Zu I.:Zu römisch eins.:
1. Der Senat hat aus Anlass der Revision mit Beschluss vom 23. Oktober 2019, AZ 7 Ob 211/18k, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorgelegt und das Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Entscheidung des EuGH gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.23. Oktober 2019, AZ 7 Ob 211/18k, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV vorgelegt und das Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Entscheidung des EuGH gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.
2. Der EuGH hat über dieses Vorabentscheidungsersuchen nunmehr mit Beschluss vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache C-803/19, WWK, entschieden.
3. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch II.:
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
A. Vorlagefrage und Beantwortung durch den EuGH:
1. Der Senat hatte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Art 31 der Sind Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG (bzw Art 35 Abs 1 in Verbindung mit Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Art 185 Abs 1 in Verbindung mit Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG) dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, wonach im Falle eines berechtigten (SpätRichtlinie 92/96/EWG (bzw Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 185, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG) dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, wonach im Falle eines berechtigten (Spät-)Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die von ihm als Steuerschuldner geschuldete und vom Versicherer bloß als Haftender eingehobene und an den Bund (Republik Österreich) abgeführte Versicherungssteuer (in Höhe von 4 % der Netto-Versicherungsprämie) nicht jedenfalls gemeinsam mit der Netto-Versicherungsprämie vom Versicherer aus vertraglicher Rückabwicklung zurückerlangt werden kann, sondern der Versicherungsnehmer darauf verwiesen ist, die Versicherungssteuer vom Bund (Republik Österreich) nach abgabenrechtlichen Vorschriften zurückzuverlangen, oder – falls dies erfolglos bleibt – allenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen?
2. Diese Vorlagefrage hat der EuGH zu C-803/19, WWK, wie folgt beantwortet:
„Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs„Art. 35 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und Artikel 185, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach im Fall des Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die Steuer auf Versicherungsprämien, die vom Versicherungsnehmer geschuldet und vom Versicherer erhoben und an den Staat abgeführt wird, von den Beträgen ausgenommen ist, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, so dass dieser die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadensersatz vom Versicherer verlangen muss, dann nicht entgegenstehen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser als Steuer auf Versicherungsprämien gezahlten Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts, das dem Versicherungsnehmer nach dem Unionsrecht zusteht, in Frage zu stellen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.“ und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach im Fall des Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die Steuer auf Versicherungsprämien, die vom Versicherungsnehmer geschuldet und vom Versicherer erhoben und an den Staat abgeführt wird, von den Beträgen ausgenommen ist, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, so dass dieser die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadensersatz vom Versicherer verlangen muss, dann nicht entgegenstehen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser als Steuer auf Versicherungsprämien gezahlten Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts, das dem Versicherungsnehmer nach dem Unionsrecht zusteht, in Frage zu stellen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.“
B. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Nach § 1 Abs 1 VersStG, BGBl 1953/133 unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist nach § 5 Abs 1 VersStG regelmäßig das Versicherungsentgelt.Nach Paragraph eins, Absatz eins, VersStG, BGBl 1953/133 unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist nach Paragraph 5, Absatz eins, VersStG regelmäßig das Versicherungsentgelt.
Das Versicherungsentgelt ist nach § 3 Abs 1 VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten).Das Versicherungsentgelt ist nach Paragraph 3, Absatz eins, VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten).
Steuerschuldner ist nach § 7 Abs 1 VersStG der Versicherungsnehmer. Der Versicherer haftet für die Steuer und hat sie für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Nach § 7 Abs 4 VersStG gilt im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.Steuerschuldner ist nach Paragraph 7, Absatz eins, VersStG der Versicherungsnehmer. Der Versicherer haftet für die Steuer und hat sie für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Nach Paragraph 7, Absatz 4, VersStG gilt im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.
Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird nach § 9 Abs 1 VersStG die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Der Versicherer, der zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, kann den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen. Bei Erstattung des Rückkaufswerts gemäß § 176 VersVG wird die Steuer nicht erstattet (§ 7 Abs 2 VersStG).Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird nach Paragraph 9, Absatz eins, VersStG die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Der Versicherer, der zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, kann den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen. Bei Erstattung des Rückkaufswerts gemäß Paragraph 176, VersVG wird die Steuer nicht erstattet (Paragraph 7, Absatz 2, VersStG).
C. Zur Rückforderung der Versicherungssteuer
1.1. Der Rücktritt führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags. § 1435 ABGB räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn der zunächst vorhandene rechtliche Grund – wie etwa bei einem Rücktritt – wegfällt. Der Wegfall des Vertrags beseitigt bei beiden Parteien den Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen ( Der Rücktritt führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags. Paragraph 1435, ABGB räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn der zunächst vorhandene rechtliche Grund – wie etwa bei einem Rücktritt – wegfällt. Der Wegfall des Vertrags beseitigt bei beiden Parteien den Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen (7 Ob 15/20m, 7 Ob 20/20x mwN; vgl mwN; vergleiche RS0018414 [T2]).
1.2. Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu und setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen ist. Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei – wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen – vom Empfängerhorizont aus festzustellen (vgl RS0020192). Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (vgl RS0033737). Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu und setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen ist. Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei – wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen – vom Empfängerhorizont aus festzustellen vergleiche RS0020192). Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen vergleiche RS0033737).
2. Bei der hier in Frage stehenden Rückabwicklung nach § 1435 ABGB ist in Ansehung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs 1 VersStG der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet, was aufgrund der Ausgestaltung der Steuer schon von Anfang an klar ist. Bei der hier in Frage stehenden Rückabwicklung nach Paragraph 1435, ABGB ist in Ansehung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 7, Absatz eins, VersStG der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet, was aufgrund der Ausgestaltung der Steuer schon von Anfang an klar ist.
Soweit nach § 7 Abs 4 VersStG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts „gilt“, „insbesondere“ soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt, sind über den Bereich der Einziehung und Abfuhr der Steuer hinaus keine Gründe ersichtlich, warum die Steuer versicherungssteuerrechtlich zum Versicherungsentgelt gehören sollte. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die bis dahin inhaltsgleiche deutsche Rechtslage in jüngerer Zeit insofern geändert wurde (vgl nunmehr § 7 Abs 9 dVersStG 1996 idF VerkehrStÄndG, dBGBl I 2012/57, 2433), als das Wort „insbesondere“ als entbehrlich entfallen ist (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum VerkehrStÄndG, BundestagsSoweit nach Paragraph 7, Absatz 4, VersStG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts „gilt“, „insbesondere“ soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt, sind über den Bereich der Einziehung und Abfuhr der Steuer hinaus keine Gründe ersichtlich, warum die Steuer versicherungssteuerrechtlich zum Versicherungsentgelt gehören sollte. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die bis dahin inhaltsgleiche deutsche Rechtslage in jüngerer Zeit insofern geändert wurde vergleiche nunmehr Paragraph 7, Absatz 9, dVersStG 1996 in der Fassung VerkehrStÄndG, dBGBl römisch eins 2012/57, 2433), als das Wort „insbesondere“ als entbehrlich entfallen ist (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum VerkehrStÄndG, Bundestags-
Drucksache 321/12).
Die eingehobene Versicherungssteuer verbleibt nicht beim Versicherer, der nur die – ihm vom Staat übertragene – abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer an den Staat zu besorgen hat, ohne dass sich dadurch an deren Charakter etwas ändern würde. Nähme der Staat für die Einhebung der auf Versicherungsverträge erhobenen Steuer nicht einen privaten Dritten (hier den Versicherer) in die Pflicht, bliebe es bei der Grundregel, dass der Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer selbst zu sorgen hat. Dies ist auch schon nach geltendem österreichischem Recht bei Verträgen mit Versicherern ohne (Wohn-)Sitz oder Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts im EWR der Fall (§ 7 Abs 3 VersStG). Auch dies zeigt, dass der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (§ 3 Abs 1 VersStG) nur das (Netto)Sitz oder Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts im EWR der Fall (Paragraph 7, Absatz 3, VersStG). Auch dies zeigt, dass der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (Paragraph 3, Absatz eins, VersStG) nur das (Netto-)Versicherungsentgelt gegenübersteht, wohingegen der Versicherungssteuer keine Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer entspricht und insofern kein Äquivalenzverhältnis besteht.
3.1. Die Erstbeklagte ist somit nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert, sondern die Leistungszuwendung erfolgte nach dem völlig klaren Zweck der zu beurteilenden Regeln des VersStG vom Steuerschuldner – hier der Klägerin – in Erfüllung einer Steuerpflicht an den Bund und nicht an den Versicherer (vgl Die Erstbeklagte ist somit nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert, sondern die Leistungszuwendung erfolgte nach dem völlig klaren Zweck der zu beurteilenden Regeln des VersStG vom Steuerschuldner – hier der Klägerin – in Erfüllung einer Steuerpflicht an den Bund und nicht an den Versicherer vergleiche Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung [2020] 69 f).
3.2. Nach § 1435 ABGB kannNach Paragraph 1435, ABGB kann daher der Versicherungsnehmer im Falle des ihm auf unionsrechtlicher Grundlage zustehenden Rücktritts vom Vertrag vom Versicherer nur die Netto-Versicherungsprämie, also das Entgelt für die Versicherung, erlangen. Hinsichtlich der an den Bund geleisteten Versicherungssteuer ist er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren oder auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer verwiesen.
4.1. Der EuGH hat bereits ausgeführt, dass in einem Fall, in dem der Rücktritt nicht fristgerecht unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrags erklärt wird, weil überhaupt keine Informationen mitgeteilt werden oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, es Sache des Versicherers ist, einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 109 und 69, unter Hinweis auf C-209/12, Endress, Rn 30).
4.2. Nunmehr führt der EuGH in C-803/19, WWK, Rn 28 und 31 f (unter ausdrücklichem Hinweis auf C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 104 und 117) aus, dass die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht an die Ausübung des Rücktrittsrechts geknüpften rechtlichen Wirkungen – also nicht die unionsrechtlich geregelten Wirkungen wie die Pflicht zur Erstattung der aufgrund des Versicherungsvertrags gezahlten Beträge zuzüglich Vergütungszinsen oder die Ingangsetzung der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch – so beschaffen sein müssen, dass sie den Versicherungsnehmer nicht davon abhalten, sein Rücktrittsrecht auszuüben, und die Anwendung der nationalen Vorschriften über die Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts nicht die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts beeinträchtigen.
