Begründung:
Die Beklagte mietete im Jahre 1958 die in dem Haus 1080 Wien, ***** gelegene Wohnung top Nr 10 und dann im Jahre 1973 die Nachbarwohnung top Nr 9, wobei ihm dabei das Recht eingeräumt wurde, die beiden Wohnungen mit einem Mauerdurchbruch zu verbinden und den Gang vor den Wohnungen mit einer nicht zusperrbaren Windfangtür abzutrennen. Er hat auch das alleinige Nutzungsrecht am Gang-WC und ließ dort ein Handwaschbecken installieren. Ca 10 Jahre danach veranlasste er auch die Einleitung von Warmwasser und die Montage eines Brauseschlauchs an der Armatur des Handwaschbeckens sowie die Befestigung einer Halterung für die Brause an der Wand. Eine Genehmigung von der Hausverwaltung hatte er dazu nicht. Seit etwa zwei bis drei Jahren wird die Wohnung top Nr 9 vom Sohn des Beklagten, jene top Nr 10 vom Beklagten selbst benutzt, der in der Wohnung top Nr 10 auch über ein eigenes Bad verfügt, während sein Sohn die Dusche im Gang-WC verwendet.
Über Auftrag der Hausverwaltung wurde im Jahr 1997 und 1998 die vermoderte Holzdecke im Bereich des Gang-WC durch eine Betondecke ersetzt, isoliert und neue Bodenfliesen angebracht.
Die Mieterin der unterhalb dieses Bestandobjektes gelegenen Wohnung merkte im Jänner 1999 erstmals Wasserschäden im Bereich ihres Vorzimmers, wobei es dann in weiterer Folge bis August 1999 zu 16 Stromausfällen und wiederholten Ausfällen der Heizungsanlage kam. Auch fiel ihr im Jänner 1999 auf, dass am Boden des erwähnten Gang-WC Wasser stand. Sie machte den Beklagten darauf aufmerksam, dass etwas geschehen müsse.
Der von der Hausverwaltung mit der Klärung der Ursache der Wasserschäden beauftragte Installateur stellte am 17. 2. 1999 fest, dass von der Dusche im WC das Wasser während des Duschens auf den Gang und dann durch den Boden in die darunter liegende Wohnung rinnt und teilte dem Sohn des Beklagten mit, dass er nicht mehr am Gang-WC duschen dürfe, da sonst das Wasser in die darunterliegende Wohnung fließe und dort Kurzschlüsse die zu einem Ausfall der Heizung führten, verursache. Der Sohn des Beklagten erklärte aber, dass er die Dusche weiter benützen wolle.
Durch das Duschen des Sohnes des Beklagten spritzte das Wasser auf die Tür, rann auf den Boden, sammelte sich in der Fuge zwischen dem Bodenbelag am Gang und im Belag im WC und sickerte dann durch diesen Spalt in die Beschüttung. Die Nässe drang über das Mauerwerk in die Elektroleitungen und führt im Ergebnis dazu, dass der Fehlstromschutzschalter den Strom ausschaltete.
Die am 5. 3. 1999 dem Beklagten zugestellte gerichtliche Aufkündigung stützte die klagende Hauseigentümerin darauf, dass der Beklagte den Mietgegenstand in einer erheblichen nachteiligen Weise gebrauche und dessen Substanz verletzte. Auch das Eigentum von Mitmietern werde durch das ausfließende Wasser in massiver Weise beschädigt. Der Gekündigte sei bereits mehrmals verwarnt worden, habe jedoch erklärt, in seinem rechtswidrigen Verhalten zu verharren und weiter das Gang-WC zu benützen.
Dem Beklagten wurde dann auch anlässlich einer Befundaufnahme durch einen gerichtlichen Sachverständigen am 16. 4. 1999 mitgeteilt, dass die Dusche am Gang nicht mehr benützt werden dürfe, während der Sohn des Beklagten unbeirrt fortfuhr, diese jedenfalls noch im Sommer 1999 zu verwenden, bis der Beklagte schließlich den Duschschlauch selbst abmontierte.
Die Klägerin führte ergänzend zu ihrer auf § 30 Abs 2 Z 3 MRG gestützten Aufkündigung aus, dass nie eine Genehmigung der Installation der Dusche erfolgt sei und durch die beharrliche Benützung durch das in der Dusche zentimeterhoch stehende und austretende Wasser die Sustanz des Hauses durch den Beklagten geschädigt werde.Die Klägerin führte ergänzend zu ihrer auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG gestützten Aufkündigung aus, dass nie eine Genehmigung der Installation der Dusche erfolgt sei und durch die beharrliche Benützung durch das in der Dusche zentimeterhoch stehende und austretende Wasser die Sustanz des Hauses durch den Beklagten geschädigt werde.
Der Beklagte beantragte in seinen Einwendungen, die Aufhebung der Kündigung und die Abweisung des Räumungsbegehrens. Die Dusche sei mit Zustimmung der Hausverwaltung errichtet worden und der Schaden nur darauf zurückzuführen, dass der Gang über Veranlassung der Hausverwaltung neu verfließt und dabei die Bodenisolierung beschädigt worden sei. Die Installation selbst sei durch einen dazu befugten Gewerbsmann vorgenommen worden. Die Dusche habe auch seit 1975 klaglos funktioniert. Der Beklagte selbst benutze diese seit langem nicht mehr. Da aber in der Dusche auch ohne Benützung teilweise Wasser stehe, sei dies auf eine Undichtheit der Druckwasserleitung zurückzuführen.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung beider Wohnungen. Es stützte dies darauf, dass dem Beklagten sowohl die eingetretenen Schäden als auch deren Ursache bekannt gewesen und er noch während des Verfahrens vom Sachverständigen aufgefordert worden sei, das Duschen im Gang-WC einzustellen, dafür jedoch noch monatelang nicht ausreichend Sorge getragen habe.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass im Falle der Verursachung eines Wasseraustrittes die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliege, wenn der Wasseraustritt wiederholt auftrete und zu einer Durchfeuchtung des Plafonds sowie des Mauerwerks führe, sodass eine erhebliche Gefährdung der Substanz drohe. Wenn eine Dusche ohne Bewilligung des Vermiters und zudem unsachgemäß ohne Beiziehung eines befugten Gewerbetreibenden eingebaut werde, so rechtfertige der nachfolgende, die Substanz des Hauses gefährdende Gebrauch die Aufkündigung, weil mit der Gefährdung durch Wasserschäden gerechnet werden müsse. Jedem durchschnittlich gebildeten Menschen wäre die Schädlichkeit der Anlage erkennbar gewesen. Die Erkennbarkeit sei jedenfalls dort zu bejahen, wo eine wiederholte Aufforderung, die Benützung der Dusche zu unterlassen, vorliege. Der Beklagte habe auch eine unverzügliche Beendigung des substanzschädigenden Verhaltens nicht veranlasst. Auch zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung sei bereits von der Verursachung massiver Bauschäden auszugehen. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegen einer die Bedeutung des Einzelfalles übersteigenden erheblichen Rechtsfrage als unzulässig.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass im Falle der Verursachung eines Wasseraustrittes die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vorliege, wenn der Wasseraustritt wiederholt auftrete und zu einer Durchfeuchtung des Plafonds sowie des Mauerwerks führe, sodass eine erhebliche Gefährdung der Substanz drohe. Wenn eine Dusche ohne Bewilligung des Vermiters und zudem unsachgemäß ohne Beiziehung eines befugten Gewerbetreibenden eingebaut werde, so rechtfertige der nachfolgende, die Substanz des Hauses gefährdende Gebrauch die Aufkündigung, weil mit der Gefährdung durch Wasserschäden gerechnet werden müsse. Jedem durchschnittlich gebildeten Menschen wäre die Schädlichkeit der Anlage erkennbar gewesen. Die Erkennbarkeit sei jedenfalls dort zu bejahen, wo eine wiederholte Aufforderung, die Benützung der Dusche zu unterlassen, vorliege. Der Beklagte habe auch eine unverzügliche Beendigung des substanzschädigenden Verhaltens nicht veranlasst. Auch zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung sei bereits von der Verursachung massiver Bauschäden auszugehen. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegen einer die Bedeutung des Einzelfalles übersteigenden erheblichen Rechtsfrage als unzulässig.