Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Rechtsmittelwerber mit seiner Mängelrüge nicht überhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angreift oder Verfahrensmängel erster Instanz behauptet, die das Berufungsgericht bereits nicht als solche erkannt hat, liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger übersieht auch, daß sein Unterbrechungsantrag bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.12.1985, ON 22, abgewiesen worden ist (§ 192 Abs 2 ZPO). In seiner Rechtsrüge beharrt der Kläger im wesentlichen darauf, daß er Eigentümer des in Rede stehenden Weges sei, weil das Vermessungsamt keine neuen Eigentumsverhältnisse schaffen könne; jedenfalls hätten aber er und seine "Voreigentümer" daran den Alleinbesitz während der Ersitzungszeit ausgeübt. Im übrigen könne eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung bei einem bereits zum Teil verwirklichten Dauerschuldverhältnis nicht zu dessen rückwirkender Auflösung führen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Soweit der Rechtsmittelwerber mit seiner Mängelrüge nicht überhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angreift oder Verfahrensmängel erster Instanz behauptet, die das Berufungsgericht bereits nicht als solche erkannt hat, liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger übersieht auch, daß sein Unterbrechungsantrag bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.12.1985, ON 22, abgewiesen worden ist (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO). In seiner Rechtsrüge beharrt der Kläger im wesentlichen darauf, daß er Eigentümer des in Rede stehenden Weges sei, weil das Vermessungsamt keine neuen Eigentumsverhältnisse schaffen könne; jedenfalls hätten aber er und seine "Voreigentümer" daran den Alleinbesitz während der Ersitzungszeit ausgeübt. Im übrigen könne eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung bei einem bereits zum Teil verwirklichten Dauerschuldverhältnis nicht zu dessen rückwirkender Auflösung führen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Der Rechtsmittelwerber zieht die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, wonach im vorliegenden Fall in Bezug auf die in Betracht kommenden Grundstücke seit dem Jahre 1891 stets nur derivative Eigentumserwerbungsakte statgefunden haben, nicht in Zweifel. Gemäß den §§ 431, 440 ABGB ist für den derivativen Erwerb des Eigentums an Grundstücken unter Lebenden die Eintragung des Erwerbsgeschäftes in das Grundbuch erforderlich. Der Titel allein ergibt kein dingliches Recht, sondern nur einen obligatorischen Anspruch (SZ 59/145 mwN). Das bedeutet, daß weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes noch die bloße Eintragung jeweils für sich allein Eigentum verschaffen können (SZ 58/177; BankArch.1988, 401 ua). Wenn daher auf Grund des Tauschvertrages vom 19.6.1914, abgeschlossen zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke 772/7 und 209, die in Rede stehende Wegparzelle an die Eigentümerin des Grundstückes 209 übertragen und dieses Erwerbsgeschäft nach den Feststellungen auch grundbücherlich durchgeführt worden ist, so befindet sich dieser Grundstücksteil im bücherlichen Eigentum der durch eine ununterbrochene Kette von (verbücherten) Erwerbsgeschäften ausgewiesenen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 192 KG Andritz und nicht des Klägers. An diesem Ergebnis vermögen auch die festgestellten Ersichtlichmachungen in der Katastralmappe nichts zu ändern. Alle diese Grundstücke können noch nicht im Grenzkataster gemäß dem Vermessungsgesetz BGBl. Nr.306/1968 eingetragen sein, weil ansonsten die Führung des gegenständlichen Rechtsstreites überhaupt sinnlos gewesen wäre (§§ 49, 50 VermG). Nach § 3 AGAG dient aber außerhalb des Geltungsbereiches des Vermessungsgesetzes die Mappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage einer Liegenschaft. Die Grundbuchsmappe macht daher keinen Beweis über das Eigentum an Grundstücken oder über deren Größe und Grenzen (Koziol-Welser, Grundriß8, II, 95; SZ 60/2 mwN).Der Rechtsmittelwerber zieht die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, wonach im vorliegenden Fall in Bezug auf die in Betracht kommenden Grundstücke seit dem Jahre 1891 stets nur derivative Eigentumserwerbungsakte statgefunden haben, nicht in Zweifel. Gemäß den Paragraphen 431,, 440 ABGB ist für den derivativen Erwerb des Eigentums an Grundstücken unter Lebenden die Eintragung des Erwerbsgeschäftes in das Grundbuch erforderlich. Der Titel allein ergibt kein dingliches Recht, sondern nur einen obligatorischen Anspruch (SZ 59/145 mwN). Das bedeutet, daß weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes noch die bloße Eintragung jeweils für sich allein Eigentum verschaffen können (SZ 58/177; BankArch.1988, 401 ua). Wenn daher auf Grund des Tauschvertrages vom 19.6.1914, abgeschlossen zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke 772/7 und 209, die in Rede stehende Wegparzelle an die Eigentümerin des Grundstückes 209 übertragen und dieses Erwerbsgeschäft nach den Feststellungen auch grundbücherlich durchgeführt worden ist, so befindet sich dieser Grundstücksteil im bücherlichen Eigentum der durch eine ununterbrochene Kette von (verbücherten) Erwerbsgeschäften ausgewiesenen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 192 KG Andritz und nicht des Klägers. An diesem Ergebnis vermögen auch die festgestellten Ersichtlichmachungen in der Katastralmappe nichts zu ändern. Alle diese Grundstücke können noch nicht im Grenzkataster gemäß dem Vermessungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr.306 aus 1968, eingetragen sein, weil ansonsten die Führung des gegenständlichen Rechtsstreites überhaupt sinnlos gewesen wäre (Paragraphen 49,, 50 VermG). Nach Paragraph 3, AGAG dient aber außerhalb des Geltungsbereiches des Vermessungsgesetzes die Mappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage einer Liegenschaft. Die Grundbuchsmappe macht daher keinen Beweis über das Eigentum an Grundstücken oder über deren Größe und Grenzen (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch II, 95; SZ 60/2 mwN).
Der Kläger hat aber entgegen seiner Meinung das Eigentumsrecht am strittigen Weg auch nicht durch Ersitzung originär erworben. Hiezu wäre sein Sachbesitz (bzw derjenige seiner Vormänner), und zwar Alleinbesitz am Weggrundstreifen in der Form, daß er anderen Besitz ausschließt, ununterbrochen durch mindestens 30 Jahre hindurch (§ 1468 ABGB) erforderlich gewesen. Als typische Art der Ausübung des Sachbesitzes kommen dabei das Betreten, das Verrainen, die Einzäunung, die Bezeichnung oder Bearbeitung (§ 312 ABGB) in Frage, also eine solche, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringt (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1460 mwN). Bei einem Weg wäre daher dessen Absperrung oder entsprechende Bezeichnung erforderlich, sodaß andere von dessen Benützung ausgeschlossen oder doch darauf hingewiesen werden, daß sie diesen nur durch Zustimmung des Berechtigten benützen. Die bloße Pflege des Weges und dessen Aufschotterung bringt die Inanspruchnahme als Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil solches auch dem aus einer Wegservitut Berechtigten obliegt. Das muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als nach den Feststellungen der Weg auch vom Nebenintervenienten und von dessen Angestellten "geputzt" worden ist. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger im Eigentum am Grundstück 772/7 haben niemals ein Verbot der Wegbenützung anderen gegenüber ausgesprochen. Vielmehr ist der Weg nicht nur von ihnen, sondern allgemein auch von anderen Personen, insbesondere aber vom Nebenintervenienten und von dessen Angestellten, benützt worden.Der Kläger hat aber entgegen seiner Meinung das Eigentumsrecht am strittigen Weg auch nicht durch Ersitzung originär erworben. Hiezu wäre sein Sachbesitz (bzw derjenige seiner Vormänner), und zwar Alleinbesitz am Weggrundstreifen in der Form, daß er anderen Besitz ausschließt, ununterbrochen durch mindestens 30 Jahre hindurch (Paragraph 1468, ABGB) erforderlich gewesen. Als typische Art der Ausübung des Sachbesitzes kommen dabei das Betreten, das Verrainen, die Einzäunung, die Bezeichnung oder Bearbeitung (Paragraph 312, ABGB) in Frage, also eine solche, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringt (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1460, mwN). Bei einem Weg wäre daher dessen Absperrung oder entsprechende Bezeichnung erforderlich, sodaß andere von dessen Benützung ausgeschlossen oder doch darauf hingewiesen werden, daß sie diesen nur durch Zustimmung des Berechtigten benützen. Die bloße Pflege des Weges und dessen Aufschotterung bringt die Inanspruchnahme als Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil solches auch dem aus einer Wegservitut Berechtigten obliegt. Das muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als nach den Feststellungen der Weg auch vom Nebenintervenienten und von dessen Angestellten "geputzt" worden ist. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger im Eigentum am Grundstück 772/7 haben niemals ein Verbot der Wegbenützung anderen gegenüber ausgesprochen. Vielmehr ist der Weg nicht nur von ihnen, sondern allgemein auch von anderen Personen, insbesondere aber vom Nebenintervenienten und von dessen Angestellten, benützt worden.
