Begründung:
Die Ehe des Klägers wurde am 16. 11. 2005 im Einvernehmen geschieden. Das Scheidungsverfahren war vom Kläger am 21. 10. 2005 mit einer auf § 49 EheG gestützten Klage eingeleitet worden. Er warf seiner Ehegattin neben anderen Eheverfehlungen auch das Eingehen einer ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehung vor sowie, ihn grundlos der Aufrechterhaltung von ehewidrigen Beziehungen zu beschuldigen. Am 17. 12. 2005 sandte er an den Rechtsanwalt seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren und an den beklagten wissenschaftlichen Beamten, seine Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren, seine Kanzleipartnerin, seinen Konzipienten, einen Richter, seine Schwester und weitere 7 Personen, darunter eine Nachbarin, Freunde und Klienten, ein E-Mail. Darin schrieb er, seine geschiedene Ehefrau habe am 17. 12. 2005 um 0:51 Uhr mit Telefonterror begonnen. Sie habe ihn 6-mal, bei der Familie M***** mehrmals am Handy und 3-mal am Festnetz und offenbar zuletzt um 2:00 Uhr seine Mutter angerufen. Er habe daher seine geschiedene Ehegattin aufzufordern, eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, derartige Anrufe ab sofort zu unterlassen, widrigenfalls er eine Klage einbringen werde. Für die Bestätigung merke er den 21. 12. 2005 vor. Weitere rechtliche Schritte behalte er ausdrücklich vor.Die Ehe des Klägers wurde am 16. 11. 2005 im Einvernehmen geschieden. Das Scheidungsverfahren war vom Kläger am 21. 10. 2005 mit einer auf Paragraph 49, EheG gestützten Klage eingeleitet worden. Er warf seiner Ehegattin neben anderen Eheverfehlungen auch das Eingehen einer ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehung vor sowie, ihn grundlos der Aufrechterhaltung von ehewidrigen Beziehungen zu beschuldigen. Am 17. 12. 2005 sandte er an den Rechtsanwalt seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren und an den beklagten wissenschaftlichen Beamten, seine Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren, seine Kanzleipartnerin, seinen Konzipienten, einen Richter, seine Schwester und weitere 7 Personen, darunter eine Nachbarin, Freunde und Klienten, ein E-Mail. Darin schrieb er, seine geschiedene Ehefrau habe am 17. 12. 2005 um 0:51 Uhr mit Telefonterror begonnen. Sie habe ihn 6-mal, bei der Familie M***** mehrmals am Handy und 3-mal am Festnetz und offenbar zuletzt um 2:00 Uhr seine Mutter angerufen. Er habe daher seine geschiedene Ehegattin aufzufordern, eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, derartige Anrufe ab sofort zu unterlassen, widrigenfalls er eine Klage einbringen werde. Für die Bestätigung merke er den 21. 12. 2005 vor. Weitere rechtliche Schritte behalte er ausdrücklich vor.
Der Beklagte antwortete ihm hierauf mit E-Mail vom 21. 12. 2005, das er auch an jene Personen sandte, an die der Kläger sein E-Mail vom 17. 12. 2005 gesandt hatte.
Aufgrund der Äußerungen des Beklagten in diesem E-Mail brachte der Kläger am 30. 1. 2006 Klage gegen den Beklagten ein, mit dem Begehren - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse -, der Beklagte habe es zu unterlassen, Behauptungen aufzustellen, wonach der Kläger nach der Scheidung seine geschiedene Ehefrau nicht in Ruhe lasse, einen Zwang hätte, Schreiben mit Ultimaten und Klagsdrohungen zu verschicken, sich mit seinen E-Mails im strafrechtlich relevanten Bereich bewegen und aus diesem Grund psychiatrische Hilfe benötigen würde.
Das Berufungsgericht änderte die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts im klageabweisenden Sinn ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe im inkriminierten Schreiben weder die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass der Kläger nach der Scheidung seine frühere Ehefrau nicht in Ruhe lasse, noch die, dass er einen Zwang hätte, Schreiben mit Ultimaten und Klagsdrohungen zu verschicken. Vielmehr habe der Beklagte im E-Mail geschrieben, „ich verstehe einmal schon nicht, dass du auch jetzt nach der Scheidung keine Ruhe gibst und nicht versuchst, einen Schlussstrich zu ziehen und keine weiteren Streitigkeiten anzuzetteln" und „wenn du wirklich nicht anders kannst, als auch jetzt nach der Scheidung noch endlos Schreiben mit irgendwelchen Ultimaten und Klagsdrohungen zu verschicken, solltest du meiner Meinung nach dringend psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen". Auch bei großzügiger Betrachtungsweise und Interpretation des Gesamttextes habe der Beklagte die vom Kläger behaupteten Äußerungen nicht gemacht. Es sei weder davon die Rede, dass der Kläger seine geschiedene Ehefrau nicht in Ruhe lasse, noch davon, dass der Kläger tatsächlich irgendein zwanghaftes Verhalten an den Tag lege. Dem darauf gestützten Unterlassungsbegehren fehle es daher an der dem Beklagten vorwerfbaren Tathandlung. Die Äußerung des Beklagten, „mir scheint auch, dir ist nicht bewusst, dass du dich mit deinem Mail und den darin enthaltenen Unterstellungen bereits in einem strafrechtlich relevanten Bereich bewegst", sei nicht als Ehrenbeleidigung, sondern als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, die wahr sei. Der Beklagte habe dem Kläger nicht vorgeworfen, dass er sich mit den Äußerungen im E-Mail vom 17. 12. 2005 selbst strafbar gemacht habe, sondern darin „nur" die (zutreffende) Behauptung aufgestellt, sich mit seinem E-Mail in einem strafrechtlich relevanten Bereich zu bewegen. Da der Kläger nicht genauer definiert habe, worin der „Telefonterror" seiner Frau bestanden habe, seien bei dem vom Kläger gebrauchten drastischen Ausdruck „Terror" auch strafrechtliche Tatbestände wie Nötigung oder gefährliche Drohung denkbar, die er seiner geschiedenen Ehefrau vorwerfe. Die Äußerung des Beklagten, „wenn du wirklich nicht anders kannst, als auch jetzt nach der Scheidung noch endlos Schreiben mit irgendwelchen Ultimaten und Klagsdrohungen zu verschicken, solltest du meiner Meinung nach dringend psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen", sei unter den gegebenen Umständen des Falls weder eine ehrenrührige noch eine kreditschädigende, sondern eine noch zulässige Meinungsäußerung des Beklagten.
Nachträglich (§ 508 ZPO) ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es bestehe keine oberstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der im Zulassungsantrag des Klägers aufgeworfenen Frage, ob die bloße Anwesenheit eines weiteren Senatsmitglieds während der Beratung und Urteilsabstimmung der nach der Geschäftsordnung für eine bestimmte Rechtssache berufenen Senatsmitglieder eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirke.Nachträglich (Paragraph 508, ZPO) ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es bestehe keine oberstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der im Zulassungsantrag des Klägers aufgeworfenen Frage, ob die bloße Anwesenheit eines weiteren Senatsmitglieds während der Beratung und Urteilsabstimmung der nach der Geschäftsordnung für eine bestimmte Rechtssache berufenen Senatsmitglieder eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirke.