Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger erachtet sich durch die Bekanntgabe seiner Daten ("25.12.1993, 16.50 Uhr, Einseilumlaufbahn Zettersfeld") in der Disziplinaranzeige der Beklagten an die Rechtsanwaltskammer in seinem Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG verletzt und steht unter Hinweis auf die Judikatur österreichischer und deutscher Gerichte auf dem Standpunkt, daß die Übermittlung personenbezogener Daten dem Erforderlichkeitsgrundsatz entsprechen müßte. Im vorliegenden Fall sei es nicht erforderlich gewesen, die Daten der Standesbehörde mitzuteilen; es hätte die Mitteilung genügt, daß nach Auswertung der Karte deren Benützung festgestellt worden sei. Es müsse eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse auf Datenschutz und dem Interesse der Beklagten, sich gegen Schwarzfahrer und gegen das "Herauslocken" von Kulanzleistungen sowie dem öffentlichen Interesse der Standesbehörde am standeskonformen Verhalten der Rechtsanwälte vorgenommen werden. Die bekämpfte Datenübermittlung sei überdies aus dem Grund rechtswidrig gewesen, weil die erhobenen Daten entgegen den Bestimmungen der §§ 22 ff DSG nicht beim Datenverarbeitungsregister angemeldet worden seien. Das Recht auf Datenschutz ergebe sich schließlich auch aus der vertraglichen Beziehung der Parteien zueinander. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:Der Kläger erachtet sich durch die Bekanntgabe seiner Daten ("25.12.1993, 16.50 Uhr, Einseilumlaufbahn Zettersfeld") in der Disziplinaranzeige der Beklagten an die Rechtsanwaltskammer in seinem Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG verletzt und steht unter Hinweis auf die Judikatur österreichischer und deutscher Gerichte auf dem Standpunkt, daß die Übermittlung personenbezogener Daten dem Erforderlichkeitsgrundsatz entsprechen müßte. Im vorliegenden Fall sei es nicht erforderlich gewesen, die Daten der Standesbehörde mitzuteilen; es hätte die Mitteilung genügt, daß nach Auswertung der Karte deren Benützung festgestellt worden sei. Es müsse eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse auf Datenschutz und dem Interesse der Beklagten, sich gegen Schwarzfahrer und gegen das "Herauslocken" von Kulanzleistungen sowie dem öffentlichen Interesse der Standesbehörde am standeskonformen Verhalten der Rechtsanwälte vorgenommen werden. Die bekämpfte Datenübermittlung sei überdies aus dem Grund rechtswidrig gewesen, weil die erhobenen Daten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 22, ff DSG nicht beim Datenverarbeitungsregister angemeldet worden seien. Das Recht auf Datenschutz ergebe sich schließlich auch aus der vertraglichen Beziehung der Parteien zueinander. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit der Betroffene daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (§ 1 Abs 1 DSG). Daten sind nach der Legaldefinition des § 3 Z 1 DSG alle auf einem Datenträger festgehaltenen Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten). Der Begriff der personenbezogenen Daten wurde vom Gesetzgeber bewußt sehr weit gefaßt (RV 1, abgedruckt bei Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis, Materialien zu § 3). Darunter sind Informationen aller Art über bestimmte oder bestimmbare Personen zu verstehen, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Einkommen, Lebensgewohnheiten uva (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG Anm 2 zu § 3). Datenträger sind nicht nur magnetische. Daten können auch auf anderen Trägern wie Papier oder Film festgehalten werden (Dohr/Pollirer/Weiss aaO). Das Übermitteln von Daten besteht in der Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen (§ 3 Z 9 DSG). Die weitergegebenen Daten befanden sich auf der Saisonkarte des Klägers. Eine Datenverarbeitung durch die Beklagte ist nicht festgestellt worden. Nach der Legaldefinition des § 3 Z 7 DSG ist unter der Verarbeitung von Daten das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung zu verstehen. Der Rekurswerber steht dazu auf dem Standpunkt, daß von einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte auszugehen sei, weil nach Art 2a (richtig: 2b) der EU-Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr auch die Weitergabe durch Übermittlung als Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen sei. Dies trifft zwar nach der angeführten Bestimmung der Richtlinie (in der MSA Erg. Heft 1995 abgedruckt) zu, diese bedarf jedoch noch der innerstaatlichen Umsetzung, die nach Art 32 Abs 1 der Richtlinie binnen drei Jahren zu erfolgen hat. In Österreich wurde die Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt. Für den vorliegenden Fall sind daher die Begriffsbestimmungen des DSG maßgeblich, beim Begriff der Verarbeitung von Daten also die Legaldefinition des § 3 Z 7 DSG. Danach ist aber die bloße Weitergabe personenbezogener Daten noch keine Verarbeitung. Der Sachverhalt unterliegt daher auch nicht dem Begriff der Übermittlung von Daten, weil dies die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung voraussetzt. Damit ist die Sache aber noch nicht spruchreif im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages. Das Grundrecht nach § 1 DSG gilt nämlich auch für nicht verarbeitete Daten (Dohr/Pollirer/Weiss aaO Anm 10 zu § 3; Matzka aaO § 3 K 9.1.; vgl auch 6 Ob 4/92).Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit der Betroffene daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (Paragraph eins, Absatz eins, DSG). Daten sind nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG alle auf einem Datenträger festgehaltenen Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten). Der Begriff der personenbezogenen Daten wurde vom Gesetzgeber bewußt sehr weit gefaßt (RV 1, abgedruckt bei Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis, Materialien zu Paragraph 3,). Darunter sind Informationen aller Art über bestimmte oder bestimmbare Personen zu verstehen, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Einkommen, Lebensgewohnheiten uva (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG Anmerkung 2 zu Paragraph 3,). Datenträger sind nicht nur magnetische. Daten können auch auf anderen Trägern wie Papier oder Film festgehalten werden (Dohr/Pollirer/Weiss aaO). Das Übermitteln von Daten besteht in der Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 9, DSG). Die weitergegebenen Daten befanden sich auf der Saisonkarte des Klägers. Eine Datenverarbeitung durch die Beklagte ist nicht festgestellt worden. Nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 7, DSG ist unter der Verarbeitung von Daten das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung zu verstehen. Der Rekurswerber steht dazu auf dem Standpunkt, daß von einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte auszugehen sei, weil nach Artikel 2 a, (richtig: 2b) der EU-Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr auch die Weitergabe durch Übermittlung als Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen sei. Dies trifft zwar nach der angeführten Bestimmung der Richtlinie (in der MSA Erg. Heft 1995 abgedruckt) zu, diese bedarf jedoch noch der innerstaatlichen Umsetzung, die nach Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie binnen drei Jahren zu erfolgen hat. In Österreich wurde die Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt. Für den vorliegenden Fall sind daher die Begriffsbestimmungen des DSG maßgeblich, beim Begriff der Verarbeitung von Daten also die Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 7, DSG. Danach ist aber die bloße Weitergabe personenbezogener Daten noch keine Verarbeitung. Der Sachverhalt unterliegt daher auch nicht dem Begriff der Übermittlung von Daten, weil dies die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung voraussetzt. Damit ist die Sache aber noch nicht spruchreif im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages. Das Grundrecht nach Paragraph eins, DSG gilt nämlich auch für nicht verarbeitete Daten (Dohr/Pollirer/Weiss aaO Anmerkung 10 zu Paragraph 3 ;, Matzka aaO Paragraph 3, K 9.1.; vergleiche auch 6 Ob 4/92).
