Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revisionswerber macht vor allem geltend, er habe immer primär die Zivilteilung gewollt und nur für den Fall, dass diesem Verlangen nicht gefolgt würde, in eventu Naturalteilung (Realteilung) beantragt. Realteilung sei die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkomme. Zwei Baulandflächen seien nicht von "annähernd gleicher Beschaffenheit", wenn auf einer ein Haus errichtet sei und auf der anderen nicht. Realteilung komme im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht.
Diese Ausführungen sind zutreffend:
Richtig ist zunächst der Einwand des Klägers, sein Naturalteilungsbegehren nur eventualiter, nämlich für den Fall der Abweisung des Zivilteilungsbegehrens gestellt zu haben. Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass es erst dann einer Erledigung zugeführt werden kann, wenn das Hauptbegehren ab- oder zurückgewiesen worden ist (vgl oder zurückgewiesen worden ist vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Rz 6 zu § 226 mwN; Rz 6 zu Paragraph 226, mwN; Stohanzl, ZPO15 § 226 E 314). Dem Umstand, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinem Eventualbegehren erklärt hat, eine Realteilung dergestalt zu wünschen, dass dem Beklagten ein kleinerer Teil des Grundstückes samt Haus und ihm der verbleibende größere Teil zugeteilt werde, könnte daher nur dann Relevanz zukommen, wenn Naturalteilung tatsächlich möglich wäre. Dies ist aber aus folgenden Erwägungen, wie der Kläger richtig geltend macht, zu verneinen:Paragraph 226, E 314). Dem Umstand, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinem Eventualbegehren erklärt hat, eine Realteilung dergestalt zu wünschen, dass dem Beklagten ein kleinerer Teil des Grundstückes samt Haus und ihm der verbleibende größere Teil zugeteilt werde, könnte daher nur dann Relevanz zukommen, wenn Naturalteilung tatsächlich möglich wäre. Dies ist aber aus folgenden Erwägungen, wie der Kläger richtig geltend macht, zu verneinen:
Gemäß § 843 ABGB ist eine gemeinschaftliche Sache, die entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung ihres Wertes geteilt werden kann, selbst auf Verlangen auch nur eines Teilgenossen durch gerichtliche Feilbietung zu verkaufen. Mit Rücksicht auf den damit gesetzlich normierten Vorrang der Naturalteilung vor der Zivilteilung hat der auf Zivilteilung dringende Kläger nach stRsp grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen, dass Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist (JBl 1967, 87; NZ 1980, 79; EvBl 1989/111; RISGemäß Paragraph 843, ABGB ist eine gemeinschaftliche Sache, die entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung ihres Wertes geteilt werden kann, selbst auf Verlangen auch nur eines Teilgenossen durch gerichtliche Feilbietung zu verkaufen. Mit Rücksicht auf den damit gesetzlich normierten Vorrang der Naturalteilung vor der Zivilteilung hat der auf Zivilteilung dringende Kläger nach stRsp grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen, dass Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist (JBl 1967, 87; NZ 1980, 79; EvBl 1989/111; RIS-Justiz RS0013855). Es entspricht weiters der stRsp des Obersten Gerichtshofes, dass die gemeinsame Sache im Falle der Realteilung nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können muss. Diese Rechtsprechung hat auch die Billigung des Großteiles der Lehre gefunden (vgl Teile zerlegt werden können muss. Diese Rechtsprechung hat auch die Billigung des Großteiles der Lehre gefunden vergleiche Gamerith in Rummel ABGB3 Rz 2 zu § 843; Rz 2 zu Paragraph 843 ;, Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 III Rz 4 zu § 843). Die Gegenmeinung von römisch III Rz 4 zu Paragraph 843,). Die Gegenmeinung von Faistenberger/Barta/Egger in Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil2 340 (1988) hat den Obersten Gerichtshof nicht veranlasst von dieser Auffassung, die als gesichert zu bezeichnen ist, abzurücken (vgl etwa 1 Ob 561/92; 1 Ob 521/96; 5 Ob 14/97p; 5 Ob 374/97d; 7 Ob 210/99d, MietSlg 51.054; 9 Ob 200/00b; 6 Ob 59/01x ua). 340 (1988) hat den Obersten Gerichtshof nicht veranlasst von dieser Auffassung, die als gesichert zu bezeichnen ist, abzurücken vergleiche etwa 1 Ob 561/92; 1 Ob 521/96; 5 Ob 14/97p; 5 Ob 374/97d; 7 Ob 210/99d, MietSlg 51.054; 9 Ob 200/00b; 6 Ob 59/01x ua).
Da nun bei bebauten Grundstücken in der Regel davon auszugehen ist, dass Teilbarkeit schon mangels der Voraussetzung der Gleichartigkeit der zu bildenden Teile nicht gegeben ist, hat der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen, in denen also die Möglichkeit der Naturalteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheint, die Beweislast regelmäßig dem auf Realteilung dringenden Teil zugewiesen (vgl die Entscheidungsnachweise von Da nun bei bebauten Grundstücken in der Regel davon auszugehen ist, dass Teilbarkeit schon mangels der Voraussetzung der Gleichartigkeit der zu bildenden Teile nicht gegeben ist, hat der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen, in denen also die Möglichkeit der Naturalteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheint, die Beweislast regelmäßig dem auf Realteilung dringenden Teil zugewiesen vergleiche die Entscheidungsnachweise von Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 4 zu § 843 und aaO Rz 4 zu Paragraph 843 und Gamerith aaO Rz 1 zu § 843). Demnach wäre es im vorliegenden Fall an dem in erster Linie auf Realteilung dringenden Beklagten gelegen, darzutun, dass eine Aufteilung der gegenständlichen Liegenschaft in zwei Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit (und Wert) möglich sei. Der Beklagte hat dies auch mit dem Hinweis versucht, dass das ganze Grundstück Bauland sei und zwei gesonderte Zufahrten vorhanden seien. aaO Rz 1 zu Paragraph 843,). Demnach wäre es im vorliegenden Fall an dem in erster Linie auf Realteilung dringenden Beklagten gelegen, darzutun, dass eine Aufteilung der gegenständlichen Liegenschaft in zwei Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit (und Wert) möglich sei. Der Beklagte hat dies auch mit dem Hinweis versucht, dass das ganze Grundstück Bauland sei und zwei gesonderte Zufahrten vorhanden seien.
Entgegen der von den Vorinstanzen geteilten Meinung des Beklagten bewirken diese Umstände aber keineswegs, dass die beiden vom Erstgericht gebildeten Teilstücke als im aufgezeigten Sinne "gleichartig" angesehen werden könnte. Dies wird schon dadurch verhindert, dass auf dem einen Teil das 225 m2 große Wohnhaus und auf dem anderen eine lediglich 20 m2 große Bauhütte steht. Dass auch auf dem vom Erstgericht dem Kläger zugewiesenen Grundstücksteil ein Haus von ähnlicher Beschaffenheit und Größe wie das gegenständliche Wohnhaus in Zukunft allenfalls errichtet werden könnte, ändert nichts daran, dass derzeit (zum Zeitpunkt der Vornahme der Teilung durch das Erstgericht) von Gleichartigkeit keine Rede sein kann.
Die Ansicht des Revisionswerbers, eine Realteilung sei nicht möglich, sondern es komme nur die von ihm in erster Linie angestrebte Zivilteilung in Betracht, ist daher zutreffend.
Ausgehend von ihrer, vom Obersten Gerichtshof sohin nicht gebilligten Meinung, es könne eine Realteilung vorgenommen werden, haben sich die Vorinstanzen mit den vom Beklagten gegen eine Zivilteilung erhobenen Einwänden nicht weiter auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat mit Bezug auf den Einwand, ein lebenslängliches unentgeltliches Benützungsrecht des Beklagten am Einfamilienhaus stehe einer Zivilteilung entgegen, die (negative) Feststellungen getroffen, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die betreffende, von seinen Eltern getroffene Vereinbarung übernommen habe. Hingegen wurden die weiteren Einwände, sein fortgeschrittenes Alter und eine schwere Erkrankung sowie sein Bedürfnis im gegenständlichen Einfamilienhaus zu wohnen, stellten Teilungshindernisse dar, nicht weiter geprüft und diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen. Insoweit wird das Erstgericht das Verfahren noch zu ergänzen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.