Das Rechtsmittel der Antragstellerin, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstrebt, dass ihr eine Ausgleichszahlung nicht auferlegt werde, ist - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - jedenfalls unzulässig:
1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts, insoweit es den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos aufhob, den Obersten Gerichtshof nicht bindet. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nicht an eine Entscheidung zweiter Instanz gebunden, mit der die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof - in Abänderung eines erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses - bejaht wurde (RIS-Justiz RS0042787; Zechner in Fasching/Konecny2 § 507 ZPO Rz 1 mwN). Paragraph 507, ZPO Rz 1 mwN).
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann es bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Revision geben (RIS-Justiz RS0118275; RS0037838 [T34]).
2.1. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen (4 Ob 242/00t; RIS-Justiz RS0057603).2.1. Gemäß Paragraph 85, EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen (4 Ob 242/00t; RIS-Justiz RS0057603).
2.2. Die Zuweisung des Wohnrechts an der Ehewohnung und Übertragung der Lebensversicherungen an die Antragstellerin, die Übernahme von Verbindlichkeiten in ihr alleiniges persönliches Zahlungsversprechen und die Auferlegung einer Ausgleichszahlung stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar (vgl 6 Ob 191/98a; 5 Ob 548/81; RIS-Justiz RS0007209).2.2. Die Zuweisung des Wohnrechts an der Ehewohnung und Übertragung der Lebensversicherungen an die Antragstellerin, die Übernahme von Verbindlichkeiten in ihr alleiniges persönliches Zahlungsversprechen und die Auferlegung einer Ausgleichszahlung stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar vergleiche 6 Ob 191/98a; 5 Ob 548/81; RIS-Justiz RS0007209).
2.3. Infolge dieser Einheit hätte das Rekursgericht, das den Aufteilungsbeschluss des Erstgerichts zur Gänze aufhob, auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses machen können. Da es den Aufteilungsantrag nicht teilerledigt hat, kam und kommt als Anfechtungsgegenstand nur der Aufhebungsbeschluss in Betracht. Dieser ist aber nicht anfechtbar, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist (§ 64 Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0030814; RS0109580).2.3. Infolge dieser Einheit hätte das Rekursgericht, das den Aufteilungsbeschluss des Erstgerichts zur Gänze aufhob, auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses machen können. Da es den Aufteilungsantrag nicht teilerledigt hat, kam und kommt als Anfechtungsgegenstand nur der Aufhebungsbeschluss in Betracht. Dieser ist aber nicht anfechtbar, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG; RIS-Justiz RS0030814; RS0109580).