Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig, der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist hingegen zulässig und teilweise berechtigt.
Vor der Behandlung beider Rechtsmittel im einzelnen sind die folgenden zu grundsätzlichen Rechtsfragen vertretenen Rechtsansichten zum Informationsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer Gesellschaft mbH und zu den Verweigerungsgründen der informationspflichtigen Gesellschaft mbH wegen Rechtsmißbrauchs oder des gesellschaftsfremden Zwecks der begehrten Auskunft, wie sie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 215/97d dargelegt hat, vorauszuschicken:
Nach der nun schon ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (§ 22 Abs 2 und § 93 Abs 4 GmbHG) zu, sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft (SZ 63/150, SZ 65/11 ua). Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. Das Recht auf Bucheinsicht und Auskunftserteilung ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (NZ 1990, 232; 6 Ob 33/97i = NZ 1998, 277 mwN). In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, daß der Informationsanspruch des Gesellschafters seine Grenzen dort findet, wo er rechtsmißbräuchlich erhoben wird oder gesellschaftsfremden Zwecken dienen soll (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/737; Reich-Rohrwig, Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters in ecolex 1992, 334;Nach der nun schon ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG) zu, sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft (SZ 63/150, SZ 65/11 ua). Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. Das Recht auf Bucheinsicht und Auskunftserteilung ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (NZ 1990, 232; 6 Ob 33/97i = NZ 1998, 277 mwN). In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, daß der Informationsanspruch des Gesellschafters seine Grenzen dort findet, wo er rechtsmißbräuchlich erhoben wird oder gesellschaftsfremden Zwecken dienen soll (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/737; Reich-Rohrwig, Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters in ecolex 1992, 334;
Koppensteiner, GmbHG, Rz 29 zu § 22; Grünwald, Grenzen des
allgemeinen Informationsrechtes des GmbH-Gesellschafters in ecolex
1991, 245). In Deutschland ist das Verweigerungsrecht der
Gesellschaft gesetzlich geregelt. Die Geschäftsführer dürfen gemäß §
51a Abs 2 dGmbHG die Auskunft und die Einsicht in die Bücher
verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu
gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zufügen wird. Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle ist die Ausnutzung der begehrten Information für ein Konkurrenzunternehmen (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Rz 20 zu § 33; Luther/Hommelhoff14 Rz 21 zu § 51a). Auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt, daß rechtsmißbräuchlich erhobenen Ansprüchen nicht stattgegeben werden darf. Die Rechtsausübung zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen, ist rechtsmißbräuchlich. Das Leistungsbegehren ist abzuweisen (§ 1295 Abs 2 ABGB). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß dieser allgemeine Grundsatz auch für den Informationsanspruch eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH gilt. Das Individualrecht des Gesellschafters auf Information ist rechtsmißbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (SZ 65/11; NZ 1998, 277). Die Frage des Rechtsmißbrauchs kann dann bejaht werden, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will.zufügen wird. Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle ist die Ausnutzung der begehrten Information für ein Konkurrenzunternehmen (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Rz 20 zu Paragraph 33 ;, Luther/Hommelhoff14 Rz 21 zu Paragraph 51 a,). Auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt, daß rechtsmißbräuchlich erhobenen Ansprüchen nicht stattgegeben werden darf. Die Rechtsausübung zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen, ist rechtsmißbräuchlich. Das Leistungsbegehren ist abzuweisen (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß dieser allgemeine Grundsatz auch für den Informationsanspruch eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH gilt. Das Individualrecht des Gesellschafters auf Information ist rechtsmißbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (SZ 65/11; NZ 1998, 277). Die Frage des Rechtsmißbrauchs kann dann bejaht werden, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will.
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie sind auch hier anzuwenden.
Der Einwand des Rechtsmißbrauchs wurde im Verfahren erster Instanz nur damit begründet, daß die Antragstellerin ohnehin in der Zeit aufrechter Gesellschafterstellung Bucheinsicht gehabt habe. Den gesellschaftsfremden Verwendungszweck erblickte die Antragsgegnerin darin, daß die Antragstellerin Einblick in die Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu anderen Kunden erlangen könnte. Seit 1996 existiere in Wien ein Unternehmen der Antragstellerin, das zum Unternehmen der Antragsgegnerin in Konkurrenz stehe.
In der Entscheidung SZ 63/150 wurde dargelegt, daß die auskunftspflichtige Gesellschaft die Verweigerungsgründe ausreichend konkretisieren und bescheinigen muß. Das Rekursgericht hat dazu die Auffassung vertreten, daß der Mißbrauchseinwand zumindest für das Jahr 1995 unschlüssig sei, weil die Antragsgegnerin selbst eine schon erfolgte Bucheinsicht durch die Antragstellerin behauptet habe, sodaß also Geschäftsgeheimnisse durch eine nunmehrige Bucheinsicht gar nicht mehr offengelegt werden könnten. Gegen diese wohl zutreffende Ansicht wird im Revisionsrekurs nichts ins Treffen geführt. Sie ist zumindest auch für die Zeit bis zum Ausscheiden der Antragstellerin am 20. 6. 1996 gültig. Die Verneinung von Verweigerungsgründen erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
Im Revisionsrekurs wird zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nur releviert, daß die Antragstellerin trotz ihres Anspruchs auf Beteiligung am Bilanzgewinn des Jahres 1995 kein rechtliches Interesse an der Bucheinsicht habe, weil sich aus den Jahresverlusten der Vorjahre zwingend ergebe, daß ein Gewinn nicht erzielt habe werden können. In der Rechtsrüge wird noch releviert, daß der Sachverhalt der Antragstellerin ohnehin aufgrund eigener Überprüfung bekannt gewesen sei, sodaß das Begehren auf nochmalige Bucheinsicht schikanös sei. Mit diesem Vorbringen werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Der Hinweis, daß der ausgeschiedene Gesellschafter Gelegenheit hatte, vor Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, beseitigt noch nicht das Recht, diese Einsicht zur Wahrung von vermögensrechtlichen Ansprüchen auch noch nach dem Ausscheiden zu verlangen. Zur Annahme eines Rechtsmißbrauches bedürfte es weiterer, hier gar nicht geltend gemachter Gründe, weil nur Leistungsbegehren zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen, abzuweisen sind (§ 1295 Abs 2 ABGB). Die Rechtsausübung ist grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmißbräuchlich (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 58 f zu § 1295 mwN aus der Judikatur; NZ 1998, 277). Ob schließlich 1995 ein Gewinn erwirtschaftet wurde und die von der Antragsgegnerin erstellte Bilanz unrichtig war, hängt von Tatfragen ab, zu denen gerade die begehrte Bucheinsicht Aufschluß geben soll. Daß die Antragstellerin diese Einsicht für das Jahr 1995 zur Prüfung der Richtigkeit der Bilanz benötigt und auch als Ausfluß ihrer früheren Gesellschafterstellung verlangen darf, wird im übrigen bei der folgenden Behandlung des Revisionsrekurses der Antragstellerin zu erörtern sein.Im Revisionsrekurs wird zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nur releviert, daß die Antragstellerin trotz ihres Anspruchs auf Beteiligung am Bilanzgewinn des Jahres 1995 kein rechtliches Interesse an der Bucheinsicht habe, weil sich aus den Jahresverlusten der Vorjahre zwingend ergebe, daß ein Gewinn nicht erzielt habe werden können. In der Rechtsrüge wird noch releviert, daß der Sachverhalt der Antragstellerin ohnehin aufgrund eigener Überprüfung bekannt gewesen sei, sodaß das Begehren auf nochmalige Bucheinsicht schikanös sei. Mit diesem Vorbringen werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Der Hinweis, daß der ausgeschiedene Gesellschafter Gelegenheit hatte, vor Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, beseitigt noch nicht das Recht, diese Einsicht zur Wahrung von vermögensrechtlichen Ansprüchen auch noch nach dem Ausscheiden zu verlangen. Zur Annahme eines Rechtsmißbrauches bedürfte es weiterer, hier gar nicht geltend gemachter Gründe, weil nur Leistungsbegehren zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen, abzuweisen sind (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). Die Rechtsausübung ist grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmißbräuchlich (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 58 f zu Paragraph 1295, mwN aus der Judikatur; NZ 1998, 277). Ob schließlich 1995 ein Gewinn erwirtschaftet wurde und die von der Antragsgegnerin erstellte Bilanz unrichtig war, hängt von Tatfragen ab, zu denen gerade die begehrte Bucheinsicht Aufschluß geben soll. Daß die Antragstellerin diese Einsicht für das Jahr 1995 zur Prüfung der Richtigkeit der Bilanz benötigt und auch als Ausfluß ihrer früheren Gesellschafterstellung verlangen darf, wird im übrigen bei der folgenden Behandlung des Revisionsrekurses der Antragstellerin zu erörtern sein.
