Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes, der die Rechtsmittelwerberin nichts Wesentliches entgegen hält, kann gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO verwiesen werden. Die Ausführungen des Rekursgerichtes bedürfen nur insoweit einer Klarstellung, als das Erfordernis der (rechtzeitigen und) Auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes, der die Rechtsmittelwerberin nichts Wesentliches entgegen hält, kann gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO verwiesen werden. Die Ausführungen des Rekursgerichtes bedürfen nur insoweit einer Klarstellung, als das Erfordernis der (rechtzeitigen und) ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, das noch in Art 27 Nr 2 EuGVÜ/LGVÜ vorgesehen war, weder in Art 34 Nr 2 EuGVVO noch in Art 15 Abs 1 lit b EuEheVO noch in dieser Form in § 228b Abs 2 AußStrG übernommen wurde. Der Verweigerungsgrund wegen mangelhafter Zustellung wurde in Reaktion auf die schuldnerfreundliche Rechtsprechung des EuGH unter anderem dadurch entschärft, dass das Erfordernis der "ordnungsgemäßen" Zustellung (nach dem Recht des Ursprungsstaates) fallen gelassen wurde (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 34 EuGVVO Anm 1). Gemäß Art 34 Nr 2 EuGVVO ist vielmehr nun zu prüfen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten rechtzeitig "und in einer Weise" zugestellt wurde, die ihm die Verteidigung ermöglichte. In der vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 179/00w (SZ 73/146) war noch die Rechtslage nach dem LGVÜ maßgebend. Die Gesetzesmaterialien zu § 228a AußStrG (296 BlgNr 21. GP 107) führen hiezu aus: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Abs 2 Z 2 stelle eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public dar. Es gehe hier um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Antragsgegners ergangen seien. In solchen Fällen müsse sicher gestellt sein, dass er zumindest die Möglichkeit gehabt habe, sich am Verfahren zu beteiligen. Das rechtliche Gehör sei bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes jedenfalls gesichert. Ob es gegebenenfalls auch trotz formaler Mängel im Zustellvorgang bei tatsächlichem Zukommen des verfahrenseinleitenden Schriftstückes gewahrt gewesen sei, könne der Beurteilung der Gerichte im Einzelfall überlassen werden. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, das noch in Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ/LGVÜ vorgesehen war, weder in Artikel 34, Nr 2 EuGVVO noch in Artikel 15, Absatz eins, Litera b, EuEheVO noch in dieser Form in Paragraph 228 b, Absatz 2, AußStrG übernommen wurde. Der Verweigerungsgrund wegen mangelhafter Zustellung wurde in Reaktion auf die schuldnerfreundliche Rechtsprechung des EuGH unter anderem dadurch entschärft, dass das Erfordernis der "ordnungsgemäßen" Zustellung (nach dem Recht des Ursprungsstaates) fallen gelassen wurde (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 34, EuGVVO Anmerkung 1). Gemäß Artikel 34, Nr 2 EuGVVO ist vielmehr nun zu prüfen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten rechtzeitig "und in einer Weise" zugestellt wurde, die ihm die Verteidigung ermöglichte. In der vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 179/00w (SZ 73/146) war noch die Rechtslage nach dem LGVÜ maßgebend. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 228 a, AußStrG (296 BlgNr 21. GP 107) führen hiezu aus: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Absatz 2, Ziffer 2, stelle eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public dar. Es gehe hier um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Antragsgegners ergangen seien. In solchen Fällen müsse sicher gestellt sein, dass er zumindest die Möglichkeit gehabt habe, sich am Verfahren zu beteiligen. Das rechtliche Gehör sei bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes jedenfalls gesichert. Ob es gegebenenfalls auch trotz formaler Mängel im Zustellvorgang bei tatsächlichem Zukommen des verfahrenseinleitenden Schriftstückes gewahrt gewesen sei, könne der Beurteilung der Gerichte im Einzelfall überlassen werden.