Ob der Kläger allenfalls eine Wegedienstbarkeit ersessen hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil er dem Beklagten die uneingeschränkte Wegbenützung gegen Entgelt nicht in dieser Eigenschaft, sondern als grundbücherlicher Eigentümer des Weges eingeräumt hat. Da der Beklagte mit den Eigentümern der Grundstücke 772/4 und 209 (und damit auch des Weges) bereits einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte, hätte er nach den Feststellungen mit dem Kläger als bloßen Dienstbarkeitsberechtigten keinen Bestandvertrag mehr abgeschlossen. Ihm war im Hinblick auf die divergierenden Behauptungen über die Eigentumsverhältnisse am Weg wesentlich, daß ihm ein obligatorisches Benützungsrecht durch den wirklich dazu Berechtigten eingeräumt wird. Wenn daher der Kläger die ihm bei Vertragsabschluß vom Beklagten gestellte ausdrückliche Frage dahin beantwortet hat, daß er Eigentümer des Weges sei und dies auch in die Vereinbarung vom 18.12.1974 Aufnahme gefunden hat, so handelt es sich hier um eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners und damit um einen wesentlichen Geschäftsirrtum (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8, I, 117), den der Kläger beim Beklagten veranlaßt hat. Dieser hätte nach den Feststellungen bei Kenntnis der wahren Sachlage den Bestandvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen.Ob der Kläger allenfalls eine Wegedienstbarkeit ersessen hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil er dem Beklagten die uneingeschränkte Wegbenützung gegen Entgelt nicht in dieser Eigenschaft, sondern als grundbücherlicher Eigentümer des Weges eingeräumt hat. Da der Beklagte mit den Eigentümern der Grundstücke 772/4 und 209 (und damit auch des Weges) bereits einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte, hätte er nach den Feststellungen mit dem Kläger als bloßen Dienstbarkeitsberechtigten keinen Bestandvertrag mehr abgeschlossen. Ihm war im Hinblick auf die divergierenden Behauptungen über die Eigentumsverhältnisse am Weg wesentlich, daß ihm ein obligatorisches Benützungsrecht durch den wirklich dazu Berechtigten eingeräumt wird. Wenn daher der Kläger die ihm bei Vertragsabschluß vom Beklagten gestellte ausdrückliche Frage dahin beantwortet hat, daß er Eigentümer des Weges sei und dies auch in die Vereinbarung vom 18.12.1974 Aufnahme gefunden hat, so handelt es sich hier um eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners und damit um einen wesentlichen Geschäftsirrtum vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 117), den der Kläger beim Beklagten veranlaßt hat. Dieser hätte nach den Feststellungen bei Kenntnis der wahren Sachlage den Bestandvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Irrtumsanfechtung durch Klage oder Einrede geltend zu machen (Rummel in Rummel, ABGB Rz 19 zu § 871; Schwimann/Apathy, ABGB, IV/I, Rz 15 zu § 871 mwN). Auch die bei einem Bestandvertrag als Dauerschuldverhältnis durch die §§ 1117 und 1118 ABGB eröffnete Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung schließt einen Irrtumseinwand nach § 871 ABGB nicht aus. Während aber eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung regelmäßig zur Aufhebung des Vertrages ex tunc führt, sollen bereits begonnene Dauerschuldverhältnisse im allgemeinen nicht rückwirkend aufgelöst werden können. Die Gründe, die bei Umsatzgeschäften zur Anfechtung wegen List oder Irrtum berechtigen, sollen aber als Vertragslösungsgründe herangezogen werden können (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 137; Koziol-Welser, aaO, 124; SZ 35/120; MietSlg. 31.084, 34.131 ua). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß bei Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und eine Anfechtung ex tunc auch in Rechte Dritter eingreifen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte, was insbesondere für Gesellschaftsverträge anerkannt ist (Gschnitzer, aaO). Schon die Entscheidung MietSlg.23.071 lehnte aber diese Auffassung für Bestandverträge ab und gewährte eine rückwirkende Anfechtung, da eine Schwierigkeit der Rückabwicklung nicht gegeben sei. Gegenteilig wurde jedoch in der Entscheidung MietSlg.31.084 entschieden (Rummel, aaO Rz 24 zu § 871). Demgegenüber wurde in der Entscheidung MietSlg.35.089 wiederum die Rückwirkung der erfolgreichen Irrtumsanfechtung bei einem Bstandvertrag bejaht. Desgleichen ging die Entscheidung MietSlg.33.096 bei einem Leasingvertrag ohne weiteres von einer Rückwirkung der Anfechtung aus (Schwimann/Apathy, aaO, Rz 16 zu § 871). Die Frage muß hier für bereits in das Erfüllungsstadium getretene Bestandverträge nicht grundsätzlich entschieden werden (für rückwirkende Auflösung des Vertrages bei erfolgreicher Irrtumsanfechtung: Gschnitzer, aaO; Koziol-Welser, aaO, 124; Mayer-Maly in Münchener Kommentar § 142 BGB Anm.15). Das Berufungsgericht hat nämlich bereits zutreffend erkannt; daß jedenfalls unter den hier gegebenen besonderen Umständen keinerlei größere Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung des Bestandvertrages auftreten können. Etwaige Rückabwicklungsansprüche sind auch gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebensonwenig wird im vorliegenden Fall durch die Anfechtung ex tunc in die Rechte Dritter eingegriffen, weil der Beklagte mit einem der wahren Miteigentümer des Weges bereits einen Bestandvertrag abgeschlossen hat und sein diesbezüglicher Vertragspartner dem Rechtsstreit sogar auf seiner Seite als Nebenintervenient beigetreten ist.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Irrtumsanfechtung durch Klage oder Einrede geltend zu machen (Rummel in Rummel, ABGB Rz 19 zu Paragraph 871 ;, Schwimann/Apathy, ABGB, IV/I, Rz 15 zu Paragraph 871, mwN). Auch die bei einem Bestandvertrag als Dauerschuldverhältnis durch die Paragraphen 1117 und 1118 ABGB eröffnete Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung schließt einen Irrtumseinwand nach Paragraph 871, ABGB nicht aus. Während aber eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung regelmäßig zur Aufhebung des Vertrages ex tunc führt, sollen bereits begonnene Dauerschuldverhältnisse im allgemeinen nicht rückwirkend aufgelöst werden können. Die Gründe, die bei Umsatzgeschäften zur Anfechtung wegen List oder Irrtum berechtigen, sollen aber als Vertragslösungsgründe herangezogen werden können (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 137; Koziol-Welser, aaO, 124; SZ 35/120; MietSlg. 31.084, 34.131 ua). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß bei Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und eine Anfechtung ex tunc auch in Rechte Dritter eingreifen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte, was insbesondere für Gesellschaftsverträge anerkannt ist (Gschnitzer, aaO). Schon die Entscheidung MietSlg.23.071 lehnte aber diese Auffassung für Bestandverträge ab und gewährte eine rückwirkende Anfechtung, da eine Schwierigkeit der Rückabwicklung nicht gegeben sei. Gegenteilig wurde jedoch in der Entscheidung MietSlg.31.084 entschieden (Rummel, aaO Rz 24 zu Paragraph 871,). Demgegenüber wurde in der Entscheidung MietSlg.35.089 wiederum die Rückwirkung der erfolgreichen Irrtumsanfechtung bei einem Bstandvertrag bejaht. Desgleichen ging die Entscheidung MietSlg.33.096 bei einem Leasingvertrag ohne weiteres von einer Rückwirkung der Anfechtung aus (Schwimann/Apathy, aaO, Rz 16 zu Paragraph 871,). Die Frage muß hier für bereits in das Erfüllungsstadium getretene Bestandverträge nicht grundsätzlich entschieden werden (für rückwirkende Auflösung des Vertrages bei erfolgreicher Irrtumsanfechtung: Gschnitzer, aaO; Koziol-Welser, aaO, 124; Mayer-Maly in Münchener Kommentar Paragraph 142, BGB Anm.15). Das Berufungsgericht hat nämlich bereits zutreffend erkannt; daß jedenfalls unter den hier gegebenen besonderen Umständen keinerlei größere Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung des Bestandvertrages auftreten können. Etwaige Rückabwicklungsansprüche sind auch gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebensonwenig wird im vorliegenden Fall durch die Anfechtung ex tunc in die Rechte Dritter eingegriffen, weil der Beklagte mit einem der wahren Miteigentümer des Weges bereits einen Bestandvertrag abgeschlossen hat und sein diesbezüglicher Vertragspartner dem Rechtsstreit sogar auf seiner Seite als Nebenintervenient beigetreten ist.
Da somit im vorliegenden Fall durch die erfolgreiche Irrtumsanfechtung des Beklagten der die Grundlage des Zahlungsbegehrens bildende Bestandvertrag mit Wirkung ex tunc erloschen ist, erweist sich die Klagsabweisung bereits als berechtigt. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages an den Nebenintervenienten liegen nicht vor. Nebenintervenient und Beklagter sind nicht durch denselben Rechtsanwalt vertreten.Da somit im vorliegenden Fall durch die erfolgreiche Irrtumsanfechtung des Beklagten der die Grundlage des Zahlungsbegehrens bildende Bestandvertrag mit Wirkung ex tunc erloschen ist, erweist sich die Klagsabweisung bereits als berechtigt. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages an den Nebenintervenienten liegen nicht vor. Nebenintervenient und Beklagter sind nicht durch denselben Rechtsanwalt vertreten.