Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zur Rechtsfrage, ob bei Geltendmachung eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs und eines Widerrufsanspruchs das Anbot des Beklagten auf Abschluß eines Vergleichs über die Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs beseitigt, liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.Zur Rechtsfrage, ob bei Geltendmachung eines auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs und eines Widerrufsanspruchs das Anbot des Beklagten auf Abschluß eines Vergleichs über die Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs beseitigt, liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
Im Revisionsverfahren sind der rufschädigende Charakter und die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen des Beklagten im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB nicht mehr strittig. Der Revisionswerber begründet den von ihm zu beweisenden Wegfall der Wiederholungsgefahr mit dem von den Klägern nicht angenommenen Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs. Bei Ansprüchen nach § 1330 Abs 2 ABGB könnte nicht die Rechtsprechung in Wettbewerbssachen herangezogen werden, wonach neben dem Unterlassungsanspruch auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren nach § 25 UWG anerkannt werden müsse, damit die Wiederholungsgefahr als beseitigt angesehen werden könne. Die Wiederholungsgefahr bestehe hinsichtlich des Unterlassungsbgehrens auch dann nicht mehr, wenn der geltend gemachte Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nicht anerkannt werde.Im Revisionsverfahren sind der rufschädigende Charakter und die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen des Beklagten im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht mehr strittig. Der Revisionswerber begründet den von ihm zu beweisenden Wegfall der Wiederholungsgefahr mit dem von den Klägern nicht angenommenen Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs. Bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB könnte nicht die Rechtsprechung in Wettbewerbssachen herangezogen werden, wonach neben dem Unterlassungsanspruch auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren nach Paragraph 25, UWG anerkannt werden müsse, damit die Wiederholungsgefahr als beseitigt angesehen werden könne. Die Wiederholungsgefahr bestehe hinsichtlich des Unterlassungsbgehrens auch dann nicht mehr, wenn der geltend gemachte Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nicht anerkannt werde.
Der Rechtsansicht des Beklagten ist aus folgenden Gründen beizupflichten:
Ein Unterlassungstitel soll der Gefahr künftiger Rechtsverletzungen vorbeugen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 51/87 uva). Fraglich ist nun, ob die Wiederholungsgefahr deshalb noch anzunehmen ist, weil der Beklagte die weiteren Ansprüche der Kläger auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufs nicht anerkannt und dazu keinen Vergleich angeboten hat. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Ansicht über das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung in Wettbewerbssachen gestützt, wonach der Beklagte, wenn der Kläger einen Unterlassungsanspruch (etwa nach § 7 UWG) und einen Veröffentlichungsanspruch geltend macht, beide Ansprüche anzuerkennen habe, damit die Wiederholungsgefahr verneint werden könne (ÖBl 1984, 135 uva). Beim Urteilsveröffentlichungsbegehren nach § 25 Abs 3 UWG handelt es sich aber um einen Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch (SZ 52/94), bei dem eine gerichtliche Ermächtigung zur Veröffentlichung eines Teilvergleichs (über die Unterlassungsverpflichtung) nicht in Frage kommt (ÖBl 1980, 47), sodaß der Kläger bei Annahme des Vergleichsanbotes seinen Veröffentlichungsanspruch nicht mehr durchsetzen kann, also mit dem Vergleich nicht alles erhält, was er im Prozeß durchsetzen könnte. Bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB sieht das Gesetz keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch vor (MR 1994, 111 mwN; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz 77), ein solcher wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Beim Widerrufsbegehren und beim Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufs handelt es sich nicht um Nebenansprüche zum Unterlassungsbegehren, sondern um davon verschiedene, selbständige Ansprüche. Der Widerruf ist eine Art der Naturalherstellung, mit dem die Wirkungen der unwahren Äußerungen beseitigt werden sollen (ÖBl 1993, 84). Er dient der Beseitigung der schon eingetretenen Folgen der Rufschädigung, während die Unterlassungsverpflichtung künftige weitere Rufschädigungen verhindern soll. Der Unterlassungsanspruch steht