von der Halterhaftung in analoger Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ausgeschlossen seien (2 Ob 47/08p). Danach seien beim Betrieb tätige Piloten nicht als Dritte anzusehen. Allerdings ergebe sich aus den Paragraphen 2 und 4 LHB, dass auch Schäden von Personen, die am Betrieb des Flugzeugs tätig gewesen seien, von der mit der Beklagten geschlossenen Haftpflichtversicherung umfasst sein können. Zudem könnte auch aus Paragraph eins, Ziffer 3 Punkt 2, LHB zum Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht „aus der ... Mitnahme von Personen“ ein Argument für die Subsumtion von Flugschülern unter diesen Begriff abgeleitet werden. „Mitnahme“ solle zumindest klarstellen, dass Haftpflichtansprüche auch aus vertragsloser Beförderung, insbesondere aus reiner Gefälligkeitsbeförderung versichert seien. Mühlbauer (in Münchener Kommentar zum VVG [2011], Kap Luftfahrtversicherung Rn 181) vertrete zwar zu Z 2.2 der (deutschen) „Luftfahrt (in Münchener Kommentar zum VVG [2011], Kap Luftfahrtversicherung Rn 181) vertrete zwar zu Ziffer 2 Punkt 2, der (deutschen) „Luftfahrt-Haftpflicht-
versicherungs-Bedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer“ (LHB 2008) die Ansicht, dass der Versicherungsschutz keine Schäden im Rahmen der Flugausbildung erfasse, weil Flugschüler zum Zweck der Ausbildung, nicht zum Zweck der Beförderung mitgenommen würden; sie führten oder bedienten das Luftfahrzeug selbst, seien also keine Passagiere. Die von ihm kommentierte Klausel enthalte aber als wesentliche Ergänzung zu der hier zu beurteilenden Bestimmung des § 1 Z 3.2 LHB, dass dort die gesetzliche Haftpflicht unter anderem Schäden aus „der Mitnahme von Personen (ausgenommen der Flugausbildung)“ erfasse. Dieser Unterschied dürfe nicht vernachlässigt werden.Bedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer“ (LHB 2008) die Ansicht, dass der Versicherungsschutz keine Schäden im Rahmen der Flugausbildung erfasse, weil Flugschüler zum Zweck der Ausbildung, nicht zum Zweck der Beförderung mitgenommen würden; sie führten oder bedienten das Luftfahrzeug selbst, seien also keine Passagiere. Die von ihm kommentierte Klausel enthalte aber als wesentliche Ergänzung zu der hier zu beurteilenden Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 3 Punkt 2, LHB, dass dort die gesetzliche Haftpflicht unter anderem Schäden aus „der Mitnahme von Personen (ausgenommen der Flugausbildung)“ erfasse. Dieser Unterschied dürfe nicht vernachlässigt werden.
Mit § 2 Z 1.1 LHB seien auch Flugschüler erfasst, wenn sie am Betrieb des Flugzeugs Mit Paragraph 2, Ziffer eins Punkt eins, LHB seien auch Flugschüler erfasst, wenn sie am Betrieb des Flugzeugs - mit Wissen und Willen des Halters - tätig seien. Daraus folge, dass eine persönliche gesetzliche Haftpflicht von Flugschülern, wenn diese von dritten Personen in Anspruch genommen würden, unter den Versicherungsschutz fallen könne. Das schließe nicht aus, dass Schadenersatzansprüche von in der Flugausbildung stehenden Personen gegenüber anderen mitversicherten Personen (zB gegenüber verantwortlichen Piloten) ebenfalls von der Haftpflichtversicherung umfasst seien.
