Begründung:
Der am 14. 9. 1992 verstorbene Vater der Prozessparteien hinterließ sechs Kinder. Ein Sohn hatte schon 1981 auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet. Mit Notariatsakt vom 4. 6. 1987 hatte der Erblasser einen Großteil seines Liegenschaftsvermögens (das aus rund 500 ha land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit mehreren Hofstellen besteht) dem Beklagten übergeben. Der Beklagte hatte Gegenleistungen zu erbringen (unter anderem die Übernahme von auf den Liegenschaften sichergestellten Forderungen;
freie Wohnung des Übergebers und seiner Frau; Pflegeleistungen;
Versorgungsrente für die Frau des Übergebers). Mit Schenkungsvertrag vom 4. 6. 1987 übergab der Vater seinen restlichen Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von rund 83 ha (die "Schwagerhube") seiner Frau mit der Auflage, die Liegenschaften einem seiner Kinder oder Enkelkinder entweder zu Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen, jeweils nach ihrer freien Wahl. Für den Fall des Vorversterbens der Frau sollte dem Geschenkgeber die Wahl des Erben und Übernehmers der Liegenschaften zustehen. Mit Kodizill vom 4. 6. 1987 verfügte die Geschenknehmerin, falls sie vor ihrem Ehegatten versterben sollte, dass die "Schwagerhube" eines der Kinder oder Enkelkinder ihres Ehemanns zu erhalten und dieser die Auswahl zu treffen habe. Die Frau des Erblassers verstarb am 11. 7. 1989. Im Sinne dieses Kodizills bestimmte der Vater den Beklagten zum Vermächtnisnehmer und Übernehmer der "Schwagerhube". Mit Notariatsakt vom 7. 5. 1992 verzichtete der Beklagte für sich und seine Nachkommenschaft gegenüber seinem Vater auf den Pflichtteil. An diesem Tag errichtete der Vater ein Testament, mit dem er frühere Testamente widerrief und den Beklagten zum Alleinerben einsetzte. Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater entschlug sich der Beklagte seines Erbrechts. Die Kläger erklärten sich auf Grund des Gesetzes zu je einem Viertel des Nachlasses bedingt zu Erben. Sie wurden in den Nachlass eingeantwortet. Die Aktiva betrugen 656.302 S.
Die eingeantworteten vier Erben machen gegen den Beklagten in den nunmehr verbundenen Rechtssachen gestützt auf § 785 ABGB Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Pflichtteilsquote beträgt je 10 %. Die unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers unterlägen der unbefristeten Schenkungsanrechnung. Vor der Verbindung der Rechtssachen war in den Verfahren des Erstklägers und der Zweitklägerin die Rechtsfrage zu klären, ob der Beklagte trotz der Bestimmung des § 785 Abs 3 ABGB der unbefristeten Anrechnung ausgesetzt sei, welche Rolle also seinem Pflichtteilsverzicht für die Pflichtteilsansprüche zukommt. Über diese Frage wurde mit den beiden Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 519/95 = SZ 68/47 (im Verfahren der Zweitklägerin) und 6 Ob 555/95 (im Verfahren des Erstklägers) dahin entschieden, dass die Berufung des Beklagten auf § 785 Abs 3 ABGB rechtsmissbräuchlich erfolgte, weil der Pflichtteilsverzicht nur den Zweck gehabt habe, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu unterlaufen. Für den Fortgang der Verfahren wurde in beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen die Rechtsansicht überbunden, dass bei der Wertermittlung des 500 ha großen Besitzes, der kein Hof mittlerer Größe im Sinn des § 2 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG sein könne, der "Wohlbestehenswert" keine Rolle spiele (4 Ob 519/95), dass also vom Verkehrswert auszugehen sei (6 Ob 555/95).Die eingeantworteten vier Erben machen gegen den Beklagten in den nunmehr verbundenen Rechtssachen gestützt auf Paragraph 785, ABGB Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Pflichtteilsquote beträgt je 10 %. Die unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers unterlägen der unbefristeten Schenkungsanrechnung. Vor der Verbindung der Rechtssachen war in den Verfahren des Erstklägers und der Zweitklägerin die Rechtsfrage zu klären, ob der Beklagte trotz der Bestimmung des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB der unbefristeten Anrechnung ausgesetzt sei, welche Rolle also seinem Pflichtteilsverzicht für die Pflichtteilsansprüche zukommt. Über diese Frage wurde mit den beiden Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 519/95 = SZ 68/47 (im Verfahren der Zweitklägerin) und 6 Ob 555/95 (im Verfahren des Erstklägers) dahin entschieden, dass die Berufung des Beklagten auf Paragraph 785, Absatz 3, ABGB rechtsmissbräuchlich erfolgte, weil der Pflichtteilsverzicht nur den Zweck gehabt habe, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu unterlaufen. Für den Fortgang der Verfahren wurde in beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen die Rechtsansicht überbunden, dass bei der Wertermittlung des 500 ha großen Besitzes, der kein Hof mittlerer Größe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner ErbhöfeG sein könne, der "Wohlbestehenswert" keine Rolle spiele (4 Ob 519/95), dass also vom Verkehrswert auszugehen sei (6 Ob 555/95).