Die Revisionsrekursausführungen der Antragstellerin wenden sich mit verschiedenen, großteils schon im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Argumenten
1. gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die über den Anspruch auf Bilanzgewinn für 1995 hinausgehenden Ansprüche aus dem Abtretungsvertrag keine "mitgliedschaftlichen" Rechte der ausgeschiedenen Gesellschafterin seien;
2. gegen die Verweisung auf die Rechtsbehelfe nach Art XLII und XLIII EGZPO bzw §§ 213 ff HGB;2. gegen die Verweisung auf die Rechtsbehelfe nach Art XLII und XLIII EGZPO bzw Paragraphen 213, ff HGB;
3. die Verneinung der analogen Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 HVertrG über das im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Recht des Handelsvertreters auf Bucheinsicht (im Revisionsrekurs wird dazu erstmalig ausgeführt, daß der Vertriebsvertrag der Parteien ein Vertragshändlervertrag sei und deshalb Handelsvertreterrecht analog anzuwenden wäre).3. die Verneinung der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 2, HVertrG über das im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Recht des Handelsvertreters auf Bucheinsicht (im Revisionsrekurs wird dazu erstmalig ausgeführt, daß der Vertriebsvertrag der Parteien ein Vertragshändlervertrag sei und deshalb Handelsvertreterrecht analog anzuwenden wäre).
Schließlich releviert die Antragstellerin 4. noch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach EU-Recht.
Vorrangige Rechtsfrage ist die, ob die Antragstellerin vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt, die auf ihrer ehemaligen gesellschaftsrechtlichen Stellung beruhen. Diese Frage ist nicht nur hinsichtlich des auch vom Rekursgericht anerkannten Anspruchs auf Bilanzgewinn 1995 zu bejahen. Der Abtretungsvertrag wurde nicht nur zwischen der ausscheidenden Gesellschafterin und der übernehmenden Mitgesellschafterin, sondern gleichzeitig auch mit der Antragsgegnerin geschlossen. Der wiedergegebene Vertragsinhalt betrifft auch die Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschafterin und der Gesellschaft, insbesondere die als Generalvergleich zu qualifizierende Vereinbarung über die Beendigung der in der Satzung unter P. 16 vereinbarten besonderen Geschäftsbeziehung der Gründungsgesellschafterin zur Gesellschaft. Im P. 6 des Abtretungsvertrages wurde genau festgelegt, wie die Beendigung dieser Geschäftsbeziehung erfolgen solle. Ansprüche aus der "Vertriebsvereinbarung" gehören infolge der Aufnahme der Vereinbarung in die Satzung zu den dem Gesellschaftsrecht zu unterstellenden Ansprüchen. Die Vereinbarung war korporativer Satzungsbestandteil, vergleichbar etwa einer Satzungsbestimmung, mit welcher dem Gründungsgesellschafter Sonderrechte eingeräumt werden (Geschäftsführungsbefugnis; Aufgriffsrechte uä). Durch die Aufnahme in die Satzung erhielt die Vereinbarung eine Rechtsqualität, die sie von einer außerhalb der Satzung getroffenen Vereinbarung unterscheidet, weil sie nicht nur den Regeln des Vertragsrechtes, sondern auch denjenigen des Gesellschaftsrechtes unterliegt. Beispielsweise wären bei einer Kündigung des Dauerschuldverhältnisses die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze wie etwa der der Treuepflicht zu beachten gewesen. Die Antragstellerin hatte aufgrund der in der Satzung verankerten Liefervereinbarung nicht nur die Stellung einer bloßen Vertragspartnerin der Gesellschaft, sondern eine darüber hinausgehende, dem Gesellschaftsrecht unterliegende Sonderstellung. Daraus ist abzuleiten, daß auch die Beendigung der Geschäftsbeziehung, die zeitgleich mit der Beendigung der Gesellschafterstellung der Antragstellerin erfolgte, noch mit dieser Stellung in untrennbarem Zusammenhang stand, sodaß die behaupteten vermögensrechtlichen Ansprüche (denkbar sind die geltend gemachten Anfechtungsrechte, aber auch Schadenersatzansprüche) als gesellschaftsrechtliche Ansprüche qualifiziert werden können und die Grundlage für die Bucheinsicht der ausgeschiedenen Gesellschafterin bilden. Fraglich ist, ob das Einsichtsrecht über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zusteht. Dazu ist folgendes auszuführen:
