Entscheidungsgründe:
Die G***** Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden Bauträgerin genannt) plante die Errichtung eines Gebäudekomplexes und eines Golfplatzes. Es sollten Eigentumswohnungen geschaffen werden. Die Käufer sollten mit dem Kauf einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung auch das Recht zur Benützung des Golfplatzes erwerben. Die Baukosten sollten ua auch mit den Mitteln der Kaufinteressenten finanziert werden. Die Bauträgerin bewarb ihr Projekt mit einem Prospekt, in dem auch auf die Sicherheit der Käufer bei der Mittelverwendung (der Kaufpreiszahlungen) infolge der Einschaltung eines Notars als Treuhänders hingewiesen wurde. Im Prospekt hieß es dazu:
"Mittelverwendungskontrolle
Die zu bestimmten Zeitpunkten fälligen Beträge sind ausschließlich auf das Notaranderkonto des beauftragten Notars einzuzahlen. ...
Der Notar wird als Treuhänder über die Notaranderkonten eingesetzt und führt die Mittelverwendungskontrolle über die auf den Konten eingehenden Beträge nach Vorlage der von der Betriebsgesellschaft und den beiden Architekten gegengezeichneten Belege durch. Hiedurch ist gewährleistet, daß die auf dem Sperrkonto eingezahlten Beträge nur dann zur Verwendung freigegeben werden, wenn die Finanzierung geschlossen und somit die Errichtung der jeweiligen Eigentumswohnung gesichert ist. Der Notar haftet für die Rückzahlung der eingezahlten Beträge samt Zinsen für den Fall der Nichtrealisierung des Wohnungsbaus. ...
Der Notar wird von dem jeweiligen Sperrkonto des Wohnungskäufers jeweils nur nach Baufortschritt und nach Vorlage der von den beauftragten Architekten ordnungsgemäß geprüften und gegengezeichneten Abrechnungen die Auszahlungen unter Einbehalt einer 10 %igen Sicherheitsreserve vornehmen.
Die einbehaltene Sicherheitsreserve wird erst freigegeben, wenn die erbrachte Bauleistung nach Endabnahme durch die beauftragten Architekten nachgewiesen ist."
Die Bauträgerin und ihre Architekten sowie eine kreditgebende Bank schlossen mit dem beklagten Notar am 25.9.1990 eine Treuhandvereinbarung, die zur Verwaltung der von den Käufern beim Treuhänder einzuzahlenden Geldmittel folgendes vorsah:
"II.
Der beauftragte Notar Dr.Walter M*****, welcher hiemit von sämtlichen Vertragsteilen gleichzeitig als Treuhänder für das zu errichtende Notaranderkonten (richtig: -konto) der jeweiligen Käuferseite eingesetzt ist, verfügt im Sinne dieses Treuhandauftrages über dieses Konto erst dann, wenn die Gesamtsumme der sich aus den einzeln abgeschlossenen Kaufverträgen ergebenden Kaufpreise, welche auf die Notaranderkonten eingegangen sind, oder eine gesicherte Zwischenfinanzierung wertmäßig den von den beauftragten Architekten in ihrer Kostenberechnung ermittelten und schriftlich bestätigten Gesamtaufwand für den Bau der Wohnungseigentums-Appartementanlage samt Clubhaus erreicht.
Hiezu wird festgestellt, daß laut vorliegender Mitteilung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten mit Stichtag 1.8.1990 mit dem Bau begonnen wurde und demzufolge die Mittel hiefür vom Treuhänder freigegeben werden können.
III.römisch III.
Der als Treuhänder eingesetzte Notar Dr.Walter M***** führt die Mittelverwendung in dem Sinne durch, daß er nach erfolgter Mittelfreigabe von den auf den jeweiligen Notaranderkonten erliegenden Kaufpreisbeträgen gemäß Baufortschritt der Eigentumswohnungen und nach Vorlage der von der (richtig: den) mit der Bauleitung beauftragten Architekten ordnungsgemäß geprüften und gegengezeichneten Rechnungen über erbrachte Leistungen unter Einbehalt einer 10 %igen Sicherheitsreserve bezahlt, wobei die 10 %ige Sicherheitsreserve auch durch eine entsprechende Bankgarantie, die beim Treuhänder zu hinterlegen ist, in diesem Umfang ersetzt werden kann.
Die einbehaltene Sicherheitsreserve wird dann freigegeben bzw die beigebrachte Bankgarantie zurückgestellt, wenn die ordnungsgemäß erbrachte Bauleistung nach Endabnahme durch die beauftragten Architekten nachgewiesen ist.
Der beauftragte Notar verwendet die Mittel demnach nicht nur ausschließlich nach Baufortschritt, zur Sicherheit des Käufers wird außerdem nur derjenige Kaufpreisanteil an die Verkäuferin freigegeben, der die Gesamtkosten laut Kostenberechnung der beauftragten Architekten für den Wohnungs- und Clubhauskomplex übersteigt. Die Freigabe des der Verkäuferin zustehenden Anteiles aus dem Gesamtkaufpreis wird daher nur dann erfolgen, wenn die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes bankmäßig bestätigt ist.
Die Auszahlung dieser Beträge erfolgt ausschließlich an das zwischenfinanzierende Geldinstitut (*****bank *****) mit der Maßgabe, aus diesen Beträgen widmungsgemäß
a) die erbrachte Zwischenfinanzierung abzulösen,
b) über den beauftragten Notar im Sinne dieser Treuhandvereinbarung gemäß Baufortschritt die Professionisten zu bezahlen.
...
V.römisch fünf.
... Die Tätigkeit des Notars ist auf die vorgschriebene Mittelverwendung gemäß dem Treuhandauftrag beschränkt und bezieht sich nicht auf weitere Tätigkeiten, die mit der Vertragserrichtung oder grundbücherlichen Durchführung in Zusammenhang stehen.
...
VIII.römisch VIII.
In jedem Fall handelt der Notar treuhändig, wenn er
a) gemäß der (richtig: den) Anweisungen der mit der Bauleitung beauftragten Architekten nach Vorlage der gegengezeichneten Rechnungen Auszahlungen vornimmt...".
Bei Abschluß dieses Treuhandvertrages lag eine Aufstellung eines Architekten der Bauträgerin vor, wonach die reinen Baukosten des Projekts ohne Errichtung des Gastronomie-, Club- und Freizeitbereiches 112,500.000 S netto betragen würden. Eine Bank (die zweite Nebenintervenientin) hatte mit Kreditpromesse vom 13.7.1990 der Bauträgerin einen Kredit von 60 Mill S ua unter der Bedingung zugesagt, daß bei einem Notar ein "Notaranderkonto" zu führen sei und daß der Notar davon nur Überweisungen zugunsten eines näher bezeichneten Kontos der Bauträgerin bei der kreditgebenden Bank durchführen dürfe.
Die Kläger interessierten sich für den Erwerb einer Eigentumswohnung. Der Beklagte richtete am 5.11.1990 an sie ein Schreiben, in dem er bekanntgab, daß ihm mit Datum vom 1.8.1990 die Baubeginnanzeige der beauftragten Architekten vorliege. Die von den Käufern zu leistenden Zahlungen seien ausschließlich auf sein von der Verkäuferin (Bauträgerin) bekanntgegebenes Notaranderkonto zu überweisen. Der Beklagte legte in seinem Schreiben dar, wie die Mittelverwendung erfolgen sollte. Diese Darlegung erfolgte in Form eines punktweise gegliederten Vertrags. Die wesentlichen Punkte hatten folgenden Text:
"II.
Der beauftragte Notar Dr.Walter M*****, welcher somit vom Käufer als Treuhänder für das zu errichtende Notaranderkonto eingesetzt ist, verfügt im Sinne dieses Treuhandauftrages über dieses Konto erst dann, wenn die Gesamtsumme der sich aus den einzeln abgeschlossenen Kaufverträgen ergebenden Kaufpreise, welche auf den Notaranderkonten eingegangen sind, oder eine gesicherte Zwischenfinanzierung wertmäßig den von den beauftragten Architekten in ihrer Kostenberechnung ermittelten und schriftlich bestätigten Gesamtaufwand für den Bau der Wohnungseigentums-Appartementanlage samt Clubhaus erreicht.
Hiezu wird festgestellt, daß laut Mitteilung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten mit Stichtag 1.8.1990 mit dem Bau begonnen wurde und demzufolge die Mittel hiefür vom Treuhänder freigegeben werden.
III.römisch III.
