Begründung:
Die Dipl.-Ing. A***** Aktiengesellschaft (in der Folge: AG) wurde am 2. 9. 1998 im Firmenbuch eingetragen. Noch im September 1998 erfolgte eine Kapitalerhöhung von 1 Mio S auf 100 Mio S dadurch, dass Dipl.-Ing. Anton K***** seinen Gesellschaftsanteil an der in Form einer offenen Handelsgesellschaft geführten Bauunternehmung Dipl.-Ing. Dr. Adalbert K***** (in der Folge: OHG) im Buchwert von 97,071.871,63 S als Sacheinlage gegen die Gewährung von neuen Anteilen in die AG einbrachte und weiters eine Bareinlage von 2 Mio S leistete. Am 24. 9. 1998 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Hausbank der Firmengruppe K*****, eine Bankbestätigung folgenden Inhaltes aus:
"Wir bestätigen Ihnen für die Vorlage bei Gericht, dass anlässlich der Kapitalerhöhung auf ein bei unserer Außenstelle ... geführtes Kapitaleinzahlungskonto ihrer Gesellschaft S 2 Mio eingezahlt wurden, die endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen. Von diesem Betrag sind S 0,-- das Agio. Der Vorstand ist in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt. Der auf dem genannten Kapitaleinzahlungskonto eingezahlte Betrag bleibt bis zum Nachweis der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch auf dem Konto gesperrt."
Gesellschafter der OGH waren nunmehr die AG und die Dr. A. K***** Gesellschaft m.b.H.. Im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung hatte die OGH Verbindlichkeiten von insgesamt 798,893.601,06 S, die hauptsächlich gegenüber der Beklagten bestanden.
Am 9. 8. 2000 wurde über das Vermögen der OHG der Konkurs eröffnet.
Am 12. 10. 2000 wurde über das Vermögen der AG auf Grund ihres am 10. 10. 2000 eingebrachten Antrages der Konkurs eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt. Bis dahin war über die geleistete Bareinlage nicht verfügt worden. Auf dem Konto bei der Beklagten, auf das die Bareinlage eingezahlt worden war, bestand laufend ein Guthaben von mindestens 2 Mio S. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung betrug das Guthaben 2,155.250,62 S. Die Beklagte meldete am 6. 12. 2000 eine Forderung in dieser Höhe im Konkurs als Absonderungsgläubigerin an und behauptete das Bestehen eines Pfandrechtes am Guthaben.
Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 9. 11. 2000 wurde der Masseverwalterin antragsgemäß die Verfügungsberechtigung über das genannte Konto eingeräumt. Die Beklagte kam der Aufforderung der Masseverwalterin, das Guthaben auf ein Massekonto zu überweisen, nicht nach. Sie behauptete gegenüber der Masseverwalterin das Vorliegen einer Umbuchungsermächtigung und erklärte schließlich mit Schreiben vom 24. 1. 2001 die Aufrechnung ihrer Verbindlichkeit aus dem zu Gunsten der AG bestehenden Guthaben mit ihren Forderungen gegen die OHG, für die die AG als deren Gesellschafterin persönlich und unbeschränkt hafte. Im Übrigen verwies die Beklagte darauf, dass ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute (AGBöKr) bestehe. Am 12. 2. 2001 buchte die Beklagte das damals vorhandene Guthaben von 2,173.296,01 S auf ein Konto der OHG um.
