Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision hängt nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision hängt nicht von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:
Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine Verpflichtung der beklagten Partei zur umfassenden Interessenwahrung aufgrund des Treuhandvertrages geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen jeweils im Einzelfall anhand der getroffenen Vertragsbestimmungen zu prüfen sind (vgl ecolex 1996, 607; EvBl 1972/19 uva). Auch wenn die Mitwirkung von Zahlungstreuhändern bei Beteiligungen durchaus häufig ist, handelt es sich hier dennoch um einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. Es kommt nämlich darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen (RdW 1997, 331). Die Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß sich die beklagte Partei aufgrund der getroffenen Treuhandvereinbarung lediglich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, daß die Rückführung des von der Klägerin eingesetzten Kapitals durch eine Bankgarantie sichergestellt ist, ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl ÖBA 1997/658).Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine Verpflichtung der beklagten Partei zur umfassenden Interessenwahrung aufgrund des Treuhandvertrages geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen jeweils im Einzelfall anhand der getroffenen Vertragsbestimmungen zu prüfen sind vergleiche ecolex 1996, 607; EvBl 1972/19 uva). Auch wenn die Mitwirkung von Zahlungstreuhändern bei Beteiligungen durchaus häufig ist, handelt es sich hier dennoch um einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden kann. Es kommt nämlich darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen (RdW 1997, 331). Die Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß sich die beklagte Partei aufgrund der getroffenen Treuhandvereinbarung lediglich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, daß die Rückführung des von der Klägerin eingesetzten Kapitals durch eine Bankgarantie sichergestellt ist, ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig vergleiche ÖBA 1997/658).
Hinsichtlich der weiters geltend gemachten Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die beklagte Partei hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin im Verfahren erster Instanz im wesentlichen nur vorgebracht, daß die beiden Geschäftsführer der beklagten Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Steuerberater für die Firma G***** Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens und den geplanten Sanierungsmaßnahmen gehabt hätten. Diesem Vorbringen wurde schon vom Erstgericht mit Recht entgegengehalten, daß eine Übernahme der Schulden der Firma G***** durch die neu gegründete G***** GmbH nicht beabsichtigt war, sondern nur die vorhandenen Produkte gekauft werden sollten, sodaß die neugegründete Gesellschaft ihren Betrieb ohne wesentliche Vorbelastungen hätte aufnehmen können. Weiters hat das Berufungsgericht eine Haftung der beklagten Partei wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Warn- und Aufklärungspflicht auch deshalb verneint, weil eine entsprechende Besicherung des Anlagekapitals (durch eine über die beklagte Partei als Treuhänderin auszufolgende Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes) vorgesehen war und auch tatsächlich durchgeführt wurde und ursprünglich auch eine weitere Bankgarantie zur Besicherung des 9 %igen garantierten jährlichen Zinsertrages vorgesehen war. Angesichts dieser Sicherheiten mußte damals ein Verlust des eingezahlten Kapitals weitgehend ausgeschlossen erscheinen. Darüberhinaus bestand für den Anleger keine Nachschußpflicht und er war auch von einer Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Der von der Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in diesem Zusammenhang relevierten Frage, ob eine Haftung der beklagten Partei wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten vom Berufungsgericht darüber hinaus auch deshalb zu Recht verneint wurde, weil für die beklagte Partei keine Gelegenheit zu einer sachgerechten Aufklärung der Klägerin bestanden hätte, da bereits mit Unterfertigung des Zeichnungsscheines und Einzahlung des Darlehensbetrages auf das Treuhandkonto wenige Tage später der Vertrag zustandegekommen sei, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.