Entscheidungsgründe:
Die Klägerin unterzog sich zur Verkürzung der Kinnpartie ihres Gesichtes am 9. Oktober 1986 und 2. April 1987 je einer plastischen Operation und hat hiefür das vereinbarte Honorar von S 20.000,-- dem Beklagten bereits bezahlt.
Mit dem Vorbringen, die erste Operation habe gegenüber dem ursprünglichen Zustand überhaupt keine Verbesserung, vielmehr eine Verschlechterung durch eine Verzerrung der Unterlippe gebracht, die zweite vom Beklagten deshalb ohne zusätzliches Honorar nicht ordnungsgemäß durchgeführte Operation habe den zwischen den Streitteilen festgelegten Erfolg ebenfalls nicht erzielt, begehrte die Klägerin den Ersatz der Operationskosten von S 20.000,--, ein Schmerzengeld von S 50.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 10.000,--. Der Beklagte habe die Klägerin nicht über die Folgen der Operationen aufgeklärt und diese zudem nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Er schulde daher die begehrten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes.
Der Beklagte wandte ein, die Klägerin sei umfassend auch dahin aufgeklärt worden, daß das Ergebnis einer kosmetischen Operation im vorhinein nicht exakt und den Wünschen des Patienten voll entsprechend bestimmbar sei. Die Eingriffe seien lege artis erfolgt. Das Ergebnis, das die Klägerin erreichen habe wollen, nämlich eine Verkleinerung der Kinnpartie, sei erreicht worden.
Das Erstgericht wies die Klage unter Zugrundelegung der folgenden wesentlichen Feststellungen ab:
Die Klägerin wünschte eine Verkleinerung der Kinnpartie und gleichzeitig eine Verbreiterung der Unterlippe durch eine kosmetische Operation. In vier Besprechungsterminen wurden die medizinischen Möglichkeiten und der Ablauf der Operation ausführlich erörtert. Der Beklagte zeichnete auf einem Foto der Klägerin im Maßstab 1 : 1 mit einer strichlierten Linie die mögliche Kinnreduktion ein. Es ist nicht feststellbar, daß der Beklagte in diesem Zusammenhang gesagt hätte, daß diese Einzeichnung nur eine ungefähre Richtlinie sei. Daß die Operation auch mißlingen könnte, wurde nicht besprochen.
Am 9. Oktober 1986 fand die Operation durch Entfernen von Weichteilen am Kinn statt. Die Unterlippe wurde korrigiert. Bei der Operation kam es durch ein Abrutschen mit dem Skalpell zu einer Perforation am Kinn, ein Vorfall, der immer wieder passieren kann und der nach der ärztlichen Kunst noch innerhalb der tolerierbaren Norm liegt. Die Operation erfolgte insgesamt lege artis. Das Ergebnis war aber nicht befriedigend, die Kinnreduktion wurde bei weitem nicht erreicht. Bei der Lippe zeigte sich eine Asymmetrie, die wahrscheinlich darauf zurückzuführen ist, daß entweder die Operationsstelle nicht richtig angezeichnet wurde oder sich die Zeichnung in der Folge verwischte. Das Lippenrot der Unterlippe im linken Anteil ist ca. 3 mm tiefer als auf der rechten Seite. Dies ist kosmetisch auffallend, aber keineswegs eine schwerwiegende Entstellung. Die Asymmetrie kann durch einen kleinen operativen Eingriff mit großer Sicherheit korrigiert werden. Die 4 mm lange durch die Perforation entstandene kleine Narbe ist kosmetisch belanglos und aus einer Entfernung von einem halben Meter schon nicht mehr sichtbar.