§ 4 LHB enthalte unter dem Titel „Ausschluss“ einen detaillierten Katalog jener Fälle, in denen kein Versicherungsschutz bestehe. Diese Aufzählung lasse Rückschlüsse darauf zu, dass der Haftungsausschluss in den nicht genannten Fällen nicht gelten solle; bei den in § 4 LHB nicht genannten Fällen sei von einem Versicherungsschutz auszugehen. § 4 Z 1.9.4 LHB enthalte die Einschränkung des Ausschlusses auf den „verantwortlichen Luftfahrzeugführer“. Daraus könne geschlossen werden, dass andere Luftfahrzeugführer vom Ausschluss nicht betroffen seien. Aus § 4 Z 1.9.5 LHB ergebe sich, dass der Haftungsausschluss nicht Haftpflichtansprüche von Mitversicherten aus Personenschäden gegenüber anderen Mitversicherten erfasse. Paragraph 4, LHB enthalte unter dem Titel „Ausschluss“ einen detaillierten Katalog jener Fälle, in denen kein Versicherungsschutz bestehe. Diese Aufzählung lasse Rückschlüsse darauf zu, dass der Haftungsausschluss in den nicht genannten Fällen nicht gelten solle; bei den in Paragraph 4, LHB nicht genannten Fällen sei von einem Versicherungsschutz auszugehen. Paragraph 4, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 4, LHB enthalte die Einschränkung des Ausschlusses auf den „verantwortlichen Luftfahrzeugführer“. Daraus könne geschlossen werden, dass andere Luftfahrzeugführer vom Ausschluss nicht betroffen seien. Aus Paragraph 4, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 5, LHB ergebe sich, dass der Haftungsausschluss nicht Haftpflichtansprüche von Mitversicherten aus Personenschäden gegenüber anderen Mitversicherten erfasse. Mühlbauer (aaO Rn 211) führe zur vergleichbaren Klausel in Z 7.10.5 LHB 2008 aus, dass für Ansprüche zwischen Mitversicherten wegen Personenschäden ein Versicherungsbedürfnis bejaht werde. (aaO Rn 211) führe zur vergleichbaren Klausel in Ziffer 7 Punkt 10 Punkt 5, LHB 2008 aus, dass für Ansprüche zwischen Mitversicherten wegen Personenschäden ein Versicherungsbedürfnis bejaht werde.
Als Ergebnis der wörtlichen und systematischen Auslegung der LHB sei festzuhalten, dass der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus „der Mitnahme von Personen“ auch die Ausbildung von Flugschülern im Flugzeug (auch wenn sie am Betrieb des Flugzeugs beteiligt seien) erfasse. Flugschüler seien mitversicherte Personen im Sinn des § 2 LHB, deren Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden gegenüber ihrem Fluglehrer (als ebenfalls mitversicherter Person) vom Versicherungsschutz umfasst seien. Für die FluglehrerAls Ergebnis der wörtlichen und systematischen Auslegung der LHB sei festzuhalten, dass der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus „der Mitnahme von Personen“ auch die Ausbildung von Flugschülern im Flugzeug (auch wenn sie am Betrieb des Flugzeugs beteiligt seien) erfasse. Flugschüler seien mitversicherte Personen im Sinn des Paragraph 2, LHB, deren Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden gegenüber ihrem Fluglehrer (als ebenfalls mitversicherter Person) vom Versicherungsschutz umfasst seien. Für die Fluglehrer-Haftpflichtversicherung verbleibe ein Anwendungsfall zumindest dann, wenn in Flugausbildung stehende Personen Sachschäden gegen einen Fluglehrer geltend machten.
Soweit die Beklagte mit § 333 ASVG argumentiere, fehle für die Anwendung des sogenannten Dienstgeberhaftpflichtprivilegs jegliches Vorbringen, woraus sich ableiten ließe, dass der von der Flugschülerin begehrte Ersatz des Schadens aus einer Körperverletzung infolge eines Arbeitsunfalls, eines gleichgestellten Unfalls oder einer Berufskrankheit entstanden sei.Soweit die Beklagte mit Paragraph 333, ASVG argumentiere, fehle für die Anwendung des sogenannten Dienstgeberhaftpflichtprivilegs jegliches Vorbringen, woraus sich ableiten ließe, dass der von der Flugschülerin begehrte Ersatz des Schadens aus einer Körperverletzung infolge eines Arbeitsunfalls, eines gleichgestellten Unfalls oder einer Berufskrankheit entstanden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Auslegung der LHB zur Frage, ob der Versicherungsschutz auch Schäden von Flugschülern gegen Fluglehrer erfasse, komme eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen, dem Rechtsmittel der Prozessgegnerin nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.