Entscheidungstext 7Ob139/02w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob139/02w

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Manfred R*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald und Mag. Paul Wolf, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen EUR 5.454,39 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. März 2002, GZ 1 R 31/02g-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27. November 2001, GZ 22 C 1022/01d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Klagezurückweisungsgrund aufgetragen wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 915,47 (hierin enthalten EUR 152,58 USt) bestimmten Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Dem klagenden - und in Österreich ansässigen - Rechtsanwalt wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2. 2. 2000 zu 8 E 386/00a als betreibender Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 158.320,-- sA gegen die verpflichtete Partei Firma I***** GmbH mit Sitz in Klagenfurt die Exekution gemäß Paragraph 294, EO ua durch Pfändung und Überweisung der der Verpflichteten gegen die nunmehrige Beklagte als Drittschuldnerin (einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland) zustehenden Forderung auf Leistung der bislang nicht bezahlten Stammeinlage als Gesellschafterin der Verpflichteten in Höhe von S 125.000,-- bewilligt. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss samt Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 13. 3. 2000 im Rechtshilfeweg zugestellt. Eine Drittschuldnererklärung ist nach der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Aktenlage nicht erfolgt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. 3. 2001 wurde 40 S 875/01x über das Vermögen der verpflichteten Partei das Konkursverfahren eröffnet. Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrt der Kläger mit der am 30. 4. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Drittschuldnerklage die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des ("abzüglich gewisser Teilzahlungen", jedoch "unter ausdrücklichem Ausdehnungsvorbehalt") restlichen Betrages von S 75.054,-- samt 12 % Zinsen seit 13. 3. 2000. Das Klagebegehren wurde "auf jeden erdenklichen Rechts- und Tatsachengrund" gestützt, die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichtes auf die Bestimmungen des Paragraph 51, "Abs 6" (richtig: Absatz eins, Ziffer 6,) in Verbindung mit Paragraph 92 b, JN "aus dem vormaligen Sitz der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren sowie in Hinsicht auf die Eigenschaft der gepfändeten Forderung als Gesellschafterverpflichtung".

Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und bestritt im Übrigen das Klagebegehren auch ua durch die Einwendung sowohl fehlender Aktiv- als auch fehlender Passivlegitimation.

Der Kläger berief sich in weiterer Folge im Verfahren erster Instanz weiterhin (und ausschließlich) - jedenfalls zitatmäßig - auf den "Passivwahlgerichtsstand gemäß Paragraph 92 b, JN in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN". Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit mangels internationaler Zuständigkeit aus und wies die Klage kostenpflichtig zurück. Für einen österreichischen Gerichtsstand ergebe sich aus dem hier maßgeblichen EuGVÜ kein Anknüpfungspunkt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus, dass zwar nach neuerer Rechtsprechung eine Forderungsexekution auch dann zu bewilligen sei, wenn der Drittschuldner (wie hier) seinen Sitz im Ausland habe, doch begründe die Zustellung des Zahlungsverbotes an diesen keine Annexzuständigkeit aufgrund des Umstandes, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Inland ergangen sei. Aus diesem Grunde habe der Oberste Gerichtshof auch bereits in einem ähnlich gelagerten Fall eine Ordination abgelehnt. Da der Kläger sein Vorbringen nicht auch auf einen Zuständigkeitstatbestand des EuGVÜ gestützt und einen solchen im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht habe, verstießen seine diesbezüglichen Ausführungen erst im Rekurs gegen das Neuerungsverbot. Darüber hinaus würden die diesbezüglichen Zuständigkeitstatbestände (Erfüllungsort für die rückständige Stammeinlage; außervertragliche Schadenersatzansprüche) auch nicht zum Tragen kommen. Die bekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes sei daher zu bestätigen.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung zugelassen, "weil zur Frage der internationalen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Drittschuldnerklagen (mit Ausnahme der in einem Ordinationsverfahren ergangenen Entscheidung 7 Nd 514/97) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit für das Rekursgericht überblickbar - noch fehlt und auch der Frage des Neuerungsverbotes im Hinblick auf die ... unterschiedlichen Auffassungen grundsätzliche prozessuale Bedeutung zukommt".

