Die mit der ZVN 1997 eröffnete Möglichkeit der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz setzt für Unterhaltsstreitigkeiten voraus, daß der Streitgegenstand insgesamt nicht 260.000 S übersteigt (§ 502 Abs 4 ZPO), was gemäß den §§ 78, 402 EO, § 528 Abs 2a ZPO auch für Zulässigkeitsaussprüche im Rekursverfahren über einen einstweiligen Unterhalt gilt. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (EvBl 1972/182 ua), der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (SZ 69/33; 1 Ob 114/98s ua). Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren zugesprochen wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung. Danach ist hier von einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungegenstand auszugehen, bei dem eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz nicht in Frage kommt. Die gesetzlichen Bewertungsvorschriften des § 58 JN sind zwingendes Recht (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 58 JN mwN), genauso wie die mit der ZVN 1997 eingeführten Vorschriften über den Bereich, in dem eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs statthaft ist. An Zulässigkeitsaussprüche des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des Ausspruchs gebunden, umsoweniger dann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rechtsmittel der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes ein außerordentlicher Revisionsrekurs. Die irrige Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 528 Abs 2a ZPO und die irrige Bezeichnung des Rechtsmittels schaden nicht (§ 84 Abs 2 ZPO). Der Revisionsrekurs ist allerdings mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:Die mit der ZVN 1997 eröffnete Möglichkeit der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz setzt für Unterhaltsstreitigkeiten voraus, daß der Streitgegenstand insgesamt nicht 260.000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO), was gemäß den Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO auch für Zulässigkeitsaussprüche im Rekursverfahren über einen einstweiligen Unterhalt gilt. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (EvBl 1972/182 ua), der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (SZ 69/33; 1 Ob 114/98s ua). Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren zugesprochen wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung. Danach ist hier von einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungegenstand auszugehen, bei dem eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz nicht in Frage kommt. Die gesetzlichen Bewertungsvorschriften des Paragraph 58, JN sind zwingendes Recht (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 58, JN mwN), genauso wie die mit der ZVN 1997 eingeführten Vorschriften über den Bereich, in dem eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs statthaft ist. An Zulässigkeitsaussprüche des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des Ausspruchs gebunden, umsoweniger dann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rechtsmittel der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes ein außerordentlicher Revisionsrekurs. Die irrige Durchführung eines Zwischenverfahrens nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO und die irrige Bezeichnung des Rechtsmittels schaden nicht (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO). Der Revisionsrekurs ist allerdings mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Als Verfahrensmangel und Nichtigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin, daß sie trotz ihrer Anwesenheit in mehreren Tagsatzungen vom Erstgericht nicht zum Thema der Höhe des vom Beklagten im Ausland bezogenen Einkommens vernommen worden war. Dadurch sei ihr Recht auf Gehör verletzt worden. Die Version des Beklagten über ein nur fingiertes höheres Einkommen sei unglaubwürdig. Dieses Revisionsrekursvorbringen hatte die Klägerin schon in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung erstattet. Das Rekursgericht ist darauf auch eingegangen, hat aber das Vorliegen von Verfahrensmängeln erster Instanz und erkennbar auch eine Nichtigkeit des Verfahrens verneint. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der für das Revisionsverfahren gültige Satz, daß eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz genausowenig an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann wie eine behandelte, aber verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528 mwN; 5 Ob 2008/96x; 3 Ob 102/98s uva). Es braucht daher hier nicht untersucht werden, ob in der Unterlassung der Vernehmung der Klägerin als Partei tatsächlich eine Nichtigkeit des Verfahrens oder ein bloßer Verfahrensmangel liegt. Andere erhebliche Rechtsfragen werden im Revisionsrekurs nicht releviert, sodaß das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist.Als Verfahrensmangel und Nichtigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin, daß sie trotz ihrer Anwesenheit in mehreren Tagsatzungen vom Erstgericht nicht zum Thema der Höhe des vom Beklagten im Ausland bezogenen Einkommens vernommen worden war. Dadurch sei ihr Recht auf Gehör verletzt worden. Die Version des Beklagten über ein nur fingiertes höheres Einkommen sei unglaubwürdig. Dieses Revisionsrekursvorbringen hatte die Klägerin schon in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung erstattet. Das Rekursgericht ist darauf auch eingegangen, hat aber das Vorliegen von Verfahrensmängeln erster Instanz und erkennbar auch eine Nichtigkeit des Verfahrens verneint. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der für das Revisionsverfahren gültige Satz, daß eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz genausowenig an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann wie eine behandelte, aber verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528, mwN; 5 Ob 2008/96x; 3 Ob 102/98s uva). Es braucht daher hier nicht untersucht werden, ob in der Unterlassung der Vernehmung der Klägerin als Partei tatsächlich eine Nichtigkeit des Verfahrens oder ein bloßer Verfahrensmangel liegt. Andere erhebliche Rechtsfragen werden im Revisionsrekurs nicht releviert, sodaß das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig ist.
Da der Beklagte in seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinwies, waren ihm keine Kosten zuzusprechen.