unabhängig von einem Verschulden zu, der Widerrufsanspruch setzt den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten voraus. Nur beim Unterlassungsanspruch ist die Frage der Wiederholungsgefahr bedeutsam. Wegen der Verschiedenheit der Ansprüche kann die Wiederholungsgefahr im jeweiligen Einzelfall, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, auch dann verneint werden, wenn der Beklagte nur einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, nicht aber einen Vergleich auch hinsichtlich des gestellten Widerrufsbegehrens (und hinsichtlich des Begehrens auf Veröffentlichung des Widerrufs) anbietet. Im Fall der Kumulierung mehrerer Ansprüche steht es dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, wenn der Beklagte über das Unterlassungsbegehren hinausreichende weitere Ansprüche nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert, etwa über ein neben dem Unterlassungsbegehren gestelltes Schadenersatzbegehren (SZ 51/87), über ein weiteres Unterlassungsbegehren (ÖBl 1984, 123 = SZ 57/104) oder über das Kostenbegehren (ÖBl 1985, 164). Ein Vergleichsanbot nur hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens wäre allerdings nicht ausreichend, wenn der Beklagte den Kläger damit zu einem teilweisen Nachgeben hinsichtlich der weiteren Begehren nötigen wollte (4 Ob 28/94). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Mit dem angebotenen Teilvergleich wurde die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet. Daß trotz dieses Anbots die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, hätten die Kläger zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Sie haben die Ablehnung des Vergleichs nur mit dem mangelnden Anbot eines Vergleichs auch hinsichtlich des Widerrufsbegehrens (und dessen Veröffentlichung) begründet, was - wie dargelegt - für die Annahme des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Im Fall der Annahme des Vergleichs durch die Kläger hätten diese alles erhalten, was sie bei Fortsetzung des Prozesses über den Unterlassungsanspruch durchsetzen hätten können. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die Revision daher berechtigt.Ein Unterlassungstitel soll der Gefahr künftiger Rechtsverletzungen vorbeugen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 51/87 uva). Fraglich ist nun, ob die Wiederholungsgefahr deshalb noch anzunehmen ist, weil der Beklagte die weiteren Ansprüche der Kläger auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufs nicht anerkannt und dazu keinen Vergleich angeboten hat. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Ansicht über das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung in Wettbewerbssachen gestützt, wonach der Beklagte, wenn der Kläger einen Unterlassungsanspruch (etwa nach Paragraph 7, UWG) und einen Veröffentlichungsanspruch geltend macht, beide Ansprüche anzuerkennen habe, damit die Wiederholungsgefahr verneint werden könne (ÖBl 1984, 135 uva). Beim Urteilsveröffentlichungsbegehren nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG handelt es sich aber um einen Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch (SZ 52/94), bei dem eine gerichtliche Ermächtigung zur Veröffentlichung eines Teilvergleichs (über die Unterlassungsverpflichtung) nicht in Frage kommt (ÖBl 1980, 47), sodaß der Kläger bei Annahme des Vergleichsanbotes seinen Veröffentlichungsanspruch nicht mehr durchsetzen kann, also mit dem Vergleich nicht alles erhält, was er im Prozeß durchsetzen könnte. Bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB sieht das Gesetz keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch vor (MR 1994, 111 mwN; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz 77), ein solcher wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Beim Widerrufsbegehren und beim Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufs handelt es sich nicht um Nebenansprüche zum Unterlassungsbegehren, sondern um davon verschiedene, selbständige Ansprüche. Der Widerruf ist eine Art der Naturalherstellung, mit dem die Wirkungen der unwahren Äußerungen beseitigt werden sollen (ÖBl 1993, 84). Er dient der Beseitigung der schon eingetretenen Folgen der Rufschädigung, während die Unterlassungsverpflichtung künftige weitere Rufschädigungen verhindern soll. Der Unterlassungsanspruch steht unabhängig von einem Verschulden zu, der Widerrufsanspruch setzt den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten voraus. Nur beim Unterlassungsanspruch ist die Frage der Wiederholungsgefahr bedeutsam. Wegen der Verschiedenheit der Ansprüche kann die Wiederholungsgefahr im jeweiligen Einzelfall, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, auch dann verneint werden, wenn der Beklagte nur einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, nicht aber einen Vergleich auch hinsichtlich des gestellten Widerrufsbegehrens (und hinsichtlich des Begehrens auf Veröffentlichung des Widerrufs) anbietet. Im Fall der Kumulierung mehrerer Ansprüche steht es dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, wenn der Beklagte über das Unterlassungsbegehren hinausreichende weitere Ansprüche nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert, etwa über ein neben dem Unterlassungsbegehren gestelltes Schadenersatzbegehren (SZ 51/87), über ein weiteres Unterlassungsbegehren (ÖBl 1984, 123 = SZ 57/104) oder über das Kostenbegehren (ÖBl 1985, 164). Ein Vergleichsanbot nur hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens wäre allerdings nicht ausreichend, wenn der Beklagte den Kläger damit zu einem teilweisen Nachgeben hinsichtlich der weiteren Begehren nötigen wollte (4 Ob 28/94). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Mit dem angebotenen Teilvergleich wurde die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet. Daß trotz dieses Anbots die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, hätten die Kläger zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Sie haben die Ablehnung des Vergleichs nur mit dem mangelnden Anbot eines Vergleichs auch hinsichtlich des Widerrufsbegehrens (und dessen Veröffentlichung) begründet, was - wie dargelegt - für die Annahme des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Im Fall der Annahme des Vergleichs durch die Kläger hätten diese alles erhalten, was sie bei Fortsetzung des Prozesses über den Unterlassungsanspruch durchsetzen hätten können. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die Revision daher berechtigt.
In der Frage der Betroffenheit von den rufschädigenden Äußerungen steht der Revisionswerber auf dem Standpunkt, daß die Zweitklägerin als Medieninhaberin der Tageszeitung mangels "Richtlinienkompetenz" (gemeint: die Kompetenz des Herausgebers zur Bestimmung der sogenannten Blattlinie) nicht betroffen sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Vorwürfe des Beklagten richten sich zwar primär (vor allem der Vorwurf über die Einflußnahme auf die Gestaltung der Kommentare in der Tageszeitung) gegen den Herausgeber der Zeitung, der die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt (§ 1 Abs 1 Z 9 MedienG), daneben ist aber durchaus auch die zweitklagende Medieninhaberin betroffen. Medieninhaber ist, wer ein Medienunternehmen betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG). Medieninhaber und die ihnen gleichgestellten Verleger müssen an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung der Medienwerke teilhaben. Dem Medieninhaber obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen (arg.: "betreibt"), worunter nach der Legaldefinition ein Unternehmen zu verstehen ist, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird (§ 1 Abs 1 Z 6 MedienG). Daher ist nicht zu bezweifeln, daß von den Äußerungen des Beklagten auch die Zweitklägerin betroffen ist. Angriffsziel der Äußerungen war das periodische Medienwerk (ein Rechtsobjekt), sodaß die Betroffenheit der an der Herstellung des Werkes beteiligten Medieninhaberin zu bejahen ist (SZ 64/182).In der Frage der Betroffenheit von den rufschädigenden Äußerungen steht der Revisionswerber auf dem Standpunkt, daß die Zweitklägerin als Medieninhaberin der Tageszeitung mangels "Richtlinienkompetenz" (gemeint: die Kompetenz des Herausgebers zur Bestimmung der sogenannten Blattlinie) nicht betroffen sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Vorwürfe des Beklagten richten sich zwar primär (vor allem der Vorwurf über die Einflußnahme auf die Gestaltung der Kommentare in der Tageszeitung) gegen den Herausgeber der Zeitung, der die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG), daneben ist aber durchaus auch die zweitklagende Medieninhaberin betroffen. Medieninhaber ist, wer ein Medienunternehmen betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG). Medieninhaber und die ihnen gleichgestellten Verleger müssen an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung der Medienwerke teilhaben. Dem Medieninhaber obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen (arg.: "betreibt"), worunter nach der Legaldefinition ein Unternehmen zu verstehen ist, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG). Daher ist nicht zu bezweifeln, daß von den Äußerungen des Beklagten auch die Zweitklägerin betroffen ist. Angriffsziel der Äußerungen war das periodische Medienwerk (ein Rechtsobjekt), sodaß die Betroffenheit der an der Herstellung des Werkes beteiligten Medieninhaberin zu bejahen ist (SZ 64/182).
Der Revisionswerber bemängelt weiters eine zu weite Fassung des Unterlassungs- und des Widerrufsbegehrens. Das Verbot habe sich auf die konkreten Behauptungen und wahrheitswidrige Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es nicht, weil das Unterlassungsbegehren mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen ist. Es ist aber auch nicht zu prüfen, ob der für den Unterlassungsanspruch gültige Grundsatz über die Zulässigkeit einer allgemeineren Fassung des Unterlassungsgebotes in gleichem Maße auch für das Widerrufsbegehren gilt. Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend auf die einschränkende Interpretation ihres Widerrufsbegehrens durch die Kläger in der Berufungsbeantwortung (S 3 f in ON 28) hingewiesen, wonach sich der Widerrufsantrag nur auf die in der Klage nach dem Wort "insbesondere" angeführten konkreten Tatsachenbehauptungen beziehe. Dieser Umstand war bei der Neufassung des Spruchs der Entscheidung zu berücksichtigen.
Gegen den Widerrufsanspruch (und seine Veröffentlichung) führt der Revisionswerber das Fehlen eines Verschuldens an den wahrheitswidrigen Behauptungen ins Treffen. Er habe seiner Mitarbeiterin vertrauen dürfen, welche die Tatsachen "aus *****-Kreisen bekanntgegeben erhalten" habe. Insoweit entfernt sich die Rechtsrüge nicht nur von den Feststellungen, sondern auch von den protokollierten Zeugenaussagen dieser Mitarbeiterin. In denen ist keine Rede davon, daß die Zeugin die Tatsachen "aus *****-Kreisen erhalten habe. Sie sprach nur von jemandem, dessen Identität sie nicht preisgeben will", und von ihrem "Informanten". Zu diesem Punkt der Rechtsrüge ist folgendes auszuführen: Bei der Gefährdung des Rufes eines anderen durch unwahre Behauptungen haftet der Täter deliktisch. Unter Verbreiten ist jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung, als auch die Weitergabe von Behauptungen Dritter zu verstehen, ohne daß sich der Äußernde mit ihnen identifizieren müßte (SZ 50/86 uva). Die Haftung setzt eine objektive und eine subjektive Sorgfaltsverletzung voraus. Die Sorgfaltspflicht besteht bei der Weitergabe von Äußerungen Dritter in einer Prüfpflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Äußerungen. Diese für Journalisten im Gesetz besonders geregelte Prüfpflicht zu ordnungsgemäßer Recherche ist zumindest in gewissem Maße ganz allgemein auch außerhalb des genannten Personenkreises zu fordern, weil es andernfalls Tätern möglich wäre, sich hinter Äußerungen Dritter zu verstecken, die vom Verletzten aus irgendwelchen Gründen nicht haftbar gemacht werden könnten. Daß der Beklagte eine Überprüfung der fremden Behauptungen vorgenommen hätte, wurde nicht einmal behauptet. Die ungeprüfte Weitergabe fremder, wahrheitswidriger und den Ruf anderer Personen schädigender Behauptungen ist objektiv sorgfaltswidrig. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit ist es ständige jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß für die Haftung des Verbreiters nach § 1330 Abs 2 ABGB leichte Fahrlässigkeit genügt. Eine Haftung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Mitteilende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte und sie daher als wahr ansehen konnte. Mangels Einblick des Verletzten (des Klägers) in diese Verhältnisse obliegt die Beweislast dem Beklagten (SZ 64/36 mwN). Dieser Beweis wurde hier nicht erbracht. Der Beklagte benannte nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht einmal seinen Informanten und gab keinerlei Gründe dafür an, warum er auf die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen vertrauen hätte dürfen.Gegen den Widerrufsanspruch (und seine Veröffentlichung) führt der Revisionswerber das Fehlen eines Verschuldens an den wahrheitswidrigen Behauptungen ins Treffen. Er habe seiner Mitarbeiterin vertrauen dürfen, welche die Tatsachen "aus *****-Kreisen bekanntgegeben erhalten" habe. Insoweit entfernt sich die Rechtsrüge nicht nur von den Feststellungen, sondern auch von den protokollierten Zeugenaussagen dieser Mitarbeiterin. In denen ist keine Rede davon, daß die Zeugin die Tatsachen "aus *****-Kreisen erhalten habe. Sie sprach nur von jemandem, dessen Identität sie nicht preisgeben will", und von ihrem "Informanten". Zu diesem Punkt der Rechtsrüge ist folgendes auszuführen: Bei der Gefährdung des Rufes eines anderen durch unwahre Behauptungen haftet der Täter deliktisch. Unter Verbreiten ist jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung, als auch die Weitergabe von Behauptungen Dritter zu verstehen, ohne daß sich der Äußernde mit ihnen identifizieren müßte (SZ 50/86 uva). Die Haftung setzt eine objektive und eine subjektive Sorgfaltsverletzung voraus. Die Sorgfaltspflicht besteht bei der Weitergabe von Äußerungen Dritter in einer Prüfpflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Äußerungen. Diese für Journalisten im Gesetz besonders geregelte Prüfpflicht zu ordnungsgemäßer Recherche ist zumindest in gewissem Maße ganz allgemein auch außerhalb des genannten Personenkreises zu fordern, weil es andernfalls Tätern möglich wäre, sich hinter Äußerungen Dritter zu verstecken, die vom Verletzten aus irgendwelchen Gründen nicht haftbar gemacht werden könnten. Daß der Beklagte eine Überprüfung der fremden Behauptungen vorgenommen hätte, wurde nicht einmal behauptet. Die ungeprüfte Weitergabe fremder, wahrheitswidriger und den Ruf anderer Personen schädigender Behauptungen ist objektiv sorgfaltswidrig. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit ist es ständige jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß für die Haftung des Verbreiters nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB leichte Fahrlässigkeit genügt. Eine Haftung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Mitteilende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte und sie daher als wahr ansehen konnte. Mangels Einblick des Verletzten (des Klägers) in diese Verhältnisse obliegt die Beweislast dem Beklagten (SZ 64/36 mwN). Dieser Beweis wurde hier nicht erbracht. Der Beklagte benannte nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht einmal seinen Informanten und gab keinerlei Gründe dafür an, warum er auf die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen vertrauen hätte dürfen.
Die Kläger sind mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht durchgedrungen, wohl aber hinsichtlich des Widerrufsbegehrens und des Begehrens auf Veröffentlichung des Widerrufs. Es ist von einer Gleichwertigkeit des Unterlassungsanspruchs und des Widerrufsanspruchs (samt dem Nebenanspruch auf Veröffentlichung) auszugehen. Hinsichtlich der Rechtsvertretungskosten ergibt sich daher eine Kostenaufhebung (§§ 43 Abs 1, 50 ZPO). Die Kläger haben allerdings dem Beklagten die Hälfte der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren zu ersetzen, abzüglich der Hälfte der von den Klägern getragenen Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz (§ 43 Abs 1 3.Satz ZPO).Die Kläger sind mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht durchgedrungen, wohl aber hinsichtlich des Widerrufsbegehrens und des Begehrens auf Veröffentlichung des Widerrufs. Es ist von einer Gleichwertigkeit des Unterlassungsanspruchs und des Widerrufsanspruchs (samt dem Nebenanspruch auf Veröffentlichung) auszugehen. Hinsichtlich der Rechtsvertretungskosten ergibt sich daher eine Kostenaufhebung (Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO). Die Kläger haben allerdings dem Beklagten die Hälfte der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren zu ersetzen, abzüglich der Hälfte der von den Klägern getragenen Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz (Paragraph 43, Absatz eins, 3.Satz ZPO).