Der als Treuhänder eingesetzte Notar Dr.Walter M***** führt die Mittelverwendung in dem Sinne durch, daß er nach erfolgter Mittelfreigabe von den erliegenden Kaufpreisbeträgen nur gemäß Baufortschritt der Eigentumswohnungen und nach Vorlage der von der (richtig: den) mit der Bauleitung beauftragten Architekten ordnungsgemäß geprüften und gegengezeichneten Rechnungen über erbrachte Leistungen unter Einbehalt einer 10 %igen Sicherheitsreserve bezahlt. Die 10 %ige Sicherheitsreserve kann auch durch eine entsprechende Bankgarantie seitens der ausführenden Firmen, die beim Treuhänder zu hinterlegen ist, ersetzt werden.
Die einbehaltene Sicherheitsreserve wird erst dann freigegeben beziehungsweise die beigebrachte Bankgarantie zurückgegeben, wenn die ordnungsgemäß erbrachte Bauleistung nach Endabnahme durch die beauftragten Architekten nachgewiesen ist.
Der beauftragte Notar verwendet die Mittel demnach nicht nur ausschließlich nach Baufortschritt, zur Sicherheit des Käufers wird außerdem nur derjenige Kaufpreisanteil an die Verkäuferin freigegeben, der die Gesamtkosten laut Kostenberechnung der beauftragten Architekten für den Wohnungs- und Clubhauskomplex übersteigt. Die Freigabe des der Verkäuferin zustehenden Anteiles aus dem Gesamtkaufpreis wird daher nur dann erfolgen, wenn die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes bankmäßig bestätigt ist.
...
V.römisch fünf.
... Die Tätigkeit des Notars ist auf die vorgeschriebene Mittelverwendung dieser Treuhandvereinbarung beschränkt und bezieht sich nicht auf weitere Tätigkeiten, die mit der Vertragserrichtung oder grundbücherlichen Durchführung im Zusammenhang stehen,
...
...
VIII.römisch VIII.
In jedem Fall handelt der Notar treuhändig, wenn er
a) gemäß den Anweisungen der mit der Bauleitung beauftragten Architekten nach Vorlage der gegengezeichneten Rechnungen Auszahlungen vornimmt, ..."
Die Kläger unterfertigten gemäß dem Ersuchen des Beklagten eine Gleichschrift des übermittelten Schreibens vom 5.11.1990 mit dem Datum 10.11.1990 und sandten diese Gleichschrift an den Beklagten. Die Kläger unterschrieben am 23.12.1990 einen Kaufvertrag, der unter dem Punkt "Zehntens" folgendes vorsah:
"1. Dieser Vertrag steht unter der hiemit vereinbarten ausdrücklichen aufschiebenden Bedingung, daß durch eine gesicherte Bauzeitfinanzierung zu Lasten der Verkäuferin oder im Wege des Verkaufes von Eigentumswohnungen so viele finanzielle Mittel aufgebracht sind, daß die Summe der auf der Anderkonten erliegenden Kaufpreise oder die bankmäßige Zwischenfinanzierung die Gesamtfinanzierung des Projektes und damit die Errichtung desselben sichern.
Sollte wider Erwarten, aus irgendwelchen Gründen, die Finanzierung nicht gesichert werden können, gilt diese Vereinbarung einvernehmlich als gegenstandslos und kann keine Vertragsseite aus dieser Vereinbarung irgendwelche Ansprüche ableiten.
Davon abgesehen steht jedoch der Käuferseite das Recht zu, die Rückzahlung der auf dem Notaranderkonto einbezahlten Kaufpreisbeträge samt Guthabenszinsen zu verlangen.
Die notariellen Verrechnungs-, Bearbeitungs- und Verwahrungsgebühren trägt in diesem Fall die Verkäuferseite."
Die Kläger zahlten in der Zeit vom 31.12.1990 bis 19.6.1992 in fünf Teilzahlungen 3,169.068,03 S auf das für sie vom Beklagten eröffnete Notaranderkonto ein. Nach Abzug von Bankspesen und der Honorare des Beklagten und des Vertragserrichters verblieben 3,076.377,78 S. Die Teilzahlungen der Kläger überwies der Beklagte, wie auch die Teilzahlungen anderer Käufer, auf ein Treuhandsammelkonto. Von dort überwies er jeweils 90 % der ihm vom Architekten (dem dritten Nebenintervenienten) der Bauträgerin bekanntgegebenen und gegengezeichneten Rechnungsbeträge der Professionisten auf das vereinbarte Konto der Bauträgerin bei der zwischenfinanzierenden Bank (der zweiten Nebenintervenientin).
Ab 1992 kam es zu Bauverzögerungen. Manche Käufer (Wohnungseigentumswerber) befürchteten, daß die Finanzierung des Projektes nicht gesichert sei und daß es zu Treuhandverletzungen gekommen sei. Es fanden Käuferversammlungen statt, an welchen auch Vertreter der Bauträgerin teilnahmen. Am 14.9.1994 wurde über das Vermögen der Bauträgerin der Konkurs eröffnet. Die Kläger meldeten im Konkursverfahren eine Konkursforderung von 2,756.363 S an, davon 1,527.588 S an Fertigstellungskosten sowie 929.063 S ua für Wertminderung und entgangene Mieteinkünfte.
Mit ihrer am 24.5.1996 eingelangten Klage begehren die Kläger gestützt auf Schadenersatzrecht 1,452.651,20 S. Der Beklagte habe entgegen der Treuhandvereinbarung die von ihm verwalteten Gelder an die Verkäuferin freigegeben, ohne daß die Voraussetzungen des Treuhandvertrages erfüllt gewesen wären. Der Beklagte hätte die Mittel nur freigeben dürfen, wenn die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes bankmäßig bestätigt bzw abgesichert gewesen wäre. Er hätte ferner nur den die Gesamtkosten des Wohnungs- und Clubhauskomplexes übersteigenden Teil freigeben dürfen. Im Prospekt seien Gesamtmittel von rund 250 Mill S prognostiziert worden. Bei der ersten Mittelvergabe am 13.12.1990 seien Kaufpreiseingänge von rund 24 Mill S und die Kreditpromesse einer Bank von 60 Mill S sowie ein dubioses Darlehen eines Geschäftsführers der Bauträgerin von rund 20 Mill S vorhanden gewesen, bei weitem also nicht die zur Errichtung der Anlage erforderliche Summe. Der Beklagte habe die Mittel schuldhaft zu einem Zeitpunkt freigegeben, in dem ihm bekannt gewesen sei, daß die Finanzierung nicht gesichert gewesen sei. Er hafte aus der treuhandwidrigen Handlung, da bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Treuhandschaft die ausgezahlten Beträge noch zur Verfügung stehen würden. Den Klägern sei ein Mietentgang von 135.212 S entstanden. Die Fertigstellungskosten erforderten 1,317.439,20 S. Bis heute sei keine Bankbestätigung über die Ausfinanzierung des Projekts vorgelegt worden. Diesbezüglich habe eine Prüfpflicht des Notars bestanden. Der Beklagte habe auch seine Aufklärungspflichten verletzt. Die Treuhandtätigkeit des Beklagten sei von den Klägern nie genehmigt worden. Die Kläger hätten gegenüber dem Beklagten auch nie auf ihre Ansprüche verzichtet.
Der Beklagte und die Nebenintervenienten bestritten das Klagevorbringen und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Beklagte wandte ein, daß sich die von ihm übernommene Treuhandschaft ausschließlich auf die Einrichtung eines Notaranderkontos und auf die vorgeschriebene Mittelverwendung nach den Bestimmungen des Treuhandauftrags beschränkt hätten, nämlich von den erliegenden Kaufpreisbeträgen gemäß Baufortschritt nach Vorlage der von den Architekten geprüften Rechnungen abzüglich einer 10 %igen Sicherheitsreserve an die Bank (die zweite Nebenintervenientin) auszuzahlen. Es sei mit den Klägern ausdrücklich vereinbart worden, daß der Beklagte bereits als treuhändig handelnd anzusehen sei, wenn er die Auszahlungen gemäß den Anweisungen der Architekten nach Vorlage der Rechnungen vornehme. Die Treuhandschaft habe erst mit der bereits erfolgten Mittelfreigabe begonnen, was den Klägern mitgeteilt und von diesen auch bestätigt worden sei. Die Treuhandtätigkeit des Beklagten habe insbesondere nichts mit der Errichtung der Anlage, der grundsätzlichen Finanzierung und deren Prüfung zu tun gehabt. Die Ausfinanzierung des gesamten Gebäudekomplexes sei nur erst im Zusammenhang mit der Freigabe des der Verkäuferin zustehenden Anteils aus dem Gesamtkaufpreis relevant. Zu einer solchen Freigabe und Auszahlung sei es aber ohnehin nicht gekommen. Der Beklagte habe die Treuhandschaft ordnungsgemäß erfüllt. Die Mittelfreigabe sei ausschließlich im Sinne der Anweisungen der Architekten auf das vorgesehene Bankkonto vorgenommen worden. Die Sicherheitsreserve sei einbehalten worden. Der Beklagte habe niemals Gelder an die Bauträgerin freigegeben. Anläßlich der Treuhandvereinbarung vom 25.9.1990 sei dem Beklagten versichert worden, daß die Finanzierung des Projekts gesichert sei und daß mit dem Bau auch schon begonnen worden sei. Die Gesamtbaukosten seien dem Beklagten vom Architekten der Bauträgerin (dem dritten Nebenintervenienten) mit 112,500.000 S bekanntgegeben worden. Dem hätten Kaufpreisanteile per 13.12.1990 von 24,416.818 S, die Darlehenszusage der zwischenfinanzierenden Bank von 60 Mill, eine Darlehensgewährung durch den Geschäftsführer der Bauträgerin von 10,498.020 S sowie verschiedene Bankgarantien und bankbestätigte Kundenfinanzierungen von zusammen 21,265.318 S gegenübergestanden, insgesamt also 116,180.156 S. Die Finanzierung sei daher sowohl im Zeitpunkt der Treuhandvereinbarung als auch Mitte Dezember 1990 gesichert gewesen. Die Käufer hätten die Mitteilung über den Baubeginn zur Kenntnis genommen und akzeptiert und damit anerkannt, daß die Voraussetzungen für die Mittelfreigabe bereits eingetreten seien. Es sei nicht richtig, daß Gelder, die zur Herstellung von Wohnungseinheiten der Käufer gedient hätten, für einen anderen Bauteil verwendet worden seien. Über die Errichtung des sogenannten "Bauteiles 6" seien die Kläger von Anfang an informiert gewesen und hätten diesen Bauteil auch akzeptiert.
Der Nebenintervenient Dr.K***** wandte ein, daß alle Käufer von der Erweiterung des Objekts um den Bauteil 6 Kenntnis gehabt und diesem zugestimmt hätten.
Die zwischenfinanzierende Bank wandte ein, daß sie gegenüber den Käufern von Eigentumswohnungen keinerlei Erklärungen abgegeben und ihnen gegenüber keine Verpflichtungen übernommen habe. Sie habe keine "bankmäßige Bestätigung" über die Ausfinanzierung des Gebäudekomplexes abgegeben. Sie sei bei der Erstellung der Kreditpromesse vom 13.7.1990 davon ausgegangen, daß die Gesamtkosten des Projekts ca 115 Mill S betragen würden und daß Nachweise über den Verkauf von Eigentumswohnungen in der Höhe von 52 Mill S zur Verfügung gestanden seien. Den Klägern stünden keine Ansprüche gegen den Beklagten zu, weil sie der Erweiterung des Projekts zugestimmt hätten und über den Fortgang des Projekts laufend informiert worden seien. Obwohl ihnen die Schwierigkeiten der Bauträgerin frühzeitig bekannt geworden seien, hätten die Kläger keine Schritte zur Zurückforderung der von ihnen gezahlten Kaufpreise unternommen. Auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des Projekts im Frühjahr 1991 sei eine vollständige Finanzierung der zu erwartenden Baukosten gegeben gewesen.
Der Nebenintervenient Dipl.-Ing.Dr.E***** wandte ein, daß es nicht seine Aufgabe gewesen sei, den Gesamtaufwand für den Bau der Anlage zu berechnen. Die Rechnungen (der Professionisten) habe der Nebenintervenient Dipl.-Ing.-W***** geprüft und an den Beklagten weitergeleitet. Die Bauaufsicht sei korrekt durchgeführt worden.
Die Kläger replizierten, daß der Beklagte die Aufgabe gehabt habe, die Finanzierung, den Ablauf des Baus und die Grundlage für eine Mittelfreigabe zu überprüfen. Er habe weiters auch eine Bankbestätigung beizubringen gehabt. Wenn er dazu nicht in der Lage gewesen sei, müsse ihm die Übernahme einer für ihn nicht erfüllbaren Treuhandverpflichtung vorgeworfen werden.
