Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das vom Rekursgericht und von beiden Parteien in ihren vor dem Obersten Gerichtshof erstatteten Schriftsätzen zitierte Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (Brüsseler Übereinkommen oder Brüssel I bzw EuGVÜ), BGBl III 1998/209 (idF Kundmachung BGBl III 1999/192 und III 2000/53), hinsichtlich dessen sowohl Österreich als auch Deutschland Vertragsstaaten sind bzw waren (7 Ob 76/01d), durch die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung oder EuGVVO), ABl 2001 L 12, 1 zwischenzeitlich ua im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland abgelöst und ersetzt wurde (vgl hiezu auch Erlass BMJ 11. 1. 2002 JABl 2002/11), wobei sich hieraus - soweit für den vorliegenden Fall von Wesentlichkeit - inhaltlich keine entscheidenden Änderungen ergeben haben. Da jedoch die Verordnung nach Art 66 Abs 1 nur auf Klagen anzuwenden ist, die nach dem 1. 3. 2002 erhoben worden sind, hier jedoch noch eine "Altklage" vor diesem Datum zur Beurteilung ansteht, hat es ohnedies bei der Anwendung des EuGVÜ zu verbleiben.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das vom Rekursgericht und von beiden Parteien in ihren vor dem Obersten Gerichtshof erstatteten Schriftsätzen zitierte Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (Brüsseler Übereinkommen oder Brüssel römisch eins bzw EuGVÜ), BGBl römisch III 1998/209 in der Fassung Kundmachung BGBl römisch III 1999/192 und römisch III 2000/53), hinsichtlich dessen sowohl Österreich als auch Deutschland Vertragsstaaten sind bzw waren (7 Ob 76/01d), durch die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung oder EuGVVO), ABl 2001 L 12, 1 zwischenzeitlich ua im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland abgelöst und ersetzt wurde vergleiche hiezu auch Erlass BMJ 11. 1. 2002 JABl 2002/11), wobei sich hieraus - soweit für den vorliegenden Fall von Wesentlichkeit - inhaltlich keine entscheidenden Änderungen ergeben haben. Da jedoch die Verordnung nach Artikel 66, Absatz eins, nur auf Klagen anzuwenden ist, die nach dem 1. 3. 2002 erhoben worden sind, hier jedoch noch eine "Altklage" vor diesem Datum zur Beurteilung ansteht, hat es ohnedies bei der Anwendung des EuGVÜ zu verbleiben.
Weiters ist vorauszuschicken, dass die beklagte Partei (unstrittig) in Österreich keinen Sitz hat (§ 75 Abs 1 JN; Art 53 EuGVÜ; vgl auch Art 60 EuGVVO).Weiters ist vorauszuschicken, dass die beklagte Partei (unstrittig) in Österreich keinen Sitz hat (Paragraph 75, Absatz eins, JN; Artikel 53, EuGVÜ; vergleiche auch Artikel 60, EuGVVO).
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Auszugehen ist davon, dass - wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend erkannt haben - zwischen der Forderungsexekution gegen die Drittschuldnerin (hiefür kommt auch der Anspruch auf Einzahlung einer aushaftenden Stammeinlage einer GmbH in Betracht: Zechner, Forderungsexekution, Rz 8 zu § 308 mwN) und der sodann gegen diese erhobenen Drittschuldnerklage zu differenzieren ist. In der ebenfalls bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 98/95 (SZ 69/286; RIS-Justiz RS0106937) ist der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung und eingehender Stellungnahme zum historischen und aktuellen Schrifttum zum Schluss gekommen, dass eine Forderungsexekution von einem inländischen Gericht auch dann zu bewilligen ist, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ohne dass der Erlassung des Zahlungsverbots an diesen völkerrechtliche Schranken (im Rahmen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Territorialität) entgegenstünden. In den Entscheidungen 3 Ob 44/98m (JBl 1999, 26) und 3 Ob 100/99y (RpflSlgE 1999/101) wurde dies dahingehend fortgeschrieben, dass für die Bewilligung einer Exekution die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gegeben sind (RIS-Justiz RS0106939).Auszugehen ist davon, dass - wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend erkannt haben - zwischen der Forderungsexekution gegen die Drittschuldnerin (hiefür kommt auch der Anspruch auf Einzahlung einer aushaftenden Stammeinlage einer GmbH in Betracht: Zechner, Forderungsexekution, Rz 8 zu Paragraph 308, mwN) und der sodann gegen diese erhobenen Drittschuldnerklage zu differenzieren ist. In der ebenfalls bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 98/95 (SZ 69/286; RIS-Justiz RS0106937) ist der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung und eingehender Stellungnahme zum historischen und aktuellen Schrifttum zum Schluss gekommen, dass eine Forderungsexekution von einem inländischen Gericht auch dann zu bewilligen ist, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ohne dass der Erlassung des Zahlungsverbots an diesen völkerrechtliche Schranken (im Rahmen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Territorialität) entgegenstünden. In den Entscheidungen 3 Ob 44/98m (JBl 1999, 26) und 3 Ob 100/99y (RpflSlgE 1999/101) wurde dies dahingehend fortgeschrieben, dass für die Bewilligung einer Exekution die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gegeben sind (RIS-Justiz RS0106939).