Im Verfahren erster Instanz begehrten zuletzt der Erstkläger und die Zweitklägerin eine Pflichtteilsergänzung von je 11 Mio S, der Drittkläger 10 Mio S und die Viertklägerin 7 Mio S. Letztere bezog in ihre Berechnung die sogenannte "Schwagerhube" nicht ein, während die ersten drei Kläger auf dem Standpunkt stehen, dass auch diese Zuwendung anrechnungspflichtig sei, weil sie der Beklagte von seinem Vater auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB erhalten habe. Die Kläger gehen bei ihrer Berechnung des Pflichtteils von einem Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften von etwas mehr als 251 Mio S (zum Übergabszeitpunkt) bzw von 254 Mio S (zum Todeszeitpunkt) sowie einer Geschenkquote von 85 % aus. Der Wert der "Schwagerhube" betrage 13 Mio S.Im Verfahren erster Instanz begehrten zuletzt der Erstkläger und die Zweitklägerin eine Pflichtteilsergänzung von je 11 Mio S, der Drittkläger 10 Mio S und die Viertklägerin 7 Mio S. Letztere bezog in ihre Berechnung die sogenannte "Schwagerhube" nicht ein, während die ersten drei Kläger auf dem Standpunkt stehen, dass auch diese Zuwendung anrechnungspflichtig sei, weil sie der Beklagte von seinem Vater auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB erhalten habe. Die Kläger gehen bei ihrer Berechnung des Pflichtteils von einem Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften von etwas mehr als 251 Mio S (zum Übergabszeitpunkt) bzw von 254 Mio S (zum Todeszeitpunkt) sowie einer Geschenkquote von 85 % aus. Der Wert der "Schwagerhube" betrage 13 Mio S.
Der Beklagte beantragte die Abweisung aller Klagebegehren. Mit dem Übergabsvertrag vom 4. 6. 1987 sei keine Schenkung erfolgt. Bei den übergebenen Liegenschaften handle es sich um einen Erbhof, sodass nur der "Wohlbestehenswert" der Berechnung zu Grunde gelegt werden dürfe. Die "Schwagerhube" sei dem Beklagten erst im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter zugekommen und im vorliegenden Pflichtteilsprozess nicht zu berücksichtigen. Die Zweitklägerin habe anzurechnende Vorausempfänge erhalten, womit ihr Pflichtteilsanspruch abgedeckt worden sei. Die Viertklägerin müsse sich vor Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsforderungen zunächst an ihre Schwester (die Zweitklägerin) als später Beschenkte halten und die Herausgabe der Zuwendungen verlangen.