Die Klägerin begehrte 157.939,58 EUR (entspricht 2,173.296,01 S). Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung stehe entgegen, dass es sich bei der OHG und der AG um "unterschiedliche Gläubigerkreise" handle und dass im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten ausschließlich die Masseverwalterin über das Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe sich über die Kontosperre hinweggesetzt und keine Zustimmung des Konkursgerichtes zur Aufrechnung eingeholt. Für den Fall der Zulässigkeit der Kompensation werde diese gemäß § 31 KO, insbesondere gemäß § 31 Abs 1 Z 2, erster Fall KO angefochten. Ein Teilbetrag von 143.580,Die Klägerin begehrte 157.939,58 EUR (entspricht 2,173.296,01 S). Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung stehe entgegen, dass es sich bei der OHG und der AG um "unterschiedliche Gläubigerkreise" handle und dass im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten ausschließlich die Masseverwalterin über das Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe sich über die Kontosperre hinweggesetzt und keine Zustimmung des Konkursgerichtes zur Aufrechnung eingeholt. Für den Fall der Zulässigkeit der Kompensation werde diese gemäß Paragraph 31, KO, insbesondere gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall KO angefochten. Ein Teilbetrag von 143.580,-- S sei erst innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung auf dem Konto der AG eingegangen. Im Übrigen sei die Forderung der Beklagten gegen die AG auf Grund der persönlichen Haftung als Gesellschafterin der OHG frühestens mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der OHG, somit innerhalb der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der AG entstanden. Vorher seien die Forderungen einander nicht kompensabel gegenüber gestanden. Die OHG sei schon im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung bei der AG insolvent gewesen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie Unternehmen mit Verlustgestionierung finanziere. Es liege eine unzulässige Eigenkapitalrückgewähr vor. Die Bankbestätigung vom 24. 9. 1998 könne nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte auf jegliche Aufrechnung, die schon damals möglich gewesen sei, verzichtet habe. Andernfalls sei die Ausstellung der Bankbestätigung bedenklich gewesen. Für den Fall deren Unrichtigkeit werde das Klagebegehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kontosperre und die Verfügungsermächtigung der Masseverwalterin über das Konto der AG hätten die Aufrechnungslage, die schon vor der Konkurseröffnung bestanden habe, nicht beseitigt. Die Beklagte sei gemäß § 1438 ABGB zur Aufrechnung befugt gewesen. Die Bankbestätigung sei im Zeitpunkt ihrer Ausstellung richtig und unbedenklich gewesen. Die Einlage sei damals nicht zur Abdeckung von Kreditforderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehen gewesen. Der Vorstand der AG habe eine gewisse Zeit hindurch frei über das Guthaben verfügen können. Er habe dies aber unterlassen. Die Aufrechnungslage sei nicht erst durch die Konkurseröffnung betreffend die OHG, sondern Ende September oder Anfang 1998 eingetreten. Es sei grundsätzlich auf die Einzahlung des Guthabens abzustellen. Der Umstand, dass die AG über dieses frei verfügen habe können, habe den Zeitpunkt der Aufrechnung nur kurzfristig verschoben. Die Aufrechnung wäre nur verboten gewesen, wenn sie schon im Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbestätigung vereinbart worden oder zumindest von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geplant gewesen wäre. Eine solche Absicht sei jedoch im September 1998 nicht vorgelegen. Eine Anfechtung der Aufrechnung nach der Konkursordnung komme nicht in Betracht. Es werde bestritten, dass die OHG oder die AG bereits 1998 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen seien. Keinesfalls sei eine Insolvenz für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar gewesen. Eine Eigenkapitalrückgewähr liege nicht vor. Die Beklagte habe auf die Aufrechnung nicht auf Dauer verzichtet.