Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Die Auslegung von Garantieerklärungen gemäß § 914 f ABGB wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RISDie Auslegung von Garantieerklärungen gemäß Paragraph 914, f ABGB wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0017670 [T10]).
2. Der Haftrücklass (also das vertragliche Recht des Bestellers, einen Teil des Werklohns zurückzubehalten) oder die Haftrücklassgarantie (mit dem Zweck, den Begünstigten so zu stellen, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte) sollen die Gewährleistungsansprüche sichern und damit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werks (RIS-Justiz RS0018098; vgl auch RS0018099). Sinn einer Bankgarantie, welche an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte bzw wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte (RISJustiz RS0018098; vergleiche auch RS0018099). Sinn einer Bankgarantie, welche an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte bzw wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte (RIS-Justiz RS0017002).
3.1. Die im vorliegenden Fall verwendete Formulierung als Bedingung für das „Inkrafttreten“ bzw „Wirksamwerden“ der Bankgarantie ist im Geschäftsverkehr üblich und wurde bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof beurteilt. In der Entscheidung 7 Ob 679/88 (vgl auch ÖBA 1989/167 mit Anm von Die im vorliegenden Fall verwendete Formulierung als Bedingung für das „Inkrafttreten“ bzw „Wirksamwerden“ der Bankgarantie ist im Geschäftsverkehr üblich und wurde bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof beurteilt. In der Entscheidung 7 Ob 679/88 vergleiche auch ÖBA 1989/167 mit Anmerkung von Rummel) sprach der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt, bei dem die Garantie nur gegen Annahme des Anbots und Überweisung des von der Bank garantierten Betrags auf das dortige Konto des die Werkleistung erbringenden Unternehmens in Kraft trat und die Klägerin nicht den vollständigen Betrag überwies, aus, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Garantieerklärung eindeutig ergebe, dass nur die Überweisung des garantierten Betrags das Inkrafttreten der Garantie bewirken konnte. Durch die Einzahlung eines geringeren Betrags habe die Garantieerklärung nicht Wirksamkeit erlangt.
3.2. In der kurz darauf ergangenen Entscheidung 4 Ob 598/89, in der die Wirksamkeit der Garantie von der Überweisung des Haftrücklasses auf ein bestimmtes Konto abhing, sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass durch die Zahlung des gesamten einbehaltenen Haftrücklasses die von der Beklagten gesetzte Bedingung erfüllt worden war.
3.3. In der kürzlich ergangenen Entscheidung 8 Ob 87/14y hatte der Oberste Gerichtshof eine Bankgarantie zu beurteilen, die von der Bedingung abhing, dass eine Anzahlung in Höhe von 4.200.000 EUR auf das Konto des Bankkunden einlangte. Der 8. Senat sprach aus, dass die formelle Garantiestrenge zu Lasten des Begünstigten dann uneingeschränkt gelte, wenn Hindernisse lediglich seiner eigenen Sphäre zuzurechnen seien. In diesem Fall habe der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.
4. Auch die Frage, was unter der „Ablösung“ eines Haftrücklasses durch eine Bankgarantie zu verstehen ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Darunter ist zu verstehen, dass durch eine Bankgarantie eine dem Haftrücklass entsprechende Sicherstellung geboten wird (10 Ob 504/87).
5. Im Übrigen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts gegenüber der Klägerin die Fälligkeit des Anspruchs aufgrund der Bankgarantie anerkannt.
6. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren allenfalls sogar abweichende Fassung geben, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0041254). Dabei ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten (RIS-Justiz RS0039010). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Klagsvorbringen eindeutig, dass die Klägerin bei ihrer die Bankgarantie gebenden Hausbank nur ein Konto hat und auf dieses Zahlungen getätigt werden sollten. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage im Spruch klarstellte, dass die Auszahlung auf dieses Konto zu erfolgen hat, so ist darin weder ein Aliud noch ein (ins Gewicht fallendes) Minus zu erblicken. Vor allem ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte durch eine derartige Klarstellung beschwert sein soll. Im Übrigen ist der Revision nicht zu entnehmen, inwieweit ein solcher Verfahrensmangel geeignet wäre, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RISJustiz RS0039010). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Klagsvorbringen eindeutig, dass die Klägerin bei ihrer die Bankgarantie gebenden Hausbank nur ein Konto hat und auf dieses Zahlungen getätigt werden sollten. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage im Spruch klarstellte, dass die Auszahlung auf dieses Konto zu erfolgen hat, so ist darin weder ein Aliud noch ein (ins Gewicht fallendes) Minus zu erblicken. Vor allem ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte durch eine derartige Klarstellung beschwert sein soll. Im Übrigen ist der Revision nicht zu entnehmen, inwieweit ein solcher Verfahrensmangel geeignet wäre, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vergleiche RIS-Justiz RS0043027).
7. Frei von Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen auch erkannt, dass die Gegenforderung an der Rechtskraft des Zahlungsbefehls scheitert. Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren ist grundsätzlich der materiellen Rechtskraft teilhaftig (5 Ob 75/09d; RIS-Justiz RS0041463; Kodek in Fasching/Konecny² III § 246 Rz 2; ² römisch III Paragraph 246, Rz 2; Oberhammer, Zu den Ursprüngen des Mahnverfahrens im österreichischen Recht, FS Sprung [2001] 283). Dass der Zahlungsbefehl eine vollwertige rechtskräftige Entscheidung in der Sache und nicht bloß einen Vollstreckungstitel darstellt, ist tragendes Prinzip des österreichischen Mahnverfahrens (Rechberger/Kodek, Mahnverfahren in der Europäischen Union 7). Die Auffassung Burgstallers (Zur Bindungswirkung von Säumnisentscheidungen, JBl 1999, 563), der Zahlungsbefehl entfalte zwar Einmaligkeits-, nicht aber Bindungswirkung, blieb vereinzelt und wurde in der Literatur abgelehnt (vgl , nicht aber Bindungswirkung, blieb vereinzelt und wurde in der Literatur abgelehnt vergleiche Oberhammer, FS Sprung 286 Fn 10; Kodek in Fasching/Konecny aaO).
8. Zusammenfassend bringt die Beklagte daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Beklagte daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.