Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
I. Zur Nichtanrechnung des Eigeneinkommens des geschiedenen Ehegatten:römisch eins. Zur Nichtanrechnung des Eigeneinkommens des geschiedenen Ehegatten:
1. Der den Haushalt führende Ehegatte hat gegenüber dem anderen nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemäß § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB Anspruch auf Geldunterhalt. Ziel der Regelung ist der unterhaltsrechtliche Schutz des Ehegatten, der nach jahrelanger Haushaltsführung vom Ehegatten verlassen wird. Vom Verlassenen soll nicht verlangt werden, dass er nach der Haushaltstrennung nunmehr selbst durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt sorgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wurde ein eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur aufgrund der durch eine Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwarb, außer Betracht gelassen, weil es im Falle einer Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich gebilligt (4 Ob 2019/96g = SZ 69/129). Versucht der Unterhaltsberechtigte daher aus eigener Kraft, seiner vom Ehegatten verschuldeten prekären finanziellen Situation durch eine Berufstätigkeit zu entrinnen, so darf er bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen. Demnach ist sein Arbeitseinkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (1 Ob 108/01s = JBl 2002, 449). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 66 EheG angewendet und dazu die - allerdings nicht näher begründete - Ansicht Stabentheiners (in Rummel ABGB³ Rz 2 zu § 66 EheG) ins Treffen geführt. Die gleiche Ansicht vertreten offenbar auch Hopf/Kathrein Eherecht² Anm 6 zu § 66 EheG unter Hinweis auf eine mit dem EheRwG, BGBl 1975/412, weitgehend erfolgten Annäherung des Unterhaltsrechts während aufrechter Ehe an § 66 EheG. Gegen diese Gleichstellung in der Frage der Nichtberücksichtigung des Eigeneinkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten für den Fall der Erwerbstätigkeit aus dem Grund der vom Unterhaltsverpflichteten verschuldeten Not vermag der Revisionswerber keine triftigen Gründe ins Treffen zu führen. Grundsätzlich sind nach beiden Gesetzesstellen Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Die Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten muss aber zumutbar sein (§ 66 EheG: „...die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann"). Eine eigene Erwerbstätigkeit der Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung am 30. 1. 2002 im Hinblick auf die vier Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren nicht zumutbar. An der fehlenden Zumutbarkeit wegen der notwendigen Betreuung der Kinder hat sich seither auch nichts geändert. Gegenteiliges wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder und ihres Alters bedürfte ein Verweis auf eine allfällige Teilzeitbeschäftigung der Mutter jedenfalls einer besonderen Begründung.1. Der den Haushalt führende Ehegatte hat gegenüber dem anderen nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemäß Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB Anspruch auf Geldunterhalt. Ziel der Regelung ist der unterhaltsrechtliche Schutz des Ehegatten, der nach jahrelanger Haushaltsführung vom Ehegatten verlassen wird. Vom Verlassenen soll nicht verlangt werden, dass er nach der Haushaltstrennung nunmehr selbst durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt sorgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wurde ein eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur aufgrund der durch eine Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwarb, außer Betracht gelassen, weil es im Falle einer Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich gebilligt (4 Ob 2019/96g = SZ 69/129). Versucht der Unterhaltsberechtigte daher aus eigener Kraft, seiner vom Ehegatten verschuldeten prekären finanziellen Situation durch eine Berufstätigkeit zu entrinnen, so darf er bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen. Demnach ist sein Arbeitseinkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (1 Ob 108/01s = JBl 2002, 449). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach Paragraph 66, EheG angewendet und dazu die - allerdings nicht näher begründete - Ansicht Stabentheiners (in Rummel ABGB³ Rz 2 zu Paragraph 66, EheG) ins Treffen geführt. Die gleiche Ansicht vertreten offenbar auch Hopf/Kathrein Eherecht² Anmerkung 6 zu Paragraph 66, EheG unter Hinweis auf eine mit dem EheRwG, BGBl 1975/412, weitgehend erfolgten Annäherung des Unterhaltsrechts während aufrechter Ehe an Paragraph 66, EheG. Gegen diese Gleichstellung in der Frage der Nichtberücksichtigung des Eigeneinkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten für den Fall der Erwerbstätigkeit aus dem Grund der vom Unterhaltsverpflichteten verschuldeten Not vermag der Revisionswerber keine triftigen Gründe ins Treffen zu führen. Grundsätzlich sind nach beiden Gesetzesstellen Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Die Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten muss aber zumutbar sein (Paragraph 66, EheG: „...die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann"). Eine eigene Erwerbstätigkeit der Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung am 30. 1. 2002 im Hinblick auf die vier Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren nicht zumutbar. An der fehlenden Zumutbarkeit wegen der notwendigen Betreuung der Kinder hat sich seither auch nichts geändert. Gegenteiliges wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder und ihres Alters bedürfte ein Verweis auf eine allfällige Teilzeitbeschäftigung der Mutter jedenfalls einer besonderen Begründung.
2. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht zutreffend den Grund für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin in der Unterhaltsverletzung des Beklagten erblickt und ohne nähere Feststellungen den Fall der Not bejaht. Das entsprechende Motiv der Klägerin wurde vom Berufungsgericht als nicht revisible Tatfrage festgestellt. Dass nur ein durch die Unterhaltsverletzung entstandener „finanzieller Engpass" festgestellt wurde, schadet nicht, weil zumindest im Revisionsverfahren unstrittig feststeht, dass die Klägerin keinerlei sonstigen Einkünfte hatte und auf fremde Hilfe (ihrer Eltern) angewiesen war. Not im Sinne des Unterhaltsrechts ist dann gegeben, wenn das Existenzminimum im Sinne des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht erreicht wird (2 Ob 99/98p). Finanzielle Zuwendungen Dritter vermögen den Unterhaltspflichtigen keineswegs zu entlasten. Bei dieser Sachlage bedeutete es einen nicht begründbaren Wertungswiderspruch zur Spruchpraxis beim Ehegattenunterhalt nach § 94 EheG, dem Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, unterhaltsmindernden Charakter zuzuerkennen. Bei Richtigkeit der Rechtsmeinung des Revisionswerbers hätten es Unterhaltsschuldner in der Hand, durch längerfristige Unterhaltsverweigerung den Unterhaltsberechtigten zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu zwingen und sich solcherart der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Die Unhaltbarkeit einer solchen Auffassung liegt auf der Hand. Nach § 66 EheG sind nur solche Eigeneinkünfte unterhaltsmindernd, die aus zumutbarer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten stammen.2. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht zutreffend den Grund für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin in der Unterhaltsverletzung des Beklagten erblickt und ohne nähere Feststellungen den Fall der Not bejaht. Das entsprechende Motiv der Klägerin wurde vom Berufungsgericht als nicht revisible Tatfrage festgestellt. Dass nur ein durch die Unterhaltsverletzung entstandener „finanzieller Engpass" festgestellt wurde, schadet nicht, weil zumindest im Revisionsverfahren unstrittig feststeht, dass die Klägerin keinerlei sonstigen Einkünfte hatte und auf fremde Hilfe (ihrer Eltern) angewiesen war. Not im Sinne des Unterhaltsrechts ist dann gegeben, wenn das Existenzminimum im Sinne des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht erreicht wird (2 Ob 99/98p). Finanzielle Zuwendungen Dritter vermögen den Unterhaltspflichtigen keineswegs zu entlasten. Bei dieser Sachlage bedeutete es einen nicht begründbaren Wertungswiderspruch zur Spruchpraxis beim Ehegattenunterhalt nach Paragraph 94, EheG, dem Eigeneinkommen des nach Paragraph 66, EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, unterhaltsmindernden Charakter zuzuerkennen. Bei Richtigkeit der Rechtsmeinung des Revisionswerbers hätten es Unterhaltsschuldner in der Hand, durch längerfristige Unterhaltsverweigerung den Unterhaltsberechtigten zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu zwingen und sich solcherart der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Die Unhaltbarkeit einer solchen Auffassung liegt auf der Hand. Nach Paragraph 66, EheG sind nur solche Eigeneinkünfte unterhaltsmindernd, die aus zumutbarer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten stammen.
