Begründung:
Der Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegner) hat gegen die gefährdete Partei (im folgenden Antragstellerin) eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, worauf letztere eine Widerklage verbunden mit dem Provisorialantrag, daß ihr der Antragsgegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.000,-- und für die beiden ehelichen Kinder von je S 4.600,-- und S 4.200,-- zu bezahlen hat, einbrachte.Der Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegner) hat gegen die gefährdete Partei (im folgenden Antragstellerin) eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, worauf letztere eine Widerklage verbunden mit dem Provisorialantrag, daß ihr der Antragsgegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.000,-- und für die beiden ehelichen Kinder von je S 4.600,-- und S 4.200,-- zu bezahlen hat, einbrachte.
Das Erstgericht nahm im Rahmen des Provisorialverfahrens folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Streitteile leben mit ihren beiden minderjährigen ehelichen Kindern in aufrechter Haushaltsgemeinschaft in der im Eigentum des Antragsgegners stehenden Eigentumswohnung. Die Antragstellerin führt den Haushalt. Sie hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 2.130,--; außerdem bezieht sie die Familienbeihilfe für die beiden ehelichen Söhne.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners beträgt S 30.966,50. Er bezahlt die monatlichen Kreditraten für die Eigentumswohnung in der Höhe von S 12.000,--, die monatlichen Betriebskosten von S 3.060,-- sowie die monatlichen Stromkosten von durchschnittlich S 850,--. Er stellt der Antragstellerin ein Wirtschaftsgeld von insgesamt etwa S 6.000,-- im Monat - in Teilbeträgen - zur Verfügung, wovon die Antragstellerin die Aufwendungen für den 4-Personen-Haushalt, insbesondere für Nahrungs- und Putzmittel, bestreitet.
Die Antragstellerin stützt ihren Provisorialantrag auf eine vom Antragsgegner begangene Unterhaltsverletzung; die vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen entsprächen nicht dem ihr gemäß § 94 ABGB zustehenden angemessenen Unterhalt. Der Antragsgegner, der es im übrigen stets verabsäumt habe, in partnerschaftlicher Weise die Finanzen offenzulegen, versuche offenbar durch hemmungsloses Eingehen von Schulden zu Lasten der Antragstellerin seine aufwendige Lebensführung zu finanzieren.Die Antragstellerin stützt ihren Provisorialantrag auf eine vom Antragsgegner begangene Unterhaltsverletzung; die vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen entsprächen nicht dem ihr gemäß Paragraph 94, ABGB zustehenden angemessenen Unterhalt. Der Antragsgegner, der es im übrigen stets verabsäumt habe, in partnerschaftlicher Weise die Finanzen offenzulegen, versuche offenbar durch hemmungsloses Eingehen von Schulden zu Lasten der Antragstellerin seine aufwendige Lebensführung zu finanzieren.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Provisorialbegehrens und wendete, soweit dies im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens noch relevant ist, ein, keine Unterhaltsverletzung begangen zu haben.
Das Erstgericht gab dem Provisorialantrag vollinhaltlich statt. Der Antragsgegner habe auch unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Nauralleistungen und des Umstandes, daß das Wohnbedürfnis der Unterhaltsberechtigten durch das Zurverfügungstellen der Wohnung gedeckt werde - seine Unterhaltspflichdt verletzt. Der haushaltsführenden Antragstellerin würden unter Bedachtnahme auf die weiteren Sorgepflichten des Antragsgegners für die beiden ehelichen Söhne grundsätzilch 25 % des Einkommens des Antragsgegners - d.s. S 4.742,-- (gemeint wohl: S 7.742,--) zustehen, was nach Abzug eines Viertels für die Deckung des Wohnaufwandes einen Betrag von rund S 5.800,-- ergebe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners gegen diese Entscheidung, soweit es den Unterhaltszuspruch an die Antragstellerin betraf, Folge und wies deren Provisorialbegehren zur Gänze ab. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses nach einem Antrag nach § 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 und § 508 Abs 3 ZPO für zulässig. Bei gemeinsamem Haushalt sei sowohl der Ehegatten- als auch der Kindesunterhalt - grundsätzlich in Naturalleistungen zu erbringen. Bei der Beurteilung, ob eine Unterhaltsverletzung vorliege, seien daher sowohl Geld- als auch Naturalleistungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Bezahlte Wohnungskosten (wie Mietzins, Betriebskosten, Haushaltsversicherung) und Wohnungsbenützungskosten (wie Gas-, Strom-, Reinigungs-, Telefon-, Rundfunk- und Fernsehgebühren) seien Unterhaltsleistungen; auch durch die Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person werde Nauralunterhalt geleistet. Natural- und Geldleistungen seien im Zweifel nach Köpfen geteilt anzurechnen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners gegen diese Entscheidung, soweit es den Unterhaltszuspruch an die Antragstellerin betraf, Folge und wies deren Provisorialbegehren zur Gänze ab. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses nach einem Antrag nach Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 508, Absatz 3, ZPO für zulässig. Bei gemeinsamem Haushalt sei sowohl der Ehegatten- als auch der Kindesunterhalt - grundsätzlich in Naturalleistungen zu erbringen. Bei der Beurteilung, ob eine Unterhaltsverletzung vorliege, seien daher sowohl Geld- als auch Naturalleistungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Bezahlte Wohnungskosten (wie Mietzins, Betriebskosten, Haushaltsversicherung) und Wohnungsbenützungskosten (wie Gas-, Strom-, Reinigungs-, Telefon-, Rundfunk- und Fernsehgebühren) seien Unterhaltsleistungen; auch durch die Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person werde Nauralunterhalt geleistet. Natural- und Geldleistungen seien im Zweifel nach Köpfen geteilt anzurechnen.
Der angemessene Unterhaltsanspruch der haushaltsführenden Antragstellerin betrage 33 %, abzüglich der weiteren Sorgepflichten des Antragsgegners für die beiden minderjährigen ehelichen Söhne (je -4 %), sohin 25 %, d.s. S 7.742,--. Zutreffend sei das Erstgericht auch zu der Ansicht gelangt, daß unter Berücksichtigung der konkurrierenden Sorgepflichten des Antragsgegners ein Unterhaltssatz von 17 % hinsichtlich Jochen und von 15 % hinsichtlich Jörg zur Anwendung komme, d.s. S 5.264,-- (für Jochen) bzw S 4.645,-- (für Jörg). Von diesen Beträgen seien jedenfalls die festgestellten Wohnungsbenützungskosten (von insgesamt S 3.910,--) und das Wirtschaftsgeld (von insgesamt S 6.000,--) abzuziehen. Da im Zweifel davon auszugehen sei, daß diese Auslagen allen zu versorgenden Personen (einschließlich des hiefür aufkommenden und nach der Aktenlage weiterhin im Haushalt lebenden Antragsgegners) etwa gleichteilig zugute kommen, seien sie bei jedem Unterhaltsberechtigten mit einem Viertel, d.s. insgesamt mit einem Betrag von S 2.477,50, zu veranschlagen. Es verbleiben somit S 5.265,-- für die Antragstellerin.
Da die zur Beschaffung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen lediglich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten beträfen, scheide eine Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen als Naturalunterhalt für die beiden ehelichen Söhne aus. Die unterhaltsberechtigte Antragstellerin müsse sich aber diese Wohnungskosten in angemessener Weise anrechnen lassen, insbesondere auch weil der über die Wohnung verfügungsberechtigte Antragsgegner gemäß § 97 ABGB verpflichtet sei, für den Erhalt der Ehewohnung Sorge zu tragen, zumal sich die wohnungsbedürftige Ehegattin nicht auf irgendeine andere zur Verfügung gestellte Wohnung verweisen lassen müsse. Es erscheine durchaus angemessen, etwa die Hälfte dieser Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt der Antragstellerin zu bewerten. Hiebei werde nicht übersehen, daß die Ehewohnung eine dem Antragsgegner allein gehörige Eigentumswohnung sei und durch die (weitere) Zahlung der Darlehensrückzahlungsraten eine Vermögensbildung erfolge, die allerdings in einem Aufteilungsverfahren und unter Bedachtnahme auf den im Akt erliegenden notariellen Ehepakt auch der Antragstellerin zugute komme.Da die zur Beschaffung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen lediglich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten beträfen, scheide eine Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen als Naturalunterhalt für die beiden ehelichen Söhne aus. Die unterhaltsberechtigte Antragstellerin müsse sich aber diese Wohnungskosten in angemessener Weise anrechnen lassen, insbesondere auch weil der über die Wohnung verfügungsberechtigte Antragsgegner gemäß Paragraph 97, ABGB verpflichtet sei, für den Erhalt der Ehewohnung Sorge zu tragen, zumal sich die wohnungsbedürftige Ehegattin nicht auf irgendeine andere zur Verfügung gestellte Wohnung verweisen lassen müsse. Es erscheine durchaus angemessen, etwa die Hälfte dieser Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt der Antragstellerin zu bewerten. Hiebei werde nicht übersehen, daß die Ehewohnung eine dem Antragsgegner allein gehörige Eigentumswohnung sei und durch die (weitere) Zahlung der Darlehensrückzahlungsraten eine Vermögensbildung erfolge, die allerdings in einem Aufteilungsverfahren und unter Bedachtnahme auf den im Akt erliegenden notariellen Ehepakt auch der Antragstellerin zugute komme.
Bereits unter Bedachtnahme auf diese vom Antragsgegner erbrachten und vom Erstgericht auch seiner Entscheidung zugrundegelegten Naturalleistungen liege somit keine Verletzung der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin vor, zumal der noch für bestimmte persönliche Bedürfnisse notwendige Aufwand von der Antragstellerin aus ihren eigenen Einkünften, die im Rahmen der Unterhaltsbemessung aufgrund des exorbitanten Unterschiedes zum Einkommen des Antragsgegners zu Recht unberücksichtigt gblieben seien, befriedigt werden könne. Schon aus diesen Gründen erweise sich die Sache im Zusammenhang mit der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts als spruchreif im Sinne einer Aweisung des Provisorialantrages.