Der Beklagte ergänzte sein Vorbringen noch dahin, daß die von ihm an die zwischenfinanzierende Bank überwiesenen Beträge tatsächlich zur Bezahlung von Baurechnungen des Projekts verwendet worden seien. Der Anspruch der Kläger sei verjährt, weil das haftungsbegründende Verhalten des Beklagten spätestens im Herbst 1992 abgeschlossen gewesen sei. Die Kläger hätten im Kaufvertrag für den Fall, daß die Finanzierung nicht zustandekomme, gegenüber der Bauträgerin auf alle Ansprüche verzichtet. Damit stünde ihnen auch gegen den Beklagten kein Anspruch zu.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Aus den zusätzlich zu dem schon wiedergegebenen Sachverhalt getroffenen Feststellungen (S 9 bis 11 in ON 24) ist folgendes noch als wesentlich hervorzuheben:
Der Prospekt der Bauträgerin sei dem Beklagten unbekannt gewesen. Die Kläger hätten sich nicht über den Baufortschritt informiert. Ihnen sei lediglich vom Architekten der Verkäuferin bekanntgegeben worden, daß der Rohbau fertig sei, was die Fälligkeit der zweiten Kaufpreisrate ausgelöst habe. Der Beklagte habe die einlangenden Treuhandgelder auf das Konto der Bauträgerin jeweils nach Vorlage der vom Architekten geprüften und gegengezeichneten Baurechnungen überwiesen, insgesamt 116,272.585,25 S. Über das Konto sei die Bauträgerin frei verfügungsberechtigt gewesen. Die kontoführende Bank habe über das Konto nicht verfügen können und auch nicht geprüft, ob das Geld zur Abdeckung von Baurechnungen verwendet worden sei. Der Beklagte habe vor Überweisung der Treuhandgelder nicht geprüft, in welchem Umfang die Kaufpreise vorgelegen seien, wie es mit der Zwischenfinanzierung aussehe und ob Kaufpreise und Zwischenfinanzierung zusammen wertmäßig den Gesamtaufwand für die Errichtung der Anlage erreichten. Es sei schon 1991 zu Bauverzögerungen gekommen. Im Herbst 1992 sei der Bau endgültig zum Erliegen gekommen. Vom Sommer 1992 an sei es für die Käufer ersichtlich gewesen, daß die Bauträgerin in finanziellen Schwierigkeiten stecken müsse. Die Gesamtanlage sei nachträglich um zwei Bereiche erweitert worden (Bauteil 6 und Schwimm- und Gastronomiebereich). Ob auch Gelder der Kläger in diese Bereiche geflossen seien, könne nicht festgestellt werden. Die Kläger seien zu dieser Erweiterung des Gesamtprojektes nie gefragt worden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden sei. Der Beklagte habe gegen seine Pflichten aus der Treuhandvereinbarung verstoßen. Es sei seine Aufgabe gewesen, sich vor der ersten Mittelfreigabe zu vergewissern, daß die Finanzierung des Projektes vollständig gesichert sei. Der Beklagte habe weiters seiner Verpflichtung zuwidergehandelt sicherzustellen, daß mit den freigegebenen Mitteln tatsächlich die Professionistenrechnungen für die Errichtung der von den Treugebern erworbenen Eigentumswohnungen bezahlt werden. Er sei daher den Klägern schadenersatzpflichtig. Von einer Verjährung könne keine Rede sein, weil erst mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bauträgerin am 14.9.1994 festgestanden sei, daß das Bauprojekt endgültig gescheitert sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und wies mit Teilurteil das auf 135.212 S gerichtete Teilbegehren ab. Im übrigen bestätigte es das Zwischenurteil des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln erster Instanz, verwarf die Beweisrüge als unbegründet und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, daß der Beklagte den Klägern in dem nach österreichischem Recht zu beurteilenden Treuhandvertrag versprochen habe, ihr Geld erst dann freizugeben, wenn die eingegangenen Kaufpreise, allenfalls zusammen mit einer gesicherten Zwischenfinanzierung, die Baukosten erreicht hätten. Dieses Versprechen habe ein redlicher Erklärungsempfänger nicht anders als dahin verstehen können, als daß der Beklagte selbst die Prüfung vornehmen werde. Die Feststellung am Ende des Vertragspunktes, daß laut Mitteilung des Architekten mit Stichtag 1.8.1990 mit dem Bau bereits begonnen worden sei und demzufolge die Mittel hiefür vom Treuhänder freigegeben würden, sei keine Entbindung des Beklagten von seiner Prüfungspflicht. Den Beisatz hätten die Kläger vielmehr als Bestätigung