Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nur hinsichtlich des Punktes 2 der angefochtenen Entscheidung zum Teil berechtigt.
Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (NZ 1927, 35, 5 Ob 508/94). Keinesfalls darf anlässlich der Annahme einer Erbserklärung über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden. Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung (5 Ob 508/94, 1 Ob 41/01p). Der Akt der Annahme soll lediglich den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festlegen.
Das Rekursgericht hätte daher die bedingte Erbserklärung nur ohne Ausspruch über die Erbquote zu Gericht annehmen dürfen. Diesbezüglich kommt dem Revisionsrekurs Berechtigung zu.
Nach § 122 AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung kommt eine Zurückweisung der Erbserklärung nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der die Erbschaft Antretende nicht erbberechtigt ist, dass ihm also die Einantwortung auf keinen Fall (nicht einmal theoretisch) erteilt werden kann (SZ 60/7, 5 Ob 508/94, 1 Ob 41/01p, 10 Ob 318/99h, 7 Ob 60/99w, 9 Ob 65/99z). Unter der Voraussetzung, dass das jüngere Testament ungültig wäre und die Alleinerbin des älteren Testaments die Verlassenschaft nicht annimmt, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben, und damit auch an den Sohn Carl Z***** (§ 726 ABGB). Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die Einantwortung des Nachlasses auf Grund des angegebenen Titels zumindest theoretisch in Frage käme. Dies genügt für die Annahme der Erbserklärung zu Gericht (vgl zum Legatar im Hinblick auf § 726 ABGB EvBl 1961/292).Nach Paragraph 122, AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung kommt eine Zurückweisung der Erbserklärung nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der die Erbschaft Antretende nicht erbberechtigt ist, dass ihm also die Einantwortung auf keinen Fall (nicht einmal theoretisch) erteilt werden kann (SZ 60/7, 5 Ob 508/94, 1 Ob 41/01p, 10 Ob 318/99h, 7 Ob 60/99w, 9 Ob 65/99z). Unter der Voraussetzung, dass das jüngere Testament ungültig wäre und die Alleinerbin des älteren Testaments die Verlassenschaft nicht annimmt, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben, und damit auch an den Sohn Carl Z***** (Paragraph 726, ABGB). Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die Einantwortung des Nachlasses auf Grund des angegebenen Titels zumindest theoretisch in Frage käme. Dies genügt für die Annahme der Erbserklärung zu Gericht vergleiche zum Legatar im Hinblick auf Paragraph 726, ABGB EvBl 1961/292).
Das Erstgericht wird gemäß § 126 Abs 2 AußStrG durch die Verteilung der Parteirollen die Grundlage für einen Erbrechtsstreit zu schaffen und das Ergebnis eines hierüber eingeleiteten Prozesses abzuwarten haben.Das Erstgericht wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG durch die Verteilung der Parteirollen die Grundlage für einen Erbrechtsstreit zu schaffen und das Ergebnis eines hierüber eingeleiteten Prozesses abzuwarten haben.
Der Sohn der Erblasserin ist aber auch bei den vorliegenden widerstreitenden Erbserklärungen berechtigt, für den Fall, dass das Testament vom 12. 10. 1998 doch gültig ist und damit die Alleinerbenposition Maria G***** zukommt, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Noterben sind nämlich trotz Erbserklärung zur Separation berechtigt, wenn ihr Erbrecht bestritten ist, da je nach Ausgang des Rechtsstreites die Möglichkeit besteht, dass sie eben doch nur pflichtteilsberechtigt sind (vgl SZ 25/223; RZ 1997/30). Gemäß § 812 ABGB hat der Noterbe bis zur Einantwortung einen Anspruch auf Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben, wenn er besorgt, dass er durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könnte. Dabei setzt dieses Verfahren keine Bescheinigung bzw endgültige Klärung der Frage voraus, ob der Noterbe auch tatsächlich eine Pflichtteilsforderung hat, da der Noterbe seine Bescheinigungspflicht schon durch den Hinweis auf die für seine Rechtsstellung gemäß § 762 ABGB erforderliche verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser erfüllt und sich der Bestand und die Höhe der Pflichtteilsforderung erst aus dem Wert des reinen Nachlasses ergibt (vgl RIS-Justiz RS0111589, RS0109130, RS0013067 [T 4, T 6 und T 8]).Der Sohn der Erblasserin ist aber auch bei den vorliegenden widerstreitenden Erbserklärungen berechtigt, für den Fall, dass das Testament vom 12. 10. 1998 doch gültig ist und damit die Alleinerbenposition Maria G***** zukommt, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Noterben sind nämlich trotz Erbserklärung zur Separation berechtigt, wenn ihr Erbrecht bestritten ist, da je nach Ausgang des Rechtsstreites die Möglichkeit besteht, dass sie eben doch nur pflichtteilsberechtigt sind vergleiche SZ 25/223; RZ 1997/30). Gemäß Paragraph 812, ABGB hat der Noterbe bis zur Einantwortung einen Anspruch auf Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben, wenn er besorgt, dass er durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könnte. Dabei setzt dieses Verfahren keine Bescheinigung bzw endgültige Klärung der Frage voraus, ob der Noterbe auch tatsächlich eine Pflichtteilsforderung hat, da der Noterbe seine Bescheinigungspflicht schon durch den Hinweis auf die für seine Rechtsstellung gemäß Paragraph 762, ABGB erforderliche verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser erfüllt und sich der Bestand und die Höhe der Pflichtteilsforderung erst aus dem Wert des reinen Nachlasses ergibt vergleiche RIS-Justiz RS0111589, RS0109130, RS0013067 [T 4, T 6 und T 8]).
An die Bewilligung der Absonderung ist keine strenge Bedingung zu knüpfen. Es genügt jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte. Einer Bescheinigung der Gefahr bedarf es nicht. Der Gläubiger muss nur jene Umstände behaupten, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können (SZ 56/728, SZ 59/210 ua, RIS-Justiz RS0013068). Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom erblasserischen Sohn genannte subjektive Besorgnis ausreicht, um eine Nachlassseparation anzuordnen. Er legt schlüssig dar, gegen Maria G***** bestünden Forderungen, sodass die Gefahr bestehe, sie werde das Nachlassvermögen zur deren Tilgung heranziehen und dadurch seinen Pflichtteilsanspruch nicht voll berichtigen können.
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung kann die Absonderung des Nachlasses durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (SZ 56/123 mwN, Welser in Rummel I3 Rz 18 zu § 812 ABGB). Wenn zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über eine andere Form der Sicherstellung zustandekommt, kommt nur Erfüllung dieser Verbindlichkeit zur Sicherstellung durch ein Handpfand (Erlag einer ausreichenden Geldsumme) oder durch eine Hypothek oder im Falle, dass der Sicherungspflichtige dazu außerstande ist, Stellung eines tauglichen Bürgen (Bankgarantie) in Frage (RIS-Justiz RS0013106, SZ 56/28). Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist eine Bankgarantie ein geeignetes Instrument für jede in Verfahrensgesetzen vorgesehene Sicherheitsleistung (3 Ob 4/97b mwN). Die Bankgarantie muss so gestaltet sein, dass sie rechtzeitig abgerufen werden kann und wirtschaftlich einem Barerlag gleichkommt (vgl 3 Ob 4/97b). Wie allgemein üblich, ist auch bei der Beurteilung dieser Frage, ob nämlich eine taugliche, zur Abwendung der Absonderung des Nachlasses geeignete Sicherheit angeboten wurde, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen (SZ 56/28 mwN).Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung kann die Absonderung des Nachlasses durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (SZ 56/123 mwN, Welser in Rummel I3 Rz 18 zu Paragraph 812, ABGB). Wenn zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über eine andere Form der Sicherstellung zustandekommt, kommt nur Erfüllung dieser Verbindlichkeit zur Sicherstellung durch ein Handpfand (Erlag einer ausreichenden Geldsumme) oder durch eine Hypothek oder im Falle, dass der Sicherungspflichtige dazu außerstande ist, Stellung eines tauglichen Bürgen (Bankgarantie) in Frage (RIS-Justiz RS0013106, SZ 56/28). Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist eine Bankgarantie ein geeignetes Instrument für jede in Verfahrensgesetzen vorgesehene Sicherheitsleistung (3 Ob 4/97b mwN). Die Bankgarantie muss so gestaltet sein, dass sie rechtzeitig abgerufen werden kann und wirtschaftlich einem Barerlag gleichkommt vergleiche 3 Ob 4/97b). Wie allgemein üblich, ist auch bei der Beurteilung dieser Frage, ob nämlich eine taugliche, zur Abwendung der Absonderung des Nachlasses geeignete Sicherheit angeboten wurde, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen (SZ 56/28 mwN).
Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass abgesehen davon, dass die Treuhandvereinbarung nicht unterfertigt ist, damit im Zusammenhalt mit der Bankgarantie keine ausreichende Sicherstellung erfolgt ist, wenn nicht dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bis zum 30. 4. 2006 kein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegen sollte. Zudem ist unklar, was mit dem Begriff "Gerichtsbeschluss" in der Bankgarantie tatsächlich gemeint ist, zumal auf Grund einer Pflichtteilsklage ein Urteil ergeht.
Der Erlag erst zu verwertender Gegenstände kommt einem Barerlag nicht gleich und ist daher zur Abwendung der Nachlassseparation ungeeignet.
Gegen Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichtes erweist sich daher der Revisionsrekurs als unberechtigt.