Nach § 1 Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Grundrechtes nach Abs 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 der EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Nach Abs 2 leg cit ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes nur statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die (ua) zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß zur Verhinderung strafbarer Handlungen eine Anzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (§ 86 StPO) aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig ist und einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht des Angezeigten darstellen kann; gleiches gilt nach Ansicht des erkennenden Senates auch für Anzeigen an die zuständige Disziplinarbehörde (vgl 4 Ob 519/90 = SZ 63/110). Das Recht auf Anzeigenerstattung ist aus Gründen des Allgemeinwohls geradezu unerläßlich. Dies wird vom Rekurswerber auch gar nicht bestritten. Er strebt nur die aus § 1 Abs 1 DSG ableitbare und gebotene Interessenabwägung an. Es sind nur notwendige Eingriffe in das Grundrecht zu dulden. Die Übermittlung von Daten an Außenstehende, vom Betroffenen verschiedene Mitteilungsempfänger ist nur zulässig, wenn die Übermittlung der Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört (§ 18 Abs 1 Z 2 DSG) oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist (§ 18 Abs 1 Z 3 DSG). Diese für verarbeitete Daten normierten Voraussetzungen sind auch bei der Abwägung der Interessen anläßlich der Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung nicht verarbeiteter Daten maßgeblich.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Grundrechtes nach Absatz eins, nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Nach Absatz 2, leg cit ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes nur statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die (ua) zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß zur Verhinderung strafbarer Handlungen eine Anzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Paragraph 86, StPO) aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig ist und einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht des Angezeigten darstellen kann; gleiches gilt nach Ansicht des erkennenden Senates auch für Anzeigen an die zuständige Disziplinarbehörde vergleiche 4 Ob 519/90 = SZ 63/110). Das Recht auf Anzeigenerstattung ist aus Gründen des Allgemeinwohls geradezu unerläßlich. Dies wird vom Rekurswerber auch gar nicht bestritten. Er strebt nur die aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG ableitbare und gebotene Interessenabwägung an. Es sind nur notwendige Eingriffe in das Grundrecht zu dulden. Die Übermittlung von Daten an Außenstehende, vom Betroffenen verschiedene Mitteilungsempfänger ist nur zulässig, wenn die Übermittlung der Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, DSG). Diese für verarbeitete Daten normierten Voraussetzungen sind auch bei der Abwägung der Interessen anläßlich der Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung nicht verarbeiteter Daten maßgeblich.
Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung im Bereich des Datenschutzes liegt noch nicht vor. Der vom Rekurswerber angestrebte "Maßstab der Erforderlichkeit", wie er in der deutschen Rechtsprechung vertreten wird, kann auch nach österreichischem Recht ein gebotenes Kriterium darstellen. Der BGH vertrittt die Auffassung, daß bei einer Speicherung von Daten, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes stehen, schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Nur wenn der Zweck, zu dem die Speicherung erfolge, mit der Belastung des Selbstbestimmungsrechtes durch eine derartige Verdatung der Person zu vereinbaren sei und nur soweit die erfaßten Daten zu diesem Zweck erforderlich seien, sei die Speicherung von den Betroffenen hinzunehmen (NJW 1986, 2505). Diesem Grundsatz kann gefolgt werden. Das Gebot der Erforderlichkeit läßt sich schon aus dem Verweis im § 1 Abs 2 DSG ableiten, wonach nur gesetzlich gedeckte notwendige, Eingriffe (Beschränkungen) erlaubt sind. Bei der Wahrung berechtigter Interessen anderer, die nur mit einem Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz verfolgt werden können, ist der Eingriff nur in der gelindesten Form zulässig, wodurch die Interessen des anderen noch gewahrt werden können, das Grundrecht des Betroffenen aber so weit als möglich unverletzt bleibt.Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung im Bereich des Datenschutzes liegt noch nicht vor. Der vom Rekurswerber angestrebte "Maßstab der Erforderlichkeit", wie er in der deutschen Rechtsprechung vertreten wird, kann auch nach österreichischem Recht ein gebotenes Kriterium darstellen. Der BGH vertrittt die Auffassung, daß bei einer Speicherung von Daten, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes stehen, schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Nur wenn der Zweck, zu dem die Speicherung erfolge, mit der Belastung des Selbstbestimmungsrechtes durch eine derartige Verdatung der Person zu vereinbaren sei und nur soweit die erfaßten Daten zu diesem Zweck erforderlich seien, sei die Speicherung von den Betroffenen hinzunehmen (NJW 1986, 2505). Diesem Grundsatz kann gefolgt werden. Das Gebot der Erforderlichkeit läßt sich schon aus dem Verweis im Paragraph eins, Absatz 2, DSG ableiten, wonach nur gesetzlich gedeckte notwendige, Eingriffe (Beschränkungen) erlaubt sind. Bei der Wahrung berechtigter Interessen anderer, die nur mit einem Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz verfolgt werden können, ist der Eingriff nur in der gelindesten Form zulässig, wodurch die Interessen des anderen noch gewahrt werden können, das Grundrecht des Betroffenen aber so weit als möglich unverletzt bleibt.
Hinsichtlich der weiteren Kriterien der Interessenabwägung kann auf die von der Judikatur zu anderen Interessen- und Normenkollisionen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Meinungsfreiheit (Art 13 StGG 1867; Art 10 EMRK) oder auf Freiheit künstlerischen Schaffens (Art 17a StGG) kollidieren häufig mit dem Recht auf Ehre eines anderen (§ 1330 ABGB), das in ständiger Rechtsprechung als absolut geschütztes Rechtsgut qualifiziert wird. Der Eingriff in dieses Recht bei der Ausübung der angeführten Rechte auf Meinungsfreiheit oder auf künstlerisches Schaffen kann nach dem Ergebnis der umfassend vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an (SZ 61/210; SZ 64/36 mwN). Diese für die Interessenabwägung in den aufgezeigten Kollisionsfällen entwickelten Kriterien sind durchaus verallgemeinerungsfähig und auch auf den vorliegenden Kollisionsfall anwendbar.Hinsichtlich der weiteren Kriterien der Interessenabwägung kann auf die von der Judikatur zu anderen Interessen- und Normenkollisionen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Meinungsfreiheit (Artikel 13, StGG 1867; Artikel 10, EMRK) oder auf Freiheit künstlerischen Schaffens (Artikel 17 a, StGG) kollidieren häufig mit dem Recht auf Ehre eines anderen (Paragraph 1330, ABGB), das in ständiger Rechtsprechung als absolut geschütztes Rechtsgut qualifiziert wird. Der Eingriff in dieses Recht bei der Ausübung der angeführten Rechte auf Meinungsfreiheit oder auf künstlerisches Schaffen kann nach dem Ergebnis der umfassend vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an (SZ 61/210; SZ 64/36 mwN). Diese für die Interessenabwägung in den aufgezeigten Kollisionsfällen entwickelten Kriterien sind durchaus verallgemeinerungsfähig und auch auf den vorliegenden Kollisionsfall anwendbar.
Dem Grundrecht auf Datenschutz als Ausfluß des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind hier einerseits die subjektiven Interessen der Beklagten auf Aufdeckung einer mißbräuchlichen Verwendung ihrer Saisonkarten und auf Verhinderung des "Herauslockens" von Kulanzleistungen aufgrund falscher Angaben sowie die Interessen der Standesvertretung auf Überprüfung des standesgemäßen Verhaltens ihrer Mitglieder gegenüberzustellen. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
Die Intensität der Verletzung des Privatlebens des Klägers durch die Bekanntgabe der geschützten Daten ist hier noch nicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Maßgeblich dabei ist nicht der erhobene Vorwurf einer betrügerischen Vorgangsweise, sondern nur die Bekanntgabe der als relativ unbedeutend anzusehenden Daten des Tages, der Uhrzeit und des Ortes der Benützung einer Schiliftkarte. Demgegenüber ist das Recht der Beklagten auf Aufklärung (im Wege einer Straf- oder Disziplinaranzeige) des bedenklichen Sachverhalts als zweifellos schutzwürdig anzusehen. Die Bekanntgabe der Daten steht zum angestrebten Zweck auch nicht außer jedem Verhältnis. Damit wurde weder das Erforderlichkeitsgebot noch das der Verhältnismäßigkeit verletzt. Im Gegensatz zur Auffassung des Rekurswerbers hätte eine gewissermaßen "anonymisierte" Anzeige nur zur Folge, daß die Standesbehörde weitere Erkundigungen beim Anzeiger eingeholt hätte, anläßlich welcher wiederum die Frage der Bekanntgabe der geschützten Daten zu klären gewesen wäre. Bei einer Strafanzeige trifft den Anzeiger sogar die gesetzliche Verpflichtung, als Zeuge auszusagen. Es kann nicht strittig sein, daß - im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege - der Datenschutz bei der Aufklärung von Straftaten in den Hintergrund zu treten hat. Bei gegenteiliger Meinung wäre eine Aufklärung schon zufolge des weiten Datenbegriffes wohl kaum mehr denkbar. Mit den von der Beklagten übermittelten Daten wurden lediglich der Tatort und die Tatzeit des angezeigten Delikts bekanntgegeben, also nur die Minimalerfordernisse einer Anzeige. Dazu kommt, daß die Daten an einen zur Verschwiegenheit Verpflichteten übermittelt wurden. Die Verletzung der Geheimhaltung ist daher nur eine eingeschränkte im Sinne des § 1 Abs 2 zweiter Satz DSG, eine uferlose Publizität der Daten war nicht zu befürchten. Infolge der Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer ist eine vertrauliche Behandlung der personenbezogenen Daten gewährleistet. Bei der Beurteilung der subjektiven Interessen der Beklagten und der Gewichtung dieser Interessen ist jedoch der vom Rekurswerber zutreffend aufgezeigte Umstand wesentlich, daß die Beklagte dem Kläger trotz des ihr bereits bekannten Umstandes, daß die Saisonkarte verwendet worden war, die beantragte Kulanzzahlung gewährte, der Fall also vermögensrechtlich bereits zur Gänze abgeschlossen war. Die Disziplinaranzeige erfolgte erst über zwei Jahre danach und nach der Feststellung des Rekursgerichtes "aus Anlaß eines mit der gegenständlichen Sache nicht zusammenhängenden beruflichen Einschreitens des Klägers" (S 12 in ON 13). Dieser Umstand kann bei der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Das subjektive Interesse der Beklagten an der Anzeigenerstattung ist in einem solchen Fall anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte die Anzeige sofort erstattet hätte. Der Grad der Schutzwürdigkeit des Rechtes auf Anzeigenerstattung ist nicht mehr so hoch, daß von einem Überwiegen der subjektiven Interessen der Beklagten ausgegangen werden dürfte. Diese Interessen dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. In die Interessenabwägung sind auch die Interessen der Standesvertretung des Klägers einzubeziehen. Auch die Standesbehörde ist ein "anderer" im Sinne des § 1 Abs 2 erster Satz DSG oder ein Dritter im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 DSG. Ihr Einschreiten dient dem Wohl der Allgemeinheit und der Rechtspflege. Dieses öffentliche Interesse wiegt besonders schwer. Die anläßlich der Abwägung der Interessen des Klägers im Verhältnis zu denjenigen der Beklagten angestellten Überlegungen (mit Ausnahme derjenigen über die verspätet erfolgte Anzeige) gelten auch hier. Es würde eine Überspannung des Schutzes des Grundrechtes auf Datenschutz bedeuten, wenn die Interessen der Allgemeinheit aus Gründen des Datenschutzes nicht mehr verfolgt werden könnten, wenn - wie hier - keine in das Privatleben besonders eingreifende, personenbezogene Daten an eine zur Geheimhaltung verpflichtete Strafverfolgungsbehörde (Disziplinarbehörde) nicht übermittelt werden dürften. Anderes könnte nur für den hier nicht vorliegenden Fall gelten, daß das unter Verletzung des Datenschutzes angezeigte Delikt schon verjährt sein sollte. Die Beklagte hat in ihrer Anzeige eine mißbräuchliche Verwendung der Liftkarte durch den Kläger selbst, also einen Betrugsfall, behauptet. Disziplinarvergehen verjähren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte (DSt 1990) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des disziplinären Verhaltens (§ 2 Abs 1 Z 2 leg cit). Die Abwägung der Interessen aller Beteiligten (also der Parteien und der Standesvertretung) läßt die Grundrechtsverletzung der Beklagten gerechtfertigt erscheinen. Das Interesse an der Verfolgung nicht verjährter Disziplinarvergehen überwiegt. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Beklagte an der Anzeigenerstattung keinerlei eigenes Interesse mehr hatte und daß ihr allenfalls - wie im Revisionsrekurs noch releviert wird - auch ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 22 Abs 1 DSG zur Last fallen könnte. Nach dieser Gesetzesstelle hat jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung bei der erstmaligen Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen, die Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden. Verstöße gegen die Meldepflicht sind Verwaltungsübertretungen (§ 50 DSG). Auf einen auf das Grundrecht des § 1 DSG gestützten Unterlassungsanspruch hat eine allenfalls vorliegende Verwaltungsübertretung keinen Einfluß. Es fehlt am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, daß für die Standesbehörde hinsichtlich der übermittelten Daten kein Beweismittelverbot besteht. Selbst wenn also gegen die Meldepflicht verstoßen worden wäre, käme diesem Umstand für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bei der schon angestellten Interessenabwägung keine Bedeutung zu. Die Abwägung fällt aus den dargelegten Gründen unter Einbeziehung der öffentlichen Interessen an der Verfolgung von Disziplinarvergehen zugunsten der Beklagten aus. Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher nicht stattzugeben.Die Intensität der Verletzung des Privatlebens des Klägers durch die Bekanntgabe der geschützten Daten ist hier noch nicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Maßgeblich dabei ist nicht der erhobene Vorwurf einer betrügerischen Vorgangsweise, sondern nur die Bekanntgabe der als relativ unbedeutend anzusehenden Daten des Tages, der Uhrzeit und des Ortes der Benützung einer Schiliftkarte. Demgegenüber ist das Recht der Beklagten auf Aufklärung (im Wege einer Straf- oder Disziplinaranzeige) des bedenklichen Sachverhalts als zweifellos schutzwürdig anzusehen. Die Bekanntgabe der Daten steht zum angestrebten Zweck auch nicht außer jedem Verhältnis. Damit wurde weder das Erforderlichkeitsgebot noch das der Verhältnismäßigkeit verletzt. Im Gegensatz zur Auffassung des Rekurswerbers hätte eine gewissermaßen "anonymisierte" Anzeige nur zur Folge, daß die Standesbehörde weitere Erkundigungen beim Anzeiger eingeholt hätte, anläßlich welcher wiederum die Frage der Bekanntgabe der geschützten Daten zu klären gewesen wäre. Bei einer Strafanzeige trifft den Anzeiger sogar die gesetzliche Verpflichtung, als Zeuge auszusagen. Es kann nicht strittig sein, daß - im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege - der Datenschutz bei der Aufklärung von Straftaten in den Hintergrund zu treten hat. Bei gegenteiliger Meinung wäre eine Aufklärung schon zufolge des weiten Datenbegriffes wohl kaum mehr denkbar. Mit den von der Beklagten übermittelten Daten wurden lediglich der Tatort und die Tatzeit des angezeigten Delikts bekanntgegeben, also nur die Minimalerfordernisse einer Anzeige. Dazu kommt, daß die Daten an einen zur Verschwiegenheit Verpflichteten übermittelt wurden. Die Verletzung der Geheimhaltung ist daher nur eine eingeschränkte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz DSG, eine uferlose Publizität der Daten war nicht zu befürchten. Infolge der Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer ist eine vertrauliche Behandlung der personenbezogenen Daten gewährleistet. Bei der Beurteilung der subjektiven Interessen der Beklagten und der Gewichtung dieser Interessen ist jedoch der vom Rekurswerber zutreffend aufgezeigte Umstand wesentlich, daß die Beklagte dem Kläger trotz des ihr bereits