Die Versicherungssteuer ist eine Abgabe, deren Schuldner der Versicherungsnehmer ist, während der Versicherer nur für die Einziehung der Steuer für den Staat und die Entrichtung im Namen des Versicherungsnehmers zu sorgen hat. Der EuGH hält dazu ausdrücklich fest, dass die Ausübung des Rechts des Versicherungsnehmers, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, als solches nicht unmittelbar berührt wird, wenn der Versicherungsnehmer die Beträge, die er an den Versicherer als Versicherungssteuer gezahlt hat, nicht unmittelbar vom Versicherer zurückfordern kann (C-803/19, WWK, Rn 34 f).
Dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadenersatz vom Versicherer verlangen muss, stehen keine unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser als Steuer auf Versicherungsprämien gezahlten Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts, das dem Versicherungsnehmer nach dem Unionsrecht zusteht, in Frage zu stellen (C-803/19, WWK, Rn 37).
5.1. Ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RS0112256; RS0008901) ließe sich schon durch die Nichtrückzahlung der Versicherungssteuer in so geringem Ausmaß von 4 % der Nettoprämie nicht von einem Rücktritt von einem seinen Bedürfnissen nicht entsprechenden Vertrag abhalten; durch den Abzug der Versicherungssteuer wird daher die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers (vgl EuGH C Ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RS0112256; RS0008901) ließe sich schon durch die Nichtrückzahlung der Versicherungssteuer in so geringem Ausmaß von 4 % der Nettoprämie nicht von einem Rücktritt von einem seinen Bedürfnissen nicht entsprechenden Vertrag abhalten; durch den Abzug der Versicherungssteuer wird daher die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers vergleiche EuGH C-803/19, WWK, Rn 28 und 31 f, unter ausdrücklichem Hinweis auf C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 104 und 117) grundsätzlich nicht beeinträchtigt.
5.2. Zudem steht dem Versicherungsnehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer zu. Es ist dessen Sache, „einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, nicht nachgekommen ist“ (vgl C Zudem steht dem Versicherungsnehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer zu. Es ist dessen Sache, „einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, nicht nachgekommen ist“ vergleiche C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 106 ff). Mit den nach österreichischem Recht geltenden Möglichkeiten der Einklagung von Schadenersatz wird nach den dargelegten Kriterien des EuGH (C-803/19, WWK, Rn 37) die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts nicht in Frage gestellt. Schon jetzt sei ausgeführt, dass es dem Versicherungsnehmer aber wegen des Aufwands des abgabenrechtlichen Verfahrens und allfällig problematischer Rechtslage nicht zumutbar ist (vgl 7 Ob 13/20t mwN), vor Erhebung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Versicherer zu versuchen, vom Bund die Steuer zurückerstattet zu erhalten. Insoweit trifft den Versicherungsnehmer daher keine Schadensminderungspflicht., Rn 37) die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts nicht in Frage gestellt. Schon jetzt sei ausgeführt, dass es dem Versicherungsnehmer aber wegen des Aufwands des abgabenrechtlichen Verfahrens und allfällig problematischer Rechtslage nicht zumutbar ist vergleiche 7 Ob 13/20t mwN), vor Erhebung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Versicherer zu versuchen, vom Bund die Steuer zurückerstattet zu erhalten. Insoweit trifft den Versicherungsnehmer daher keine Schadensminderungspflicht.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Versicherer auf Rückzahlung der Versicherungssteuer auf bereicherungsrechtlicher Grundlage besteht somit nicht.
6. Der von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachte Schadenersatzanspruch wurde vom Erstgericht verneint und in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten.
Hat – wie hier – die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen, wurde das Ersturteil aber nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RS0043338 [T10, T11, T12, T13, T27]; RS0041570 [T8, T11]).
Die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen, der Klägerin sei ein Schaden dadurch entstanden, dass die Erstbeklagte es entgegen § 7 Abs 4 und § 9 VersStG, § 202 BAO sowie entgegen vertragsrechtlicher Sorgfaltspflichten unterlassen habe, die Versicherungssteuer im Gesamtsteuerbetrag abzusetzen oder den Antrag auf Erstattung der Versicherungssteuer gegenüber der Steuerbehörde zu stellen, sind daher unzulässige Neuerungen.Die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen, der Klägerin sei ein Schaden dadurch entstanden, dass die Erstbeklagte es entgegen Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 9, VersStG, Paragraph 202, BAO sowie entgegen vertragsrechtlicher Sorgfaltspflichten unterlassen habe, die Versicherungssteuer im Gesamtsteuerbetrag abzusetzen oder den Antrag auf Erstattung der Versicherungssteuer gegenüber der Steuerbehörde zu stellen, sind daher unzulässige Neuerungen.
D. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.