Eine andere Frage ist es aber, ob diese Prozessvoraussetzung dann auch "Annex"wirkung auf die zufolge unterbliebener Zahlung des Drittschuldners gegen diesen vom betreibenden Gläubiger angestrengte Drittschuldnerklage entfaltet. Mit dieser Frage hatte sich der Oberste Gerichtshof im Rahmen der vom Rekursgericht ebenfalls bereits zitierten Entscheidung 7 Nd 514/97 (im Rahmen eines Ordinationsantrages eines österreichischen Klägers im Drittschuldnerprozess gegen eine wie hier in Deutschland ansässige Gesellschaft als Drittschuldnerin) zu befassen und hat hiezu wie folgt ausgeführt:
"Mit der Bewilligung der Forderungsexekution des Antragsstellers gegen seinen in Österreich wohnhaften Schuldner wurde ein bestimmtes Verhalten des ausländischen Drittschuldners zwar angeordnet, nämlich die Zahlung an den Verpflichteten zu unterlassen. Die mit diesem Zahlungsverbot einhergehende Pfändung der Forderung (§ 294 Abs 1 EO) ist jedoch erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 254 Abs 3 EO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung soll daher im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sondern in Deutschland erfolgen. Ob Deutschland im Ersuchen um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner einen Eingriff in seine Souveränität erblickt (...), ist bei der Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Drittschuldnerklagen nicht von Bedeutung. Es besteht somit keine Annexzuständigkeit aufgrund des Umstandes, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Inland ergangen ist. Für Drittschuldnerklagen sind vielmehr die Art 2 ff der Übereinkommen [EuGVÜ bzw LGVÜ] bzw die Zuständigkeitsvorschriften der JN maßgebend (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht3, 807).""Mit der Bewilligung der Forderungsexekution des Antragsstellers gegen seinen in Österreich wohnhaften Schuldner wurde ein bestimmtes Verhalten des ausländischen Drittschuldners zwar angeordnet, nämlich die Zahlung an den Verpflichteten zu unterlassen. Die mit diesem Zahlungsverbot einhergehende Pfändung der Forderung (Paragraph 294, Absatz eins, EO) ist jedoch erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (Paragraph 254, Absatz 3, EO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung soll daher im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sondern in Deutschland erfolgen. Ob Deutschland im Ersuchen um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner einen Eingriff in seine Souveränität erblickt (...), ist bei der Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Drittschuldnerklagen nicht von Bedeutung. Es besteht somit keine Annexzuständigkeit aufgrund des Umstandes, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Inland ergangen ist. Für Drittschuldnerklagen sind vielmehr die Artikel 2, ff der Übereinkommen [EuGVÜ bzw LGVÜ] bzw die Zuständigkeitsvorschriften der JN maßgebend (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht3, 807)."