Weil das Ergebnis nicht zufriedenstellend war, einigten sich die Streitteile auf eine weitere Operation, für welche der Beklagte kein Honorar verrechnete. Diese brachte keine Änderung im Bereich der Unterlippe. Die Kinnreduktion wurde verbessert, erreicht jedoch im Ergebnis nur etwa 50 % der auf dem Foto der Klägerin als möglich eingezeichneten Reduktion. Wenn auch das gewünschte Ziel nicht erreicht wurde - ein Festlegen auf ein exaktes Ziel ist allgemein unüblich -, erfolgte die Behandlung durch den Beklagten der ärztlichen Kunst gemäß. Spätestens im Sommer 1987 erkannte die Klägerin das mangelhafte Ergebnis der Operation.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, bei einem Vertrag zwischen Arzt und Patient werde ein Erfolg nicht zugesagt. Ein Werkvertrag stehe vor allem dann im Vordergrund, wenn die vom Arzt geschuldete Leistung von physiologischen und psychologischen Faktoren des Patienten unabhängig erbracht werden könne. Der Beklagte habe zwar mit der auf dem Foto eingezeichneten Linie ein gewisses Ergebnis vorgegeben, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten sei jedoch erst bei der Operation möglich. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch sei verfristet. Auch ein Schadenersatzanspruch sei nicht gegeben, weil dem Beklagten auch keine mangelnde Aufklärung angelastet werden könne. Es hieße die Anforderungen überspannen, wollte man den Arzt verpflichten, den Patienten auch auf ein mögliches Mißlingen der Operation hinzuweisen, weil dies eine psychologische Belastung für den Patienten vor der Operation bedeuten würde. Im übrigen sei kein Schaden, sondern gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine Verbesserung eingetreten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Mit Teilurteil erkannte es den Beklagten schuldig, der Klägerin S 10.000,-- (die Hälfte des erhaltenen Honorares) zu zahlen und wies ein Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 20.000,-- (zweite Hälfte des Honorares sowie die begehrte Verunstaltungsentschädigung) ab. Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzengeldes von S 50.000,-- hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß hinsichtlich des Teilurteiles die ordentliche Revision und hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses der Rekurs zulässig sei.
Rechtlich sei davon auszugehen, daß eine kosmetische Operation nicht lebensnotwendig gewesen sei. Der Umfang der Aufklärung sei hier besonders weit zu ziehen, sodaß kein Aspekt der Operation oder ihrer Folgen um eines höherwertigen Rechtsgutes willen verschwiegen werden durfte. Die mangelnde Aufklärung der Klägerin, daß die Operation ganz oder teilweise auch mißlingen könne, sei dem Beklagten vorzuwerfen. Das darin liegende Element der Rechtswidrigkeit lasse den Anspruch auf Schmerzengeld dem Grunde nach gerechtfertigt erscheinen. Auch das Operationsergebnis könne für die Klägerin nicht als wertlos betrachtet werden. Dies spreche für eine Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB, welche dem Preisminderungsanspruch als Rechtsfolge der Gewährleistung verwandt sei. Die Operation sei rite durchgeführt und der Beklagte müsse für einen objektiven Erfolg nicht einstehen. Eine "Art Preisminderung" müsse sich der Beklagte gefallen lassen; andererseits komme ihm die Teilerfüllung zustatten. Das Honorar sei daher um 50 % zu mindern. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe nicht zu, weil die asymmetrische Lippe nicht entstellend sei, korrigiert werden könne und jedenfalls keine Beeinträchtigung des wesentlichen Fortkommens darstelle; hiezu habe die Klägerin auch keinerlei Prozeßbehauptungen aufgestellt. Zur BemessungRechtlich sei davon auszugehen, daß eine kosmetische Operation nicht lebensnotwendig gewesen sei. Der Umfang der Aufklärung sei hier besonders weit zu ziehen, sodaß kein Aspekt der Operation oder ihrer Folgen um eines höherwertigen Rechtsgutes willen verschwiegen werden durfte. Die mangelnde Aufklärung der Klägerin, daß die Operation ganz oder teilweise auch mißlingen könne, sei dem Beklagten vorzuwerfen. Das darin liegende Element der Rechtswidrigkeit lasse den Anspruch auf Schmerzengeld dem Grunde nach gerechtfertigt erscheinen. Auch das Operationsergebnis könne für die Klägerin nicht als wertlos betrachtet werden. Dies spreche für eine Vertragsanpassung im Sinne des Paragraph 872, ABGB, welche dem Preisminderungsanspruch als Rechtsfolge der Gewährleistung verwandt sei. Die Operation sei rite durchgeführt und der Beklagte müsse für einen objektiven Erfolg nicht einstehen. Eine "Art Preisminderung" müsse sich der Beklagte gefallen lassen; andererseits komme ihm die Teilerfüllung zustatten. Das Honorar sei daher um 50 % zu mindern. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe nicht zu, weil die asymmetrische Lippe nicht entstellend sei, korrigiert werden könne und jedenfalls keine Beeinträchtigung des wesentlichen Fortkommens darstelle; hiezu habe die Klägerin auch keinerlei Prozeßbehauptungen aufgestellt. Zur Bemessung
des - anteiligen - Schmerzengeldes fehle es an ausreichenden Feststellungen, sodaß in diesem Umfang eine Aufhebung des Ersturteiles und eine Verfahrensergänzung erforderlich seien.