auffassen können, daß die Voraussetzungen für die Freigabe von Mitteln bereits eingetreten und vom Beklagten auch geprüft worden seien. Die Tatsache des Baubeginns allein habe den Beklagten nach der Treuhandvereinbarung nicht dazu berechtigt, ihm anvertraute Gelder freizugeben. Schon nach dem Vorbringen des Beklagten seien zum Zeitpunkt der ersten Mittelfreigabe die vom Architekten bekanntgegebenen Baukosten von 112,500.000 S durch eingegangene Kaufpreise und eine gesicherte Zwischenfinanzierung nicht gedeckt gewesen. Den Nachweis fehlenden Verschuldens habe der beweispflichtige Beklagte nicht erbracht. Er hafte für die Verletzung des Punktes II. der Treuhandvereinbarung. Der Beklagte habe aber auch gegen Punkt III. der Treuhandvereinbarung verstoßen. Aus der Bestimmung, daß der Beklagte der Bauträgerin von den Treugeldern erst dann etwas auszahlen dürfe, wenn die Baukosten durch eingegangene Kaufpreise gedeckt seien, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, sich vor der Freigabe der Geldmittel zu vergewissern, daß die Professionistenrechnungen bezahlt seien oder sicherzustellen, daß die Rechnungen mit dem Geld der Käufer bezahlt werden. Durch die Überweisung der Gelder auf das dem Beklagten von der Bank bekanntgegebene Konto, ohne sich darum zu kümmern, was mit dem Geld weiter geschehe, habe er zwar seiner Treuhandverpflichtung gegenüber der Bank, nicht aber seiner Verpflichtung gegenüber den Klägern, entsprochen. Der Beklagte habe den Beweis nicht erbracht, daß die von ihm auf das Baukonto überwiesenen Beträge ausschließlich für Baukosten der Wohnungseigentumsanlage verwendet worden seien. Die Pflichten des Beklagten gegenüber den Klägern hätten sich keineswegs nur auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Zahlungen beschränkt. Dazu hätte es keines Notars als Treuhänders bedurft. Zweck der Treuhandvereinbarung sei es vielmehr gewesen, den Wohnungskäufern größtmögliche Gewähr dafür zu bieten, daß der Bau nicht etwa wegen Geldmangels eingestellt werde. Der Einwand des Beklagten über die mangelnde Kausalität sei nicht recht verständlich. Es sei zwar richtig, daß die Eigentumswohnanlage nicht errichtet hätte werden können, wenn der Beklagte mangels gesicherter Finanzierung die Mittel nicht freigegeben hätte. Die Kläger hätten aber dann, worauf schon in der Klage hingewiesen worden sei, ihre Zahlungen zurückverlangen können. Dies sei wegen des Verhaltens des Beklagten nicht möglich, der Beklagte hafte daher aus dem Titel des Schadenersatzes. Es sei nicht richtig, daß die Kläger diesen Rechtsgrund nicht geltend gemacht und nur die Erfüllung (des Kaufvertrages) begehrt hätten. Ihr Begehren könne vielmehr auch so verstanden werden, daß die Kläger ihre Kaufpreiszahlungen zurückforderten, vermindert um den Gegenwert der Eigentumswohnung im derzeitigen Zustand. Der Verjährungseinwand sei nicht stichhältig. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, daß die Kläger mehr als drei Jahre vor der Klageeinbringung zureichende Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, daß ihnen aus der Tätigkeit des Treuhänders ein Schaden drohen könnte. Da die Kläger auch bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten keine Eigentumswohnung erhalten hätten, könnten sie auch keinen Mietentgang begehren. Insoweit sei die Klage mit Teilurteil abzuweisen gewesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und wies mit Teilurteil das auf 135.212 S gerichtete Teilbegehren ab. Im übrigen bestätigte es das Zwischenurteil des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln erster Instanz, verwarf die Beweisrüge als unbegründet und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, daß der Beklagte den Klägern in dem nach österreichischem Recht zu beurteilenden Treuhandvertrag versprochen habe, ihr Geld erst dann freizugeben, wenn die eingegangenen Kaufpreise, allenfalls zusammen mit einer gesicherten Zwischenfinanzierung, die Baukosten erreicht hätten. Dieses Versprechen habe ein redlicher Erklärungsempfänger nicht anders als dahin verstehen können, als daß der Beklagte selbst die Prüfung vornehmen werde. Die Feststellung am Ende des Vertragspunktes, daß laut