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die beklagte Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Entscheidung des (im Schriftsatz mehrfach fälschlich als "Berufungsgericht" bezeichneten) Rekursgerichtes zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das vom Rekursgericht und von beiden Parteien in ihren vor dem Obersten Gerichtshof erstatteten Schriftsätzen zitierte Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (Brüsseler Übereinkommen oder Brüssel römisch eins bzw EuGVÜ), BGBl römisch III 1998/209 in der Fassung Kundmachung BGBl römisch III 1999/192 und römisch III 2000/53), hinsichtlich dessen sowohl Österreich als auch Deutschland Vertragsstaaten sind bzw waren (7 Ob 76/01d), durch die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung oder EuGVVO), ABl 2001 L 12, 1 zwischenzeitlich ua im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland abgelöst und ersetzt wurde vergleiche hiezu auch Erlass BMJ 11. 1. 2002 JABl 2002/11), wobei sich hieraus - soweit für den vorliegenden Fall von Wesentlichkeit - inhaltlich keine entscheidenden Änderungen ergeben haben. Da jedoch die Verordnung nach Artikel 66, Absatz eins, nur auf Klagen anzuwenden ist, die nach dem 1. 3. 2002 erhoben worden sind, hier jedoch noch eine "Altklage" vor diesem Datum zur Beurteilung ansteht, hat es ohnedies bei der Anwendung des EuGVÜ zu verbleiben.

Weiters ist vorauszuschicken, dass die beklagte Partei (unstrittig) in Österreich keinen Sitz hat (Paragraph 75, Absatz eins, JN; Artikel 53, EuGVÜ; vergleiche auch Artikel 60, EuGVVO).

Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Auszugehen ist davon, dass - wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend erkannt haben - zwischen der Forderungsexekution gegen die Drittschuldnerin (hiefür kommt auch der Anspruch auf Einzahlung einer aushaftenden Stammeinlage einer GmbH in Betracht: Zechner, Forderungsexekution, Rz 8 zu Paragraph 308, mwN) und der sodann gegen diese erhobenen Drittschuldnerklage zu differenzieren ist. In der ebenfalls bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 98/95 (SZ 69/286; RIS-Justiz RS0106937) ist der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung und eingehender Stellungnahme zum historischen und aktuellen Schrifttum zum Schluss gekommen, dass eine Forderungsexekution von einem inländischen Gericht auch dann zu bewilligen ist, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ohne dass der Erlassung des Zahlungsverbots an diesen völkerrechtliche Schranken (im Rahmen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Territorialität) entgegenstünden. In den Entscheidungen 3 Ob 44/98m (JBl 1999, 26) und 3 Ob 100/99y (RpflSlgE 1999/101) wurde dies dahingehend fortgeschrieben, dass für die Bewilligung einer Exekution die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gegeben sind (RIS-Justiz RS0106939).

Eine andere Frage ist es aber, ob diese Prozessvoraussetzung dann auch "Annex"wirkung auf die zufolge unterbliebener Zahlung des Drittschuldners gegen diesen vom betreibenden Gläubiger angestrengte Drittschuldnerklage entfaltet. Mit dieser Frage hatte sich der Oberste Gerichtshof im Rahmen der vom Rekursgericht ebenfalls bereits zitierten Entscheidung 7 Nd 514/97 (im Rahmen eines Ordinationsantrages eines österreichischen Klägers im Drittschuldnerprozess gegen eine wie hier in Deutschland ansässige Gesellschaft als Drittschuldnerin) zu befassen und hat hiezu wie folgt ausgeführt:

"Mit der Bewilligung der Forderungsexekution des Antragsstellers gegen seinen in Österreich wohnhaften Schuldner wurde ein bestimmtes Verhalten des ausländischen Drittschuldners zwar angeordnet, nämlich die Zahlung an den Verpflichteten zu unterlassen. Die mit diesem Zahlungsverbot einhergehende Pfändung der Forderung (Paragraph 294, Absatz eins, EO) ist jedoch erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (Paragraph 254, Absatz 3, EO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung soll daher im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sondern in Deutschland erfolgen. Ob Deutschland im Ersuchen um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner einen Eingriff in seine Souveränität erblickt (...), ist bei der Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Drittschuldnerklagen nicht von Bedeutung. Es besteht somit keine Annexzuständigkeit aufgrund des Umstandes, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Inland ergangen ist. Für Drittschuldnerklagen sind vielmehr die Artikel 2, ff der Übereinkommen [EuGVÜ bzw LGVÜ] bzw die Zuständigkeitsvorschriften der JN maßgebend (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht3, 807)."