Das Erstgericht verband die Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es verurteilte den Beklagten, dem Erstkläger und der Zweitklägerin jeweils 10,775.245 S, dem Drittkläger 10,000.000 S und der Viertklägerin 7,000.000 S jeweils samt 4 % Zinsen zu zahlen. Die Mehrbegehren wurden (rechtskräftig) abgewiesen. Von den Feststellungen sind folgende hervorzuheben:
Der Erblasser habe 1982 noch über ein weiteres Gut verfügt. Wegen eines Schuldenstandes von 75 Mio S habe eine Zwangsversteigerung gedroht. Am 1. 7. 1987 habe der Schuldenstand rund 32 Mio S betragen. Für einen Kredit habe eine Bürgschaftshaftung über 6,565.558 S bestanden. Eine Sanierung wäre nur durch Abverkäufe von Grundstücken möglich gewesen. Der damals 57-jährige Beklagte sei Gutsverwalter in Wien gewesen und habe rund 40.000 S netto monatlich verdient. Der Vater habe den Besitz in eine Hand übergeben wollen und für die Übergabe auch einen entfernten Verwandten ins Auge gefasst. Der Erstkläger habe eine Betriebsübernahme abgelehnt, der Beklagte sei letztlich in Kenntnis von Schulden in der Höhe von über 40 Mio S dazu bereit gewesen. Für das Jahr 1987 (und im Wesentlichen auch für das Jahr 1992) stellte das Erstgericht folgende Verkehrswerte der dem Beklagten übergebenen Betriebe (Lebmach; Silberegg; Pirker; "Sonstiges": verkaufsreife Bauparzellen und Grünflächen) fest:
Bei einer gemeinsamen Bewertung als Verkaufseinheit betrage der Verkehrswert 120 Mio S. Bei einer getrennten Bewertung von vier Verkaufseinheiten ergebe sich ein Verkehrswert von 149 oder 150 Mio S, bei einer fiktiven Realteilung in fünf "Zerschlagungseinheiten" sei ein Verkaufserlös von 163 Mio S erzielbar. Bei einer noch weitgehenden Aufsplittung betrage der höchste Bruttoveräußerungserlös rund 210 Mio S. Die übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bestünden aus vier Komplexen, die weder vom Übernehmer noch vom Übergeber als selbständige Betriebe geführt worden seien. Es bestehe eine einheitliche Verwaltung und Bearbeitung. Die Komplexe stünden in einem ökonomischen und technischen Verbund, der Synergien bewirkte. Jeder der Betriebe könne bei einem Verkauf aber als getrennte eigenständige Einheit geführt werden. In Kärnten seien Liegenschaften in Eigenjagdgröße ab 115 ha aber nicht über 200 bis 250 ha optimal veräußerbar. Die "Schwagerhube" habe zum 14. 9. 1992 einen Verkehrswert von 13,200.000 S gehabt. Die Grundstückspreise seien in der Zeit zwischen 1987 bis 1992 im Wesentlichen gleich geblieben.
Zu den vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen stellte das Erstgericht folgende kapitalisierten Werte fest:
Wohnrecht des Übergebers und seiner Frau unter Berücksichtigung der Lebenserwartung 553.000 S; Rentenbarwert (Pflegeleistungen; Arztkosten ua) 1,805.000 S für die Frau des Übergebers und 995.000 S für den Übergeber; der vom Übernehmer beizustellende Garagenplatz 48.000 S; die Leibrente (15.000 S monatlich für die Gattin des Übergebers) 1,9 Mio S. Die übernommenen bücherlichen Schulden hätten 36,926.000 S betragen. Weiters hätten Darlehensschulden für die Schaffung von "Startwohnungen" von 8,653.000 S bestanden. Die Bürgschaftsverpflichtung sei mit 3,831.000 S offen. Insgesamt bewertete das Erstgericht alle Gegenleistungen des Beklagten mit 54,281.000 S.
Mit dem Übergabsvertrag seien dem Beklagten auch Fahrnisse mit einem Wert von 225.000 S geschenkt worden.
Die 1929 geborene Zweitklägerin sei bis zu ihrer Verehelichung im Jahr 1957 am Hof tätig gewesen. Sie habe keinen Lohn erhalten. Der Vater habe ihr für den Fall der Heirat eine "fürstliche" Ausstattung versprochen und ihr eine Wohnung in Klagenfurt geschenkt, die zum Zeitpunkt der Übergabe am 18. 8. 1970 einen Verkehrswert von 455.000 S, zum 14. 9. 1992 aber einen Verkehrswert von 2,620.000 S gehabt habe. Anlässlich ihrer Eheschließung habe die Zweitklägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände im Wert von 18.000 S und 15.000 S erhalten. Der Vater habe der Zweitklägerin auch ein Baugrundstück (mit einem Verkehrswert von 1,130.000 S zum Todeszeitpunkt und von 940.000 S zum Übergabszeitpunkt im Jahr 1989) übergeben und dazu bemerkt, dass die Übergabe für ihre Arbeit erfolge.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Übergabsvertrag unter Bedachtnahme auf die Wertunterschiede der wechselseitigen Leistungen als gemischte Schenkung zu qualifizieren sei. Für die Verkehrswertermittlung sei die Variante mit fünf Teileinheiten und dem dafür ermittelten Verkehrswert von 149 Mio S per 1987 heranzuziehen und diesem Verkehrswert die Gegenleistungen von 54,281.000 S per 1987 gegenüberzustellen. Daraus errechne sich eine Geschenkquote von 63,57 %. Zum Zeitpunkt des Erbanfalls betrage der Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften 151 Mio S und der des Geschenkanteils 95,990.700 S. Die "Schwagerhube" sei dem Beklagten von seinem Vater unentgeltlich zugekommen, weil die Ehefrau des Erblassers nur die Rechtsstellung einer Fruchtgenussberechtigten gehabt habe, sodass die "Schwagerhube" bei der Schenkungsanrechnung zu 100 % einzubeziehen sei. Zusammen mit dem für die übergebenen wertvollen Fahrnisse (402.500 S) zustehenden Betrag ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 109,393.200 S. Die Pflichtteilsquote der Kläger betrage je 1/10. Davon sei die gesetzliche Erbportion von je einem Viertel des reinen Nachlasses (164.075 S) abzuziehen. Die an die Zweitklägerin erfolgten Zuwendungen seien bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsbetrages nicht zu berücksichtigen. Die Zuwendungen seien für eine 10 Jahre dauernde unentgeltliche Tätigkeit im Betrieb geleistet worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und erkannte den Beklagten für schuldig, dem Erstkläger, der Zweitklägerin und dem Drittkläger je den Betrag von 9,540.875 S und der Viertklägerin 7,000.000 S zu zahlen. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht änderte ferner auch die Kostenentscheidung des Erstgerichtes.
Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte rechtlich im Wesentlichen Folgendes aus:
Die vom Erstgericht angenommene Bindung an die in den Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofs angeordnete Wertermittlungsmethode nach dem Verkehrswert sei nicht zu beanstanden. Es sei keine Sachverhaltsänderung eingetreten. Der Oberste Gerichtshof habe bei dem mehr als 500 ha großen Besitz des Beklagten ausgesprochen, dass kein Erbhof vorliege und dass daher der Verkehrswert zu ermitteln sei. Ein Verfahrensmangel wegen unrichtiger Wertermittlung liege nicht vor. Der Rüge des Beklagten, es lägen keine Feststellungen des Erstgerichtes zum Schenkungswillen vor, sei zu entgegnen, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung und dort unbekämpft das Vorhandensein eines solchen Parteiwillens festgestellt habe. Es habe aus den Wertunterschieden erschlossen, dass die überwiegende Unentgeltlichkeit des Vertrages beiden Teilen bewusst gewesen sein musste. Das Erstgericht habe eine Geschenkquote von 63,57 % ermittelt. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Zuwendungen des Erblassers an die Zweitklägerin bei der Berechnung des Pflichtteils als Vorempfang nicht in Anschlag zu bringen seien, sei zu billigen. Die Zuwendungen seien das Entgelt für jahrelange unentgeltliche Arbeitsleistungen.