Im Übrigen ist den Ausführungen des Rekursgerichtes, das die Gesetzesmaterialien zum KindRÄG 2001 (296 BlgNR 21. GP) in seine Erwägungen mit einbezogen hat, in jeder Hinsicht zuzustimmen. Die Frage der Anerkennung des serbischen Ehescheidungsurteiles richtet sich nach den seit 1. 3. 2001 in Kraft stehenden Bestimmungen der §§ 228a ff AußStrG, die auf Anerkennungsverfahren anzuwenden sind, bei denen der Antrag auf Anerkennung ab dem 1. 3. 2001 gestellt wurde (Art XVIII § 1 Abs 2 KindRÄG 2001), und zwar im Unterschied zur EuEheVO, die zwar auch mit 1. 3. 2001 in Kraft trat, bei der es aber gemäß Art 42 primär darauf ankommt, ob das Verfahren des Ursprungsstaates vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet wurde.Im Übrigen ist den Ausführungen des Rekursgerichtes, das die Gesetzesmaterialien zum KindRÄG 2001 (296 BlgNR 21. GP) in seine Erwägungen mit einbezogen hat, in jeder Hinsicht zuzustimmen. Die Frage der Anerkennung des serbischen Ehescheidungsurteiles richtet sich nach den seit 1. 3. 2001 in Kraft stehenden Bestimmungen der Paragraphen 228 a, ff AußStrG, die auf Anerkennungsverfahren anzuwenden sind, bei denen der Antrag auf Anerkennung ab dem 1. 3. 2001 gestellt wurde (Art römisch XVIII Paragraph eins, Absatz 2, KindRÄG 2001), und zwar im Unterschied zur EuEheVO, die zwar auch mit 1. 3. 2001 in Kraft trat, bei der es aber gemäß Artikel 42, primär darauf ankommt, ob das Verfahren des Ursprungsstaates vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet wurde.
Die Antragsgegnerin wurde im Sinne des § 228a Abs 2 Z 2 AußStrG aufgrund der von ihr persönlich übernommenen Ehescheidungsklage in die Lage versetzt, ihre Rechte vor Erlassung der Entscheidung im Entscheidungsstaat wahrzunehmen. Es verblieb hiefür ausreichend Zeit, erging die Entscheidung über die Klage doch mehr als ein halbes Jahr später. Auch die Verhandlung, zu der sie geladen wurde, war erst zweieinhalb Monate nach Zugehen der Ladung angesetzt. Der Nachweis, dass die Antragsgegnerin vom verfahrenseinleitenden Schriftstück tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl SZ 73/146). Umso weniger kann sie nun erfolgreich damit argumentieren, dass sie sich nicht veranlasst gesehen habe, sich um das Scheidungsverfahren in Serbien zu kümmern, weil es für sie als in Österreich lebende, kroatische Staatsbürgerin keine "Anknüpfungspunkte" zur Republik Serbien gegeben habe und ohnehin das von ihr in Österreich geführte Ehescheidungsverfahren bereits in ihrem Sinn beendet gewesen sei. Auch wenn sie nicht vorhersehen konnte, dass das österreichische Scheidungsurteil in der Folge wieder aufgehoben werde, konnte sie aber auch nicht annehmen, dass das serbische Gericht vom österreichischen Verfahren ohnehin Kenntnis haben und dieses beachten werde.Die Antragsgegnerin wurde im Sinne des Paragraph 228 a, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG aufgrund der von ihr persönlich übernommenen Ehescheidungsklage in die Lage versetzt, ihre Rechte vor Erlassung der Entscheidung im Entscheidungsstaat wahrzunehmen. Es verblieb hiefür ausreichend Zeit, erging die Entscheidung über die Klage doch mehr als ein halbes Jahr später. Auch die Verhandlung, zu der sie geladen wurde, war erst zweieinhalb Monate nach Zugehen der Ladung angesetzt. Der Nachweis, dass die Antragsgegnerin vom verfahrenseinleitenden Schriftstück tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist nicht erforderlich vergleiche SZ 73/146). Umso weniger kann sie nun erfolgreich damit argumentieren, dass sie sich nicht veranlasst gesehen habe, sich um das Scheidungsverfahren in Serbien zu kümmern, weil es für sie als in Österreich lebende, kroatische Staatsbürgerin keine "Anknüpfungspunkte" zur Republik Serbien gegeben habe und ohnehin das von ihr in Österreich geführte Ehescheidungsverfahren bereits in ihrem Sinn beendet gewesen sei. Auch wenn sie nicht vorhersehen konnte, dass das österreichische Scheidungsurteil in der Folge wieder aufgehoben werde, konnte sie aber auch nicht annehmen, dass das serbische Gericht vom österreichischen Verfahren ohnehin Kenntnis haben und dieses beachten werde.
Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und für den vor dem Gericht des Urteilsstaates ein Rechtsanwalt einschritt, den er nicht beauftragt hat, ist zwar wegen Unkenntnis des Verfahrens außer Stande, sich zu verteidigen und hat sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, selbst wenn es streitigen Charakter angenommen hat (EuGH 10. 10. 1996, C-78/95, Slg 1996, I-4943). Da aber die Antragsgegnerin objektiv durch die entsprechenden Zustellungen von dem gegen sie anhängigen Ehescheidungsverfahren in Serbien Kenntnis hatte, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihr Gehör verletzt worden sei, weil für sie ein Rechtsanwalt einschritt, den sie nicht bevollmächtigt hat. Auch im österreichischen Recht ist die persönliche Beteiligung des beklagten Ehepartners am Ehescheidungsverfahren nicht zwingend (vgl § 460 Z 1 ZPO). Verweigert der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klage seine Teilnahme am Scheidungsverfahren, hindert dies den Ausspruch der Ehescheidung nicht. Auch die Durchführung des Verfahrens gegen Abwesende, vertreten durch eine bestellten Kurator, dessen Prozesserklärungen wie insbesondere auch ein Rechtsmittelverzicht für den Abwesenden Wirksamkeit erlangen, ist der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd (§ 116 ZPO, § 276 ABGB). Darin, dass der für die Antragsgegnerin im serbischen Verfahren einschreitende Vertreter nicht in ihrem Sinn handelte, wie sie nun behauptet, kann ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze auch aus österreichischer Sicht nicht erblickt werden. Das zum anzuerkennenden ausländischen Urteil und zur Bestätigung dessen Rechtskraft führende Verfahren verstieß weder gegen den Grundsatz des ordre public im Allgemeinen noch gegen dessen besondere Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Ebensowenig lässt sich eine Verletzung des ordre public bei der inhaltlichen Kontrolle des serbischen Scheidungsurteiles erkennen, sieht doch auch die österreichische Rechtsordnung die Möglichkeit der Ehescheidung im Fall der unheilbaren Zerrüttung, sogar gegen den Willen des beklagten Ehepartners, vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft eine bestimmte Zeit aufgehoben ist (§ 55 EheG). Diese Tatbestandvoraussetzungen werden von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt.4943). Da aber die Antragsgegnerin objektiv durch die entsprechenden Zustellungen von dem gegen sie anhängigen Ehescheidungsverfahren in Serbien Kenntnis hatte, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihr Gehör verletzt worden sei, weil für sie ein Rechtsanwalt einschritt, den sie nicht bevollmächtigt hat. Auch im österreichischen Recht ist die persönliche Beteiligung des beklagten Ehepartners am Ehescheidungsverfahren nicht zwingend vergleiche Paragraph 460, Ziffer eins, ZPO). Verweigert der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klage seine Teilnahme am Scheidungsverfahren, hindert dies den Ausspruch der Ehescheidung nicht. Auch die Durchführung des Verfahrens gegen Abwesende, vertreten durch eine bestellten Kurator, dessen Prozesserklärungen wie insbesondere auch ein Rechtsmittelverzicht für den Abwesenden Wirksamkeit erlangen, ist der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd (Paragraph 116, ZPO, Paragraph 276, ABGB). Darin, dass der für die Antragsgegnerin im serbischen Verfahren einschreitende Vertreter nicht in ihrem Sinn handelte, wie sie nun behauptet, kann ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze auch aus österreichischer Sicht nicht erblickt werden. Das zum anzuerkennenden ausländischen Urteil und zur Bestätigung dessen Rechtskraft führende Verfahren verstieß weder gegen den Grundsatz des ordre public im Allgemeinen noch gegen dessen besondere Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Ebensowenig lässt sich eine Verletzung des ordre public bei der inhaltlichen Kontrolle des serbischen Scheidungsurteiles erkennen, sieht doch auch die österreichische Rechtsordnung die Möglichkeit der Ehescheidung im Fall der unheilbaren Zerrüttung, sogar gegen den Willen des beklagten Ehepartners, vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft eine bestimmte Zeit aufgehoben ist (Paragraph 55, EheG). Diese Tatbestandvoraussetzungen werden von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt.
In dem hiefür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Anerkennungsantrag (30. 7. 2002) lag kein österreichisches Ehescheidungsurteil vor. Das zuvor gefällte Scheidungsurteil vom 19. 3. 1998 war infolge der Berufung des Beklagten (am 25. 7. 2002) aufgehoben worden. Der Versagungsgrund des § 228a Abs 2 Z 3 AußStrG ist daher nicht gegeben.In dem hiefür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Anerkennungsantrag (30. 7. 2002) lag kein österreichisches Ehescheidungsurteil vor. Das zuvor gefällte Scheidungsurteil vom 19. 3. 1998 war infolge der Berufung des Beklagten (am 25. 7. 2002) aufgehoben worden. Der Versagungsgrund des Paragraph 228 a, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG ist daher nicht gegeben.
Bei der Frage, ob das serbische Gericht für die Ehescheidungsklage des Antragstellers international zuständig war (§ 228a Abs 2 Z 4 AußStrG), kommt es nur darauf an, ob dieses bei Anwendung österreichischen Rechts international zuständig wäre. Dies ist im Hinblick auf die serbische Staatsbürgerschaft des Antragstellers zu bejahen. Zur näheren Begründung ist auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (vgl auch 296 BlgNR 21. GP 107; Musger in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 143). Ob der Antragsteller vor dem Gemeindegericht Pozarevac wahrheitswidrig behauptete, die Antragsgegnerin sei ebenfalls in Serbien geboren, um diesen Gerichtsstand zu begründen, ist daher für die Anerkennung des Urteils ohne Bedeutung. Das serbische Gericht war auch nicht deshalb unzuständig, weil ein Scheidungsverfahren bereits vor einem österreichischen Gericht anhängig war, als dort die Klage eingebracht wurde. Es fehlt eine dem Art 27 EuGVVO entsprechende Bestimmung, wonach bei Gerichtsanhängigkeit von Klagen wegen desselben Ausspruchs in verschiedenen Mitgliedstaaten das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht und sich in diesem Fall zugunsten des zuerst angerufenen Gerichtes für unzuständig zu erklären hat. Die - wenn auch frühere - Gerichtsanhängigkeit der Ehescheidungssache beim österreichischen Gericht bewirkte nicht die Unzuständigkeit des serbischen Gerichtes und stellt kein Hindernis für die Anerkennung des serbischen Scheidungsurteiles dar.Bei der Frage, ob das serbische Gericht für die Ehescheidungsklage des Antragstellers international zuständig war (Paragraph 228 a, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG), kommt es nur darauf an, ob dieses bei Anwendung österreichischen Rechts international zuständig wäre. Dies ist im Hinblick auf die serbische Staatsbürgerschaft des Antragstellers zu bejahen. Zur näheren Begründung ist auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen vergleiche auch 296 BlgNR 21. GP 107; Musger in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 143). Ob der Antragsteller vor dem Gemeindegericht Pozarevac wahrheitswidrig behauptete, die Antragsgegnerin sei ebenfalls in Serbien geboren, um diesen Gerichtsstand zu begründen, ist daher für die Anerkennung des Urteils ohne Bedeutung. Das serbische Gericht war auch nicht deshalb unzuständig, weil ein Scheidungsverfahren bereits vor einem österreichischen Gericht anhängig war, als dort die Klage eingebracht wurde. Es fehlt eine dem Artikel 27, EuGVVO entsprechende Bestimmung, wonach bei Gerichtsanhängigkeit von Klagen wegen desselben Ausspruchs in verschiedenen Mitgliedstaaten das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht und sich in diesem Fall zugunsten des zuerst angerufenen Gerichtes für unzuständig zu erklären hat. Die - wenn auch frühere - Gerichtsanhängigkeit der Ehescheidungssache beim österreichischen Gericht bewirkte nicht die Unzuständigkeit des serbischen Gerichtes und stellt kein Hindernis für die Anerkennung des serbischen Scheidungsurteiles dar.
