Die Revision ist im Sinne der Übergangsregelung nach Art. XLI Z 9 WGN 1989 zulässig, weil die unterhaltsrechtliche Wertung eines nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz einem Angehörigen des gemäß § 69 Abs 2 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten geleisteten Pflegegeldes als Entgelt für tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen und damit als eigene Einkünfte im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB im Sinne des Jud. 60 als Unterhaltsbemessungsfrage gewertet worden war, zweitinstanzliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht bekannt ist und daher in erweiternder Auslegung des Wortlautes der zitierten Übergangsregelung die Rechtsmittelzulässigkeit nach dem Grundkonzept des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen ist.Die Revision ist im Sinne der Übergangsregelung nach Art. XLI Ziffer 9, WGN 1989 zulässig, weil die unterhaltsrechtliche Wertung eines nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz einem Angehörigen des gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten geleisteten Pflegegeldes als Entgelt für tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen und damit als eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB im Sinne des Jud. 60 als Unterhaltsbemessungsfrage gewertet worden war, zweitinstanzliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht bekannt ist und daher in erweiternder Auslegung des Wortlautes der zitierten Übergangsregelung die Rechtsmittelzulässigkeit nach dem Grundkonzept des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu bejahen ist.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der nach dem Klagebegehren der Frau zu erhöhende gesetzliche Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann beruht im Sinne des § 69 Abs 2 EheG auf § 94 Abs 2, zweiter Fall, ABGB. Der unterhaltspflichtige Mann könnte einem Unterhaltsbegehren seiner geschiedenen Ehefrau - ausgenommen im Falle anzunehmenden Rechtsmißbrauchs - nicht wirksam entgegenhalten, daß sie zur Erzielung bedarfdeckenden Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit imstande wäre. Dennoch sind deren "eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen". Tatsächlich bezogene Einkünfte, insbesondere auch solche aus eigener Erwerbstätigkeit, mindern den Bedarf nach Fremddeckung der Unterhaltsbedürfnisse. Das gilt auch als unterhaltsrechtliche Reflexwirkung in den Fällen, in denen sich der Unterhaltsberechtigte nur aus wirtschaftlichen, sozialen oder familiären Motiven zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft zwecks Erzielung eines regelmäßigen, nennenswerten Einkommens veranlaßt sieht. Die Tatsache eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten entlastet den Unterhaltspflichtigen. Die gesetzliche Anordnung einer "angemessenen" Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestattet nur die als Einkünfte zu wertenden Mittel des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu seinen, an den Lebensverhältnissen zu messenden Bedürfnissen und zur Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten in eine betragliche Beziehung zu setzen, nicht aber, nach den Motiven zu unterscheiden, die den unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Erschließung von Einkommensquellen bestimmten.Der nach dem Klagebegehren der Frau zu erhöhende gesetzliche Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann beruht im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, EheG auf Paragraph 94, Absatz 2,, zweiter Fall, ABGB. Der unterhaltspflichtige Mann könnte einem Unterhaltsbegehren seiner geschiedenen Ehefrau - ausgenommen im Falle anzunehmenden Rechtsmißbrauchs - nicht wirksam entgegenhalten, daß sie zur Erzielung bedarfdeckenden Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit imstande wäre. Dennoch sind deren "eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen". Tatsächlich bezogene Einkünfte, insbesondere auch solche aus eigener Erwerbstätigkeit, mindern den Bedarf nach Fremddeckung der Unterhaltsbedürfnisse. Das gilt auch als unterhaltsrechtliche Reflexwirkung in den Fällen, in denen sich der Unterhaltsberechtigte nur aus wirtschaftlichen, sozialen oder familiären Motiven zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft zwecks Erzielung eines regelmäßigen, nennenswerten Einkommens veranlaßt sieht. Die Tatsache eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten entlastet den Unterhaltspflichtigen. Die gesetzliche Anordnung einer "angemessenen" Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestattet nur die als Einkünfte zu wertenden Mittel des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu seinen, an den Lebensverhältnissen zu messenden Bedürfnissen und zur Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten in eine betragliche Beziehung zu setzen, nicht aber, nach den Motiven zu unterscheiden, die den unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Erschließung von Einkommensquellen bestimmten.