II. Zur durchgehenden Anwendung einer fiktiven Bemessungsgrundlage nach der sogenannten Anspannungstheorie trotz zwischenzeitiger kurzfristiger Erzielung eines Einkommens durch den unterhaltspflichtigen Beklagten:römisch II. Zur durchgehenden Anwendung einer fiktiven Bemessungsgrundlage nach der sogenannten Anspannungstheorie trotz zwischenzeitiger kurzfristiger Erzielung eines Einkommens durch den unterhaltspflichtigen Beklagten:
Der Revisionswerber strebt eine Reduzierung seiner Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung eines Zeitraums von drei bis vier Monaten für die Arbeitsplatzsuche nach Beendigung seines Probedienstverhältnisses in Deutschland an. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist jedoch nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht zu beanstanden. Der Revisionswerber übersieht die zu seinen Lasten gehenden Feststellungen des Erstgerichts, dass auf dem allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt, insbesondere den Berliner Arbeitsmarkt, für Fachkräfte mit der Qualifikation des Beklagten keine Chancen auf einen Arbeitsplatz bestanden, wohl aber in Österreich, wo der Beklagte zumindest ab 1. 12. 2002 ein monatliches Nettoeinkommen von etwas mehr als 2.000 EUR erzielen hätte können. Bei einer ihm obliegenden realistischen Einschätzung der Arbeitsmarktlage hätte er sich in Deutschland gar nicht um einen Arbeitsplatz bemühen dürfen, wenn nicht auch dort ein einigermaßen sicheres längerfristiges Arbeitsverhältnis zu erwarten gewesen wäre. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige hat die unterschiedlichen Chancen auf einen Arbeitsplatz in Deutschland und in Österreich mit den in Deutschland weit höheren Anforderungsprofilen begründet. Bei einem solchen Sachverhalt war das Scheitern des nur auf Probe abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses des Beklagten in Deutschland geradezu vorhersehbar. Die Änderung einer der sogenannten Umstandsklausel unterliegenden Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach setzt stets eine relevante, also wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus (RIS-Justiz RS0018984). Von einer solchen könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beklagte - wie ausgeführt - in Deutschland mit einem längerfristigen Dienstverhältnis rechnen hätte können oder aber auf längere Zeit entgegen den allgemeinen Erwartungen gefunden hätte. Mit dem Hinweis des Revisionswerbers auf seinen Aufenthalt in Deutschland seit der Scheidung im Jahr 2002 spricht er das Problem an, ob einem Unterhaltsschuldner eine Wohnsitzverlegung zugemutet werden kann, mit der allein er in die Lage versetzt wird, einen Arbeitsplatz zu finden, der die Erfüllung der Unterhaltspflichten ermöglicht. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall eine Wohnsitzverlegung grundsätzlich als zumutbar beurteilt werden kann, weil auch ein pflichtbewusster Familienvater im Interesse der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten bei den hier festgestellten besonderen Verhältnissen dazu bereit gewesen wäre. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass der Unterhaltsschuldner in sein Heimatland, also in gewohnte Verhältnisse zurückkehren müsste, wo er bis zur Scheidung im Jahr 2002 mit der Frau und den vier Kindern seinen Wohnsitz hatte. Zum Anspannungsgrundsatz - wenn auch für den umgekehrten Fall eines österreichischen Unterhaltsberechtigten mit abgeschlossener Berufsausbildung und zur Frage seiner Selbsterhaltungsfähigkeit - wurde schon ausgesprochen, dass sich die Stellensuche nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken dürfe und dass diese auf benachbarte EU-Länder mit der dort gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszudehnen sei (3 Ob 7/97v = SZ 70/36). In der modernen Arbeitswelt ist immer mehr eine Flexibilität der Arbeitnehmer zur Voraussetzung der Erhaltung des Lebensstandards geworden. Dies umfasst auch die Wohnsitzverlegung zur Erhaltung oder Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses. Auf den gewohnten Lebensstandard kann ein Arbeitnehmer zwar verzichten, gerade diese Möglichkeit steht aber einem Unterhaltspflichtigen nicht uneingeschränkt offen, hat er sich doch nach Kräften zu bemühen (vgl § 140 ABGB), seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. Die Unterhaltspflicht gestattete dem Unterhaltsschuldner nur bei besonders berücksichtigungswerten Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland in Kenntnis des Umstands, dass dort eine den Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht besteht. Solche ausreichenden berücksichtigungswürdigen Umstände (vgl RS0047599) zeigt der Revisionswerber aber gar nicht auf. Wenn er früher seinen Wohnsitz mit seiner Familie in Österreich hatte und in Deutschland arbeitete, müssten nun besondere Gründe dagegen sprechen, weshalb er nicht in Deutschland (mit seiner Lebensgefährtin) leben, in Österreich aber arbeiten könnte. Mangels entsprechender Revisionsausführungen zu diesem Thema ist daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen, dass bei der Unterhaltsbemessung in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf die in Österreich erzielbaren Einkünfte abzustellen ist.Der Revisionswerber strebt eine Reduzierung seiner Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung eines Zeitraums von drei bis vier Monaten für die Arbeitsplatzsuche nach Beendigung seines Probedienstverhältnisses in Deutschland an. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist jedoch nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht zu beanstanden. Der Revisionswerber übersieht die zu seinen Lasten gehenden Feststellungen des Erstgerichts, dass auf dem allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt, insbesondere den Berliner Arbeitsmarkt, für Fachkräfte mit der Qualifikation des Beklagten keine Chancen auf einen Arbeitsplatz bestanden, wohl aber in Österreich, wo der Beklagte zumindest ab 1. 12. 2002 ein monatliches Nettoeinkommen von etwas mehr als 2.000 EUR erzielen hätte können. Bei einer ihm obliegenden realistischen Einschätzung der Arbeitsmarktlage hätte er sich in Deutschland gar nicht um einen Arbeitsplatz bemühen dürfen, wenn nicht auch dort ein einigermaßen sicheres längerfristiges Arbeitsverhältnis zu erwarten gewesen wäre. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige hat die unterschiedlichen Chancen auf einen Arbeitsplatz in Deutschland und in Österreich mit den in Deutschland weit höheren Anforderungsprofilen begründet. Bei einem solchen Sachverhalt war das Scheitern des nur auf Probe abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses des Beklagten in Deutschland geradezu vorhersehbar. Die Änderung einer der sogenannten Umstandsklausel unterliegenden Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach setzt stets eine relevante, also wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus (RIS-Justiz RS0018984). Von einer solchen könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beklagte - wie ausgeführt - in Deutschland mit einem längerfristigen Dienstverhältnis rechnen hätte können oder aber auf längere Zeit entgegen den allgemeinen Erwartungen gefunden hätte. Mit dem Hinweis des Revisionswerbers auf seinen Aufenthalt in Deutschland seit der Scheidung im Jahr 2002 spricht er das Problem an, ob einem Unterhaltsschuldner eine Wohnsitzverlegung zugemutet werden kann, mit der allein er in die Lage versetzt wird, einen Arbeitsplatz zu finden, der die Erfüllung der Unterhaltspflichten ermöglicht. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall eine Wohnsitzverlegung grundsätzlich als zumutbar beurteilt werden kann, weil auch ein pflichtbewusster Familienvater im Interesse der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten bei den hier festgestellten besonderen Verhältnissen dazu bereit gewesen wäre. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass der Unterhaltsschuldner in sein Heimatland, also in gewohnte Verhältnisse zurückkehren müsste, wo er bis zur Scheidung im Jahr 2002 mit der Frau und den vier Kindern seinen Wohnsitz hatte. Zum Anspannungsgrundsatz - wenn auch für den umgekehrten Fall eines österreichischen Unterhaltsberechtigten mit abgeschlossener Berufsausbildung und zur Frage seiner Selbsterhaltungsfähigkeit - wurde schon ausgesprochen, dass sich die Stellensuche nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken dürfe und dass diese auf benachbarte EU-Länder mit der dort gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszudehnen sei (3 Ob 7/97v = SZ 70/36). In der modernen Arbeitswelt ist immer mehr eine Flexibilität der Arbeitnehmer zur Voraussetzung der Erhaltung des Lebensstandards geworden. Dies umfasst auch die Wohnsitzverlegung zur Erhaltung oder Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses. Auf den gewohnten Lebensstandard kann ein Arbeitnehmer zwar verzichten, gerade diese Möglichkeit steht aber einem Unterhaltspflichtigen nicht uneingeschränkt offen, hat er sich doch nach Kräften zu bemühen vergleiche Paragraph 140, ABGB), seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. Die Unterhaltspflicht gestattete dem Unterhaltsschuldner nur bei besonders berücksichtigungswerten Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland in Kenntnis des Umstands, dass dort eine den Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht besteht. Solche ausreichenden berücksichtigungswürdigen Umstände vergleiche RS0047599) zeigt der Revisionswerber aber gar nicht auf. Wenn er früher seinen Wohnsitz mit seiner Familie in Österreich hatte und in Deutschland arbeitete, müssten nun besondere Gründe dagegen sprechen, weshalb er nicht in Deutschland (mit seiner Lebensgefährtin) leben, in Österreich aber arbeiten könnte. Mangels entsprechender Revisionsausführungen zu diesem Thema ist daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen, dass bei der Unterhaltsbemessung in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf die in Österreich erzielbaren Einkünfte abzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.