Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402, 78 EO, § 526 Abs 2 ZPO) den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 402,, 78 EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 382b Rz 5; , Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 382 b, Rz 5; Feil Exekutionsordnung § 382b Rz 3a, RIS Exekutionsordnung Paragraph 382 b, Rz 3a, RIS-Justiz RS0109194, RS0123193, insbesondere 10 Ob 426/01x).
2. Es ist bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0005613, insbesondere 6 Ob 11/98t, 7 Ob 95/13s).
Die Frage, ob die Antragstellerin im Notariatsakt darauf verzichtete, den Antragsgegner aus der Ehewohnung durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ausschließen zu lassen, oder ob - wie von ihr behauptet - der Verzicht widerrufen wurde, stellt sich nicht. Bei dem Notariatsakt vom 7. 8. 1997 handelt es jedenfalls nicht um eine nachträglich - sohin erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung - eingetretene Änderung entscheidungs-wesentlicher Umstände, die im Verfahren über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen wäre.
3. Im Übrigen bilden die Pflicht zur anständigen Begegnung (§ 90 Abs 1 ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (§ 16 ABGB) die materiell3. Im Übrigen bilden die Pflicht zur anständigen Begegnung (Paragraph 90, Absatz eins, ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (Paragraph 16, ABGB) die materiell-rechtlichen Grundlagen von Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie unter Ehegatten. Mit den durch das Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, novellierten Regelungen der einstweiligen Verfügungen wird dem Gewalttäter das Verlassen der Wohnung aufgetragen, dies völlig unabhängig von der materiellen Berechtigung. Nicht das Gewaltopfer, sondern der Gewalttäter hat zu weichen (RV 252 BlgNR 20. GP 6). Ihr Zweck liegt damit - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht in der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs.
4. Zuletzt ist auch darauf zu verweisen, dass die Bestimmungen über die Gewährung beschleunigten Rechtsschutzes im Provisorialverfahren zwingendes Recht sind. Sie können weder durch Parteienabrede noch durch Annahme einer Zustimmungsfiktion geändert werden. Der öffentlich-rechtliche (verfahrensrechtliche) Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auch nicht vergleichsfähig (Zechner aaO Vor § 378 Rz 1, aaO Vor Paragraph 378, Rz 1, Feil aaO § 378 Rz 1b; aaO Paragraph 378, Rz 1b; König Einstweilige Verfügungen [2012] Rz 6/53; Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner Exekutionsordnung [2008] § 390 Rz 3; SZ 25/251, SZ 62/184). Exekutionsordnung [2008] Paragraph 390, Rz 3; SZ 25/251, SZ 62/184).
5. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der einstweiligen Verfügung zu prüfen haben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO iVm §§ 78, 402 EO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 EO.