Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Die Äußerung, die Klägerin habe ihren Aufstieg mit der Gesundheit der Anrainer erkauft, enthält eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich wegen des Vorwurfs unehrenhaften Verhaltens auch ehrenbeleidigend im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist. Die Äußerung fiel in einer sogenannten "Podiumsdiskussion", bei der kontroversielle Standpunkte über eine von der Klägerin geplante Betriebsansiedlung vorgetragen wurden. Die Äußerung des Beklagten enthält zunächst den Vorwurf, die Klägerin habe eine expansive Unternehmenspolitik ohne Rücksicht auf die Gesundheit der Anrainer betrieben. Ob die Äußerung vom Publikum auch dahin verstanden werden konnte, daß der Beklagte der Klägerin eine tatsächlich bereits eingetretene Gesundheitsschädigung der Anrainerbevölkerung oder eine in der Zukunft drohende Gesundheitsgefährdung vorwarf, ist nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16). Die Vorinstanzen hatten den Sachverhalt nach den im Aufhebungsbeschluß vom 1.6.1995, 6 Ob 22/95 = ON 53 überbundenen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Danach hat der Verletzte bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Täter die Wahrheit der Behauptung und die fehlende Vorwerfbarkeit. Beim Wahrheitsbeweis genügt schon der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Der Mangel der Vorwerfbarkeit, also das Fehlen der Rechtswidrigkeit, kann sich aufgrund einer Interessenabwägung ergeben. Dabei müssen die Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre den Interessen des Handelnden und denjenigen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Entscheidungswesentlich ist der dem Publikum vermittelte Gesamteindruck der Äußerung.Die Äußerung, die Klägerin habe ihren Aufstieg mit der Gesundheit der Anrainer erkauft, enthält eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich wegen des Vorwurfs unehrenhaften Verhaltens auch ehrenbeleidigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist. Die Äußerung fiel in einer sogenannten "Podiumsdiskussion", bei der kontroversielle Standpunkte über eine von der Klägerin geplante Betriebsansiedlung vorgetragen wurden. Die Äußerung des Beklagten enthält zunächst den Vorwurf, die Klägerin habe eine expansive Unternehmenspolitik ohne Rücksicht auf die Gesundheit der Anrainer betrieben. Ob die Äußerung vom Publikum auch dahin verstanden werden konnte, daß der Beklagte der Klägerin eine tatsächlich bereits eingetretene Gesundheitsschädigung der Anrainerbevölkerung oder eine in der Zukunft drohende Gesundheitsgefährdung vorwarf, ist nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16). Die Vorinstanzen hatten den Sachverhalt nach den im Aufhebungsbeschluß vom 1.6.1995, 6 Ob 22/95 = ON 53 überbundenen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Danach hat der Verletzte bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Täter die Wahrheit der Behauptung und die fehlende Vorwerfbarkeit. Beim Wahrheitsbeweis genügt schon der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Der Mangel der Vorwerfbarkeit, also das Fehlen der Rechtswidrigkeit, kann sich aufgrund einer Interessenabwägung ergeben. Dabei müssen die Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre den Interessen des Handelnden und denjenigen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Entscheidungswesentlich ist der dem Publikum vermittelte Gesamteindruck der Äußerung.
Der Ausdruck "erkauft" ist zwanglos dahin zu interpretieren, daß die Klägerin irgendwelche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anrainer in Kauf genommen habe. Die Äußerung enthält die weitere, für das Publikum ebenfalls leicht nachvollziehbare Bedeutung, daß die Klägerin ihre auf Gewinn orientierte Unternehmensexpansion mit der Gesundheit der Anrainer bezahlt (arg: Kauf) habe, anstatt beispielsweise in die Schadstoffemission verhindernden Filteranlagen zu investieren. Hingegen hat der Begriff "Gesundheit" durchaus mehrere Bedeutungen. Welcher konkrete Inhalt vom Beklagten gemeint und vom Publikum verstanden wurde, kann nur aus dem Zusammenhang erschlossen werden. Das Berufungsgericht ging von einem Bedeutungsinhalt einer Gesundheitsschädigung aus, daß also der Beklagte der Klägerin eine (durch eine rücksichtslose Unternehmensexpansion verursachte) Gesundheitsschädigung von Anrainern vorgeworfen hätte. Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Dem Publikum waren im Zuge der Veranstaltung verschiedene Zeitungsartikel über das Werk der Klägerin in S*****, die Schadstoffemissionen, die Beschwerden und den Widerstand der Anrainer sowie die vom Amt der Salzburger Landesregierung 1988 der Öffentlichkeit bekanntgegebenen Luftschadstoffemissionsdaten zur Kenntnis gebracht worden. Der Beklagte stellte keinerlei Behauptungen dahin auf, daß es wissenschaftlich fundiert sei, daß die Schadstoffemissionen der Klägerin langfristig in der Zukunft eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer befürchten ließen, seine Äußerung bezog sich auf die Vergangenheit (Erstgericht S.13 und 17 in ON 57). Der Beklagte stützte seinen Redebeitrag auf die erwähnten Zeitungsartikel und die Anrainerbeschwerden (S.11 in ON 57). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Äußerung des Beklagten nach dem Zusammenhang, in dem sie fiel, dahin zu beurteilen, daß damit nicht der Vorwurf einer konkreten, bereits stattgefundenen Gesundheitsschädigung der Anrainerbevölkerung im Sinne eines schulmedizinischen Krankheitsbildes, sondern nur der Vorwurf bereits verursachter Gesundheitsstörungen erhoben wurde. Mangels Hinweises des Beklagten auf Expertenmeinungen, nach denen eine Kausalität zwischen den Schadstoffen und einer Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsgefährdung feststünde, war die Äußerung für den unbefangenen Teilnehmer der Veranstaltung dahin zu verstehen, daß der Beklagte nicht von einem feststehenden, wissenschaftlich begründeten Kausalzusammenhang ausging, sondern nur seine im wesentlichen mit Anrainerbeschwerden begründete Meinung kundtat. Damit ist aber auch schon der Umfang des von ihm zu beweisenden Tatsachenkerns der Äußerung umrissen. Er hatte nicht den Eintritt einer Gesundheitsschädigung bei der Anrainerbevölkerung, sondern die Beeinträchtigung der Gesundheit im weiteren Sinn, also im Sinne einer Lebensqualität des Menschen in einer gesunden Umwelt zu beweisen. Diese eingeschränkte Beweislast ergibt sich schon aus dem Wesen der "Podiumsveranstaltung", die der Verbreitung des Wissensstandes der Teilnehmer und der Darstellung der kontroversiellen Standpunkte dienen sollte. Anders wäre die Frage der Beweislast nur zu beurteilen, wenn der Beklagte konkrete Behauptungen über tatsächlich stattgefundene Erkrankungen im medizinischen Sinn (etwa Lungenkrankheiten, chronische Atmungserkrankungen ua) und über eine kausale Gefahr solcher Erkrankungen aufgestellt hätte. Der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns ist dem Beklagten auch gelungen. Das Erstgericht stellte fest, daß durch die vor allem im Verlauf der 80er-Jahre eingetretene Steigerung der Produktion und mehrfache Störfälle wiederholte Geruchsbelästigungen sowie Reizungen von Augen, Ohren und Atemwegen, für die die Luftschadstoffemissionen aus der Betriebsanlage zeitweise (mit-)ursächlich gewesen wären, aufgetreten seien (S.14 in ON 57). Eine durch die Unternehmensexpansion hervorgerufene ("in Kauf genommene") Gesundheitsstörung der Anrainer steht also fest.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß der Beklagte die ihm bekannt gewesenen stark reduzierten Emissionsdaten aus dem Jahr 1986 bei der Diskussionsveranstaltung bekanntgeben hätte müssen. Diese Ansicht wird nicht geteilt. Wohl kann im Einzelfall auch eine wahre Tatsachenbehauptung rufschädigend (und ehrenbeleidigend) sein, wenn die Behauptung unvollständig ist und sich solcherart eine völlig andere Wertung als bei vollständiger Bekanntgabe des maßgeblichen Sachverhalts ergibt. Hier muß aber wiederum bedacht werden, daß die Äußerung im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung fiel, bei der "Pro"- und "Kontraredner" auftraten. In diesem Fall darf an die grundsätzlich zu bejahende Verpflichtung, "die ganze Wahrheit" zu sagen und nicht durch Verschweigen von Tatsachen ein falsches (rufschädigendes) Bild zu erzeugen, kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, hatte es doch der (anwesende) Verletzte in der Hand, auf die Unvollständigkeit (hier: Reduzierung der Schadstoffemissionswerte in der letzten Zeit) hinzuweisen.
Die in die Ehre der Klägerin eingreifende, auf einem im wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Äußerung des Beklagten ist nicht rechtswidrig. Schon im Aufhebungsbeschluß hat der erkennende Senat ausgeführt, daß bei der erforderlichen Interessenabwägung den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz 60). Auf diese Kriterien ist bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren (EvBl 1993/173). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Nach diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus. Die öffentliche Meinung wurde in den letzten Jahren gerade in Fragen des Gesundheitsbewußtseins und der Umwelt stark sensibilisiert. Der Gegensatz zwischen gewinnorientierter Wachstumspolitik (Ökonomie) und gesunder Umwelt (Ökologie) ist täglicher Bestandteil der Politik geworden. Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (also dem Recht auf ein wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen) der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. Ein solcher Exzeß liegt hier nicht vor.Die in die Ehre der Klägerin eingreifende, auf einem im wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Äußerung des Beklagten ist nicht rechtswidrig. Schon im Aufhebungsbeschluß hat der erkennende Senat ausgeführt, daß bei der erforderlichen Interessenabwägung den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz 60). Auf diese Kriterien ist bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren (EvBl 1993/173). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein vergleiche EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Nach diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus. Die öffentliche Meinung wurde in den letzten Jahren gerade in Fragen des Gesundheitsbewußtseins und der Umwelt stark sensibilisiert. Der Gegensatz zwischen gewinnorientierter Wachstumspolitik (Ökonomie) und gesunder Umwelt (Ökologie) ist täglicher Bestandteil der Politik geworden. Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (also dem Recht auf ein wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen) der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. Ein solcher Exzeß liegt hier nicht vor.
Der Revision des Beklagten ist stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei war von einer Kostenbemessungsgrundlage von 120.000 S auszugehen (§ 10 RATG).Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dabei war von einer Kostenbemessungsgrundlage von 120.000 S auszugehen (Paragraph 10, RATG).