Dass die Antragsgegnerin trotz rechtzeitiger Zustellung der Scheidungsklage und Kenntnis vom Scheidungsverfahren verhindert gewesen wäre, vor dem serbischen Gericht ihre Rechte geltend zu machen, kann sie nicht plausibel darlegen. Selbst wenn sie ihre Einreise nach Serbien wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen als bedrohend empfunden haben oder ihr eine solche Einreise wegen Visumszwanges nicht möglich gewesen sein sollte, hätte sie ihre Einwände gegen die Klage wie auch diese sie an einer Befolgung der Ladung hindernden Umstände und ihr Misstrauen gegen serbische Anwälte dem Gemeindegericht zumindest schriftlich darlegen können. Die Frage, ob derartige Umstände, die zur Nichtbeteiligung des Prozessgegners an einem ausländischen Verfahren führen, als Verletzung des Gehörs zu werten sind, würde sich nur stellen, wenn das serbische Gericht trotz diesbezüglicher Einwände und Erklärungen der Antragsgegnerin das Verfahren ohne sie fortgesetzt und durch ein Scheidungsurteil beendet hätte. Der in den Ausführungen der Antragsgegnerin anklingende Vorwurf, dass sie als Kroatin von vorneherein keine Möglichkeit auf ein faires Verfahren und eine faire Vertretung vor einem serbischen Gericht gehabt habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage.
Eine Vollstreckbarerklärung der ebenfalls im Scheidungsurteil enthaltenen Obsorgeentscheidung wurde weder nach dem Wortlaut des Antrages noch nach dessen Inhalt begehrt. Der gemeinsame Sohn der Parteien befindet sich - nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin - bei der Familie des Antragstellers in Serbien. Eine Vollstreckung der ausländischen Obsorgeentscheidung, die die Vollstreckbarerklärung nach den §§ 185d ff AußStrG zur Voraussetzung hätte, ist derzeit nicht aktuell. Eine Vollstreckbarerklärung der Obsorgeentscheidung ist daher nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens. Um dies klarzustellen, ist der insoweit zu allgemein gehaltene Spruch des Beschlusses zweiter Instanz ausdrücklich auf die Anerkennung des Ausspruches über die Ehescheidung einzuschränken. Soweit die Antragsgegnerin Verweigerungsgründe für die Vollstreckbarerklärung der serbischen Obsorgeentscheidung (§ 185e AußStrG) geltend macht, ist darauf nicht einzugehen.Eine Vollstreckbarerklärung der ebenfalls im Scheidungsurteil enthaltenen Obsorgeentscheidung wurde weder nach dem Wortlaut des Antrages noch nach dessen Inhalt begehrt. Der gemeinsame Sohn der Parteien befindet sich - nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin - bei der Familie des Antragstellers in Serbien. Eine Vollstreckung der ausländischen Obsorgeentscheidung, die die Vollstreckbarerklärung nach den Paragraphen 185 d, ff AußStrG zur Voraussetzung hätte, ist derzeit nicht aktuell. Eine Vollstreckbarerklärung der Obsorgeentscheidung ist daher nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens. Um dies klarzustellen, ist der insoweit zu allgemein gehaltene Spruch des Beschlusses zweiter Instanz ausdrücklich auf die Anerkennung des Ausspruches über die Ehescheidung einzuschränken. Soweit die Antragsgegnerin Verweigerungsgründe für die Vollstreckbarerklärung der serbischen Obsorgeentscheidung (Paragraph 185 e, AußStrG) geltend macht, ist darauf nicht einzugehen.
Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt unberechtigt.