Für die Drittschuldnerklage enthält die EO keinen besonderen Zuständigkeitstatbestand; die Zuständigkeit richtet sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der JN (Oberhammer in Angst, EO Rz 8 zu § 308), also nach nationalem Recht. Insoweit hat sich der Kläger von Anfang an auf den Wahlgerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis nach § 92b iVm § 51 Abs 1 Z 6 JN berufen. Mit dieser Argumentation wird darauf abgestellt, dass der Anspruch der verpflichteten Partei auf Einzahlung der aushaftenden Stammeinlage ihrer Gesellschafterin eine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis darstellt, welcher nunmehr als Exekutionsobjekt auch Gegenstand der Forderungspfändung (hiezu nochmals ausführlich Zechner, aaO Rz 8 zu § 308) und damit auch der nunmehrigen Drittschuldnerklage wurde. Da dem Kläger durch diese Exekutionsbewilligung die Stellung eines Überweisungsgläubigers zukommt (hiezu ausführlich Oberhammer, aaO Rz 1 zu § 308), kann er diese gesellschaftsrechtliche Forderung grundsätzlich so geltend machen, wie sie ansonsten der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldnerin zustünde (SZ 52/37; 7 Ob 107/02i). Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt ja gerade darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen (Oberhammer, aaO Rz 2); nur mehr der betreibende Gläubiger ist berechtigt, nach der Überweisung zur Einziehung das Exekutionsobjekt zu realisieren (Zechner, aaO Rz 5 zu § 308; 7 Ob 107/02i). Diese Verquickung materieller und formeller Gläubigerstellung ist daher auch hier von Bedeutung und wurde vom Kläger - der nach ständiger Rechtsprechung bereits in der Klage (§ 41 Abs 2 JN) grundsätzlich alle jene Angaben aufnehmen muss, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann (RIS-Justiz RS0038149; RS0046204), vor allem dann, wenn er (wie hier) einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt (10 Ob 519/95) - ausreichend dargetan. Wie der Oberste Gerichtshof nämlich in dieser zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt hat, kann sich ein Kläger insbesondere im Rechtsmittelverfahren zwar nicht auch auf noch (gegenüber den zunächst in der Klage angeführten) weitere Gerichtsstände berufen, sodass insoweit weitere Ausführungen unbeachtlich zu bleiben hätten (wie dies vom Rekursgericht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot angenommen wurde); der Kläger ist jedoch nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, sondern muss es genügen, jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RIS-Justiz RS0046204). Dies ist vorliegendenfalls ausreichend geschehen, hat doch der Kläger schon in der Klage auf seine Stellung als Überweisungsgläubiger, die Stellung der (ausländischen) Beklagten als Gesellschafterin der Verpflichteten und späteren Gemeinschuldnerin und die Eigenschaft der gepfändeten Forderung als Gesellschafterverpflichtung ausdrücklich hingewiesen. Schon aus diesen Erwägungen kann daher der Auffassung des Rekursgerichtes zum dem Kläger insoweit entgegengehaltenen Neuerungsverbot nicht geteilt werden.Für die Drittschuldnerklage enthält die EO keinen besonderen Zuständigkeitstatbestand; die Zuständigkeit richtet sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der JN (Oberhammer in Angst, EO Rz 8 zu Paragraph 308,), also nach nationalem Recht. Insoweit hat sich der Kläger von Anfang an auf den Wahlgerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis nach Paragraph 92 b, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN berufen. Mit dieser Argumentation wird darauf abgestellt, dass der Anspruch der verpflichteten Partei auf Einzahlung der aushaftenden Stammeinlage ihrer Gesellschafterin eine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis darstellt, welcher nunmehr als Exekutionsobjekt auch Gegenstand der Forderungspfändung (hiezu nochmals ausführlich Zechner, aaO Rz 8 zu Paragraph 308,) und damit auch der nunmehrigen Drittschuldnerklage wurde. Da dem Kläger durch diese Exekutionsbewilligung die Stellung eines Überweisungsgläubigers zukommt (hiezu ausführlich Oberhammer, aaO Rz 1 zu Paragraph 308,), kann er diese gesellschaftsrechtliche Forderung grundsätzlich so geltend machen, wie sie ansonsten der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldnerin zustünde (SZ 52/37; 7 Ob 107/02i). Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt ja gerade darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen (Oberhammer, aaO Rz 2); nur mehr der betreibende Gläubiger ist berechtigt, nach der Überweisung zur Einziehung das Exekutionsobjekt zu realisieren (Zechner, aaO Rz 5 zu Paragraph 308 ;, 7 Ob 107/02i). Diese Verquickung materieller und formeller Gläubigerstellung ist daher auch hier von Bedeutung und wurde vom Kläger - der nach ständiger Rechtsprechung bereits in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN) grundsätzlich alle jene Angaben aufnehmen muss, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann (RIS-Justiz RS0038149; RS0046204), vor allem dann, wenn er (wie hier) einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt (10 Ob 519/95) - ausreichend dargetan. Wie der Oberste Gerichtshof nämlich in dieser zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt hat, kann sich ein Kläger insbesondere im Rechtsmittelverfahren zwar nicht auch auf noch (gegenüber den zunächst in der Klage angeführten) weitere Gerichtsstände berufen, sodass insoweit weitere Ausführungen unbeachtlich zu bleiben hätten (wie dies vom Rekursgericht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot angenommen wurde); der Kläger ist jedoch nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, sondern muss es genügen, jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RIS-Justiz RS0046204). Dies ist vorliegendenfalls ausreichend geschehen, hat doch der Kläger schon in der Klage auf seine Stellung als Überweisungsgläubiger, die Stellung der (ausländischen) Beklagten als Gesellschafterin der Verpflichteten und späteren Gemeinschuldnerin und die Eigenschaft der gepfändeten Forderung als Gesellschafterverpflichtung ausdrücklich hingewiesen. Schon aus diesen Erwägungen kann daher der Auffassung des Rekursgerichtes zum dem Kläger insoweit entgegengehaltenen Neuerungsverbot nicht geteilt werden.
Damit ist jedoch auf die international-rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ, näherhin dessen Art 5 Nr 1 ("wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden"), Bedacht zu nehmen (eine Klage nach Art 16 Nr 2 leg cit liegt hier nicht vor). Anknüpfungspunkt für die internationale und damit örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes ist hiebei stets diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (vgl etwa 7 Ob 375/97s; 6 Ob 216/98b; 1 Ob 55/00w - sämtliche zum inhaltsgleichen Art 5 Nr 1 LGVÜ), das ist hier also nach dem Vorgesagten aufgrund der besonderen Stellung des Klägers als (bloßer) Überweisungsgläubiger tatsächlich der zugrundeliegende gesellschaftsrechtliche (NachDamit ist jedoch auf die international-rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ, näherhin dessen Artikel 5, Nr 1 ("wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden"), Bedacht zu nehmen (eine Klage nach Artikel 16, Nr 2 leg cit liegt hier nicht vor). Anknüpfungspunkt für die internationale und damit örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes ist hiebei stets diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet vergleiche etwa 7 Ob 375/97s; 6 Ob 216/98b; 1 Ob 55/00w - sämtliche zum inhaltsgleichen Artikel 5, Nr 1 LGVÜ), das ist hier also nach dem Vorgesagten aufgrund der besonderen Stellung des Klägers als (bloßer) Überweisungsgläubiger tatsächlich der zugrundeliegende gesellschaftsrechtliche (Nach-)Erfüllungsanspruch der Verpflichteten auf Leistung der Stammeinlage, in den der Kläger als Überweisungsgläubiger eingetreten ist, woraus sich folgerichtig die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes als jenes Gerichtes ergibt, in dessen Sprengel diese Verpflichtung von der beklagten Partei gegenüber der primär berechtigten Verpflichteten und nachmaligen Gemeinschuldnerin zu erfüllen gewesen wäre. In diesem Sinne war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass die Einrede der beklagten Partei zur mangelnden internationalen Zuständigkeit zu verwerfen ist, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Klagezurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat im von der beklagten Partei ausgelösten Zuständigkeitszwischenstreit endgültig obsiegt. Da in erster Instanz das Verfahren nicht auf die Frage der gegenständlichen Prozesseinrede eingeschränkt worden war, bezieht sich der Kostenzuspruch nur auf das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat im von der beklagten Partei ausgelösten Zuständigkeitszwischenstreit endgültig obsiegt. Da in erster Instanz das Verfahren nicht auf die Frage der gegenständlichen Prozesseinrede eingeschränkt worden war, bezieht sich der Kostenzuspruch nur auf das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren.