Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 500 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) nicht gegeben seien.Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) nicht gegeben seien.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Revision zulässig, weil der Oberste Gerichtshof mit der Problematik von Teilamortisationsleasingverträgen und des Begriffes des "Restwertes" bisher nur vereinzelt im Rahmen der Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (so etwa JBl 1983, 534), in der hier vorliegenden Fragestellung aber noch nicht befaßt war.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Revision zulässig, weil der Oberste Gerichtshof mit der Problematik von Teilamortisationsleasingverträgen und des Begriffes des "Restwertes" bisher nur vereinzelt im Rahmen der Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (so etwa JBl 1983, 534), in der hier vorliegenden Fragestellung aber noch nicht befaßt war.
Die Revision ist auch berechtigt.
Finanzierungsleasingverträge sind Verträge, bei denen der Leasingnehmer das Leasinggut auf Dauer benötigt, aus Finanzierungsgründen aber von einem Kauf absieht. Der Finanzierungsleasingvertrag soll dem Leasingnehmer das Leasinggut möglichst zum vollen, das Nutzungspotential erschöpfenden Gebrauch zur Verfügung stellen und dem Leasinggeber im Wege laufender periodischer Zahlungen, die auf die vereinbarte Nutzungsdauer verteilt sind, den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten (Krejci, Das Leasinggeschäft, 25; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag2, 3). Die Finanzierungsleasingverträge sind alle Vollamortisationsverträge, weil sie den Leasinggeber so stellen sollen, daß er alle für das Leasinggut gemachten Aufwendungen einschließlich des Gewinnanteiles vom Leasingnehmer ausgeglichen erhält. Diese volle Amortisation kann nicht nur durch die Zahlung von Leasingentgelten für die gesamte mögliche Nutzungsdauer, sondern auch durch ergänzende zusätzliche Zahlungen erreicht werden. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasinggutes durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasinggutes verbleibt, sind so konzipiert, daß dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, obwohl dem Leasingnehmer mitunter die korrespondierenden eigentümerähnlichen Dispositionsrechte, insbesondere etwa Verwertungsrechte, fehlen und die formalrechtliche Eigentümerposition des Leasinggebers auch wirtschaftlich aufrecht bleibt (Krejci, aaO, 27 bis 29). Da beim Teilamortisationsvertrag (Restwertleasing) innerhalb der Grundmietzeit nicht die gesamten Kosten des Leasinggebers amortisiert werden, stellt der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers dar. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, wie dies auch im vorliegenden Vertrag vorgesehen ist, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasinggutes bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz, im vorliegenden Fall entsprechend Abschnitt 4 Abs 3 EStR 1984 (mindestens) 75 % des den Restwert übersteigenden, durch Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellten Zeitwertes - oder in anderen Leasingvereinbarungen des Veräußerungserlöses.Finanzierungsleasingverträge sind Verträge, bei denen der Leasingnehmer das Leasinggut auf Dauer benötigt, aus Finanzierungsgründen aber von einem Kauf absieht. Der Finanzierungsleasingvertrag soll dem Leasingnehmer das Leasinggut möglichst zum vollen, das Nutzungspotential erschöpfenden Gebrauch zur Verfügung stellen und dem Leasinggeber im Wege laufender periodischer Zahlungen, die auf die vereinbarte Nutzungsdauer verteilt sind, den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten (Krejci, Das Leasinggeschäft, 25; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag2, 3). Die Finanzierungsleasingverträge sind alle Vollamortisationsverträge, weil sie den Leasinggeber so stellen sollen, daß er alle für das Leasinggut gemachten Aufwendungen einschließlich des Gewinnanteiles vom Leasingnehmer ausgeglichen erhält. Diese volle Amortisation kann nicht nur durch die Zahlung von Leasingentgelten für die gesamte mögliche Nutzungsdauer, sondern auch durch ergänzende zusätzliche Zahlungen erreicht werden. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasinggutes durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasinggutes verbleibt, sind so konzipiert, daß dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, obwohl dem Leasingnehmer mitunter die korrespondierenden eigentümerähnlichen Dispositionsrechte, insbesondere etwa Verwertungsrechte, fehlen und die formalrechtliche Eigentümerposition des Leasinggebers auch wirtschaftlich aufrecht bleibt (Krejci, aaO, 27 bis 29). Da beim Teilamortisationsvertrag (Restwertleasing) innerhalb der Grundmietzeit nicht die gesamten Kosten des Leasinggebers amortisiert werden, stellt der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers dar. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, wie dies auch im vorliegenden Vertrag vorgesehen ist, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasinggutes bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz, im vorliegenden Fall entsprechend Abschnitt 4 Absatz 3, EStR 1984 (mindestens) 75 % des den Restwert übersteigenden, durch Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellten Zeitwertes - oder in anderen Leasingvereinbarungen des Veräußerungserlöses.
Die vorzeitige Auflösung verwandelt den Teilfinanzierungsleasingvertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjektes, das im Eigentum des Leasinggebers verblieben ist, und zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teiles der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichtet. Der Leasinggeber hingegen ist zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjektes verpflichtet. Der dem Leasinggeber im Zusammenhang mit einer vom Leasingnehmer verschuldeten vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung entspricht spiegelbildlich dem Erfüllungsinteresse (Graf von Westphalen, aaO, 248, 249). Zu seiner Ermittlung ist von der noch ausstehenden Leistung des Leasingnehmers, den restlichen Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeuges mit Restwertabsicherung auszugehen, der Leasinggeber hat im Wege der Vorteilsausgleichung und seiner Schadenminderungspflicht den Wert der noch nicht erbrachten Leistung abzuziehen (vgl. Cermak, Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung, WBl. 1987, 83 f; WBl. 1987, 93). Dies kann in der Form geschehen, daß der Abrechnung neben den abgezinsten Leasingraten zur Ermittlung des tatsächlichen Rücknahmewertes der im Vertrag vereinbarte Restwert aliquot der restlichen Vertragslaufzeit erhöht und ein davon abweichender tatsächlicher Zustand des Fahrzeuges mitberücksichtigt wird oder, wie dies die klagende Partei im vorliegenden Fall berechnet hat, der nach dem Vertrag zustehende Restwert des Fahrzeuges bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung abgezinst und vom bestmöglichen erzielten tatsächlichen Verkaufserlös abgezogen wird. In jedem Fall umfaßt daher die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr bei Teilamortisationsverträgen, die auf Vollamortisation gerichtet sind, nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwertes abzüglich jenes Betrages, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist. Gleiches gilt für die Ermittlung des (pauschalierten) Schadenersatzbetrages bei verschuldeter vorzeitiger Auflösung. Da die einzelnen Beträge und die Berechnung der Abzinsung nicht mehr strittig sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf § 43 Abs 2 ZPO und § 50 ZPO, da die klagende Partei nur mit einem ganz geringfügigen Teil ihrer Forderung (Rechenfehler von S 18 und Umsatzsteuer aus den begehrten Zinsen) unterlegen ist. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die vorzeitige Auflösung verwandelt den Teilfinanzierungsleasingvertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjektes, das im Eigentum des Leasinggebers verblieben ist, und zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teiles der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichtet. Der Leasinggeber hingegen ist zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjektes verpflichtet. Der dem Leasinggeber im Zusammenhang mit einer vom Leasingnehmer verschuldeten vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung entspricht spiegelbildlich dem Erfüllungsinteresse (Graf von Westphalen, aaO, 248, 249). Zu seiner Ermittlung ist von der noch ausstehenden Leistung des Leasingnehmers, den restlichen Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeuges mit Restwertabsicherung auszugehen, der Leasinggeber hat im Wege der Vorteilsausgleichung und seiner Schadenminderungspflicht den Wert der noch nicht erbrachten Leistung abzuziehen vergleiche Cermak, Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung, WBl. 1987, 83 f; WBl. 1987, 93). Dies kann in der Form geschehen, daß der Abrechnung neben den abgezinsten Leasingraten zur Ermittlung des tatsächlichen Rücknahmewertes der im Vertrag vereinbarte Restwert aliquot der restlichen Vertragslaufzeit erhöht und ein davon abweichender tatsächlicher Zustand des Fahrzeuges mitberücksichtigt wird oder, wie dies die klagende Partei im vorliegenden Fall berechnet hat, der nach dem Vertrag zustehende Restwert des Fahrzeuges bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung abgezinst und vom bestmöglichen erzielten tatsächlichen Verkaufserlös abgezogen wird. In jedem Fall umfaßt daher die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr bei Teilamortisationsverträgen, die auf Vollamortisation gerichtet sind, nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwertes abzüglich jenes Betrages, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist. Gleiches gilt für die Ermittlung des (pauschalierten) Schadenersatzbetrages bei verschuldeter vorzeitiger Auflösung. Da die einzelnen Beträge und die Berechnung der Abzinsung nicht mehr strittig sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO und Paragraph 50, ZPO, da die klagende Partei nur mit einem ganz geringfügigen Teil ihrer Forderung (Rechenfehler von S 18 und Umsatzsteuer aus den begehrten Zinsen) unterlegen ist. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.