Für die Drittschuldnerklage enthält die EO keinen besonderen Zuständigkeitstatbestand; die Zuständigkeit richtet sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der JN (Oberhammer in Angst, EO Rz 8 zu Paragraph 308,), also nach nationalem Recht. Insoweit hat sich der Kläger von Anfang an auf den Wahlgerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis nach Paragraph 92 b, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN berufen. Mit dieser Argumentation wird darauf abgestellt, dass der Anspruch der verpflichteten Partei auf Einzahlung der aushaftenden Stammeinlage ihrer Gesellschafterin eine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis darstellt, welcher nunmehr als Exekutionsobjekt auch Gegenstand der Forderungspfändung (hiezu nochmals ausführlich Zechner, aaO Rz 8 zu Paragraph 308,) und damit auch der nunmehrigen Drittschuldnerklage wurde. Da dem Kläger durch diese Exekutionsbewilligung die Stellung eines Überweisungsgläubigers zukommt (hiezu ausführlich Oberhammer, aaO Rz 1 zu Paragraph 308,), kann er diese gesellschaftsrechtliche Forderung grundsätzlich so geltend machen, wie sie ansonsten der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldnerin zustünde (SZ 52/37; 7 Ob 107/02i). Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt ja gerade darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen (Oberhammer, aaO Rz 2); nur mehr der betreibende Gläubiger ist berechtigt, nach der Überweisung zur Einziehung das Exekutionsobjekt zu realisieren (Zechner, aaO Rz 5 zu Paragraph 308 ;, 7 Ob 107/02i). Diese Verquickung materieller und formeller Gläubigerstellung ist daher auch hier von Bedeutung und wurde vom Kläger - der nach ständiger Rechtsprechung bereits in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN) grundsätzlich alle jene Angaben aufnehmen muss, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann (RIS-Justiz RS0038149; RS0046204), vor allem dann, wenn er (wie hier) einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt (10 Ob 519/95) - ausreichend dargetan. Wie der Oberste Gerichtshof nämlich in dieser zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt hat, kann sich ein Kläger insbesondere im Rechtsmittelverfahren zwar nicht auch auf noch (gegenüber den zunächst in der Klage angeführten) weitere Gerichtsstände berufen, sodass insoweit weitere Ausführungen unbeachtlich zu bleiben hätten (wie dies vom Rekursgericht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot angenommen wurde); der Kläger ist jedoch nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, sondern muss es genügen, jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RIS-Justiz RS0046204). Dies ist vorliegendenfalls ausreichend geschehen, hat doch der Kläger schon in der Klage auf seine Stellung als Überweisungsgläubiger, die Stellung der (ausländischen) Beklagten als Gesellschafterin der Verpflichteten und späteren Gemeinschuldnerin und die Eigenschaft der gepfändeten Forderung als Gesellschafterverpflichtung ausdrücklich hingewiesen. Schon aus diesen Erwägungen kann daher der Auffassung des Rekursgerichtes zum dem Kläger insoweit entgegengehaltenen Neuerungsverbot nicht geteilt werden.

Damit ist jedoch auf die international-rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ, näherhin dessen Artikel 5, Nr 1 ("wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden"), Bedacht zu nehmen (eine Klage nach Artikel 16, Nr 2 leg cit liegt hier nicht vor). Anknüpfungspunkt für die internationale und damit örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes ist hiebei stets diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet vergleiche etwa 7 Ob 375/97s; 6 Ob 216/98b; 1 Ob 55/00w - sämtliche zum inhaltsgleichen Artikel 5, Nr 1 LGVÜ), das ist hier also nach dem Vorgesagten aufgrund der besonderen Stellung des Klägers als (bloßer) Überweisungsgläubiger tatsächlich der zugrundeliegende gesellschaftsrechtliche (Nach-)Erfüllungsanspruch der Verpflichteten auf Leistung der Stammeinlage, in den der Kläger als Überweisungsgläubiger eingetreten ist, woraus sich folgerichtig die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes als jenes Gerichtes ergibt, in dessen Sprengel diese Verpflichtung von der beklagten Partei gegenüber der primär berechtigten Verpflichteten und nachmaligen Gemeinschuldnerin zu erfüllen gewesen wäre. In diesem Sinne war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass die Einrede der beklagten Partei zur mangelnden internationalen Zuständigkeit zu verwerfen ist, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Klagezurückweisungsgrund aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat im von der beklagten Partei ausgelösten Zuständigkeitszwischenstreit endgültig obsiegt. Da in erster Instanz das Verfahren nicht auf die Frage der gegenständlichen Prozesseinrede eingeschränkt worden war, bezieht sich der Kostenzuspruch nur auf das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren.

Anmerkung

E66498 7Ob139.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00139.02W.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0070OB00139_02W0000_000

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