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kontosperre und die Verfügungsermächtigung der Masseverwalterin über das Konto der AG hätten die Aufrechnungslage, die schon vor der Konkurseröffnung bestanden habe, nicht beseitigt. Die Beklagte sei gemäß Paragraph 1438, ABGB zur Aufrechnung befugt gewesen. Die Bankbestätigung sei im Zeitpunkt ihrer Ausstellung richtig und unbedenklich gewesen. Die Einlage sei damals nicht zur Abdeckung von Kreditforderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehen gewesen. Der Vorstand der AG habe eine gewisse Zeit hindurch frei über das Guthaben verfügen können. Er habe dies aber unterlassen. Die Aufrechnungslage sei nicht erst durch die Konkurseröffnung betreffend die OHG, sondern Ende September oder Anfang 1998 eingetreten. Es sei grundsätzlich auf die Einzahlung des Guthabens abzustellen. Der Umstand, dass die AG über dieses frei verfügen habe können, habe den Zeitpunkt der Aufrechnung nur kurzfristig verschoben. Die Aufrechnung wäre nur verboten gewesen, wenn sie schon im Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbestätigung vereinbart worden oder zumindest von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geplant gewesen wäre. Eine solche Absicht sei jedoch im September 1998 nicht vorgelegen. Eine Anfechtung der Aufrechnung nach der Konkursordnung komme nicht in Betracht. Es werde bestritten, dass die OHG oder die AG bereits 1998 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen seien. Keinesfalls sei eine Insolvenz für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar gewesen. Eine Eigenkapitalrückgewähr liege nicht vor. Die Beklagte habe auf die Aufrechnung nicht auf Dauer verzichtet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Bankbestätigung vom 24. 9. 1998 beinhalte einen konkludenten Aufrechnungsverzicht. Die auf das Stammkapital eingezahlten Beträge könnten bis zum Entstehen der Gesellschaft nur von einem Dritten verwahrt werden, Gegenforderungen seien somit Forderungen des Verwahrers gegen die Gesellschaft. Durch die Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG (hier: § 29 Abs 1 iVm § 155 Abs 2 AktG) verzichte der Verwahrer auf die Aufrechnung solcher Forderungen gegen die von ihm verwahrten Teile des Stammkapitals. Sinn der Deutung als Aufrechnungsverzicht sei es, die Stammeinlage als Haftungsfonds der Gläubiger zu erhalten und die Gläubiger nicht schon bei der Aufbringung des Stammkapitals zu täuschen. Ausgehend vom Wortlaut der Bankbestätigung sei der Verzicht dauerhaft und nicht mit einem bestimmten Zeitraum befristet erklärt worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei daher zur Aufrechnung und Umbuchung nicht befugt gewesen. gab dem Klagebegehren statt. Die Bankbestätigung vom 24. 9. 1998 beinhalte einen konkludenten Aufrechnungsverzicht. Die auf das Stammkapital eingezahlten Beträge könnten bis zum Entstehen der Gesellschaft nur von einem Dritten verwahrt werden, Gegenforderungen seien somit Forderungen des Verwahrers gegen die Gesellschaft. Durch die Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG (hier: Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz 2, AktG) verzichte der Verwahrer auf die Aufrechnung solcher Forderungen gegen die von ihm verwahrten Teile des Stammkapitals. Sinn der Deutung als Aufrechnungsverzicht sei es, die Stammeinlage als Haftungsfonds der Gläubiger zu erhalten und die Gläubiger nicht schon bei der Aufbringung des Stammkapitals zu täuschen. Ausgehend vom Wortlaut der Bankbestätigung sei der Verzicht dauerhaft und nicht mit einem bestimmten Zeitraum befristet erklärt worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei daher zur Aufrechnung und Umbuchung nicht befugt gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. § 155 Abs 2 AktG erfordere für den Fall der Kapitalerhöhung einen dem § 10 Abs 3 GmbHG bzw § 29 Abs 1 AktG entsprechenden Nachweis der freien Verfügbarkeit des Vorstandes über die eingezahlten Beträge. Die Bank hafte der Gesellschaft für die Richtigkeit der von ihr in diesem Sinn ausgestellten Bestätigung. Diese Haftung beziehe sich aber nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung und zwangsläufig auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Kontostand. Im Zeitpunkt der Ausstellung sei die hier zu prüfende Bankbestätigung richtig gewesen. Selbst die Einzahlung auf ein überschuldetes Bankkonto der Gesellschaft stehe der Richtigkeit der Bestätigung nicht entgegen. Maßgebend sei lediglich, ob die Geldsumme der Gesellschaft ganz oder zum Teil zur Tilgung von Schulden zur Verfügung gestanden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft etwa wegen gleichzeitiger Kündigung des Kontos oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf einen neuen, niedrigeren Saldo oder nach vereinbarungswidriger Überziehung über den gewährten Kreditrahmen hinaus keine Möglichkeit habe, über die überwiesenen Mittel zu verfügen. Entsprechendes sei aber nicht behauptet worden, wenngleich feststehe, dass die OHG erhebliche Verbindlichkeiten gehabt habe. Ein privatrechtlich vereinbartes Kompensationsverbot hindere die Aufrechnung im Konkursfall nicht. § 155 Abs 2 AktG (bzw §§ 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG) erfordere von der Bank bei Ausstellung einer