Begründung:
Am 18.August 1980 anerkannte Johann Ferdinand H*** die Vaterschaft zu dem am 13.Juli 1980 unehelich geborenen Rene D***. Die Mutter wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.September 1980 zum Vormund des Kindes bestellt. Am 7. April 1989 gab der Vater gegen den Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter, eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu Protokoll. Das für den Rechtsstreit zuständige Bezirksgericht Salzburg ersuchte das Pflegschaftsgericht um Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen.
Mit Beschluß vom 24.August 1989 bestellte das Erstgericht die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Jugendamt) für den pflegebefohlenen Minderjährigen zum Kollisionskurator, insbesondere zur Vertretung des Kindes in der Rechtssache vor dem Bezirksgericht Salzburg zu GZ 20 C 27/89, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses. Es begründete seinen Beschluß sinngemäß damit, daß zwischen den Interessen der Mutter und jenen des minderjährigen Kindes eine Kollision bestehe, sodaß die Mutter nicht als gesetzliche Vertreterin einschreiten könne, der Minderjährige im Abstammungsverfahren daher durch eine dritte Person vertreten werden "soll".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kollisionskurators keine Folge.
Es führte aus, in einem gegen das Kind angestrebten Prozeß zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses müsse, ebenso wie im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß, eine Interessenkollision zwischen dem Kind und seiner Mutter angenommen werden. Das Kind habe ein Interesse an der Klärung seiner natürlichen Abstammung, welchem gegenüber jenem eines ehelich geborenen Kindes noch erhöhtes Gewicht zukomme, weil hier die Gefahr des Verlustes des Ehelichkeitsstatuts nicht bestehe, während die Mutter im Fall einer Klagestattgebung allein unterhaltspflichtig werde und auch noch Schadenersatzansprüchen des Klägers ausgesetzt sei. Eine Interessenkollision sei daher nicht auszuschließen, sodaß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB gegeben seien. Der Jugendwohlfahrtsträger sei gemäß § 213 ABGB zwar nur subsidiär heranzuziehen, wenn sich eine als Vormund oder Sachwalter geeignete Person nicht finden lasse. Es sei aber, abgesehen davon, daß sich der Jugendwohlfahrtsträger gegen eine Bestellung nur dann wehren könne, wenn es ihm gelinge, nachzuweisen, daß eine zur Besorgung der Aufgaben des Vormundes oder Sachwalters für den Minderjährigen geeignete andere Person vorhanden sei, im Regelfall davon auszugehen, daß allenfalls abstrakt geeignete Personen wegen ihres Naheverhältnisses zum pflegebefohlenen Kind und/oder zur Mutter meist selbst von der Kollision betroffen seien. Die Bestellung des Bezirksjugendamtes Salzburg-Umgebung sei zu Recht erfolgt.Es führte aus, in einem gegen das Kind angestrebten Prozeß zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses müsse, ebenso wie im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß, eine Interessenkollision zwischen dem Kind und seiner Mutter angenommen werden. Das Kind habe ein Interesse an der Klärung seiner natürlichen Abstammung, welchem gegenüber jenem eines ehelich geborenen Kindes noch erhöhtes Gewicht zukomme, weil hier die Gefahr des Verlustes des Ehelichkeitsstatuts nicht bestehe, während die Mutter im Fall einer Klagestattgebung allein unterhaltspflichtig werde und auch noch Schadenersatzansprüchen des Klägers ausgesetzt sei. Eine Interessenkollision sei daher nicht auszuschließen, sodaß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB gegeben seien. Der Jugendwohlfahrtsträger sei gemäß Paragraph 213, ABGB zwar nur subsidiär heranzuziehen, wenn sich eine als Vormund oder Sachwalter geeignete Person nicht finden lasse. Es sei aber, abgesehen davon, daß sich der Jugendwohlfahrtsträger gegen eine Bestellung nur dann wehren könne, wenn es ihm gelinge, nachzuweisen, daß eine zur Besorgung der Aufgaben des Vormundes oder Sachwalters für den Minderjährigen geeignete andere Person vorhanden sei, im Regelfall davon auszugehen, daß allenfalls abstrakt geeignete Personen wegen ihres Naheverhältnisses zum pflegebefohlenen Kind und/oder zur Mutter meist selbst von der Kollision betroffen seien. Die Bestellung des Bezirksjugendamtes Salzburg-Umgebung sei zu Recht erfolgt.