Vermag der unterhaltsberechtigte Ehegatte etwa wegen geringer Leistungsfähigkeit oder auch wegen nur schlechter Zahlungsmoral des unterhaltspflichtigen Ehegatten seine Unterhaltsbedürfnisse in ausreichender Weise aus den geschuldeten Unterhaltszahlungen nicht mit Sicherheit zu befriedigen und entschließt er sich unter diesem wirtschaftlichen Zwang zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, die der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte nach dem zweiten Fall des § 94 Abs 2 ABGB nicht verlangen könnte, ist auch solches Erwerbseinkommen als eigene Einkünfte zu veranschlagen. Hätte daher die Klägerin - aus welchen Motiven immer - die Pflege eines fremden Kindes auf längere Dauer gegen Entgelt übernommen, müßte sie sich das Einkommen als eigene Einkünfte anrechnen lassen. Die Erbringung einer solchen geldwerten Leistung für das eigene Kind erfolgt in dem Umfang entgeltlos, als sie kraft Gesetzes als Betreuungsleistung geschuldet wird. Steht nun auch der Klägerin als Mutter ihres aus der geschiedenen Ehe mit dem Beklagten stammenden Kindes die alleinige Obsorge für das pflegebedürftige Mädchen zu, umfaßte die persönliche Fürsorge für das Kind doch nur die Verpflichtung, für die erforderliche Pflege zu sorgen, nicht aber darüber hinaus auch, sie selbst zu verrichten. Im Falle der Fremdleistung wären deren Kosten in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu bestreiten.Vermag der unterhaltsberechtigte Ehegatte etwa wegen geringer Leistungsfähigkeit oder auch wegen nur schlechter Zahlungsmoral des unterhaltspflichtigen Ehegatten seine Unterhaltsbedürfnisse in ausreichender Weise aus den geschuldeten Unterhaltszahlungen nicht mit Sicherheit zu befriedigen und entschließt er sich unter diesem wirtschaftlichen Zwang zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, die der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte nach dem zweiten Fall des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nicht verlangen könnte, ist auch solches Erwerbseinkommen als eigene Einkünfte zu veranschlagen. Hätte daher die Klägerin - aus welchen Motiven immer - die Pflege eines fremden Kindes auf längere Dauer gegen Entgelt übernommen, müßte sie sich das Einkommen als eigene Einkünfte anrechnen lassen. Die Erbringung einer solchen geldwerten Leistung für das eigene Kind erfolgt in dem Umfang entgeltlos, als sie kraft Gesetzes als Betreuungsleistung geschuldet wird. Steht nun auch der Klägerin als Mutter ihres aus der geschiedenen Ehe mit dem Beklagten stammenden Kindes die alleinige Obsorge für das pflegebedürftige Mädchen zu, umfaßte die persönliche Fürsorge für das Kind doch nur die Verpflichtung, für die erforderliche Pflege zu sorgen, nicht aber darüber hinaus auch, sie selbst zu verrichten. Im Falle der Fremdleistung wären deren Kosten in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu bestreiten.
Solche eigene Einkünfte des Kindes sind im vorliegenden Fall in der Form der zweckbestimmten Schadenersatzzahlungen sowie der Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorhanden. Die Klägerin erbringt ihrer pflegebedürftigen Tochter, die in ihrer alleinigen elterlichen Obsorge steht, Pflegeleistungen, die in ihrem Ausmaß einer vollen Arbeitsleistung entsprechen, und deckt dafür - nach den in tatsächlicher Hinsicht nicht bekämpften vorinstanzlichen Unterstellungen - zumindest bis zum Ausmaß der in ihren Auswirkungen strittigen öffentlichen Hilfeleistung in der Form des dem Kind bezahlten Pflegegeldes im Rahmen des Haushaltes eigene Unterhaltsbedürfnisse. Das ist unterhaltsrechtlich in Ansehung der Klägerin wie ein Leistungsaustausch mit Fremden zu werten: Das Kind verfügt über Mittel zur Bezahlung der erforderlichen Pflegeleistungen in der Form der Schadenersatzrente sowie des vom Land auf Grund des Behindertengesetzes ausbezahlten Pflegegeldes. Im Ausmaß dieser Einkünfte hat das Kind aus seinem Vermögen auch für die Kosten seiner - unfallsbedingten - Pflege aufzukommen und ist nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen. Das Kind hat daher Pflegeleistungen im Rahmen der unfallsbedingten Pflegebedürftigkeit auch angemessen abzugelten, wenn sie von der eigenen Mutter erbracht werden. Wenn diesbezüglich auch kein formeller Vertrag, ja nicht einmal eine rechtserhebliche Absprache, sondern nur eine faktische Übung der haushaltsführenden und obsorgenden Klägerin vorliegt, ist der rein wirtschaftliche Vorgang, daß die Mutter als finanzielle Abgeltung der ihrer Tochter tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen die Mittel, die das Kind außer den Schadenersatzzahlungen vom Land als Pflegegeld erhält, zur Befriedigung eigener Unterhaltsbedürfnisse verwendet, unterhaltsrechtlich als Erzielung eigener Einkünfte im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB zu werten. Der Einsatz ihrer Arbeitskraft zu Pflegeleistungen für ihr Kind ist auf Dauer angelegt, die dafür aus Einkünften des Kindes faktisch gezogenen Nutzungen sind nicht geringfügig und erfolgen regelmäßig. Sie entheben daher in diesem Umfang die Klägerin des Bedarfes nach Fremdleistungen durch den unterhaltspflichtigen geschiedenen Mann.Solche eigene Einkünfte des Kindes sind im vorliegenden Fall in der Form der zweckbestimmten Schadenersatzzahlungen sowie der Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorhanden. Die Klägerin erbringt ihrer pflegebedürftigen Tochter, die in ihrer alleinigen elterlichen Obsorge steht, Pflegeleistungen, die in ihrem Ausmaß einer vollen Arbeitsleistung entsprechen, und deckt dafür - nach den in tatsächlicher Hinsicht nicht bekämpften vorinstanzlichen Unterstellungen - zumindest bis zum Ausmaß der in ihren Auswirkungen strittigen öffentlichen Hilfeleistung in der Form des dem Kind bezahlten Pflegegeldes im Rahmen des Haushaltes eigene Unterhaltsbedürfnisse. Das ist unterhaltsrechtlich in Ansehung der Klägerin wie ein Leistungsaustausch mit Fremden zu werten: Das Kind verfügt über Mittel zur Bezahlung der erforderlichen Pflegeleistungen in der Form der Schadenersatzrente sowie des vom Land auf Grund des Behindertengesetzes ausbezahlten Pflegegeldes. Im Ausmaß dieser Einkünfte hat das Kind aus seinem Vermögen auch für die Kosten seiner - unfallsbedingten - Pflege aufzukommen und ist nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen. Das Kind hat daher Pflegeleistungen im Rahmen der unfallsbedingten Pflegebedürftigkeit auch angemessen abzugelten, wenn sie von der eigenen Mutter erbracht werden. Wenn diesbezüglich auch kein formeller Vertrag, ja nicht einmal eine rechtserhebliche Absprache, sondern nur eine faktische Übung der haushaltsführenden und obsorgenden Klägerin vorliegt, ist der rein wirtschaftliche Vorgang, daß die Mutter als finanzielle Abgeltung der ihrer Tochter tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen die Mittel, die das Kind außer den Schadenersatzzahlungen vom Land als Pflegegeld erhält, zur Befriedigung eigener Unterhaltsbedürfnisse verwendet, unterhaltsrechtlich als Erzielung eigener Einkünfte im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB zu werten. Der Einsatz ihrer Arbeitskraft zu Pflegeleistungen für ihr Kind ist auf Dauer angelegt, die dafür aus Einkünften des Kindes faktisch gezogenen Nutzungen sind nicht geringfügig und erfolgen regelmäßig. Sie entheben daher in diesem Umfang die Klägerin des Bedarfes nach Fremdleistungen durch den unterhaltspflichtigen geschiedenen Mann.
Die von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechungsleitsätze haben den Einfluß von Sozialversicherungsleistungen zur Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes oder von Sozialunterstützung auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Beziehers solcher Leistungen zum Gegenstand, nicht aber die tatsächliche Verwendung derartiger Leistungen durch oder zu Lasten des Empfängers zur Abgeltung der einen besonderen Bedarf darstellenden Pflegeleistungen durch einen Dritten und die unterhaltsrechtliche Wertung einer solchen Abgeltung in Ansehung von Unterhaltsansprüchen der die Naturalleistung erbringen Person gegen einen Vierten.
Der Lösung dieser für den anhängigen Rechtsstreit entscheidenden unterhaltsrechtlichen Frage von qualifizierter Bedeutung durch die Vorinstanzen haftet aus den dargelegten Erwägungen kein Rechtsirrtum an. Art und Ausmaß der "angemessenen Berücksichtigung" jener Mittel der Klägerin, die als ihre eigenen Einkünfte zu werten sind, also die Berechnungsmethode und das konkrete Ausmittlungsergebnis sind kein Gegenstand der Revisionsausführungen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der dreifache Jahresbetrag des revisionsverfangenen Erhöhungsbegehrens (von 1.700 S monatlich) bedeutet eine Bemessungsgrundlage zwischen 50.000 S und 75.000 S, wobei allerdings der Einheitssatz nur im Ausmaß von 50 % gebührt. Der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Klägerin war allerdings ein Kostenersatz nur im Rahmen der Verzeichnung durch den Beklagten aufzuerlegen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der dreifache Jahresbetrag des revisionsverfangenen Erhöhungsbegehrens (von 1.700 S monatlich) bedeutet eine Bemessungsgrundlage zwischen 50.000 S und 75.000 S, wobei allerdings der Einheitssatz nur im Ausmaß von 50 % gebührt. Der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Klägerin war allerdings ein Kostenersatz nur im Rahmen der Verzeichnung durch den Beklagten aufzuerlegen.