Bankbestätigung im Sinn dieser Bestimmung nicht die Abgabe eines immerwährenden Aufrechnungsverzichts. Denn es sei nicht sachgerecht, der Bank die Aufrechnungsmöglichkeit für später entstandene Forderungen, etwa aus einem "neuen" Betriebsmittelkredit zu verwehren. "Endgültige" freie Verfügbarkeit werde im Gegensatz zur deutschen Rechtslage nicht gefordert. Selbst diese Formulierung bedeute aber nichts anderes als dass die Leistungen den Geschäftsführern bzw dem Vorstand ohne Vorbelastung durch Rechte Dritter als Kapital der Gesellschaft zur freien Verfügung stünden und die Leistung nicht nur "kurzfristig" übertragen worden sei. Deswegen werde es auch in Deutschland als unschädlich angesehen, wenn die Einzahlung auf ein debitorisches Bankkonto erfolge, soferne der Gesellschaft der bisher eingeräumte Kreditrahmen weiterhin zur Verfügung stehe. Auch nach allgemeinem Sprachverständnis bedeute "endgültig" nicht "immerwährend", sondern "wirklich" oder "unumstößlich". Durch die in vorliegender Bankbestätigung verwendete Formulierung werde also nur die Richtigkeit der Erklärung betont, nicht aber eine Aussage über die Zukunft getroffen. Da die bar einbezahlte Einlage etwa zwei Jahre lang uneingeschränkt zur freien Verfügung der Geschäftsführung der AG gestanden sei und sich das in Form der Bankbestätigung vereinbarte Aufrechnungsverbot nur auf fällige Gegenforderungen bezogen habe, sei die Klageforderung im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes nicht schon infolge eines Aufrechnungsverbots berechtigt. Dadurch, dass das Konkursgericht der Masseverwalterin die Verfügungsberechtigung über das Kontoguthaben eingeräumt habe, sei in eine allenfalls bestehende Aufrechnungslage nicht eingegriffen worden. Eine unzulässige Einlagenrückgewähr liege nicht vor, weil Normadressaten des im § 52 AktG enthaltenen Verbotes die Gesellschaft und die Gesellschafter, nicht aber auch Dritte seien. Das Erstgericht werde sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den weiteren Klagebehauptungen auseinanderzusetzen haben. Dabei werde zu beachten sein, dass aus dem Parteienvorbringen bislang nicht zweifelsfrei hervorgehe, mit welcher Aktivforderung die Beklagte aufgerechnet habe. Es werde auch das Vorbringen der Klägerin, ein Teil der Passivforderung in Höhe von 143.580, gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Paragraph 155, Absatz 2, AktG erfordere für den Fall der Kapitalerhöhung einen dem Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG bzw Paragraph 29, Absatz eins, AktG entsprechenden Nachweis der freien Verfügbarkeit des Vorstandes über die eingezahlten Beträge. Die Bank hafte der Gesellschaft für die Richtigkeit der von ihr in diesem Sinn ausgestellten Bestätigung. Diese Haftung beziehe sich aber nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung und zwangsläufig auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Kontostand. Im Zeitpunkt der Ausstellung sei die hier zu prüfende Bankbestätigung richtig gewesen. Selbst die Einzahlung auf ein überschuldetes Bankkonto der Gesellschaft stehe der Richtigkeit der Bestätigung nicht entgegen. Maßgebend sei lediglich, ob die Geldsumme der Gesellschaft ganz oder zum Teil zur Tilgung von Schulden zur Verfügung gestanden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft etwa wegen gleichzeitiger Kündigung des Kontos oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf einen neuen, niedrigeren Saldo oder nach vereinbarungswidriger Überziehung über den gewährten Kreditrahmen hinaus keine Möglichkeit habe, über die überwiesenen Mittel zu verfügen. Entsprechendes sei aber nicht behauptet worden, wenngleich feststehe, dass die OHG erhebliche Verbindlichkeiten gehabt habe. Ein privatrechtlich vereinbartes Kompensationsverbot hindere die Aufrechnung im Konkursfall nicht. Paragraph 155, Absatz 2, AktG (bzw Paragraphen 10, Absatz 3, GmbHG und Paragraph 29, Absatz eins, AktG) erfordere von der Bank bei Ausstellung einer Bankbestätigung im Sinn dieser Bestimmung nicht die Abgabe eines immerwährenden Aufrechnungsverzichts. Denn es sei nicht sachgerecht, der Bank die Aufrechnungsmöglichkeit für später entstandene Forderungen, etwa aus einem "neuen" Betriebsmittelkredit zu verwehren. "Endgültige" freie Verfügbarkeit werde im Gegensatz zur deutschen Rechtslage nicht gefordert. Selbst diese Formulierung bedeute aber nichts anderes als dass die Leistungen den Geschäftsführern bzw dem Vorstand ohne Vorbelastung durch Rechte Dritter als Kapital der Gesellschaft zur freien Verfügung stünden und die Leistung nicht nur "kurzfristig" übertragen worden sei. Deswegen werde es auch in Deutschland als unschädlich angesehen, wenn die Einzahlung auf ein debitorisches Bankkonto erfolge, soferne der Gesellschaft der bisher eingeräumte Kreditrahmen weiterhin zur Verfügung stehe. Auch nach allgemeinem Sprachverständnis bedeute "endgültig" nicht "immerwährend", sondern "wirklich" oder "unumstößlich". Durch die in vorliegender Bankbestätigung verwendete Formulierung werde also nur die Richtigkeit der Erklärung betont, nicht aber eine Aussage über die Zukunft getroffen. Da die bar einbezahlte Einlage etwa zwei Jahre lang uneingeschränkt zur freien Verfügung der Geschäftsführung der AG gestanden sei und sich das in Form der Bankbestätigung vereinbarte Aufrechnungsverbot nur auf fällige Gegenforderungen bezogen habe, sei die Klageforderung im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes nicht schon infolge eines Aufrechnungsverbots berechtigt. Dadurch, dass das Konkursgericht der Masseverwalterin die Verfügungsberechtigung über das Kontoguthaben eingeräumt habe, sei in eine allenfalls bestehende Aufrechnungslage nicht eingegriffen worden. Eine unzulässige Einlagenrückgewähr liege nicht vor, weil Normadressaten des im Paragraph 52, AktG enthaltenen Verbotes die Gesellschaft und die Gesellschafter, nicht aber auch Dritte seien. Das Erstgericht werde sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den weiteren Klagebehauptungen auseinanderzusetzen haben. Dabei werde zu beachten sein, dass aus dem Parteienvorbringen bislang nicht zweifelsfrei hervorgehe, mit welcher Aktivforderung die Beklagte aufgerechnet habe. Es werde auch das Vorbringen der Klägerin, ein Teil der Passivforderung in Höhe von 143.580,-- S sei erst innerhalb der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung entstanden, zu prüfen sein. Dass (im Übrigen) die Passivforderung schon 1998 entstanden sei, stehe "gesichert fest". Es sei aber nicht sicher, ob die Beklagte mit einer Aktivforderung aus dieser Zeit aufgerechnet habe. Für eine nach den §§ 19 und 20 KO wirksame Aufrechnung und auch für eine anfechtungsfeste Aufrechnungswirkung sei das Entstehen der Aufrechnungslage maßgebend, weil die Kompensationserklärung darauf zurückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt auch die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungs S sei erst innerhalb der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung entstanden, zu prüfen sein. Dass (im Übrigen) die Passivforderung schon 1998 entstanden sei, stehe "gesichert fest". Es sei aber nicht sicher, ob die Beklagte mit einer Aktivforderung aus dieser Zeit aufgerechnet habe. Für eine nach den Paragraphen 19 und 20 KO wirksame Aufrechnung und auch für eine anfechtungsfeste Aufrechnungswirkung sei das Entstehen der Aufrechnungslage maßgebend, weil die Kompensationserklärung darauf zurückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt auch die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungs- oder der Begünstigungsabsicht zu beurteilen sei. Falle ein Kompensationsverbot durch die Konkurseröffnung weg, so liege eine bereits zur Zeit der Konkurseröffnung kompensable Forderung vor. Der Fortfall des Verbots sei nicht mit dem Entstehen der Forderung gleichzuhalten. Dies müsse auch bei Ausstellung einer Bestätigung im Sinn der § 29 Abs 1, § 155 Abs 2 AktG und einem zu unterstellenden Kompensationsverzicht gelten, wenn das einbezahlte Grundkaptial dem Vorstand während eines Zeitraums von nahezu zwei Jahren tatsächlich zur freien Verfügung gestanden sei. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Aufrechnungsbefugnis und der Dauer des Aufrechnungsverzichts bei Vorliegen einer Bankbestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG bzw § 29 Abs 1 AktG, insbesondere mit der Formulierung, die Bareinlage stehe "endgültig" zur freien Verfügung, vorliege. oder der Begünstigungsabsicht zu beurteilen sei. Falle ein Kompensationsverbot durch die Konkurseröffnung weg, so liege eine bereits zur Zeit der Konkurseröffnung kompensable Forderung vor. Der Fortfall des Verbots sei nicht mit dem Entstehen der Forderung gleichzuhalten. Dies müsse auch bei Ausstellung einer Bestätigung im Sinn der Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 155, Absatz 2, AktG und einem zu unterstellenden Kompensationsverzicht gelten, wenn das einbezahlte Grundkaptial dem Vorstand während eines Zeitraums von nahezu zwei Jahren tatsächlich zur freien Verfügung gestanden sei. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Aufrechnungsbefugnis und der Dauer des Aufrechnungsverzichts bei Vorliegen einer Bankbestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG bzw Paragraph 29, Absatz eins, AktG, insbesondere mit der Formulierung, die Bareinlage stehe "endgültig" zur freien Verfügung, vorliege.