Die Berufung des Beklagten sei nur in dem Punkt berechtigt, dass in die Berechnung der Pflichtteile auch der Verkehrswert der "Schwagerhube" einbezogen worden sei. Gemäß § 785 ABGB seien nur Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Die "Schwagerhube" habe der Erblasser mit Schenkungsvertrag seiner Frau mit der Auflage übertragen, das Geschenkobjekt einem der Kinder oder Enkelkinder zu übergeben oder zu hinterlassen. Die Frau habe mit Kodizill darüber verfügt. Die Bestimmung des Beklagten als Vermächtnisnehmer und die Übergabe der "Schwagerhube" sei nicht durch den Vater, sondern durch dessen Frau erfolgt. Es liege kein Fall einer fideikommissarischen Substitution und auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, weil der Beklagte seine Rechte an der "Schwagerhube" nicht aus einer einem Erben seines Vaters aufgetragenen Verpflichtung oder einem seinem Vater erklärten oder ihn begünstigenden Versprechen ableite, sondern aus dem Kodizill der Mutter. Es verringere sich daher die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Schenkungspflichtteiles. In diese seien nur die Werte der Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbanfalls, nämlich für die Liegenschaftskomplexe Lebmach, Silberegg, Pirker und Sonstiges der dem Geschenkanteil entsprechende Betrag von 95,990.700 S und für die Fahrnisse 402.500 S einzubeziehen. Der Schenkungspflichtteil betrage 9,639.320 S. Diesem sei der Nachlasspflichtteil von 65.630 S je Kläger hinzuzurechnen, sodass der erhöhte Pflichtteil 9,704.950 S betrage. Davon seien die Erbportionen von je 164.075 S abzuziehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrage daher 9,540.875 S.Die Berufung des Beklagten sei nur in dem Punkt berechtigt, dass in die Berechnung der Pflichtteile auch der Verkehrswert der "Schwagerhube" einbezogen worden sei. Gemäß Paragraph 785, ABGB seien nur Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Die "Schwagerhube" habe der Erblasser mit Schenkungsvertrag seiner Frau mit der Auflage übertragen, das Geschenkobjekt einem der Kinder oder Enkelkinder zu übergeben oder zu hinterlassen. Die Frau habe mit Kodizill darüber verfügt. Die Bestimmung des Beklagten als Vermächtnisnehmer und die Übergabe der "Schwagerhube" sei nicht durch den Vater, sondern durch dessen Frau erfolgt. Es liege kein Fall einer fideikommissarischen Substitution und auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, weil der Beklagte seine Rechte an der "Schwagerhube" nicht aus einer einem Erben seines Vaters aufgetragenen Verpflichtung oder einem seinem Vater erklärten oder ihn begünstigenden Versprechen ableite, sondern aus dem Kodizill der Mutter. Es verringere sich daher die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Schenkungspflichtteiles. In diese seien nur die Werte der Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbanfalls, nämlich für die Liegenschaftskomplexe Lebmach, Silberegg, Pirker und Sonstiges der dem Geschenkanteil entsprechende Betrag von 95,990.700 S und für die Fahrnisse 402.500 S einzubeziehen. Der Schenkungspflichtteil betrage 9,639.320 S. Diesem sei der Nachlasspflichtteil von 65.630 S je Kläger hinzuzurechnen, sodass der erhöhte Pflichtteil 9,704.950 S betrage. Davon seien die Erbportionen von je 164.075 S abzuziehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrage daher 9,540.875 S.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil im Hinblick auf die schon ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil im Hinblick auf die schon ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen seien.
Gegen die Berufungsentscheidung richten sich
I. die außerordentlichen Revisionen der erst-, zweit- und drittklagenden Parteien mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils undrömisch eins. die außerordentlichen Revisionen der erst-, zweit- und drittklagenden Parteien mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und
II. die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass alle Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden, hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.römisch II. die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass alle Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden, hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.
Mit den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen zur Revision des Beklagten beantragen alle vier Kläger, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revisionen der Kläger sind mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revisionen der Kläger sind mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.