bekannten Umstandes, daß die Saisonkarte verwendet worden war, die beantragte Kulanzzahlung gewährte, der Fall also vermögensrechtlich bereits zur Gänze abgeschlossen war. Die Disziplinaranzeige erfolgte erst über zwei Jahre danach und nach der Feststellung des Rekursgerichtes "aus Anlaß eines mit der gegenständlichen Sache nicht zusammenhängenden beruflichen Einschreitens des Klägers" (S 12 in ON 13). Dieser Umstand kann bei der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Das subjektive Interesse der Beklagten an der Anzeigenerstattung ist in einem solchen Fall anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte die Anzeige sofort erstattet hätte. Der Grad der Schutzwürdigkeit des Rechtes auf Anzeigenerstattung ist nicht mehr so hoch, daß von einem Überwiegen der subjektiven Interessen der Beklagten ausgegangen werden dürfte. Diese Interessen dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. In die Interessenabwägung sind auch die Interessen der Standesvertretung des Klägers einzubeziehen. Auch die Standesbehörde ist ein "anderer" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG oder ein Dritter im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, DSG. Ihr Einschreiten dient dem Wohl der Allgemeinheit und der Rechtspflege. Dieses öffentliche Interesse wiegt besonders schwer. Die anläßlich der Abwägung der Interessen des Klägers im Verhältnis zu denjenigen der Beklagten angestellten Überlegungen (mit Ausnahme derjenigen über die verspätet erfolgte Anzeige) gelten auch hier. Es würde eine Überspannung des Schutzes des Grundrechtes auf Datenschutz bedeuten, wenn die Interessen der Allgemeinheit aus Gründen des Datenschutzes nicht mehr verfolgt werden könnten, wenn - wie hier - keine in das Privatleben besonders eingreifende, personenbezogene Daten an eine zur Geheimhaltung verpflichtete Strafverfolgungsbehörde (Disziplinarbehörde) nicht übermittelt werden dürften. Anderes könnte nur für den hier nicht vorliegenden Fall gelten, daß das unter Verletzung des Datenschutzes angezeigte Delikt schon verjährt sein sollte. Die Beklagte hat in ihrer Anzeige eine mißbräuchliche Verwendung der Liftkarte durch den Kläger selbst, also einen Betrugsfall, behauptet. Disziplinarvergehen verjähren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte (DSt 1990) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des disziplinären Verhaltens (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit). Die Abwägung der Interessen aller Beteiligten (also der Parteien und der Standesvertretung) läßt die Grundrechtsverletzung der Beklagten gerechtfertigt erscheinen. Das Interesse an der Verfolgung nicht verjährter Disziplinarvergehen überwiegt. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Beklagte an der Anzeigenerstattung keinerlei eigenes Interesse mehr hatte und daß ihr allenfalls - wie im Revisionsrekurs noch releviert wird - auch ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, DSG zur Last fallen könnte. Nach dieser Gesetzesstelle hat jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung bei der erstmaligen Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen, die Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden. Verstöße gegen die Meldepflicht sind Verwaltungsübertretungen (Paragraph 50, DSG). Auf einen auf das Grundrecht des Paragraph eins, DSG gestützten Unterlassungsanspruch hat eine allenfalls vorliegende Verwaltungsübertretung keinen Einfluß. Es fehlt am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, daß für die Standesbehörde hinsichtlich der übermittelten Daten kein Beweismittelverbot besteht. Selbst wenn also gegen die Meldepflicht verstoßen worden wäre, käme diesem Umstand für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bei der schon angestellten Interessenabwägung keine Bedeutung zu. Die Abwägung fällt aus den dargelegten Gründen unter Einbeziehung der öffentlichen Interessen an der Verfolgung von Disziplinarvergehen zugunsten der Beklagten aus. Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO und 78, 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO und 78, 402 EO.