Mitteilung des Architekten mit Stichtag 1.8.1990 mit dem Bau bereits begonnen worden sei und demzufolge die Mittel hiefür vom Treuhänder freigegeben würden, sei keine Entbindung des Beklagten von seiner Prüfungspflicht. Den Beisatz hätten die Kläger vielmehr als Bestätigung auffassen können, daß die Voraussetzungen für die Freigabe von Mitteln bereits eingetreten und vom Beklagten auch geprüft worden seien. Die Tatsache des Baubeginns allein habe den Beklagten nach der Treuhandvereinbarung nicht dazu berechtigt, ihm anvertraute Gelder freizugeben. Schon nach dem Vorbringen des Beklagten seien zum Zeitpunkt der ersten Mittelfreigabe die vom Architekten bekanntgegebenen Baukosten von 112,500.000 S durch eingegangene Kaufpreise und eine gesicherte Zwischenfinanzierung nicht gedeckt gewesen. Den Nachweis fehlenden Verschuldens habe der beweispflichtige Beklagte nicht erbracht. Er hafte für die Verletzung des Punktes römisch II. der Treuhandvereinbarung. Der Beklagte habe aber auch gegen Punkt römisch III. der Treuhandvereinbarung verstoßen. Aus der Bestimmung, daß der Beklagte der Bauträgerin von den Treugeldern erst dann etwas auszahlen dürfe, wenn die Baukosten durch eingegangene Kaufpreise gedeckt seien, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, sich vor der Freigabe der Geldmittel zu vergewissern, daß die Professionistenrechnungen bezahlt seien oder sicherzustellen, daß die Rechnungen mit dem Geld der Käufer bezahlt werden. Durch die Überweisung der Gelder auf das dem Beklagten von der Bank bekanntgegebene Konto, ohne sich darum zu kümmern, was mit dem Geld weiter geschehe, habe er zwar seiner Treuhandverpflichtung gegenüber der Bank, nicht aber seiner Verpflichtung gegenüber den Klägern, entsprochen. Der Beklagte habe den Beweis nicht erbracht, daß die von ihm auf das Baukonto überwiesenen Beträge ausschließlich für Baukosten der Wohnungseigentumsanlage verwendet worden seien. Die Pflichten des Beklagten gegenüber den Klägern hätten sich keineswegs nur auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Zahlungen beschränkt. Dazu hätte es keines Notars als Treuhänders bedurft. Zweck der Treuhandvereinbarung sei es vielmehr gewesen, den Wohnungskäufern größtmögliche Gewähr dafür zu bieten, daß der Bau nicht etwa wegen Geldmangels eingestellt werde. Der Einwand des Beklagten über die mangelnde Kausalität sei nicht recht verständlich. Es sei zwar richtig, daß die Eigentumswohnanlage nicht errichtet hätte werden können, wenn der Beklagte mangels gesicherter Finanzierung die Mittel nicht freigegeben hätte. Die Kläger hätten aber dann, worauf schon in der Klage hingewiesen worden sei, ihre Zahlungen zurückverlangen können. Dies sei wegen des Verhaltens des Beklagten nicht möglich, der Beklagte hafte daher aus dem Titel des Schadenersatzes. Es sei nicht richtig, daß die Kläger diesen Rechtsgrund nicht geltend gemacht und nur die Erfüllung (des Kaufvertrages) begehrt hätten. Ihr Begehren könne vielmehr auch so verstanden werden, daß die Kläger ihre Kaufpreiszahlungen zurückforderten, vermindert um den Gegenwert der Eigentumswohnung im derzeitigen Zustand. Der Verjährungseinwand sei nicht stichhältig. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, daß die Kläger mehr als drei Jahre vor der Klageeinbringung zureichende Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, daß ihnen aus der Tätigkeit des Treuhänders ein Schaden drohen könnte. Da die Kläger auch bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten keine Eigentumswohnung erhalten hätten, könnten sie auch keinen Mietentgang begehren. Insoweit sei die Klage mit Teilurteil abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Auslegung der Treuhandvereinbarung wegen der Vielzahl von Geschädigten eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe.
Die Kläger begehren mit ihrer Revision die Abänderung dahin, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde.
Der Beklagte und der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient Dr.Longin Josef K***** beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt mit seiner Revision die Abänderung dahin, daß die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.