In der schon zitierten Entscheidung SZ 63/150 wird hervorgehoben, daß der ausgeschiedene Gesellschafter zur Unterstützung seiner aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Vermögensansprüche einen Informationsanspruch hat, was die Bucheinsicht jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Vorbereitung der Verfolgung der Ansprüche, die bis dahin entstanden sind, rechtfertigt. Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft die antragstellende Partei die Behauptungslast. Die Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums oder List der Antragsgegnerin setzt ein vor dem Ausscheiden der Antragstellerin gesetztes Verhalten voraus. Die daraus abgeleiteten vermögensrechtlichen Ansprüche entspringen dem Gesellschaftsverhältnis. Für ein Verhalten nach dem Vergleichsabschluß und dem zeitgleich erfolgten Ausscheiden aus der Gesellschaft fehlt diese Voraussetzung. Die Rechtsgrundlage dieser Ansprüche liegt in der Verletzung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen. Der Vergleich hat die zwischen den Parteien bestandenen Unsicherheiten bereinigt und ist eine neue Anspruchsgrundlage, die mit dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis nichts mehr zu tun hat. Der Vergleich wurde zwar aus Anlaß und zur Beendigung der Gesellschafterstellung geschlossen, stellte aber die modifizierte weitere Zusammenarbeit der Parteien auf eine neue rechtliche, außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegende Basis, nicht anders, als wenn die Parteien einen völlig neuen, andere Inhalte betreffenden Zusammenarbeitsvertrag geschlossen hätten. Bei solchen Verträgen ist der rechtliche Zusammenhang mit einer soeben beendeten Gesellschafterstellung einer der Vertragsparteien zu verneinen. Die Antragstellerin hätte konkret darzulegen gehabt, aus welchen besonderen Gründen dies hier nicht der Fall sein sollte und daß die Ansprüche aus der Nichterfüllung des Vergleiches Nachfolgewirkungen des früheren Gesellschaftsverhältnisses sein sollten. Dieses Bescheinigungserfordernis erscheint dem erkennenden Senat zur Vermeidung schwieriger Abgrenzungsfragen unbedingt erforderlich. Wenn die Parteien gleichzeitig mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin einen die Ansprüche gegen die Gesellschaft abschließend bereinigenden Vergleich schlossen (zur Bereinigungswirkung Koziol/Welser, Grundriß10 I 287 f), so unterliegt die Anfechtung wegen Irrtums, List oder Drohung noch dem Gesellschaftsrecht, nicht aber die aus mangelhafter Erfüllung des Vergleichs sich ergebenden Vermögensansprüche. Dies ist aus der Natur des Vergleichs als Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB) abzuleiten. Damit braucht hier nicht untersucht werden, ob und in welchen Fällen die Bucheinsicht einem ausgeschiedenen Gesellschafter auch für Zeiten bewilligt werden kann, die dem Ausscheiden nachfolgen. Der vom Revisionsrekurs dazu ins Treffen geführte Sachverhalt (insbesondere also mangelhafte Abrechnungen nach dem 20. 6. 1996) reicht zur Begründung eines Informationsanspruchs über den Zeitraum nach diesem Stichtag nicht aus. Das gegenteilige von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Ergebnis führte zu einer zeitlich uferlosen Ausdehnung des Bucheinsichtsrechts des ausgeschiedenen Gesellschafters, der schon bei bloß bescheinigter Nichterfüllung (also auch nur eines geringen Teils der Vergleichsverpflichtungen) auch noch Jahre nach dem Ausscheiden Einsicht in die Geschäftsbücher fordern könnte. Dem steht schon der in der Judikatur anerkannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (SZ 65/11) entgegen.In der schon zitierten Entscheidung SZ 63/150 wird hervorgehoben, daß der ausgeschiedene Gesellschafter zur Unterstützung seiner aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Vermögensansprüche einen Informationsanspruch hat, was die Bucheinsicht jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Vorbereitung der Verfolgung der Ansprüche, die bis dahin entstanden sind, rechtfertigt. Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft die antragstellende Partei die Behauptungslast. Die Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums oder List der Antragsgegnerin setzt ein vor dem Ausscheiden der Antragstellerin gesetztes Verhalten voraus. Die daraus abgeleiteten vermögensrechtlichen Ansprüche entspringen dem Gesellschaftsverhältnis. Für ein Verhalten nach dem Vergleichsabschluß und dem zeitgleich erfolgten Ausscheiden aus der Gesellschaft fehlt diese Voraussetzung. Die Rechtsgrundlage dieser Ansprüche liegt in der Verletzung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen. Der Vergleich hat die zwischen den Parteien bestandenen Unsicherheiten bereinigt und ist eine neue Anspruchsgrundlage, die mit dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis nichts mehr zu tun hat. Der Vergleich wurde zwar aus Anlaß und zur Beendigung der Gesellschafterstellung geschlossen, stellte aber die modifizierte weitere Zusammenarbeit der Parteien auf eine neue rechtliche, außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegende Basis, nicht anders, als wenn die Parteien einen völlig neuen, andere Inhalte betreffenden Zusammenarbeitsvertrag geschlossen hätten. Bei solchen Verträgen ist der rechtliche Zusammenhang mit einer soeben beendeten Gesellschafterstellung einer der Vertragsparteien zu verneinen. Die Antragstellerin hätte konkret darzulegen gehabt, aus welchen besonderen Gründen dies hier nicht der Fall sein sollte und daß die Ansprüche aus der Nichterfüllung des Vergleiches Nachfolgewirkungen des früheren Gesellschaftsverhältnisses sein sollten. Dieses Bescheinigungserfordernis erscheint dem erkennenden Senat zur Vermeidung schwieriger Abgrenzungsfragen unbedingt erforderlich. Wenn die Parteien gleichzeitig mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin einen die Ansprüche gegen die Gesellschaft abschließend bereinigenden Vergleich schlossen (zur Bereinigungswirkung Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 287 f), so unterliegt die Anfechtung wegen Irrtums, List oder Drohung noch dem Gesellschaftsrecht, nicht aber die aus mangelhafter Erfüllung des Vergleichs sich ergebenden Vermögensansprüche. Dies ist aus der Natur des Vergleichs als Neuerungsvertrag (Paragraph 1380, ABGB) abzuleiten. Damit braucht hier nicht untersucht werden, ob und in welchen Fällen die Bucheinsicht einem ausgeschiedenen Gesellschafter auch für Zeiten bewilligt werden kann, die dem Ausscheiden nachfolgen. Der vom Revisionsrekurs dazu ins Treffen geführte Sachverhalt (insbesondere also mangelhafte Abrechnungen nach dem 20. 6. 1996) reicht zur Begründung eines Informationsanspruchs über den Zeitraum nach diesem Stichtag nicht aus. Das gegenteilige von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Ergebnis führte zu einer zeitlich uferlosen Ausdehnung des Bucheinsichtsrechts des ausgeschiedenen Gesellschafters, der schon bei bloß bescheinigter Nichterfüllung (also auch nur eines geringen Teils der Vergleichsverpflichtungen) auch noch Jahre nach dem Ausscheiden Einsicht in die Geschäftsbücher fordern könnte. Dem steht schon der in der Judikatur anerkannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (SZ 65/11) entgegen.
Die Rekurswerberin hat die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen vermögensrechtlichen Ansprüche auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses ausreichend dargetan. Es liegt daher der von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine Lehrmeinung zum Rechtsmißbrauch (Mader in JBl 1998, 677) behauptete Fall einer völlig grundlosen Rechtsverfolgung nicht vor. Der Anspruch auf Bucheinsicht ist bis zum Zeitpunkt der Abtretung des Geschäftsanteiles der Antragstellerin berechtigt.
Für die Zeit danach kann sie sich auch nicht auf das Handelsvertreterrecht berufen. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß die in der Rechtsprechung anerkannte analoge Anwendung von Teilen des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler voraussetzt, daß die Antragstellerin als Vertragshändler qualifiziert werden könnte, was einerseits im Verfahren erster Instanz gar nicht konkret behauptet wurde (die Antragstellerin berief sich auf eine allfällige Vertragshändlereigenschaft erstmals in ihrer vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekursbeantwortung) und anderseits schon nach dem Inhalt des in die Satzung aufgenommenen Liefervertrages zu verneinen ist. Vertragshändler sind Eigenhändler, die mit ihrem Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in einer Weise eingegliedert sind, daß sie es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernehmen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken ihrer Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen (4 Ob 79/95 = MuR 1996, 35 = ecolex 1996, 553 mwN). In der Entscheidung 1 Ob 251/98p wurde hervorgehoben, daß der Vertragshändler derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein muß, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. Von einem derartigen Sachverhalt kann hier keine Rede sein. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Antragstellerin ja Lieferantin des Bildmaterials war. Nur ergänzend ist daher zu diesem Thema noch zu bemerken, daß der einem Handelsvertreter zustehende Anspruch auf Bucheinsicht zwar auch im außerstreitigen Verfahren, aber nicht beim Gerichtshof erster Instanz, sondern beim Bezirksgericht zu beantragen gewesen wäre. Die weitwendigen Ausführungen zur Kumulation und (oder) Abgrenzung der verschiedenen Rechtsbehelfe im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zur Erreichung einer Bucheinsicht (Art XLII und XLIII EGZPO; §§ 213 f HGB; Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters; Bucheinsichtsrecht des Gesellschafters einer GmbH nach § 22 GmbHG) sind aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungswesentlich.Für die Zeit danach kann sie sich auch nicht auf das Handelsvertreterrecht berufen. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß die in der Rechtsprechung anerkannte analoge Anwendung von Teilen des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler voraussetzt, daß die Antragstellerin als Vertragshändler qualifiziert werden könnte, was einerseits im Verfahren erster Instanz gar nicht konkret behauptet wurde (die Antragstellerin berief sich auf eine allfällige Vertragshändlereigenschaft erstmals in ihrer vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekursbeantwortung) und anderseits schon nach dem Inhalt des in die Satzung aufgenommenen Liefervertrages zu verneinen ist. Vertragshändler sind Eigenhändler, die mit ihrem Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in einer Weise eingegliedert sind, daß sie es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernehmen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken ihrer Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen (4 Ob 79/95 = MuR 1996, 35 = ecolex 1996, 553 mwN). In der Entscheidung 1 Ob 251/98p wurde hervorgehoben, daß der Vertragshändler derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein muß, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. Von einem derartigen Sachverhalt kann hier keine Rede sein. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Antragstellerin ja Lieferantin des Bildmaterials war. Nur ergänzend ist daher zu diesem Thema noch zu bemerken, daß der einem Handelsvertreter zustehende Anspruch auf Bucheinsicht zwar auch im außerstreitigen Verfahren, aber nicht beim Gerichtshof erster Instanz, sondern beim Bezirksgericht zu beantragen gewesen wäre. Die weitwendigen Ausführungen zur Kumulation und (oder) Abgrenzung der verschiedenen Rechtsbehelfe im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zur Erreichung einer Bucheinsicht (Art XLII und XLIII EGZPO; Paragraphen 213, f HGB; Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters; Bucheinsichtsrecht des Gesellschafters einer GmbH nach Paragraph 22, GmbHG) sind aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungswesentlich.
Gleiches gilt für das relevierte Diskriminierungsverbot nach EU-Recht. Hier ist das Revisionsrekursvorbringen nicht einmal schlüssig, weil die entscheidungswesentlichen Überlegungen zur Befristung des Zeitraums, für den ein ausgeschiedener Gesellschafter Bucheinsicht begehren darf, sowohl für inländische als auch ausländische Gesellschafter einer in Österreich im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mbH gelten.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.